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Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern

Vorlagentyp: OFSPD
31 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

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Begründung

Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: der Magistrat wird aufgefordert die Vorgartensatzung wie folgt zu ändern oder eine selbständige Satzung für das Aufstellen von Sammelbehältern ( hier: Schuh- und Altkleider ) zu erstellen.

  1. Das Aufstellen von Sammelbehältern (Schuh- und Altkleidersammelbehälter) auf privaten aber öffentlich zugänglichen Grundstücken sowie öffentlichen Grundstücken bedarf der Genehmigung durch die Stadt Frankfurt am Main.
  2. Ein Verstoß kann mit einem Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Begründung: Im Bereiche der Stadt Frankfurt a.M. sind zwischen karitativen Verbänden und den Behörden Aufstellorte für Altkleiderbehälter festgelegt worden und es werden von diesen karitativen Verbänden jährliche Gebühren in Höhe von 50,- € pro Container erhoben. Seit Jahren stehen im Stadtgebiet immer mehr illegal aufgestellte gewerbliche Altkleider und Schuhsammelbehälter. Die Stadt Frankfurt ist nach eigenen Aussagen machtlos, da diese Container oft auf privaten und meist auch schlecht bewirtschafteten Geländen wild aufgestellt werden. An diesen Aufstellungsorten der illegalen gewerblichen Altkleider-/Schuhsammler werden sehr häufig auch andere Abfallstoffe abgelegt, es sammeln sich Sperrmüllhaufen an und eine Beeinträchtigung der Stadtteilbilder findet statt. Diese Abfälle/Sperrmüll werden fast immer zu Lasten der Stadt Frankfurt und für die Grundstückseigentümer kostenfrei entfernt. Eine Eindämmung dieser wild aufgestellten gewerblichen Behälter muss dringend vorgenommen werden. Eine Voraussetzung könnte hierfür eine Satzung darstellen, aus der die Nutzung von Eigentumsflächen für Altkleider- und Schuhsammlungsbehälter einer entsprechenden Genehmigung bedarf. In dieser Satzung muss eine Möglichkeit einer Ahndung durch ein Bußgeld hinterlegt sein um diese auch durchsetzbar zu machen. Dies führt u.a. zu einer wettbewerblichen Gleichstellung der Sammelorganisationen und soll dem jetzigen Ungleichgewicht zu Lasten der karitativen Verbände entgegenwirken. Ein weiterer Aspekt ist die vermutlich geringere Anzahl an wilden Sperrmüllhaufen und illegalen Sammelbehältern im Stadtteil.

Inhalt

Antrag vom 12.02.2014, OF 234/11

Betreff: Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern

Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: der Magistrat wird aufgefordert die Vorgartensatzung wie folgt zu ändern oder eine selbständige Satzung für das Aufstellen von Sammelbehältern ( hier: Schuh- und Altkleider ) zu erstellen.

  1. Das Aufstellen von Sammelbehältern (Schuh- und Altkleidersammelbehälter) auf privaten aber öffentlich zugänglichen Grundstücken sowie öffentlichen Grundstücken bedarf der Genehmigung durch die Stadt Frankfurt am Main.
  2. Ein Verstoß kann mit einem Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Begründung: Im Bereiche der Stadt Frankfurt a.M. sind zwischen karitativen Verbänden und den Behörden Aufstellorte für Altkleiderbehälter festgelegt worden und es werden von diesen karitativen Verbänden jährliche Gebühren in Höhe von 50,- € pro Container erhoben. Seit Jahren stehen im Stadtgebiet immer mehr illegal aufgestellte gewerbliche Altkleider und Schuhsammelbehälter. Die Stadt Frankfurt ist nach eigenen Aussagen machtlos, da diese Container oft auf privaten und meist auch schlecht bewirtschafteten Geländen wild aufgestellt werden. An diesen Aufstellungsorten der illegalen gewerblichen Altkleider-/Schuhsammler werden sehr häufig auch andere Abfallstoffe abgelegt, es sammeln sich Sperrmüllhaufen an und eine Beeinträchtigung der Stadtteilbilder findet statt. Diese Abfälle/Sperrmüll werden fast immer zu Lasten der Stadt Frankfurt und für die Grundstückseigentümer kostenfrei entfernt. Eine Eindämmung dieser wild aufgestellten gewerblichen Behälter muss dringend vorgenommen werden. Eine Voraussetzung könnte hierfür eine Satzung darstellen, aus der die Nutzung von Eigentumsflächen für Altkleider- und Schuhsammlungsbehälter einer entsprechenden Genehmigung bedarf. In dieser Satzung muss eine Möglichkeit einer Ahndung durch ein Bußgeld hinterlegt sein um diese auch durchsetzbar zu machen. Dies führt u.a. zu einer wettbewerblichen Gleichstellung der Sammelorganisationen und soll dem jetzigen Ungleichgewicht zu Lasten der karitativen Verbände entgegenwirken. Ein weiterer Aspekt ist die vermutlich geringere Anzahl an wilden Sperrmüllhaufen und illegalen Sammelbehältern im Stadtteil.Beratung im Ortsbeirat: 11

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 12. Februar 2014Sie sind hier
    OFOF 234/11Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern
    Ortsbeiratsantrag · SPD
  2. 17. März 2014OAOA 485Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und AltkleidersammelbehälternAnregung
  3. 19. April 2014OFOF 607/10ankfurter Berg Preungesheim Riederwald SeckbachFraktion: LINKE.Titel/Betreff: Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und AltkleidersammelbehälterOrtsbeiratsantrag
  4. 19. September 2014Antwort des Magistrats · nach 31 WochenBB 371Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und AltkleidersammelbehälterMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 11
Sitzung 29 · 17.03.2014
TO I, TOP 7
Angenommen
Anregung OA 485 2014 Die Vorlage OF 234/11 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

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