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- Förderung des sozialen Zusammenlebens im Stadtteil sowie der klimaneutralen Stadt für gemeinschaftliche und genossenschaftliche WohnprojekteB13.02.2026
S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 13.02.2026, B 57 Betreff: Förderung des sozialen Zusammenlebens im Stadtteil sowie der klimaneutralen Stadt für gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnprojekte Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 11.12.2025, § 6892 - E 45/22 GRÜNE/SPD/FDP/Volt, B 355/25 - Zwischenbericht: Auf die Zwischenberichte B 395 vom 10.10.2022, B 124 vom 10.03.2023, B 343 vom 18.09.2023, B 104 vom 15.03.2024, B 339 vom 09.09.2024, B 159 vom 25.04.2025 und B 355 vom 22.09.2025 wird Bezug genommen. Gegenüber dem letzten Zwischenbericht hat sich der Sachstand wie folgt verändert: Die Erbbaurechtsverträge zwischen der ABG Frankfurt Holding GmbH (ABG)und der Stiftung Waisenhaus, in deren Eigentum sich die Grundstücke befinden, auf denen die Projekte der "Freunde für's Leben" e.V. (inklusives Wohnprojekt) sowie der BSMF (Kooperationsprojekt mit der WiF e.V. für Auszubildende) realisiert werden sollen, wurden doch nicht wie geplant im Herbst 2025 abgeschlossen. Infolgedessen konnten die Untererbbaurechtsverträge für die jeweiligen Projekt-Grundstücke im Hilgenfeld ebenfalls nicht abgeschlossen werden. Dementsprechend existiert auch noch keine vertragliche Grundlage, anhand derer die ABG gegenüber den Projektträger:innen die förderfähigen Kosten geltend machen könnte. Laut Auskunft der ABG geht man nun davon aus, dass die Erbbaurechtsverträge mit der Stiftung Anfang 2026 abgeschlossen werden können. Das Amt für Wohnungswesen geht davon aus, dass die Untererbbaurechtsverträge dann zeitnah mit den Projektträger:innen abgeschlossen werden und im Anschluss daran die förderfähigen Kosten von der ABG geltend gemacht werden. Ansonsten gibt es keine weiteren Veränderungen des Sachstands gemäß B 355 vom 22.09.2025. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Etatantrag vom 04.05.2022, E 45 Bericht des Magistrats vom 22.09.2025, B 355 Bericht des Magistrats vom 21.09.2026, B 280 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Beratung im Ortsbeirat: 8, 10 Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des OBR 10 am 05.05.2026, TO II, TOP 14 Beschluss: Die Vorlage B 57 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 8 am 07.05.2026, TO I, TOP 23 Beschluss: Die Vorlage B 57 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 23.06.2026, TO I, TOP 32 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 57 (Zwischenbericht) dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD, Volt, FDP und ÖkoLinX-ELF-PARTEI Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-DFRA-FREIE WÄHLER und BSW (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 149, 2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 23.06.2026
BBericht des MagistratsInformationsbericht an die Stadtverordnetenversammlung, z.B. auf Anfragen oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis, weist zurück oder fordert einen Folgebericht an. Keine Sachentscheidung. - Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am MainM13.02.2026
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.02.2026, M 31 Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 23.09.2021, § 651 (M 118) Auf Antrag des Magistrats vom 13.02.2026 1. Die im Entwurf vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main wird beschlossen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main besteht seit über 25 Jahren und wurde in dieser Zeit mehrfach geändert. Vor dem Hintergrund der folgenden Ausführungen ist eine weitere Änderung der Satzung erforderlich. Der bisherige Satzungstext listet namentlich die Hunde auf, welche nach Rasse, Gruppe sowie deren Kreuzungen als dauerhaft gefährliche Hunde einzustufen sind. Der neue Satzungstext beinhaltet einen dynamischen Verweis auf die Hundeverordnung. Bei einer Änderung der als gefährlich einzustufenden Hunde nach der Hundeverordnung aufgrund der Rasse, Gruppe oder deren Kreuzung muss die Hundesteuersatzung somit nicht jedes Mal angepasst und geändert werden. Die Steuervergünstigung für lokale Tierheime, wie beispielsweise das Tierheim Fechenheim, dient unter anderem dazu, Tierheime mit Fundtierverträgen bei der Vermittlung von Tieren zu unterstützen. Es ist daher angemessen, dass alle Tierheime, die einen Fundtiervertrag mit der Stadt Frankfurt am Main abgeschlossen haben, von dieser Vergünstigung profitieren können. Bislang war die Regelung auf Einrichtungen des Tierschutzvereins Frankfurt am Main und Umgebung e.V. beschränkt. Um gleiche Rahmenbedingungen für alle beteiligten Tierheime zu schaffen, soll die entsprechende Regelung angepasst werden. Ein weiteres Ziel ist die Angleichung und Konkretisierung der Steuerbefreiungstatbestände, da das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Juni 2021 um Regelungen zu Assistenzhunden erweitert wurde. Weiterhin trat im Jahr 2023 die bundesweit geltende Assistenzhundeverordnung in Kraft, die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung dieser Hunde festlegt. Die Steuerbefreiung wird ausdrücklich für Assistenzhunde im Sinne des § 12e des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) gewährt. Diese speziell ausgebildeten Hunde unterstützen Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen im Alltag (Blinden-, Epilepsiewarn-, Rettungshund). Im Rahmen der bestandenen Prüfung zum Assistenzhund gemäß § 12g BGG fallen auch Therapie-, Schul- und Besuchshunde, die an Schulen als Unterstützungshunde (Schulhunde) im Einsatz sind, unter die Befreiungsvorschrift. In redaktioneller Hinsicht soll die Regelung über Dauerbescheide nach § 6a Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Satzung festgeschrieben werden. Sofern hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine Änderungen eintreten, soll der jährliche Versand von Bescheiden durch den Versand eines Dauerbescheides abgelöst werden. Dies dient dazu, Verwaltungsabläufe zu reduzieren und die Kosten des jährlichen Versandes einzusparen. Nach dem alten Satzungstext bestand ein Ermessensspielraum für eine Steuerbefreiung, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hundehalters/der Hundehalterin so schlecht sind, dass ihm/ihr die Zahlung der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann. Aufgrund der neuen Formulierung wird der Ermessensspielraum auf null reduziert, sodass auf Antrag eine Steuerbefreiung zu gewähren ist, wenn die Steuerbefreiungstatbestände des einschlägigen Paragrafen erfüllt sind. Schließlich soll die Ausgestaltung bei Ordnungswidrigkeiten im Vergleich mit anderen steuerrechtlichen Satzungen vereinheitlicht werden und durch die explizite Aufzählung der einzelnen Tatbestände die Lesbarkeit verbessert und die Satzungsregelung damit bürgerfreundlicher gestaltet werden. B. Alternativen Keine. C. Lösung Satzungsänderung wie vorgeschlagen. