Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“
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Anregung vom 25.03.2019, OA 385 entstanden aus Vorlage: OF 758/2 vom 08.03.2019
Betreff: Zur "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern" Vorgang: M 210/16 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass für eine eventuelle Neufassung der betreffenden Satzung berücksichtigt wird, dass 1. das Prinzip der Einheit der Verwaltung gewährleistet bleibt und damit ein Sozialbezirk zwingend nicht über den gegebenen Stadtbezirk als unterster Verwaltungsstufe Frankfurts hinausreichen darf; 2. der Wahlbezirk als Untermenge des Sozialbezirks aufgrund übergreifender gesetzlicher Erfordernisse einen hinreichenden Bevölkerungsquerschnitt abbildet, um die soziale Bedarfsabdeckung einzuschätzen; 3. die Institution der Sozialpflege notwendig nicht nachfrage- sondern angebotsorientiert ist - "treu dem Gesetz, unparteiisch und zum Wohle der Allgemeinheit" (vgl. § 3 der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern); 4. aus der Nichtbesetzung von Ehrenamtsstellen eben gerade nicht zu schließen ist, es gäbe nur entsprechenden Bedarf; 5. der hier neu verwendete Begriff der Fallzahlbelastung nicht angewendet wird; 6. der Aufgabenbereich der Sozialpflegerschaft im Hinblick auf Rechte und Pflichten hingegen schon per Geschäftsanweisung hinreichend umrissen ist; 7. für die Abschätzung der Arbeitsbelastung der Ehrenamtlichen deren Selbsteinschätzung herangezogen wird, jedoch keine Zeiterfassung ihrer Tätigkeit über einen vorgegebenen Zeitraum erfolgt; 8. schon durch die eingeschränkten Möglichkeiten der Bediensteten der Sozialrathäuser Aufgaben limitiert werden (Zusammenlegung der Sozialrathäuser, Ressourcenbindung durch Abhaltung eigentlich monatlicher - sic! - Sitzungen nach Dienstschluss, Organisation der Fallübermittlungen per Dienstweg, kompetenzbedingte Konzentration auf Belange nach dem SGB XII). 9. vor Verabschiedung auch die amtierenden Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher sowie die Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger gehört werden.
Begründung: Die gegenwärtige Debatte um das Institut der Sozialpflegerschaft darf sehr gerne genutzt werden, um ein in Frankfurt bewährtes und erfolgreiches ehrenamtliches Instrument herauszustreichen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. März 2019OFOF 758/2Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“Ortsbeiratsantrag · CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., BFF, Piraten
- 25. März 2019Sie sind hierOAOA 385Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“Anregung
- 2. September 2019Antwort des Magistrats · nach 25 WochenSTST 1665Zur "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherin-nen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern"Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Der lange Weg: ein beschlossener Ortsbeiratsantrag, der über die Stadtverordnetenversammlung läuft. Die Stadtverordnetenvorsteherin verteilt ihn an Ausschüsse, die beraten und eine Empfehlung geben. Das Plenum entscheidet, danach setzt der Magistrat um.
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2Anregung an die Stadtverordnetenversammlung
- 3Ausschüsse beraten & empfehlen
- 4Plenum entscheidet
- 5Magistrat setzt um
Frist: 12 Wochen bei Überweisung zur Prüfung und Berichterstattung
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen AfD, BFF und FRAKTION (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen AfD, BFF und FRAKTION (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. und FRANKFURTER (= Annahme)