Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern
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Thema Schulen und Bildung verfolgenInhalt
Vortrag des Magistrats vom 04.11.2016, M 210
Betreff: Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.09.2006, § 680 (M 133) § 2 Satz 1 der "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/ Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/ Sozialpflegern" (Amtsblatt Nr. 43/2006, S. 1149) erhält folgende Fassung (Änderungen sind hervorgehoben): "Zur Festigung des Vertrauens zwischen der Bevölkerung und der Verwaltung sowie zur Förderung der Beziehung zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den für die soziale Sicherung und die Jugendhilfe zuständigen städtischen Ämtern und Betrieben sowie der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter Frankfurt am Main), bestellt der Magistrat auf Vorschlag des zuständen Ortsbeirates nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung für jeden Stadtteil eine/n oder mehrere Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorsteher und die erforderliche Anzahl von Sozialpflegerinnen/ Sozialpflegern. Sofern für einen Stadtteil mehrere Sozialbezirksvorsteherinnen bzw. -vorsteher bestellt werden, teilt die/der Sozialdezernent/in den Stadtteil in Zuständigkeitsbereiche auf. Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche soll sich an den Stadtbezirksgrenzen oder markanten geografischen Gegebenheiten orientieren und die Bevölkerungszahl und Fallzahlbelastung berücksichtigen."
Begründung: A) Zielsetzung § 2 Satz 1 der "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/ Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/ Sozialpflegern" (Amtsblatt Nr. 43/2006, S. 1149) lautet bislang: "Zur Festigung des Vertrauens zwischen der Bevölkerung und der Verwaltung sowie zur Förderung der Beziehungen zwischen der Bürgerschaft und den sozialen und den Behörden der Jugendhilfe sowie den Behörden der Grundsicherung bei Erwerbsfähigkeit bestellt der Magistrat auf Vorschlag des zuständigen Ortsbeirates nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung für einen oder mehrere Sozialbezirk/Sozialbezirke eine/n Sozialbezirksvorsteherin/Sozialbezirksvorsteher und die erforderliche Anzahl von Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern." Im Revisionsbericht Nr. 48/2013 wird die ungleiche Fallzahlbelastung der Sozialbezirksvorsteher/ innen und die stark abweichende Bevölkerungszahl in den verschiedenen Sozialbezirken problematisiert. So kamen im Sozialbezirk 680 (Bergen-Enkheim) ein/e Sozialbezirksvorsteher/in mit 13 Sozialpfleger/ innen auf rd. 18.000 Einwohner, während es im Sozialbezirk 110, 191, 192 (Westend-Süd/Nord) mit seinen rd. 12.000 Einwohnern ein/e Sozialbezirksvorsteher/in und keine Sozialpfleger/in gab. Ein Sozialbezirk umfasst bislang einen oder mehrere Stadtbezirke. In Fällen wie Bergen-Enkheim - hier besteht der Stadtteil nur aus einem einzigen Stadtbezirk - verhindert die Bindung der Sozialbezirke an die Stadtbezirke bislang die überfällige Aufstockung der Zahl der Sozialbezirksvorsteher/innen. Das Ziel der Neufassung der "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern" besteht darin, es zu ermöglichen, eine an der Bevölkerungszahl und der Bevölkerungsentwicklung sowie an der Fallzahl orientierte Bestellung von Sozialbezirksvorstehern/innen und eine gleichmäßigere Arbeitsbelastung der Sozialbezirksvorsteher/innen zu erreichen. Des Weiteren sollen sprachliche Korrekturen vorgenommen werden. So soll die Passage "zwischen der Bürgerschaft und den sozialen und den Behörden der Jugendhilfe" geändert werden in "zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den für die soziale Sicherung und die Jugendhilfe zuständigen städtischen Ämtern und Betrieben". Schließlich soll im selben Satz der Begriff "Behörden der Grundsicherung bei Erwerbsfähigkeit" durch den heute korrekten Begriff "der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter Frankfurt am Main)" ersetzt werden. B) Alternativen - keine C) Lösung Der Magistrat hat nach 1 § der "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern" die Aufgabe, das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main in Sozialbezirke aufzuteilen. Er wird sich hierbei von der Bindung an die Stadtbezirke lösen und künftig von folgenden Grundsätzen ausgehen:
- Jeder Stadtteil bildet einen Sozialbezirk. Für jeden Stadtteil wird unabhängig von seiner Einwohnerzahl ein/e Sozialbezirksvorsteher/in bestellt.
- Für Stadtteile, deren Einwohnerzahl über 15.000 Einwohnern liegt, können zwei Sozialbezirksvorsteher/innen, für Stadtteile, deren Einwohnerzahl über 30.000 Einwohnern liegt, drei Sozialbezirksvorsteher/innen bestellt werde. Ob die Höchstzahl von zu ernennenden Sozialbezirksvorsteher/innen ausgeschöpft wird, entscheidet der Magistrat auf Vorschlag des jeweils zuständigen Ortsbeirates. Eine Erhöhung der Zahl der Sozialbezirksvorsteher/ innen erfolgt nur, wenn dies durch die tatsächliche Arbeitsbelastung gerechtfertigt ist.
- Wenn in einem Stadtteil mehrere Zuständigkeitsbereiche gebildet werden, ist darauf zu achten, dass sie in etwa gleich viele Einwohner/innen umfassen bzw. die Fallzahlen in etwa gleich hoch sind. Der/die Sozialdezernent/in teilt den betroffenen Stadtteil in Zuständigkeitsbereiche auf. Die Aufteilung in Zuständigkeitsbereiche orientiert sich an den Stadtbezirksgrenzen oder markanten geografischen Gegebenheiten und berücksichtigt die Bevölkerungszahl und Arbeitsbelastung der Sozialbezirksvorsteher/innen.
- Gehören zu einem Ortsbezirk Stadtteile mit deutlich weniger als 10.000 Einwohner/innen und gehen sie von der Siedlungsstruktur her direkt in einander über, bilden sie einen Sozialbezirk. Dies trifft derzeit zum einen auf die Stadtteile Altstadt und Innenstadt sowie auf die Stadtteile Bahnhofsviertel und Gutleutviertel zu.
- Fällt ein Stadtteil in die Zuständigkeit verschiedener Ortsbeiräte, wird er entlang der Ortsbezirksgrenze geteilt. Dies betrifft derzeit den Stadtteil Praunheim. Hier gehört der Stadtbezirk 426 (Praunheim-Nord) zum Ortsbezirk 8, während die Stadtbezirke 422, 424 und 425 zum Ortsbezirk 7 gehören. Der Stadtbezirk 426 wird deshalb dem Stadtteil Heddernheim zugerechnet. Der neue Zuschnitt der Sozialbezirke orientiert sich an den Stadtteilen als identitätsstiftenden räumlichen Einheiten. Gleichzeitig erlaubt das an der Einwohnerzahl orientierte Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Sozialbezirksvorsteher/innen, flexibel auf die wachsende Einwohnerzahl und die Inanspruchnahme der Sozialbezirksvorsteher/innen zu reagieren und bei Bedarf die Zahl der Sozialbezirksvorsteher/innen zu erhöhen. Legt man die letzten Bevölkerungszahlen zugrunde, dann ergibt sich künftig folgendes Bild: Stadtteil/ Sozialbezirk Einwohner/ -innen mit Hauptwohnsitz am 31.12.2015 maximale Zahl von Sozialbezirksvorsteher/ -innen Ortsbezirk Altstadt/ Innenstadt 10.814 1 1 Bahnhofs-/Gutleutviertel 10.867 1 Gallus 36.263 3 Westend-Süd 17.816 2 2 Westend-Nord 9.895 1 Bockenheim 38.279 3 Nordend-West 30.290 3 3 Nordend-Ost 22.981 2 Ostend 27.753 2 4 Bornheim 30.262 3 Sachsenhausen-Nord 31.810 3 5 Sachsenhausen-Süd (mit Unterwald und Flughafen) 27.016 2 Oberrad 13.107 1 Niederrad 23.824 2 Schwanheim 20.996 2 6 Griesheim 23.798 2 Höchst 15.531 2 Nied 19.398 2 Sindlingen 9.244 1 Zeilsheim 12.350 1 Unterliederbach 16.141 2 Sossenheim 16.174 2 Rödelheim 18.070 2 7 Hausen 7.382 1 Praunheim (ohne Stadtbezirk 426) 12.524 1 Heddernheim (mit