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Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern

Vorlagentyp: B
0 Wochen bis zur Antwort18 Sitzungen

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Thema Schulen und Bildung verfolgen

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 04.12.2020, B 652

Betreff: Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 01.06.2017, § 1451 Ziffer 1. (M 210) Dem Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vom 04.11.2016, M 210, stimmte die STVV mit Beschluss vom 01.06.2017, § 1451, mit der Maßgabe zu, "dass rechtzeitig vor Umsetzung der Vorlage M 210 in jedem Ortsbeirat eine Anhörung zur Satzungsänderung stattfindet. Gehört werden die derzeit als Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher sowie Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger tätigen Personen. Die bei den Anhörungen geäußerten Anregungen und Argumente werden gemeinsam vom Sozialdezernat und der Vertretung der Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher ('Dreiergremium') gesichtet und bewertet. Die Stadtverordneten erhalten dazu einen Bericht." Der in diesem Beschluss geforderte Bericht wird hiermit vorgelegt und ist den Vertreterinnen und Vertretern der Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher zur Stellungnahme vorgelegt worden. Einwände gegen den Berichtsentwurf gab es von Seiten der Vertretung der Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher, soweit seine Mitglieder eine Rückmeldung gegeben haben, nicht. Die erste von 16 Anhörungen fand am 10. September 2018 im Ortsbeirat (OBR) 14 (Harheim), die letzte am 17. September 2019 im OBR 1 (Altstadt, Bahnhof, Europaviertel, Gallus, Gutleut, Innenstadt) statt. Die Anhörungen dauerten zwischen 20 und 90 Minuten. Eingeleitet wurden sie mit einer Erläuterung der wesentlichen Neuerungen der Satzungsänderung, der Gründe, weswegen der Magistrat die Satzungsänderung auf den Weg gebracht hat, und einer Darstellung der Auswirkungen auf den jeweiligen Ortsbezirk. Die Einladungen wurden genutzt, um die OBR über die Arbeit des ehrenamtlichen Dienstes und die Rolle und Aufgaben der Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher (SBV) zu informieren. Die Diskussionen in den OBR verlief je nach Auswirkungen der Satzungsänderung unterschiedlich. Insbesondere in den OBR, die für Stadtteile zuständig sind, für die die Satzungsänderung keine Reduzierung der Zahl der Sozialbezirke mit sich bringt, gab es in der Regel keine längeren Diskussionen und wenige Nachfragen. Dies war im OBR 10 (Berkersheim, Bonames, Eckenheim, Frankfurter Berg, Preungesheim), im OBR 11 (Fechenheim, Riederwald, Seckbach), OBR 12 (Kalbach-Riedberg), im OBR 13 (Nieder-Erlenbach), im OBR 14 (Harheim) und im OBR 15 (Nieder-Eschbach) der Fall. Kritik an der Satzungsänderung gab es hier nicht. Der Hinweis, dass bei Bedarf die Zahl der Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger erhöht werden kann, wurde zustimmend zur Kenntnis genommen. In einigen Stadtteilen ermöglicht die Satzungsänderung die Teilung großer Sozialbezirke und die Erhöhung der Zahl der SBV. Diese Möglichkeit wurde zwar durchweg begrüßt, die betreffenden OBR wollen aber nicht in jedem Fall hiervon Gebrauch machen, so etwa der OBR 16 (Bergen-Enkheim). In diesem Stadtteil ist eine SBV für mehr als 18.000 Einwohnerinnen und Einwohner zuständig und hat mit 12 die höchste Zahl an Sozialpflegerinnen und Sozialpflegern. Eine Aufteilung in zwei Sozialbezirke würde, so wurde argumentiert, zwangsläufig Bergen und Enkheim trennen. Dies würde, so der OBR, dem Zusammengehörigkeitsgefühl seines Doppelstadtteils schaden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der nach der Kommunalwahl neu gebildete OBR keine Teilung des Sozialbezirks vorschlagen wird, es sei denn, die derzeitige SBV wird dies von sich aus anregen. Ähnliches gilt für Nied bzw. den OBR 6 (Goldstein, Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Zeilsheim). Bei der Anhörung betonte der für Nied bestellte