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Die finanziellen Auswirkungen der Satzungsänderungen können nicht verlässlich eingeschätzt werden, da nicht vorhersehbar ist, wie viele Hundehalter:innen von den neu geschaffenen Steuerbefreiungstatbeständen Gebrauch machen werden. Eine signifikante Verringerung der Hundesteuereinnahmen ist nicht zu erwarten. Anlage 1_Entwurf_Satzung_Hundesteuer (ca. 10 KB) Anlage 2_Synopse_Hundesteuersatzung (ca. 19 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 13.11.1998, M 197 Vortrag des Magistrats vom 02.11.2001, M 221 Vortrag des Magistrats vom 07.06.2002, M 127 Vortrag des Magistrats vom 05.12.2007, M 270 Vortrag des Magistrats vom 03.04.2009, M 74 Vortrag des Magistrats vom 10.01.2011, M 3 Vortrag des Magistrats vom 18.10.2019, M 167 Vortrag des Magistrats vom 16.08.2021, M 118 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 02.03.2026, TO I, TOP 53 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 31 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Enthaltung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.03.2026, TO II, TOP 17 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 31 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2026, TO II, TOP 40 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf; Gartenpartei (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 7354, 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2026 Aktenzeichen: 21-11
MVortrag des MagistratsBeschlussvorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten, die deren Zustimmung oder Entscheidung bedürfen. - Jüdische Akademie hier: Mehrkostenvorlage/InvestitionskostenM13.02.2026
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.02.2026, M 32 Betreff: Jüdische Akademie hier: Mehrkostenvorlage/Investitionskosten Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 04.06.2020, § 5873 (M 62) Auf Antrag des Magistrats vom 13.02.2026 I. Es dient zur Kenntnis, dass der Zentralrat der Juden in Deutschland die Errichtung einer Jüdischen Akademie in Frankfurt am Main nahezu abschließend vorangetrieben hat. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.04.2018 (§ 2628, M 28/2018) wurde hierfür ein Investitionskostenzuschuss der Stadt Frankfurt am Main in Höhe von 4.500.000 € beschlossen. Dieser wurde mit Beschluss vom 04.06.2020 (§ 5873, M 62/2020) erhöht. II. Die Gesamtkosten haben sich nochmals erhöht, so dass einer weiteren Erhöhung des Investitionskostenzuschusses um bis zu 350.000 € zugestimmt wird. Die Deckung erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses 2025 als Budgetübertrag von Projektdefinition 5.010865 auf Projektdefinition 5.007843. Begründung: A. Zielsetzung Die Gesamtkosten haben sich nochmals geringfügig erhöht, wie der Zentralrat der Juden in Deutschland dem Magistrat im Januar 2026 kurzfristig mitgeteilt hat. Aufgrund der aktualisierten Kostenberechnung, inklusive notwendiger baulicher Sicherheitsmaßnahmen und Erhöhungen wegen zwischenzeitlicher Anpassungen der Sondernutzungssatzung, ist ein erneuter Zuschuss notwendig und für den Abschluss des Projekts unerlässlich. Es dient zur Kenntnis, dass die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen das Projekt bislang mit 23 Millionen Euro unterstützt haben und sich ebenfalls an Mehrkosten beteiligen. B. Alternativen keine C. Lösung Die Stadt Frankfurt am Main unterstützt die Errichtung einer Jüdischen Akademie. Hierfür wird dem Zentralrat der Juden als Bauherrn der Jüdischen Akademie ein Baukostenzuschuss in oben genannter Höhe von 350.000 € gewährt. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☐ verwaltungsinterner Vorgang ☒ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Darstellung der finanziellen und haushaltsmäßigen Erfordernisse, bei Investitionen auch Jahresfolgekosten 1. Investitionsbedarf: (dazu zählen auch Investitionsförderungen durch Zuschüsse und Darlehen) a) Finanzielle Mittel für die Öffentlichkeitsbeteiligung: 2. Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten: 2026 - 350.000 Euro 3. Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs- und Zeitraums: 4. Jahresfolgekosten: a) Personalaufwendungen: keine b) Sachkosten keine Mit dem Investitionskostenzuschuss gehen keine weiteren Unterhaltungspflichten der Stadt Frankfurt am Main einher. Die Kosten für den laufenden Betrieb der Akademie werden vom Zentralrat der Juden in Deutschland finanziert. c) Kapitalkosten 1. Kalkulatorische Verzinsung 350.000,- € × 2,25% / 2 = 3.937,50 € 2. Abschreibung 350.000,- € / 50 Jahre = 7000 € Summe: 10.937,50 €, gerundet: 11.000 € 5. Jahreserträge: Keine 6. Leistungen Dritter: keine 7. Stellenplanmäßige Auswirkungen: keine 8. Sonstiges: - Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 09.02.2018, M 28 Vortrag des Magistrats vom 14.04.2020, M 62 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.03.2026, TO I, TOP 10 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 32 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION; BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung) Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2026, TO II, TOP 41 Beschluss: Der Vorlage M 32 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen Gartenpartei (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 7355, 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2026 Aktenzeichen: 41
MVortrag des MagistratsBeschlussvorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten, die deren Zustimmung oder Entscheidung bedürfen. - Stadtwerke Frankfurt am Main Holding (SWFH) hier: Unterstützung notwendiger Kapitalmaßnahmen der Mainova AGM13.02.2026
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.02.2026, M 33 Betreff: Stadtwerke Frankfurt am Main Holding (SWFH) hier: Unterstützung notwendiger Kapitalmaßnahmen der Mainova AG Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 27.02.2025, § 5805 (M 24) Auf Antrag des Magistrats vom 13.02.2026 I. Es dient zur Kenntnis, dass a) die Stadt Frankfurt am Main als Alleingesellschafterin der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (SWFH) dieser, als Hauptgesellschafterin der Mainova AG, mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.05.2024 zur M 28/2024 die Unterstützung bei der geplanten Kapitalerhöhung der Mainova AG durch Kapitaleinlagen von bis zu 750,00 Mio. € zugesichert hat und b) die Eigenkapitaleinlage von insg. 360,00 Mio. € bereits in Anspruch genommen wurde (§ 5191 vom 19.09.2024; M 110/2024 sowie § 5805 vom 27.02.2025; M 24/2025), c) zur Liquiditätssicherung eine weitere Kapitaleinlage in 2026 i. H. v. 165,00 Mio. € erforderlich ist und in 2027 von einem Finanzierungsbedarf von bis zu 225,00 Mio. € ausgegangen wird. II. Es dient weiter zur Kenntnis, dass hierfür im Entwurf des Haushaltplanes 2026 (Produktgruppe 98.03, Projekt 5.009388 "Eigenkapitaleinlage Stadtwerke Holding GmbH") weitere Mittel i. H. v. 180,00 Mio. € für das Jahr 2026 veranschlagt sind und für das Jahr 2027 180,00 Mio. € vorgesehen sind, die in 2026 verpflichtet werden können. III. Die Eigenkapitaleinlage für die Jahre 2026 und 2027 an die SWFH zur Unterstützung der notwendigen Kapitalmaßnahme der Mainova AG wird unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Anforderung bewilligt und freigegeben. IV. Der Magistrat, vertreten durch das Dezernat VI Finanzen, Beteiligungen und Personal, wird beauftragt, das Notwendige zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Die Gesellschafter Stadt Frankfurt am Main und Thüga AG unterstützen die von Vorstand und Aufsichtsrat der Mainova AG initiierte Schaffung eines genehmigten Kapitals nach §§ 202 ff AktG, welches in der Hauptversammlung am 30.08.2023 durch die Aktionäre mittels Satzungsänderung beschlossen wurde. Mit dem Grundsatzbeschluss § 4715 vom 02.05.2024 (M 28/2024) hat die Stadt ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt, die notwendigen Kapitalmaßnahmen der Mainova AG zu unterstützen. Ferner wurden mit Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung § 5044 vom 11.07.2024 (M 85/2024) die formalen Voraussetzungen und die gesellschaftsrechtlich erforderlichen Strukturen geschaffen, damit sich die beiden Hauptaktionäre an den anstehenden Kapitalerhöhungen beteiligen. Mit den weiteren Beschlüssen § 5191 vom 19.09.2024 (M 110/2024) sowie § 5805 vom 27.02.2025 (M 24/2025) haben die Stadtverordneten der Teilnahme an der 1. und 2. Tranche der Kapitalerhöhung zugestimmt und zur Finanzierung des SWFH-Konzerns jeweils eine Zuführung in die Kapitalrücklage in Höhe von 170,00 Mio. € und 190 Mio. € bewilligt. Es steht noch die weitere, restliche Schaffung des genehmigten Kapitals aus. B. Alternativen Keine. C. Lösung Wie im Grundsatzbeschluss § 4715 vom 02.05.2024 (M 28/2024) dargelegt, ist es sinnvoll, dass die SWFH die für die Kapitalerhöhung der Mainova AG notwendigen Finanzmittel nicht dauerhaft fremdfinanziert. In Erwartung von weiteren Entscheidungen des Vorstands und Aufsichtsrats der Mainova AG, vom genehmigten Kapital neue Inhaber- und neue Namensaktien auszugeben, wird sich die SWFH zur Beibehaltung ihres prozentualen Eigentumsanteils an der Mainova AG beteiligen und investieren müssen. Mit diesem Beschluss soll dann eine zeitnahe Unterstützung der SWFH seitens der Gesellschafterin Stadt ermöglicht werden. D. Kosten 1. Investitionsbedarf Die Investition in das mittelbare Finanzanlagevermögen entspricht der mit § 4715 vom 02.05.2024 (M 28/2024) beschlossenen finanziellen Unterstützung der SWFH bei der Umsetzung der Kapitalmaßnahme i. H. v. bis zu 750,00 Mio. €. Im Entwurf des Haushaltsplanes 2026 sind in der Produktgruppe 98.03 "Nicht fachspezifische Gesellschaften" unter der Projektdefinition 5.009388 "Eigenkapitaleinlage Stadtwerke Holding GmbH" folgende Mittelabflussraten vorgesehen: 2024 170,00 Mio. € (realisiert) 2025 190,00 Mio. € (realisiert) 2026 180,00 Mio. € 2027 180,00 Mio. € 2. Jahresfolgekosten Im Finanzplanungszeitraum werden hieraus Finanzierungskosten in Form von Zinsaufwendungen für aufzunehmende Refinanzierungsdarlehen entstehen, welche auch künftige Ergebnishaushalte und Jahresergebnisse der Stadt Frankfurt am Main belasten werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 15.03.2024, M 28 Vortrag des Magistrats vom 21.06.2024, M 85 (nicht öffentlich) Vortrag des Magistrats vom 30.08.2024, M 110 Vortrag des Magistrats vom 07.02.2025, M 24 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Wirtschaft, Recht und Frauen Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Recht und Frauen am 24.02.2026, TO I, TOP 52 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 33 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP und Volt; CDU und Linke (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) AfD (= Annahme im Rahmen Revisionsbericht) ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.03.2026, TO I, TOP 30 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 33 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, Volt und FRAKTION gegen AfD (= Annahme im Rahmen des Revisionsberichtes) sowie ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2026, TO II, TOP 42 Beschluss: Der Vorlage M 33 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, Volt, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen AfD (= Annahme im Rahmen des Revisionsberichtes) sowie ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 7356, 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2026 Aktenzeichen: 92-0
MVortrag des MagistratsBeschlussvorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten, die deren Zustimmung oder Entscheidung bedürfen. - Feuerwehrhäuser für die Freiwillige Feuerwehr in Frankfurt am Main: Fortschreibung der Prioritätenliste für Neu- und UmbauvorhabenM13.02.2026
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.02.2026, M 34 Betreff: Feuerwehrhäuser für die Freiwillige Feuerwehr in Frankfurt am Main: Fortschreibung der Prioritätenliste für Neu- und Umbauvorhaben Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 01.06.2017, § 1460 (M 85) Auf Antrag des Magistrats vom 13.02.2026 I. Der Aktualisierung und Fortschreibung der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen und zuletzt im Jahr 2017 fortgeschriebenen Prioritätenliste für Neu- und Umbauvorhaben von Feuerwehrhäusern für die Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main wird gemäß Anlage 1 zugestimmt. II. Es dient zur Kenntnis, dass die in der Anlage 2 aufgeführten Bauprojekte bereits realisiert wurden. III. Es dient ferner zur Kenntnis, dass die Umsetzung und Priorisierung der Maßnahmen, entsprechend den tatsächlichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten auf Basis der für Feuerwehrhäuser jeweils gültigen DIN 14092 in enger Abstimmung der Branddirektion mit der Stadtbrandinspektion (Kreisfeuerwehrverband) erfolgt. IV. Es dient weiter zur Kenntnis, dass zur Umsetzung eines jeweiligen Neu- oder Umbauprojektes für die Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe der Prioritätenliste ein entsprechender Magistratsvortrag der Stadtverordnetenversammlung zur Fassung eines Grundsatzbeschlusses zur Anmietung vorgelegt wird. V. Es dient abschließend zur Kenntnis, dass die Brandschutz-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstzentrum Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG (BKRZ GmbH & Co. KG) als hundertprozentige städtische Tochtergesellschaft und mit dem Liegenschaftsmanagement der Branddirektion betraut, die Feuerwehrhäuser nach einer jeweiligen Grundsatzbeschlussfassung zur Anmietung durch die Branddirektion und Zustimmung des Aufsichtsrats entsprechend ihres Gesellschaftszweckes und der genannten Vorgaben neu- oder umbaut und die Bauinvestitionen finanziert. VI. Der Magistrat wird beauftragt, alles Erforderliche zu veranlassen. Begründung: Einleitung: Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.01.2000, § 5474, wurde der Magistrat aufgefordert, im Einvernehmen mit den Freiwilligen Feuerwehren eine Prioritätenliste für den Neubau von Feuerwehrhäusern sowie Um- und Erweiterungsbauten an bestehenden Feuerwehrhäusern der Freiwilligen Feuerwehren in Frankfurt am Main zu erstellen. Mit der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Prioritätenliste sollte der Freiwilligen Feuerwehr unter Beachtung der finanziellen Rahmenbedingungen der Stadt Frankfurt am Main und den nach seinerzeitigem Sachstand berechtigten Forderungen der einzelnen