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Vorschlag zur Änderung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern

Vorlagentyp: OF SPD

Begründung

über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Dem Vorschlag zur Änderung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern, Vortrag des Magistrats vom 4.11.2016, M 210 wird mit folgender Maßgabe zugestimmt: - Die Anzahl der Sozialbezirke im gesamten Nordend - entsprechend die Anzahl der Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher - bleibt bei sechs; - Im Sinne einer gerechten Aufteilung der Sozialbezirke sollen von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit den Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorstehern handhabbare Kriterien für diese Art der ehrenamtlichen Arbeit entwickelt werden. - Mit diesen Kriterien soll auch eine Grundlage dafür geschaffen werden, Informationen aus dem Sozialbezirk in geeigneter Weise an den Ortsbeirat weiterzugeben. Begründung: Das Nordend versteht sich als ein Stadtteil, dessen Grenze in "West" und "Ost" - die Trennlinie ist hierbei die Friedberger Landstraße - so nicht existiert. Es besteht allerdings in der Zuordnung der Sozialbezirke zu den Sozialrathäusern eine Trennung: mitten durch die Hermannstraße verläuft die Grenze zwischen zwei Sozialrathäusern: der nördliche Teil der Straße sowie die weiter nördlich folgenden Bezirke westlich der Eckenheimer Landstraße (Sozialbezirk 201/ 202/ 203) gehören zum Sozialrathaus Dornbusch, der südliche (Sozialbezirk 120) sowie alle anderen (211/212; 130; 230 sowie 221/222) gehören zum Sozialrathaus Ost/Bornheim. Bei der Aufstellung zur Anzahl der Sozialbezirksvorsteher/innen wurde in der M 210 vorgeschlagen, einen Sozialbezirk aus dem Nordend-Ost - also östlich der Friedberger Landstraße - einzusparen, dies allein aufgrund der Einwohnerzahl. Dies entspricht nicht der dem Anspruch, mit dem die "Änderung der Satzung" begründet worden ist: nämlich nicht nur die Einwohnerzahl zu berücksichtigen, sondern auch die "Fallzahlbelastung": für eine sinnvolle, handhabbare Erfassung dieser Belastung müssen die Kriterien erst noch erarbeitet werden. Auch kann - nach der neuen Satzung - die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche verschoben werden, die Friedberger Landstraße ist nicht zwangsläufig eine Grenze. Dies wäre ebenfalls zu prüfen.

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