Sozialbezirksvorsteher - er ist für den gesamten Stadtteil mit seinen mehr als 20.000 Einwohnern zuständig und hat neun Sozialpfleger - die Vorteile eines großen Pflegerteams: Die Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger verfügen jeweils über unterschiedliche Kompetenzen. So sei es viel leichter möglich, für die jeweiligen Problemlagen der Klienten eine Sozialpflegerin oder einen Sozialpfleger mit passenden Kompetenzen zu finden. Dieser Vorteil ginge verloren, wenn in Nied zwei Sozialbezirke gebildet und die Sozialpflegerinnen und -pfleger auf diese aufgeteilt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der OBR 6 zu Beginn der neuen Wahlperiode keine Teilung von Nied in zwei Sozialbezirke vorschlagen wird. Kontroverser verliefen in der Regel die Anhörungen in den OBR, in deren Zuständigkeitsbereich mehrere und/oder einwohnerstarke Stadtteile fallen, in denen aufgrund der Maßstäbe, die der Magistrat an die Bildung von Sozialbezirken stellt, eine Reduzierung der bisherigen Zahl von SBV zu erwarten ist. Dies ist z. B. im OBR 3 (Nordend) der Fall. Hier gibt es derzeit in Nordend-West mit seinen gut 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner drei SBV und insgesamt acht Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger. In Nordend-Ost sind es bei rund 23.000 Einwohnern ebenfalls drei SBV mit zusammen elf Sozialpflegerinnen und Sozialpflegern. In Nordend-Ost können künftig aufgrund der Einwohnerzahl höchstens zwei statt der bisherigen drei Sozialbezirke gebildet werden. Gegen die vorgesehene Reduzierung der Zahl der SBV im Nordend wurde unter anderem vorgebracht, dass sich auch hier die soziale Lage verschärfe und es immer mehr Menschen gebe, die obdachlos sind oder sich ihre Wohnung nicht mehr leisten können. Insbesondere vor dem Hintergrund der deutlich größeren sozialen Problemlagen in anderen Teilen der Stadt hält der Magistrat die mit der Satzungsänderung notwendig gewordene Reduzierung von drei auf zwei Sozialbezirke in Nordend-Ost aber weiterhin für gerechtfertigt. Die neu zu bildenden Sozialbezirke werden, wenn man zwei gleich große Sozialbezirke bildet, zwischen 11.000 und 12.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Sie sind damit immer noch deutlich kleiner als z. B. der Stadtteil Nied mit seinen mehr als 20.000 Einwohnern, der von einem einzigen SBV betreut wird. Der OBR 3 regte zwischenzeitlich (OM 6277 vom 25.06.2020) an, "die drei einwohnerschwächsten Sozialbezirke im Süden des Nordends zu zwei Sozialbezirken umzugestalten", falls es, anders als vom OBR 3 gewünscht, zu einer Reduzierung der Zahl der SBV im Nordend von sechs auf fünf komme. Die Trennung in Ost und West lasse sich in diesem Bereich nicht halten. In seiner Stellungnahme (ST 1862) vom 12.10.2020 greift der Magistrat diese Anregung auf und schließt sich "der Einschätzung des Ortsbeirates 3 an, dass es im konkreten Fall naheliegend ist, aus den Stadtbezirken 120, 130 und 230, die bislang jeweils einen Sozialbezirk bildeten, zwei neue Sozialbezirke zu machen und in diesem Bereich die Trennung in Ost und West aufzugeben." Kontrovers verlief auch die Anhörung im OBR 7 (Hausen, Industriehof, Praunheim, Rödelheim, Westhausen). Hier bildet Industriehof (Stadtbezirk 343) mit seinen rund 3.000 Einwohnern einen eigenen Sozialbezirk. Industriehof gehört gemarkungsmäßig zum Stadtteil Bockenheim, fällt aber in den Zuständigkeitsbereich des OBR 7. Industriehof bildet keinen eigenen Stadtteil, sondern ist ein Teil Bockenheims. Gehört bei größeren Stadtteilen ein einzelner Stadtbezirk zu einem anderen OBR, so wird dieser Stadtbezirk einem benachbarten Stadtteil in seinem Ortsbezirk zugerechnet. Ob sich hierdurch die Zahl der Sozialbezirke gegenüber heute verändert, hängt zunächst von der Einwohnerzahl ab. Im konkreten Fall wird Industriehof dem Stadtteil Hausen zugerechnet. Da Hausen auch mit Industriehof zusammen nur gut 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat, kann hier künftig anstelle der bisherigen zwei nur ein (gemeinsamer) Sozialbezirk