Wehren die notwendige Planungssicherheit für die Zukunft zurückgegeben werden. Zielsetzung dabei war, die Wehren mit bedarfs- und anforderungsgerechten Feuerwehrhäusern nach geltenden DIN-Vorgaben auszustatten. Der Magistrat hatte dann im Jahre 2016 die BKRZ GmbH & Co. KG beauftragt, in Vorbereitung der weiteren Fortschreibung des Programms eine aktuelle Bewertung der vorhandenen Standorte nach den Kriterien "Einhaltung von DIN-Vorgaben, Bausubstanz, Energiebilanz, Geschlechtertrennung, Arbeitssicherheit sowie Möglichkeiten zur Nachwuchsförderung und -gewinnung" durchzuführen. Auf Grundlage dieser Bewertung konnten aktualisierte Handlungsbedarfe abgeleitet werden. Ergänzend hierzu wurden durch die Branddirektion in Abstimmung mit der Stadtbrandinspektion einsatztaktische Gesichtspunkte und Entwicklungsperspektiven der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehren in die Bewertung eingebracht. Dies führte insgesamt zu einer Priorisierung der Maßnahmen, die mit Fortschreibung der sogenannten Prioritätenliste, zuletzt im Jahr 2017, sukzessive umgesetzt wurden. Die alphabetische Reihenfolge der noch offenen Projekte in Anlage 1 stellt keine Rangfolge dar. Entscheidungsgrundlage für die Reihenfolge der Umsetzung der Maßnahmen waren und sind neben den oben erwähnten Bewertungen der bisherigen Standorte die Verfügbarkeit einsatztaktisch geeigneter Grundstücke, der sich ggf. zwischenzeitlich veränderte bauliche Zustand der bisherigen Liegenschaften sowie in Abstimmung der Branddirektion mit dem Stadtbrandinspektor bzw. dem Kreisfeuerwehrverband die Einschätzung der jeweils aktuellen Dringlichkeit. Die Herstellungskosten für die Neubaumaßnahmen der Feuerwehrhäuser für die Freiwilligen Feuerwehren mussten zwischenzeitlich mehrfach entsprechend der aktuellen Marktentwicklung angepasst werden und können derzeit mit mindestens 5 Mio. Euro (brutto) pro Neubau eines Feuerwehrhauses beziffert werden. Die Baumaßnahmen sind auch zukünftig nach den gültigen DIN- und energetischen Vorgaben umzusetzen. Eine Standardveränderung hinsichtlich der Vorgaben aus der DIN 14092 und des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in seiner jeweils aktuellen Fassung schließt allerdings eine zusätzliche Kostensteigerung für zukünftige Neubauvorhaben nicht aus. Die im Rahmen der Fortschreibung des Prioritätenprogrammes im Jahr 2017 bereitgestellten Finanzmittel in Höhe von 20 Mio. Euro (seinerzeit im Investitionsprogramm der Produktgruppe PG 12.01) bilden unter Berücksichtigung der derzeitigen Baupreisentwicklung die Herstellungskosten für bis zu vier Feuerwehrhäuser ab. Nach Fertigstellung und Übergabe des Neubaus des Feuerwehrhauses in Fechenheim (2022), in Griesheim (2025) und zwei weiterer Feuerwehrhäuser (ca. 2026/2028) aus der sogenannten Prioritätenliste nach Maßgabe der Branddirektion sind die seinerzeitigen Finanzmittel nach bisheriger Beschlusslage aus 2017 verbraucht. In der seinerzeit aufgestellten und aktualisierten Prioritätenliste sind jedoch noch zahlreiche Projekte offen und sollten sukzessive umgesetzt werden, insbesondere um die zwischenzeitlich aktualisierten Vorgaben für Feuerwehrhäuser erfüllen zu können und den Freiwilligen Feuerwehren Planungssicherheit für die Zukunft der wichtigen ehrenamtlichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Frankfurter Sicherheitsinfrastruktur und des Bevölkerungsschutzes zu geben. In der Regel stehen bei der BKRZ GmbH & Co. KG neben den zahlreichen großen Bauprojekten im Bereich der Berufsfeuerwehr Kapazitäten für den Neu-/Umbau von einem (bis maximal zwei) Feuerwehrhäusern für die Freiwilligen Feuerwehren im Zeitraum von zwei Jahren zur Verfügung. A. Zielsetzung Mit der Fortschreibung und Umsetzung des sogenannten Prioritätenprogramms zum Neu- und Umbau von Feuerwehrhäusern soll ein weiterer wichtiger Beitrag zur Stärkung des Bevölkerungsschutzes und zur Stabilisierung der Sicherheitsarchitektur der Stadt Frankfurt am Main geleistet werden. Darüber hinaus soll die Fortschreibung des Bauprogramms Ausdruck der großen Wertschätzung der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute der Freiwilligen Feuerwehren in Frankfurt am Main sein und Planungssicherheit verleihen. B. Alternativen Das Erfordernis einer starken und einsatzbereiten Infrastruktur für den Bevölkerungsschutz bei den gegenwärtigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, der geopolitischen Lage und der zunehmenden Entwicklung klimatisch bedingter Gefährdungssituationen lässt keine Alternativen zu. Nach einem Auslaufen des sogenannten Prioritätenprogramms nach Verbrauch der finanziellen Mittel gemäß Beschlusslage aus 2017 - nach derzeitigem Stand wäre dies nach Abschluss des Neubaus des Feuerwehrhauses in Griesheim in 2025 und zweier weiterer Feuerwehrhäuser - verblieben aktuell mehr als zehn offene Neu- und Umbauprojekte, die nicht realisiert werden könnten, jedoch der Bedarf insbesondere wegen nicht DIN-konformer Feuerwehrhäuser weiterbestehen bzw. noch ansteigen würde. Die Zukunft zahlreicher Freiwilligen Feuerwehren mit ihrem wertvollen Beitrag zum Frankfurter Bevölkerungsschutz einerseits sowie zur Nachwuchsförderung und Kinder- und Jugendarbeit andererseits wäre nachhaltig gefährdet. C. Lösung Weitere grundsätzliche Fortschreibung des Prioritätenprogramms zum Neu- und Umbau von Feuerwehrhäusern der Freiwilligen Feuerwehr und sukzessive Abarbeitung der vorstehend beschriebenen Prioritätenliste im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten, Erfordernisse und der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen. Damit Leistung eines positiven Beitrags zur Steigerung der Attraktivität der Freiwilligen Feuerwehren Frankfurt, der als Zeichen der Wertschätzung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wahrgenommen würde. Einhaltung der Umsetzung der gültigen DIN-Vorgaben sowie des nach jeweils aktuell gültigem Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgegebenen Standards. Installation von Klimaanpassungskomponenten (z.B. Dachbegrünung, Solaranlagen) entsprechend der Möglichkeiten im Rahmen der Umsetzung der Solaroffensive der Stadt Frankfurt am Main. Anmietung der durch die BKRZ GmbH & Co. KG errichteten Feuerwehrhäuser durch die Branddirektion unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Verfügbarkeit der erforderlichen zweckgebundenen finanziellen Mittel im Budget der Branddirektion bzw. des für die Branddirektion zuständigen Dezernats. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☒ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): Die weitere grundsätzliche Fortschreibung des Prioritätenprogramms zum Neu- und Umbau von Feuerwehrhäusern der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt und sukzessive Abarbeitung der noch offenen Projekte der bestehenden und kontinuierlich zu aktualisierenden Prioritätenliste im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten, Erfordernisse wird beschlossen. Damit Leistung eines positiven Beitrags zum Bevölkerungsschutz sowie zur Steigerung der Attraktivität der Freiwilligen Feuerwehren Frankfurt, der als Zeichen der Wertschätzung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wahrgenommen wird. c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☐ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten 1. Investitionsbedarf im städtischen Haushalt: keiner. Die notwendigen Mittel für die Anmietung der Liegenschaften werden unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Verfügbarkeit durch die Branddirektion bzw. das für die Branddirektion zuständige Dezernat finanziert. 2. Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten: keiner. 3. Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs- und Zeitraums: keine. 4. Jahresfolgekosten: a) Personalausgaben: keine. b) Sachkosten: Miete im Haushalt der Branddirektion: Miete Feuerwehrhäuser der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt (an die BKRZ GmbH & Co. KG): Bei einer festgelegten Nutzungsdauer von 50 Jahren für Feuerwehrhäuser der Freiwilligen Feuerwehr (= Abschreibung 2 % pro Jahr) zzgl. der Fremdkapitalzinsen (derzeit angenommen 5 %) wären dies: rund 7 % der Bausumme pro Jahr. Mietnebenkosten: Die Mietnebenkosten werden aus den Vorgaben der geltenden Betriebskostenverordnung ermittelt. Erfahrungswerte Kosten für Bauunterhaltung: Die Berechnung erfolgt nach der Empfehlung des deutschen Verbandes für Facility Management (GEFMA): In den ersten fünf Jahren der noch greifenden Gewährleistung sind als Wartungskosten nach der Empfehlung des deutschen Verbandes für Facility Management GEFMA 0,5 % und ab dem 6. Jahr lt. GEFMA als Instandhaltungskosten durchschnittlich 2 % der Herstellkosten bzw. der Wiederbeschaffungswerte für Gebäude und Technische Anlagen anzusetzen. Bei der Berechnung der Herstell- bzw. Wiederbeschaffungskosten sind Erschließungskosten (KG 200) sowie Baunebenkosten (KG 700), das sind etwa 25 % der Bausumme, nicht zu berücksichtigen. c) Kapitalkosten: keine. 1. Kalkulatorische Verzinsung: keine 2. Abschreibung: keine 5. Jahreserträge: keine. 6. Leistungen Dritter: keine. 7. Stellenplanmäßige Auswirkungen: keine. Sonstige: keine. Anlage 1_Uebersicht_offene_Projekte (ca. 552 KB) Anlage 2_Uebersicht_realisierte_Projekte (ca. 604 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 11.11.1999, NR 835 Vortrag des Magistrats vom 19.01.2001, M 18 Vortrag des Magistrats vom 21.04.2017, M 85 Anregung an den Magistrat vom 08.05.2026, OM 73 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 8 am 19.02.2026, TO I, TOP 39 Beschluss: Der Vorlage M 34 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 9 am 19.02.2026, TO I, TOP 25 Beschluss: Die Vorlage M 34 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 15 am 20.02.2026, TO I, TOP 31 Beschluss: Der Vorlage M 34 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 14 am 23.02.2026, TO I, TOP 28 Beschluss: Die Vorlage M 34 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 11 am 23.02.2026, TO I, TOP 16 Beschluss: Die Vorlage M 34 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 10 am 24.02.2026, TO II, TOP 54 Beschluss: Der Vorlage M 34 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 16 am 24.02.2026, TO I, TOP 28 Beschluss: Der Vorlage M 34 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 6 am 24.02.2026, TO I, TOP 63 Beschluss: Der Vorlage M 34 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 13 am 24.02.2026, TO I, TOP 26 Beschluss: Der Vorlage M 34 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 7 am 24.02.2026, TO II, TOP 12 Beschluss: Der Vorlage M 34 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 5 am 27.02.2026, TO I, TOP 50 Beschluss: Der Vorlage M 34 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 12 am 27.02.2026, TO I, TOP 19 Beschluss: Der Vorlage M 34 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 02.03.2026, TO I, TOP 54 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 34 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Gartenpartei (= Enthaltung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.03.2026, TO II, TOP 19 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 34 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2026, TO II, TOP 43 Beschluss: Der Vorlage M 34 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); Gartenpartei (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 7357, 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2026 Aktenzeichen: 37-0
MVortrag des MagistratsBeschlussvorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten, die deren Zustimmung oder Entscheidung bedürfen. - Radschnellverbindung Frankfurt-Wiesbaden (FRM 3) Grundsatzbeschluss und Freigabe von VorplanungsmittelnM13.02.2026
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.02.2026, M 35 Betreff: Radschnellverbindung Frankfurt-Wiesbaden (FRM 3) Grundsatzbeschluss und Freigabe von Vorplanungsmitteln Vorgang: Auf Antrag des Magistrats vom 13.02.2026 I. Die Machbarkeitsstudie, für eine Radschnellverbindung Frankfurt - Hattersheim am Main - Kriftel - Hofheim - Wiesbaden (FRM 3) wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Die darin enthaltenen abschnittsbezogenen Maßnahmenvorschläge sind im Zuge der weiterführenden Bearbeitung zu prüfen und erforderlichenfalls anzupassen. II. Der zwischen den beteiligten Kommunen und dem Regionalverband FrankfurtRheinMain abgestimmten Vorzugstrasse für die Radschnellverbindung zwischen Frankfurt - Hattersheim am Main - Kriftel - Hofheim - Wiesbaden wird bzgl. des Trassenverlaufs im Stadtgebiet Frankfurt am Main gemäß den vorgelegten Planunterlagen zugestimmt. III. Es dient zur Kenntnis, dass das Land Hessen im Falle einer koordinierten, interkommunalen Antragstellung eine privilegierte Förderung des Vorhabens mit einem erhöhten Fördersatz in Aussicht gestellt hat. Die koordinierte Antragstellung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Regionalverband FrankfurtRheinMain. IV. Der Magistrat wird beauftragt, in enger Abstimmung mit dem Regionalverband die notwendigen Planungsschritte einzuleiten und die erforderlichen Beschlüsse vorzubereiten. Die für die Vorplanung und notwendige begleitende Untersuchungen erforderlichen Mittel in Höhe von 360.000 € werden bewilligt und freigegeben. Die Mittel stehen unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung zum Haushalt 2026. V. Es dient zur Kenntnis, dass a. die zur Durchführung der Vorplanung gem. Ziffer IV. erforderlichen Mittel in Höhe von 360.000 € in der PG 16.03, Projektdefinition 5.007005 "Radverkehr" zur Verfügung stehen. b. für die Maßnahme bereits Mittel in Höhe von 11.786 € (Stand 30.09.2025) verausgabt wurden. c. für die Umsetzung der Maßnahme mit Gesamtkosten von 45,7 Mio. € und einem städtischen Anteil von rd. 8,68 Mio. gerechnet wird. VI. Es dient weiterhin zur Kenntnis, dass für diese Planung eine Förderung in der Größenordnung von 70%-80% in Aussicht genommen werden kann. Begründung: A. Zielsetzung Radschnellverbindungen sind ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige und zukunftsfähige Mobilität. Ihr Ziel ist es, den Radverkehr auf längeren Strecken effizient, sicher und komfortabel zuführen, um mehr Menschen dazu zu bewegen, das Fahrrad als Alternative zum Auto zu nutzen. In Verbindung