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Situation auf der Voltastraße verbessern

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat bedauert, dass die Anregung aus rechtlichen und inhaltlichen Gründen nicht vollständig umsetzbar ist. Die Voltastraße ist als Grundnetzstraße klassifiziert. Grundsätzlich gilt auf Grundnetzstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften Tempo 50. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nur in Ausnahmefällen gemäß § 45 Absatz 9 Nummer 6 Straßenverkehrs-Ordnung erlaubt. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für schützenswerte Einrichtungen (Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Kitas), wenn deren Ein-/Ausgänge direkt an einer Grundnetzstraße liegen. In der Voltastraße liegt kein direkter Zugang zu einer der genannten Einrichtungen, deshalb ist eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zulässig. Die Aufhebung der Benutzungspflicht des getrennten Geh-/Radwegs ist nicht zielführend, da bei einer Fahrbahnbreite von 3,00 Metern sich der vorgeschriebene Mindestabstand für Pkw von 1,50 Metern beim Überholen nicht einhalten lässt. Auf dem Radweg werden zur besseren Erkennbarkeit für zu Fuß Gehende Fahrradpiktogramme markiert. Die bereits vorhandenen Ladezonen werden mittels Markierung (Piktogramm) deutlicher hervorgehoben. Die übrigen Parkplätze bleiben weiterhin für Gäste von Anwohnenden oder Kunden der Geschäfte bestehen. Eine zusätzliche Absicherung mit Stahlabweisern auf dem Gehweg ist aus Sicht des Magistrats nicht notwendig, weil die falsch geparkten Fahrzeuge in der Regel nicht auf dem Gehweg stehen. Aufgrund einer Bürgerbeschwerde finden in der Voltastraße bereits zusätzliche Sonderkontrollen der Städtischen Verkehrspolizei statt.