Vorfahrtsregelung auf der Feldbergstraße
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Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Vorfahrtsregelung der Feldbergstraße, die als Grundnetzstraße ausgewiesen ist. Aufgrund der Verkehrssituation und der Fußgängerüberwege kann dem Wunsch nach Entfernung der Vorfahrtsregelung nicht entsprochen werden, da dies zu einer Erhöhung des Geschwindigkeitsniveaus führen würde.
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Liebigstraße — 7 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 04.09.2026.
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Neues zu Liebigstraße per E-MailStellungnahme des Magistrats
Bei der Feldbergstraße handelt es sich um eine Grundnetzstraße, die als Verbindung zwischen der Siesmayerstraße und der Liebigstraße bzw. dem Grüneburgweg dient. Daher wurde die Feldbergstraße als Vorfahrtsstraße ausgewiesen.
Tempo-30-Zonen dürfen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht auf Vorfahrtsstraßen erstrecken. Die Feldbergstraße wurde jedoch durch die Aufstellung des Verkehrszeichens 274-53 StVO an das Geschwindigkeitsniveau der umliegenden Tempo-30-Zonen angepasst.
Aufgrund des Fußgängerverkehrs wurden Fußgängerüberwege (FGÜ) und an der Kreuzung Feldbergstraße / Liebigstraße eine Lichtsignalanlage installiert. Die Fußgängerüberwege sind nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) in Tempo-30-Zonen entbehrlich und wären daher bei der Einbeziehung in eine Tempo-30-Zone als kritisch anzusehen. Daher müssten die FGÜ in der Feldbergstraße entfernt werden. Das würde im Umkehrschluss eher zu einer Erhöhung als zu einer Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus führen.
Derzeit nutzt keine Buslinie die Feldbergstraße im regulären Betrieb, dennoch wird bei Sperrungen beispielsweise des Grüneburgwegs, Liebigstraße oder Bockenheimer Landstraße (stadteinwärts) für den Fahrverkehr die Feldbergstraße als Buslinienumleitung genutzt.
Daher kann dem Wunsch des nach Entfernung der Vorfahrtsreglung auf der Feldbergstraße nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Der Weg dieser Vorlage
Am 28. Februar 2022 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf OM 2096 — Direktanregung vom 2. Mai 2022.