mit zunehmender Verbreitung hochwertiger und in immer höherem Maße elektrisch unterstützter Räder, steigt hier das Potential für eine Nutzung des Fahrrades auch im Alltagsverkehr auf Distanzen von 10, 15 und mehr Kilometern. Durch die Schaffung direkter, gut ausgebauter und sicherer Verbindungen zwischen Städten und Umlandgebieten sollen Pendlerinnen und Pendler, Schülerinnen und Schüler sowie Freizeitverkehre motiviert werden, den Weg mit dem Fahrrad zurückzulegen. Das trägt dazu bei, den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren, Staus und den Bedarf an KFZ-Stellplätzen in der Stadt zu verringern sowie die Luftqualität zu verbessern. Radschnellverbindungen fördern eine umweltfreundliche Mobilität, stärken die Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer und tragen insgesamt zu einer lebenswerten, nachhaltigen Stadt- und Regionalentwicklung bei. In der Region Frankfurt RheinMain ist die Radschnellverbindung Frankfurt - Darmstadt abschnittsweise bereits in Betrieb, weitere Vorhaben befinden sich in unterschiedlichen Planungsstufen. Auf der Basis einer Potenzialuntersuchung des Landes Hessen hat der Regionalverband FrankfurtRheinMain gemeinsam mit den Kommunen Frankfurt a.M., Wiesbaden, Hofheim am Taunus, Kriftel und Hattersheim am Main eine Machbarkeitsstudie (Anlage 1) für eine Radschnellverbindung in diesem Korridor durchführen lassen. Unter Abwägung verschiedenster Aspekte, wie bspw. der technischen Machbarkeit, des Umsetzungsaufwands, der zur baulichen Umsetzung vorgeschlagenen Maßnahmen, der Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmenden sowie insbesondere in fachlicher Abstimmung mit den beteiligten Kommunen wurde eine Streckenführung erarbeitet und zur weiteren Umsetzung als Ergebnis der Machbarkeitsstudie empfohlen. B. Alternativen Für die Identifizierung einer Vorzugsstrecke wurden infrage kommende Streckenvarianten überprüft. Hierzu dienten Informationen zu bereits existierenden oder geplanten Radwegeverbindungen, Geobasisdaten, Orthofotos sowie Informationen zu laufenden Planungsprojekten. Im Ergebnis lagen damit insgesamt zwei Hauptvarianten für die Gesamtstrecke mit diversen Untervarianten vor. Bei der Trassenfindung waren verschiedene Aspekte zu berücksichtigen: Ein zentraler Aspekt war die Einbindung der Radschnellverbindung in bestehende Routennetze, um die leistungsfähige und komfortable Anbindung der Siedlungsgebiete an dieses übergeordnete Netzelement zu gewährleisten. Im städtischen, v.a. bebauten Umfeld, können darüber hinaus in der Regel keine neuen Trassen eingerichtet werden. Insofern ging es vorrangig darum, im bestehenden Radroutennetz die Netzelemente zu identifizieren, die zur Radschnellverbindung aufgewertet werden können. Sollte sich im Verlaufe der weiteren und vertiefenden Planung herausstellen, dass eine abschnittsweise alternative Routenführung zweckdienlicher ist, wird die Vorzugstrasse entsprechend angepasst. Dies gilt vor allem dann, wenn sich eine kostengünstigere und/oder direktere Verbindung ergibt oder sich die hier zunächst zugrunde gelegte Vorzugsvariante als nicht realisierbar erweist. Insbesondere wird zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass keine zusätzlichen Ingenieurbauwerke vorgesehen werden, sodass diese aus der Betrachtung der Lösung sowie der erwarteten Planungskosten ausgenommen wurden. Dies betrifft die Streckenabschnitte FR-02, FR-14 sowie FR-27. Diese sind zwar Teil der Machbarkeitsstudie, jedoch sollen alternative Lösungen im Rahmen der Vorplanung gefunden werden. Ebenfalls aus den Kostenbetrachtung herausgenommen wurden die Streckenabschnitte, die sich in Baulasträgerschaft von Hessen Mobil befinden (Hs-01 P1 bis Hs-07 P3) sowie die Streckenabschnitte, die bereits im Zuge von anderen Projekten des Magistrats in Bearbeitung sind (FR-30 P6 bis FR-37). Diese sind in der folgenden Aufstellung der Vollständigkeit halber geführt, jedoch kursiv gekennzeichnet) C. Lösung Die Abschnitte im Frankfurter Stadtgebiet folgen dem in Anlage 3 dargestellten Verlauf der Vorzugstrasse. Die Planung richtet sich nach den Anforderungen der technischen Regelwerke in der aktuell gültigen Fassung. Diese Anforderungen betreffen bspw. Aspekte der Oberflächenbeschaffenheit, Breiten und Abstände, Neigungen, Steigungen, Kurvenradien, Sichtfelder sowie Führungsformen an Knotenpunkten. Sämtliche bisher unbeleuchteten Abschnitte werden mit Beleuchtungselementen versehen. Der Charakter der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Umfang ist je nach Streckenabschnitt ganz unterschiedlich und lässt sich stichwortartig wie folgt beschreiben: FR-01 - Weg über die Felder (Sindlingen Flur 12) Bau einer selbstständig geführten Verbindung mit getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr außerorts. FR-02 - Querung Bahngleise Ausbau des landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges zu einer selbstständig geführten Verbindung mit geteilter Nutzung außerorts. FR-03 - Weg zw. Hoechster-Farben-Straße - Bahnübergang. Ausbau des landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges zu einer selbstständig geführten Verbindung mit geteilter Nutzung außerorts. Hs-01 P1 - Querung Hoechster-Farben-Straße Umbau der aktuellen Querung, Verbreiterung der Furt und der Aufstellflächen. Am Knotenpunkt mit der Hoechster-Farben-Straße erfolgt eine Vollsignalisierung. Einbau von Detektoren für den Radverkehr im Zulauf zur Minimierung von Verlustzeiten. Hs-02 - westl. Abschnitt Hoechster-Farben-Straße (Richtung Osten, südlicher Abschnitt) Aufweitung des gemeinsamen Geh-Radweges, getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Einrichtungsverkehr innerorts entlang einer Hauptverkehrsstraße. Hs-03 - westl. Abschnitt Hoechster-Farben-Straße (Richtung Osten, nördlicher Abschnitt) Aufweitung des gemeinsamen Geh-Radweges, getrennte Führung von Rad- und Fußverkehr mit Einrichtungsverkehr innerorts entlang einer Hauptverkehrsstraße. Hs-04 P2 - Kreisverkehr Hoechster-Farben-Straße Aufweitung der vorhandenen Radinfrastruktur im Kreisverkehr (mind. 3,00 m). Umbau Kreisverkehr mit bevorrechtigter Führung auf umlaufenden Radwegen bei getrenntem Fußverkehr. Hs-05 - östl. Abschnitt Hoechster-Farben-Straße (Richtung Osten) Getrennte Führung von Rad- und Fußverkehr mit Einrichtungsverkehr innerorts entlang einer Hauptverkehrsstraße durch Entnahme eines PKW-Fahrstreifens Hs-06 - östl. Abschnitt Hoechster-Farben-Straße (Richtung Westen) Getrennte Führung von Rad- und Fußverkehr mit Einrichtungsverkehr innerorts entlang einer Hauptverkehrsstraße durch Entnahme eines PKW-Fahrstreifens. Einbau von Detektoren für den Radverkehr im Zulauf zur Minimierung von Verlustzeiten. Hs-07 P3 - Querung Leunastraße LSA gestützte Querung mit Führung auf der Fahrbahn, Anpassung der LSA an die Radschnellverbindung. FR04 - Adolf-Haeuser-Straße/Dalbergstraße Markierung von Schutzstreifen auf der Fahrbahn in beide Richtungen. Optional Prüfung einer Fahrradstraße. FR05 - Kreisverkehr Dalbergstaße Markierung der Überleitung mittels Schutzstreifen, Führung auf der Fahrbahn. FR06 - Kasinostraße / Emmerich-Josef-Straße Verbreiterung der