Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängiges Bürgerprojekt seit 2010. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern Vorgang: M 210/16 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, an der bisherigen Festlegung auf einen Sozialbezirksvorsteher/eine Sozialbezirksvorsteherin für den Sozialbezirk 680 festzuhalten, da die Fallzahlen seit Jahrzehnten weitgehend unverändert sind und keine zu hohe Arbeitsbelastung für den Sozialbezirksvorsteher/die Sozialbezirksvorsteherin darstellen. Begründung: Zwar liegt Bergen-Enkheim was die Einwohnerzahl betrifft über der in der Begründung zum Vortrag des Magistrats vom 04.11.2016, M 210 genannten Einwohnerzahl von 15.000, jedoch stellt die seit Jahrzehnten fast unverändert bestehende Fallzahlbelastung keine Rechtfertigung für eine Erhöhung der Anzahl der Sozialbezirksvorsteher/Sozialbezirksvorsteherinnen für den Sozialbezirk 680 dar. Die Sozialpflegerinnen und -pfleger haben bei ihrem ersten Treffen am 15.02.2017 auch die mit der M 210 beabsichtigte Erhöhung der Stellen der Sozialbezirksvorsteher auf 2 Personen besprochen und sich einstimmig gegen eine solche Regelung ausgesprochen. Der Grund hierfür war vor allem: Bei zwei Sozialbezirksvorstehern ergäben sich auch zwei Gruppen von Sozialpflegern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung im Zweifel bei durchaus gleichartigen Fällen zu unter-schiedlichen Ergebnissen und Lösungsansätzen kommen könnten. Gerade in einem überschaubaren Stadtteil wie Bergen-Enkheim, in dem sich viele Mitbürgerinnen und Mitbürger noch kennen, könnte dies zu Unstimmigkeiten bei den Bürgerinnen und Bürgern führen. Um dies zu vermeiden, wären dann doch wieder zusätzliche Abstimmungsgespräche zwischen den beiden Gruppen von Sozialpflegern erforderlich.
Inhalt
Antrag vom 02.04.2017, OF 101/16
Betreff: Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern Vorgang: M 210/16 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, an der bisherigen Festlegung auf einen Sozialbezirksvorsteher/eine Sozialbezirksvorsteherin für den Sozialbezirk 680 festzuhalten, da die Fallzahlen seit Jahrzehnten weitgehend unverändert sind und keine zu hohe Arbeitsbelastung für den Sozialbezirksvorsteher/die Sozialbezirksvorsteherin darstellen.
Begründung: Zwar liegt Bergen-Enkheim was die Einwohnerzahl betrifft über der in der Begründung zum Vortrag des Magistrats vom 04.11.2016, M 210 genannten Einwohnerzahl von 15.000, jedoch stellt die seit Jahrzehnten fast unverändert bestehende Fallzahlbelastung keine Rechtfertigung für eine Erhöhung der Anzahl der Sozialbezirksvorsteher/Sozialbezirksvorsteherinnen für den Sozialbezirk 680 dar. Die Sozialpflegerinnen und -pfleger haben bei ihrem ersten Treffen am 15.02.2017 auch die mit der M 210 beabsichtigte Erhöhung der Stellen der Sozialbezirksvorsteher auf 2 Personen besprochen und sich einstimmig gegen eine solche Regelung ausgesprochen. Der Grund hierfür war vor allem: Bei zwei Sozialbezirksvorstehern ergäben sich auch zwei Gruppen von Sozialpflegern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung im Zweifel bei durchaus gleichartigen Fällen zu unter-schiedlichen Ergebnissen und Lösungsansätzen kommen könnten. Gerade in einem überschaubaren Stadtteil wie Bergen-Enkheim, in dem sich viele Mitbürgerinnen und Mitbürger noch kennen, könnte dies zu Unstimmigkeiten bei den Bürgerinnen und Bürgern führen. Um dies zu vermeiden, wären dann doch wieder zusätzliche Abstimmungsgespräche zwischen den beiden Gruppen von Sozialpflegern erforderlich.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 2. April 2017Sie sind hierOFOF 101/16Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/SozialpflegernOrtsbeiratsantrag · WBE, CDU, SPD, GRÜNE, BFF, LINKE., FDP
- 18. April 2017OMOM 1398Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/SozialpflegernDirektanregung
- 17. Juli 2017Antwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1227Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/ Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/SozialpflegernStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme