Rückwirkende Erstattung der gezahlten Gebühren seit 01.01.2011 für die Sondernutzungen im öffentlichen Raum für die Aufsteller von genehmigten Altkleidercontainern in der Stadt Frankfurt am Main (Rotes Kreuz, Malteser etc.)
Begründung
Gebühren seit 01.01.2011 für die Sondernutzungen im öffentlichen Raum für die Aufsteller von genehmigten Altkleidercontainern in der Stadt Frankfurt am Main (Rotes Kreuz, Malteser etc.) Vorgang: OM 341/11 OBR 11; ST 918/12; OA 485/14 OBR 11; B 371/14 Im Frankfurter Stadtgebiet stehen seit Jahren illegal aufgestellte Altkleidercontainer. Alleine im Stadtteil Fechenheim waren es im letzten Jahr nach einer Zählung 38 Stück. Die Situation ist in anderen Stadtteilen ähnlich vorzufinden. An den Aufstellungsorten entstehen häufig Ablagerungsorte für wilden Sperrmüll und andere Abfälle. Die Entsorgung dieser Abfälle belastet die Stadtkasse. Im Jahr 2011 ist bereits eine Anregung zur sofortigen Beseitigung der illegalen Altkleidersammelcontainer gestellt worden (OM 341). Die Fachabteilung äußerte damals, man könne in der Angelegenheit nichts machen, wenn der Altkleidersammelcontainer auf privatem Grund steht. Das Amt wurde über eine aktuelle einschlägige Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichts informiert, nach der auch Altkleidersammelcontainer auf privatem Grund entfernt werden dürfen, wenn dieser vom öffentlichen Raum bedient werden kann. Auch dies hat nicht ausgereicht, dass die Stadt Frankfurt am Main Abhilfe geschaffen hat. In dem Bericht B 371 aus dem Jahre 2014 wurde vom Magistrat mitgeteilt, dass es ausreichend Rechtsmittel gäbe, um die Container zu beseitigen, und eine vorgeschlagene Änderung der Vorgartensatzung, die der Stadt Frankfurt am Main Gebühren verschafft hätte, wurde abgelehnt.