Stadtbezirk 426) 20.678 2 8 Niederursel 15.747 2 Ginnheim 16.657 2 9 Dornbusch 18.459 2 Eschersheim 14.946 1 Eckenheim 14.490 1 10 Preungesheim 15.096 2 Bonames 6.337 1 Berkersheim 3.820 1 Frankfurter Berg 8.146 1 Riederwald 4.630 1 11 Seckbach 10.503 1 Fechenheim 17.027 2 Kalbach-Riedberg 16.528 2 12 Nieder-Erlenbach 4.656 1 13 Harheim 4.739 1 14 Nieder-Eschbach 11.529 1 15 Bergen-Enkheim 17.913 2 16 Gegenüber den heute 67 Sozialbezirksvorsteher/ innen, die für Teilgebiete der Stadt zuständig sind, erhöht sich die maximal mögliche Zahl der zu bestellenden Sozialbezirksvorsteher/innen auf
- Hierdurch kann den Erfordernissen der steigenden Bevölkerungszahl Rechnung getragen werden. Kleine, aber räumlich eng bei einander liegende Stadtteile, wie Altstadt, Innenstadt, Bahnhofsviertel und Gutleutviertel werden zu jeweils einem Sozialbezirk zusammengefasst. Für Bergen-Enkheim können nun erstmals zwei Sozialbezirksvorsteher/innen bestimmt werden, was aufgrund der Bevölkerungszahl und der großen Zahl an Sozialpfleger/innen dringend geboten erscheint. Die bisherige Zahl der Sozialbezirksvorsteher/innen (SBV) und die nach derzeitigem Bevölkerungsstand künftig maximal mögliche Zahl von Sozialbezirksvorsteher/innen in den verschiedenen Stadtteilen können der folgenden Tabelle entnommen werden. Stadtteil alt: bisherige Zahl der SBV neu: maximale Zahl von SBV Erläuterung Altstadt/ Innenstadt 2 1 Reduzierung der Zahl der SBV Bahnhofs-/Gutleutviertel 2 1 Reduzierung der Zahl der SBV Gallus 2 3 Erhöhung der Zahl der SBV möglich Westend-Süd 1 2 Erhöhung der Zahl der SBV möglich Westend-Nord 1 1 Bockenheim 4 3 Reduzierung der Zahl der SBV Nordend-West 3 3 Nordend-Ost (ohne Stadtbezirk 240) 3 2 Reduzierung der Zahl der SBV Ostend 1 2 Erhöhung der Zahl der SBV möglich Bornheim (mit Stadtbezirk 240) 3 3 Sachsenhausen-Nord 6 SBV in beiden Stadtteilen 3 Reduzierung der Zahl der SBV . Derzeit umfasst ein Sozialbezirk einen Stadtbezirk in Shs.-Nord, einen in Shs.-Süd und Flughafen und Unterwald. Ein weiterer Sozialbezirk erstreckt sich über einen Stadtbezirk in Shs.-Nord und Shs.Süd. Sachsenhausen-Süd (mit Unterwald und Flughafen) 2 Oberrad 1 1 Niederrad 2 2 Schwanheim 2 2 Griesheim 2 2 Höchst 1 2 Erhöhung der Zahl der SBV möglich Nied 1 2 Erhöhung der Zahl der SBV möglich Sindlingen 1 1 Zeilsheim 1 1 Unterliederbach 1 2 Erhöhung der Zahl der SBV möglich Sossenheim 1 2 Erhöhung der Zahl der SBV möglich Rödelheim 2 2 Hausen 1 1 Praunheim (ohne Stadtbezirk 426) 2 1 Reduzierung der Zahl der SBV Heddernheim (mit Stadtbezirk 426) 3 2 Reduzierung der Zahl der SBV Niederursel 2 2 Ginnheim zusammen 2 2 Bislang ein SBV für Ginnheim und Dornbusch-West und einer für Dornbusch-Ost; Erhöhung der Zahl der SBV in beiden Stadtteilen möglich Dornbusch 2 Eschersheim 1 1 Eckenheim 1 1 Bonames 1 1 Berkersheim zusammen 1 1 Bislang ein SBV für Berkersheim und Preungesheim. Durch die Teilung des Sozialbezirks ist eine Erhöhung der Zahl der SBV auf 3 möglich. Preungesheim 2 Frankfurter Berg 1 1 Riederwald 1 1 Seckbach 1 1 Fechenheim 2 2 Kalbach-Riedberg 1 2 Erhöhung der Zahl der SBV möglich Nieder-Erlenbach 1 1 Harheim 1 1 Nieder-Eschbach 1 1 Bergen-Enkheim 1 2 Erhöhung der Zahl der SBV möglich Da derzeit für alle Sozialbezirke neue Sozialbezirksvorsteher/innen bestellt werden, greifen die Änderungen erst vollständig mit Beginn der nächsten Wahlperiode. 