Radfahrstreifen. Teilweise Entfall der Längsparkstände. Querungsstelle über die Straßenbahntrasse erforderlich. FR07 P2 - Querung Zuckschwerdtstraße LSA gestützte Querung mit selbständiger Führung, Entfall getrennter Rechtsabbieger für KFZ-Verkehr. FR08 - Ludwig-Scriba-Straße Gemeinsame Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts entlang einer Hauptverkehrsstraße. FR09 - Weg am Bahndamm Aufweitung der Straße für selbstständig geführte Verbindung mit getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts. FR10 - An der Steinmühle Umstellung von diagonalem Parken auf Längsparken. Ausweisung einer Fahrradstraße. FR11 - Am Rosenberg Aufweitung der Straße für selbstständig geführte Verbindung mit getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts. FR12 - Holzlachstraße Ausweisung einer Fahrradstraße. FR13 - Weg an der Holzlachstraße Bau einer selbstständig geführten Verbindung mit getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts. FR14 - Querung Nidda Bau eines Brückenbauwerks über die Nidda. Selbstständig geführte Verbindung mit getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts. FR15 - Kahnplatz Aufweitung der Straße, Ausweisung einer Fahrradstraße. FR16 P3 - Querung Schliephakestraße Errichtung einer Lichtsignalanlage, Einbau von Detektoren für den Radverkehr im Zulauf zur Minimierung von Verlustzeiten. Ausweisung einer Fahrradstraße. FR17 - Oeserstraße Markierung von Schutzstreifen (min. 2,00 m) auf der Fahrbahn im Zweirichtungsverkehr. Alternativ: Prüfung einer Fahrradstraße. FR18 P4 - Birminghamstraße Markierung der Überleitung in den Mischverkehr mittels Schutzstreifen. FR19 - Oeserstraße (Neubau) Aufweitung der Straße für getrennte Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts entlang einer Hauptverkehrsstraße FR20 - FR21 - östl. und westl. Abschnitt Werner-Bockelmann-Straße Aufweitung der Straße, für selbstständig geführte Verbindung mit getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts. FR22 - FR24 -westl. Abschnitt Denisweg (Nied) bis westl. Abschnitt Denisweg (Griesheim) Aufweitung der Straße, Ausweisung einer Fahrradstraße. FR25 P5 - Querung Waldschulstraße Errichtung einer Lichtsignalanlage, Einbau von Detektoren für den Radverkehr im Zulauf zur Minimierung von Verlustzeiten. Markierung Furt und Aufstellflächen inkl. getrennter Fußverkehr. FR26 - östl. Abschnitt Denisweg (Griesheim) Ausweisung einer Fahrradstraße. FR27 - Denisweg/Überführung BAB 5 Verbreiterung des Brücken und Rampenbauwerks, selbstständig geführte Verbindung mit getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts. FR28 - FR29 - westl. und östl. Abschnitt Denisweg (Gallus) Aufweitung der Straße für selbstständig geführte Verbindung mit getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts. FR30 P6 - Querung Schmidtstraße Umbau der aktuellen LSA-Querung (Verbreiterung Furt und Aufstellflächen), getrennter Fußverkehr. FR31 - Bahndammparalleler Geh- und Radweg Neubau einer selbstständig geführten Verbindung mit getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts. FR32 - Eisenbahnüberführung Frankenallee Nach Ende 2023 erfolgtem Bahndammdurchstich Markierungsarbeiten und Installation von Beleuchtungselementen, weiterhin selbstständig geführte Verbindung mit getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts. FR33 - FR36 - westl. und östl. Abschnitt Frankenallee (beide Richtungen) Integration in Projekt "Fahrradfreundliche Nebenstraße Frankenallee". Ausweisung einer Fahrradstraße. Markierungsarbeiten. FR37 - Güterplatz Markierungsarbeiten für selbstständig geführte Verbindung mit getrennter Führung von Rad- und Fußverkehr mit Zweirichtungsverkehr innerorts. Der jeweils tatsächlich zu ergreifende Maßnahmenumfang in den einzelnen Abschnitten wird erst im Rahmen des weiteren Planungsverlaufs festgelegt. Um auf Ingenieurbauwerke verzichten zu können, werden alternative Führungsformen geprüft. Die Abschnitte FR30 bis FR37 werden bereits in anderen Projekten des Magistrats bearbeitet. Sie sind daher nicht Teil der Vorlage und hier lediglich nachrichtlich dargestellt. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☐ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☒ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung: Nach den ersten projektinternen Abstimmungen wurde im September und Oktober 2022 die Öffentlichkeit online mit einer Auftaktveranstaltung über das Projekt informiert und online mittels einer Umfrage zur Einschätzung der Streckenvarianten beteiligt. Es haben sich insgesamt 1.881 Bürger*innen mit Einschätzungen zu den Streckenvarianten in den jeweiligen Kommunen beteiligt. In einem zweiten Schritt fand im Dezember 2022 ein Expertenworkshop statt. Im Ergebnis wurden die Bewertungsergebnisse des Fachplanungsbüros durch regionales Know-how der beteiligten Verwaltungsvertreter erweitert. Die Ergebnisse der vorhandenen Grundlagendaten, der vor Ort durchgeführten Begehungen sowie der Beteiligungsprozess ermöglichten eine fachgerechte Einschätzung der unterschiedlichen Streckenvarianten. Abschnittsweise wurden die verschiedenen Optionen miteinander verglichen und anhand eines umfassenden Bewertungskatalogs beurteilt. Dabei wurden Kriterien wie Attraktivität, Erschließungsfunktion, Verträglichkeit mit anderen Verkehrsteilnehmenden, Raumverträglichkeit sowie der erforderliche Handlungs- und Realisierungsaufwand berücksichtigt, wobei jeweils verschiedene Unteraspekte einflossen. Das Ergebnis war eine Vorzugsvariante, die anschließend in weiteren, vertiefenden Untersuchungen genauer betrachtet wurde. Diese Vorzugsvariante wurde in einem dritten Schritt im Rahmen eines Online-Feedbacks auch durch Bürgerinnen und Bürger verifiziert. Hieran beteiligten sich im Mai 2024 306 Personen. d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Für die zu planenden Abschnitte der Radschnellverbindung im Stadtgebiet Frankfurt am Main wurden auf Basis der Machbarkeitsstudie Bau- und Planungskosten in einer Größenordnung von etwa 45,7 Mio. € geschätzt. Davon befinden sich die Abschnitte Hs01 bis Hs-07 in der Bauherren- und Kostenträgerschaft von Hessen Mobil und werden daher bei den Bau- und Planungskosten für die Stadt Frankfurt in Abzug gebracht (rd. 2 Mio. €). Wie bereits dargelegt, werden die Abschnitte FR30 bis FR37 bereits in anderen Projekten des Magistrats bearbeitet, daher wurden die hier anfallenden Bau- und Planungskosten von der Gesamtsumme ebenfalls in Abzug gebracht. In dieser Aufstellung für die geschätzten Gesamtkosten schlagen zudem die Kosten für zu erstellende Ingenieurbauwerke besonders zu Buche. Aufgrund der dafür sehr hohen Kosten sollen Alternativen gefunden werden, welche eine Führung ohne Ingenieurbauwerke ermöglicht. Es wird angestrebt die Maßnahme ohne zu erstellende Ingenieurbauwerke durchzuführen, sodass eine Kostenreduzierung angestrebt wird. Die Bau- und Planungskosten belaufen sich nach Abzug der genannten Positionen laut Machbarkeitsstudie auf 8,68 Mio. €. Daraus leitet sich für die Erstellung einer Vorplanung (HOAI Lph I+II) ein Mittelbedarf von rd. 328.000€ ab. Ergänzend wird ein Risikoaufschlag in Höhe von 10% eingepreist, sodass von Planungskosten in Höhe von 360.000€ für die Lph. I + II (HOAI) ausgegangen wird. Der Risikoaufschlag ist aufgrund der in der Machbarkeitsstudie sehr pauschal und eher im oberen Bereich angesiedelten erwarteten Investitionskosten mit 10% ausreichend dimensioniert. 