gebildet werden. Dies stieß in der Anhörung bei einigen Anwesenden auf Unverständnis, gingen viele doch davon aus, dass Industriehof ein eigener Stadtteil sei, dem auch nach der Satzungsänderung ein eigener SBV zustehe. Dieses Missverständnis beruht unter anderem darauf, dass Ortsbezirke zum Teil nach Quartieren oder Siedlungen benannt sind, die selbst keine Stadtteile bilden. So ist der OBR 7 zwar für Hausen, Industriehof, Praunheim, Rödelheim, Westhausen zuständig, aber ebenso wie Industriehof ist auch Westhausen kein eigener Stadtteil, sondern gehört zu Praunheim. Der Magistrat hält es auch weiterhin in diesem wie in ähnlich gelagerten Fällen für gerechtfertigt, kleinere Teile von Stadtteilen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer OBR fallen, für die Bildung von Sozialbezirken dem jeweils angrenzenden Stadtteil zuzurechnen. Ansonsten gäbe es nach wie vor eine Reihe von sehr kleinen Sozialbezirken mit maximal 3.000 Einwohnern. Dies würde dem Ziel, eine maßvolle Angleichung der Größe der Sozialbezirke zu erreichen, widersprechen. Weniger kontrovers verlief die Diskussion im OBR 5 (Niederrad, Oberrad, Sachsenhausen), der ebenfalls, und zwar in Sachsenhausen, von einer möglichen Reduzierung der Zahl der Sozialbezirke betroffenen ist. In Sachsenhausen-Nord und Sachsenhausen-Süd gibt es derzeit insgesamt sechs Sozialbezirke. Beide Stadtteile zusammen haben gut 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Einer dieser Sozialbezirke umfasst Teile in Sachsenhausen Nord und Süd. Nach den Maßstäben des M 210 ist in Sachsenhausen künftig die Bildung von höchstens fünf Sozialbezirken möglich. Die Einwohnerzahl liegt derzeit im kleinsten dieser sechs Sozialbezirke bei knapp 4.000 und im größten bei knapp 18.000. Die Zahl von durchschnittlich drei Sozialpflegern je SBV liegt deutlich unter dem städtischen Durchschnitt von fünf, ein Beleg dafür, dass die angestrebte Verringerung der Zahl der Sozialbezirke in Sachsenhausen vertretbar ist. Dieser Einschätzung wurde in der Anhörung weder von den anwesenden Mitgliedern des ehrenamtlichen Dienstes noch von den Mitgliedern des OBR widersprochen. Der OBR regte allerdings an, wegen der größeren Flexibilität beim Zuschnitt der Sozialbezirke Sachsenhausen als Einheit zu behandeln, um ggf. Sozialbezirke bilden zu können, die sich über beide Ortsteile erstrecken. Der Magistrat greift diese Anregung auf und verweist (s. o.) auf seine Stellungnahme (ST 1862) vom 12.10.2020 zum ähnlich gelagerten Anliegen des OBR 3 (Nordend). Hinterfragt wurden bei einigen Anhörungen die Kriterien, anhand derer die Zahl der Sozialbezirke bestimmt wird. Müssten, so wurde unter anderem gefragt, neben der Bevölkerungszahl - ab 15.000 Einwohnern können zwei, ab 30.000 drei SBV bestellt werden - nicht auch andere Kriterien wie die soziale Zusammensetzung der Bevölkerung und die Problemdichte berücksichtigt werden. So berechtigt diese Frage ist, so ist doch darauf hinzuweisen, dass der ehrenamtliche Dienst der Stadt nicht mit anderen Diensten und Angeboten vergleichbar ist, die der kommunalen Daseinsvorsorge zuzurechnen sind. Der ehrenamtliche Dienst stellt vielmehr engagierten Bürgerinnen und Bürgern einen institutionellen Rahmen zur Verfügung, innerhalb dessen sie unter lockerer Anleitung und Führung von Fachkräften ihr soziales Engagement einbringen können. Kriterien, die sonst für die Organisation Sozialer Arbeit eine Rolle spielen, können daher beim ehrenamtlichen Dienst nur eine untergeordnete Rolle spielen. So wird z. B. der Personalbedarf eines ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) unter anderem aus der Zahl der zu betreuenden Klienten und dem durchschnittlichen Arbeitsaufwand pro Fall abgeleitet. Legt man solche Kriterien beim ehrenamtlichen Dienst zugrunde, müssten viele Stadtteile und insbesondere die im Frankfurter Norden auf "ihren" Sozialbezirksvorsteher verzichten. Hier sind die soziale Belastung und die Inanspruchnahme der Sozialbezirksvorsteher geringer als in vielen anderen Teilen der Stadt. Da die Sozialbezirksvorsteher sich aber in ihrem Stadtteil auskennen sollen, verbietet es sich, Sozialbezirke zu bilden, die mehrere räumlich getrennte Stadtteile umfassen. Bei zentralen Diensten ist hingegen eine solche Aufteilung sehr wohl denkbar und gängige Praxis. Des Weiteren decken sich die Problemkonstellationen, bei denen der ehrenamtliche Dienst eingeschaltet wird, nicht mit sozialstrukturellen Merkmalen, an denen üblicherweise die soziale Belastung oder Benachteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner eines Quartiers oder Stadtteils festgemacht wird. Vor diesem Hintergrund bietet auch die an bestimmten sozialstrukturellen Indikatoren festgemachte unterschiedliche soziale Belastung der verschiedenen Teile der Stadt keine Grundlage für die Bildung und Abgrenzung von Sozialbezirken. Und schließlich differiert, wie eine empirische Erhebung ergab, das Zeitbudget, welche die SBV in ihre Tätigkeit einbringen können bzw. wollen, deutlich. Selbst wenn man anhand von sozialstrukturellen Indikatoren den Bedarf an Angeboten und Leistungen des ehrenamtlichen Dienstes bestimmen wollte, könnte man hieraus nicht die Zahl der erforderlichen SBV ableiten, da diese in sehr unterschiedlichem Umfang bereit und in der Lage sind, Zeit in ihre ehrenamtliche Tätigkeit als SBV zu "investieren". Mit der Satzungsänderung sollen, dies wurde in den Anhörungen von den Vertreterinnen und Vertretern des Magistrats betont, die größten, aber nicht alle Unterschiede zwischen den Sozialbezirken ausglichen werden. Diese Intention wurde in den Anhörungen in den OBR in der Regel positiv aufgenommen. So steht der OBR 4 (Bornheim, Ostend) der Anregung, in Bornheim den bisherigen Sozialbezirk, der lediglich den Stadtbezirk 240 mit rund 3.000 Einwohnern umfasst, mit dem Stadtbezirk 271 zu einem neuen Sozialbezirk zusammenzufassen, aufgeschlossen gegenüber. Der bislang deutlich größere Sozialbezirk mit den Stadtbezirken 271, 272 und 290 und insgesamt knapp 17.000 Einwohnern würde nach Abgabe des Stadtbezirks 271 immer noch rund 14.000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen und der neue Sozialbezirk mit den Stadtbezirken 240 und 271 rund 7.000, während der dritte Sozialbezirk mit den Stadtbezirken 281 und 282 und rund 11.000 Einwohnern unverändert bliebe. So würden die Größenunterschiede zwischen den Sozialbezirken in Bornheim deutlich reduziert, während ihre Zahl unverändert bliebe. Hingegen können im Ostend die bestehenden zwei Sozialbezirke in ihrem bisherigen Zuschnitt bestehen bleiben. Die Anhörungen haben aus Sicht des Magistrats keine überzeugenden Argumente dafür geliefert, die in der M 210 dargelegten Grundsätze für die Aufteilung des Stadtgebietes in Sozialbezirke zu ändern oder das gesamte Vorhaben in Frage zu stellen. Vielmehr sieht sich der Magistrat in seiner Ansicht bestätigt, dass die Größe der Sozialbezirke maßvoll angeglichen werden kann. Der Magistrat weist zudem darauf hin, dass das in der M 210 vorgestellte Modell eine Erhöhung der Zahl der Sozialbezirke erlaubt, wenn die Bevölkerung eines Stadtteils bestimmte Grenzen überschreitet. Ein solcher Anpassungsmechanismus war dem alten Verfahren fremd. Hinzukommt, dass die Zahl der Sozialpflegerinnen und -pfleger nicht limitiert ist und steigen kann, wenn die Zahl der betreuten Personen dies erfordert. Unabhängig davon, dass der Magistrat an den Grundsätzen der M 210 festhält, wird er - einer Anregung aus der Anhörung im OBR 9 folgend - künftig keine Sozialbezirke mehr bilden, die im Zuständigkeitsbereich zweier Sozialrathäuser liegen. Zudem erhalten OBR, die für Doppelstadtteile zuständig sind, die Möglichkeit, diese Stadtteile beim Vorschlag für den Zuschnitt von Sozialbezirken als Einheit zu betrachten, so dass Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher z. B. zugleich für Teile von Nordend-West und Nordend-Ost zuständig sein können. Das Gleiche gilt für den Zuschnitt von Sozialbezirken in Sachsenhausen-Nord und Sachsenhausen-Süd.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis

Der Weg dieser Vorlage

Am 4. Dezember 2020 veröffentlichte der Magistrat diesen Bericht. In 18 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf18 Beratungen
OBR 1
Sitzung 46 · 12.01.2021
TO I, TOP 45
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 13
Sitzung 46 · 12.01.2021
TO I, TOP 15
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 10
Sitzung 46 · 12.01.2021
TO II, TOP 29
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 15
Sitzung 44 · 15.01.2021
TO I, TOP 26
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 12
Sitzung 45 · 15.01.2021
TO I, TOP 41
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 2
Sitzung 46 · 18.01.2021
TO II, TOP 46
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDFDPLinkeBFFPiraten
Ablehnung:
Grüne
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, FDP, LINKE., BFF und Piraten gegen GRÜNE (= Zurückweisung)

OBR 4
Sitzung 46 · 19.01.2021
TO II, TOP 30
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Enthaltung:
FDP
Abstimmung im Original

Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FDP

OBR 16
Sitzung 43 · 19.01.2021
TO I, TOP 21
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 6
Sitzung 45 · 19.01.2021
TO I, TOP 60
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 7
Sitzung 45 · 19.01.2021
TO II, TOP 14
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 8
Sitzung 44 · 21.01.2021
TO I, TOP 32
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 3
Sitzung 45 · 21.01.2021
TO II, TOP 51
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Enthaltung:
FDP
Abstimmung im Original

Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FDP

OBR 9
Sitzung 45 · 21.01.2021
TO II, TOP 10
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 5
Sitzung 46 · 22.01.2021
TO I, TOP 65
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 44 · 25.01.2021
TO II, TOP 11
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 14
Sitzung 46 · 25.01.2021
TO I, TOP 23
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 44 · 25.02.2021
TO I, TOP 14
Beraten
nicht auf TO Die Beratung der Vorlage B 652 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 3 · 13.07.2021
TO I, TOP 52
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 652 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltBFF-BIGFRAKTION
Sonstige:
IBF (Kenntnis)Gartenpartei (Kenntnis)
Enthaltung:
ÖkoLinX-ELF
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION; ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: IBF und Gartenpartei (= Kenntnis)

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