2016 bestellte Sozialbezirksvorsteher/innen bleiben bis zum Ende der jetzigen Wahlperiode im Amt. Ortsbeiräte, die für Stadtteile zuständig sind, die künftig weniger Sozialbezirksvorsteher/innen haben als heute, haben genügend Zeit, um sich auf die veränderte Situation vorzubereiten und ggf. Vorschläge für di Aufteilung der betroffenen Stadtteile in Zuständigkeitsbereiche zu erarbeiten. Ortsbeiräte, die für Stadtteile zuständig sind, für die mehr Sozialbezirksvorsteher/innen bestellt werden können als heute, haben aber, sobald die Satzungsänderung in Kraft getreten ist, die Möglichkeit, die Bestellung weiterer Sozialbezirksvorsteher/innen zu beantragen. Dies gilt für folgende Stadtteile: Gallus, Westend-Süd, Ostend, Höchst, Nied, Unterliederbach, Sossenheim, Ginnheim und Dornbusch, Berkersheim und Preungesheim, Kalbach-Riedberg und Bergen-Enkheim. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Magistrat die Bestellung weiterer Sozialbezirksvorsteher/innen nur vornimmt, wenn dies durch die tatsächliche Arbeitsbelastung gerechtfertigt ist. Für Stadtteile, in denen mit Beginn der nächsten Wahlperiode die Zahl der Sozialbezirksvorsteher/innen gegenüber heute reduziert werden muss, ändert sich zunächst nichts. Die bestellten Sozialbezirksvorsteher/innen bleiben im Amt. Sofern hier ein/e Sozialbezirksvorsteher/in während der Wahlperiode aus dem Amt scheidet, wird der frei gewordene Sozialbezirk auf Vorschlag des OBR auf die/den verbliebenen Sozialbezirksvorsteher/innen aufgeteilt. D) Kosten Der Magistrat entscheidet auf Antrag des Ortsbeirates über die Erhöhung der Anzahl der im Stadtteil agierenden Sozialbezirksvorsteher/innen. Bei einer maximalen Erhöhung von 67 auf 73 Personen entstehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen von 27.072 Euro pro Jahr, für jede/n Sozialpfleger/in 2.256 Euro pro Jahr. Der Magistrat wird laut Satzung die "erforderliche Zahl" von Sozialpflegern/innen ernennen. Die zusätzlichen Aufwandsentschädigungen der Sozialbezirksvorsteher/ innen und Sozialpfleger/innen werden im Rahmen des Sachkosten-Budgets des Dezernats VIII abgedeckt. Anlage _Satzungsentwurf (ca. 24 KB) Anlage _Synopse (ca. 18 KB)Nebenvorlage: Anregung vom 20.01.2017, OA 116 Antrag vom 28.12.2016, OF 185/2 Antrag vom 28.12.2016, OF 270/5 Antrag vom 18.05.2017, OF 247/3 Antrag vom 31.01.2019, OF 742/2 Antrag vom 08.03.2019, OF 758/2
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Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 4. November 2016 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 76 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 26.11.2019 im OBR 7 angenommen.
