Warum bei manchen Grundnetzstraßen Tempo 30 möglich ist
Stellungnahme des Magistrats
Die Voltastraße ist eine Grundnetzstraße mit Mischverkehr (Kraftfahrzeug- und Radverkehr). Außerdem ist auf einem separaten Gleiskörper der Straßenbahnverkehr angelegt. Die Voltastraße ist daher eine "bauliche" Trennung zwischen zwei bestehenden Tempo 30-Zonen. Im gesamten Verlauf befinden sich keine direkten Zugänge zu schützenswerten Einrichtungen, die eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h rechtfertigen. Im Bereich der Feldbergstraße, beziehungsweise des Grüneburgwegs, herrschen andere Voraussetzungen. Hier wurden/werden fast alle in Nord-Süd verlaufenden Straßen des nördlichen Westends entweder durch die Feldbergstraße, beziehungsweise den Grüneburgweg gekreuzt, wo noch vor Herabsetzung der Geschwindigkeit Tempo 50 galt. So entstanden kurze Straßenabschnitte mit wechselnden zulässigen Höchstgeschwindigkeiten. Ein Beispiel ist die Straße Wiesenau, die vom Grüneburgweg abgeht. Im ersten Straßenabschnitt galt 50 Meter lang Tempo 30, auf Höhe der Feldbergstraße Tempo 50 und danach wieder Tempo 30. Diese Unterbrechungen im Straßenverlauf führten dazu, dass der motorisierte Individualverkehr die Wahrnehmung verlor, sich richtig zu verhalten. Die Folge waren erhöhte Geschwindigkeiten in den Tempo 30-Straßen. Durch die Herabsetzung der Geschwindigkeit und der einhergehenden Verkehrsberuhigung ließ sich die Gefährdung von Fußgänger_innen, beispielsweise Kinder auf ihrem Schulweg, durch den motorisierten Individualverkehr wesentlich verringern. In der Feldbergstraße und dem Grüneburgweg wurde daher im Jahr 2007 die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h angeordnet. Die Aussage, dass es sich um eine falsche Vorfahrtsregelung innerhalb einer Tempo 30-Zone handelt, weist der Magistrat zurück. Bei beiden Straßenzügen handelt es sich weiterhin um Grundnetzstraßen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h wurde mittels Verkehrszeichen (VZ) 274-30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ("runde" 30) beschildert, da weiterhin Busverkehr stattfindet. Mit der Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) lässt sich die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Grundnetzstraßen zur Verkehrsberuhigung nicht mehr ohne weiteres durchsetzen. Hier ist der Verordnungsgeber der Positionierung der kommunalen Spitzenverbände zu dieser Thematik weiterhin nicht gerecht geworden. Aus den genannten Gründen lässt sich der Anregung des Ortsbeirates leider nicht entsprechen.