Beratungsverlauf76 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
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Abstimmung: Einstimmige Annahme
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Abstimmung: Einstimmige Annahme
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Abstimmung: Annahme bei Enthaltung ÖkoLinX-ARL
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Abstimmung: Einstimmige Annahme
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Abstimmung im Original
Abstimmung: WBE, CDU, BFF, LINKE. und FDP gegen SPD (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD und GRÜNE gegen CDU und FDP (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
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Abstimmung: 3 CDU, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF und REP gegen SPD, 2 CDU und FREIE WÄHLER (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
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Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
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Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
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Abstimmung: SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF, ÖkoLinX-ARL, PARTEI und fraktionslos gegen CDU (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
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Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
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Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
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Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
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Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und BFF gegen AfD und FRAKTION (= Annahme ohne Zusatz) sowie LINKE. (= Annahme im Rahmen OA 116) und FDP (= Annahme im Rahmen OA 116 und mit der Maßgabe, dass rechtzeitig vor Umsetzung der M 210 in jedem Ortsbeirat eine Anhörung zur Satzungsänderung stattfindet. Gehört werden die derzeit als Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher sowie Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger tätigen Personen. Die bei den Anhörungen geäußerten Anregungen und Argumente werden gemeinsam vom Sozialdezernat und der Vertretung der Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher ("Dreiergremium") gesichtet und bewertet. Die Stadtverordneten erhalten dazu einen Bericht.) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE und AfD gegen LINKE., FDP und FRAKTION (= Annahme) sowie BFF (= Prüfung und Berichterstattung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (M 210 = Annahme ohne Zusatz, OA 116 = vereinfachtes Verfahren) ÖkoLinX-ARL (M 210 = Ablehnung, OA 116 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und BFF gegen AfD, FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme ohne Zusatz), LINKE. (= Annahme im Rahmen OA 116) und FDP (= Annahme im Rahmen OA 116 und mit der Maßgabe, dass rechtzeitig vor Umsetzung der M 210 in jedem Ortsbeirat eine Anhörung zur Satzungsänderung stattfindet. Gehört werden die derzeit als Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher sowie Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger tätigen Personen. Die bei den Anhörungen geäußerten Anregungen und Argumente werden gemeinsam vom Sozialdezernat und der Vertretung der Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher ("Dreiergremium") gesichtet und bewertet. Die Stadtverordneten erhalten dazu einen Bericht.) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD und FRANKFURTER gegen LINKE., FDP und FRAKTION (= Annahme) sowie BFF (= Prüfung und Berichterstattung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und BFF gegen AfD, FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme ohne Zusatz), LINKE. (= Annahme im Rahmen OA 116) sowie FDP (= Annahme im Rahmen OA 116 und mit der Maßgabe, dass rechtzeitig vor Umsetzung der M 210 in jedem Ortsbeirat eine Anhörung zur Satzungsänderung stattfindet. Gehört werden die derzeit als Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher sowie Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger tätigen Personen. Die bei den Anhörungen geäußerten Anregungen und Argumente werden gemeinsam vom Sozialdezernat und der Vertretung der Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher ("Dreiergremium") gesichtet und bewertet. Die Stadtverordneten erhalten dazu einen Bericht.) und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD und FRANKFURTER gegen LINKE., FDP, FRAKTION und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) sowie BFF (= Prüfung und Berichterstattung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
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Abstimmung: zu 1. LINKE. bei Enthaltung 4 GRÜNE, SPD, FDP und ÖkoLinX-ARL Die CDU, 1 GRÜNE und BFF beteiligen sich nicht an der Abstimmung zu 2. Annahme bei Enthaltung FDP
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Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
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Abstimmung: Einstimmige Annahme
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Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FDP, 1 LINKE., BFF und Piraten gegen 1 LINKE. (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, BFF und Piraten gegen FDP (= Ablehnung) bei Enthaltung LINKE.
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Abstimmung: Einstimmige Annahme
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Abstimmung: Einstimmige Annahme
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Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung 1 SPD