1) Investitionsbedarf 360.000 € Finanzierungszeitraum mit Angabe der Jahresraten: Bisher verausgabt aus PD 5.007005 11.786,06 € (Stand 30.09.2025) 2026 70.000,00 € 2027 100.000,00 € 2028 110.000,00 € 2029 68.213,94 € Anlage 1_Machbarkeitsstudie (ca. 6,3 MB) Anlage 2_Vorzugstrasse_Gesamtprojekt (ca. 3,7 MB) Anlage 3_Vorzugstrasse_Gemarkung_FFM (ca. 3,7 MB) Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Mobilität und Smart-City Beratung im Ortsbeirat: 1, 6 Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 23.02.2026, TO I, TOP 107 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Mobilität und Smart-City die Beratung der Vorlage M 35 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION 45. Sitzung des OBR 1 am 24.02.2026, TO I, TOP 63 Beschluss: Der Vorlage M 35 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 6 am 24.02.2026, TO I, TOP 64 Beschluss: Der Vorlage M 35 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.03.2026, TO I, TOP 23 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 35 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen FDP und AfD (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Enthaltung) Stadtv. Yilmaz (= Annahme) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Ablehnung) 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2026, TO II, TOP 44 Beschluss: Der Vorlage M 35 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Stadtv. Yilmaz gegen FDP, AfD und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Ablehnung); BFF-BIG und Gartenpartei (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 7358, 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2026 Aktenzeichen: 61-0
MVortrag des MagistratsBeschlussvorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten, die deren Zustimmung oder Entscheidung bedürfen. - Nachhaltige und ressourceneffiziente Gestaltung der Mobilitätsinfrastruktur zur Sicherung einer nachhaltigen StadtentwicklungM13.02.2026
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.02.2026, M 36 Betreff: Nachhaltige und ressourceneffiziente Gestaltung der Mobilitätsinfrastruktur zur Sicherung einer nachhaltigen Stadtentwicklung Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 08.05.2025, § 6090 (M 56) Auf Antrag des Magistrats vom 13.02.2026 1. Es dient zur Kenntnis, dass die Stadtverordnetenversammlung (StVV) den Magistrat beauftragt hat, "vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen für die Sicherstellung der vielfältigen Mobilitätsbedürfnisse in der Stadt und der Bewältigung der daraus resultierenden Verkehre und verkehrsbedingten Belastungen (...) im Sinne der durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Klimaallianz (M 199/2019) den Weg zur Entwicklung einer nachhaltigen Mobilität ("Verkehrswende") aufzeigen". 2. Es dient weiterhin zur Kenntnis, dass die Bewertung der Erschließungsqualität (bzw. der verkehrlichen Leistungsfähigkeit) im Rahmen städtebaulicher oder verkehrlicher Planungen entsprechend der amerikanischen Schulnoten von A bis F erfolgt und sich dabei vordringlich auf die Qualität für den Kraftfahrzeugverkehr (Motorisierter Individualverkehr) bezieht. "A" ist hierbei als "sehr gut", "D" als "ausreichend" und "F" als ungenügend einzustufen. Die Bewertung erfolgt hauptsächlich auf der Grundlage von im Modell errechneten Wartezeiten der Verkehrsteilnehmer:innen. 3. Es dient weiterhin zur Kenntnis, dass im Rahmen der Stadtentwicklung die Ziele eines minimalen Flächenverbrauchs, der Stärkung des Umweltverbundes und eines sparsamen Einsatzes auch der finanziellen Ressourcen angestrebt werden. Diese Ziele stehen teilweise im Widerspruch zur Sicherstellung einer zu allen Tageszeiten ausreichenden Verkehrsqualität für den Kraftfahrzeugverkehr. 4. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat beauftragt, im Rahmen aktueller städtebaulicher und verkehrlicher Planungen auf eine nachhaltige und ressourceneffiziente Mobilitätsentwicklung hinzuwirken. 5. Es wird zugestimmt, dass bei der Bewertung der Erschließungsqualität städtebaulicher Entwicklungen und verkehrlicher Planungen des Umweltverbundes die Leistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs nicht mehr die dominierende Rolle spielt. Prognostizierte Überlastungen während der Hauptverkehrszeiten (Spitzenstunden) des Kraftfahrzeugverkehrs von wenigen Minuten werden akzeptiert. 6. Der Magistrat wird daher beauftragt, städtebauliche und verkehrliche Planungen auch bei prognostizierten temporären Überlastungen im Kraftfahrzeugverkehr weiter zu betreiben. Im Rahmen der Planungen ist das Ausmaß der Überlastung darzulegen. Möglichkeiten zur Verbesserung der verkehrlichen Erschließung sind in diesem Zusammenhang zu prüfen. Der angestrebte Nutzen der städtebaulichen und verkehrlichen Planungen soll dem Aufwand für Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Erschließung qualitativ gegenübergestellt werden. Maßnahmen zur Stärkung des Umweltverbundes, die zu einer potenziellen Reduktion der individuellen Kraftfahrzeugnutzung führen können, werden in diesem Kontext priorisiert. Begründung: A. Zielsetzung Die Stadt Frankfurt am Main setzt die Bedürfnisse der Menschen, die nachhaltige Stadtentwicklung und den Klimaschutz in den Mittelpunkt des planerischen Handelns. Trotzdem bildet die Leistungs-fähigkeit im Kraftfahrzeugverkehr (Motorisierter Individualverkehr) bei allen formellen Planverfahren, aber auch in der politischen Diskussion vor Ort einen entscheidenden Faktor. Die Leistungsfähigkeit und Qualität der übrigen Verkehrsarten geht mit einer unterdurchschnittlichen Gewichtung in die Gesamtbeurteilung ein. Die Prüfung der Verkehrsqualität erfolgt auf der Einstufung der mittleren Wartezeit entsprechend der amerikanischen Schulnoten von A bis F. In der bisherigen Praxis auf der Grundlage verkehrsplanerischer Regelwerke soll auch in den Spitzenstunden ein D "ausreichend" für den Kraftfahrzeugverkehr erreicht werden. Das bedeutet beispielsweise an ampelgeregelten Kreuzungen eine mittlere Wartezeit von maximal 70 Sekunden während der Spitzenstunde (i.d.R. im Berufsverkehr). Wird dieser Wert in der Prognose für den Kraftfahrzeugverkehr überschritten, ist eine technische Lösung zu erarbeiten, die mindestens zu einer Einhaltung einer mittleren Wartezeit von 70 Sekunden führt. Sofern keine entsprechend wirksamen Maßnahmen ergriffen werden können, ist die Fortführung dieser Planungen der Stadtentwicklung / des Ausbaus des öffentlichen Verkehrs so nicht weiter möglich. Ein Grundsatzbeschluss soll daher die Basis bilden, temporäre Überlastungen im Kraftfahrzeugver-kehr mit Augenmaß zu akzeptieren, um so Planungen der Stadtentwicklung und der Förderung des Umweltverbundes auch unter Akzeptanz einer nicht ganz optimalen, aber noch funktionsfähigen Situation im Kraftfahrzeugverkehr voranzubringen. B. Alternativen Derzeit ist ein im Rahmen von verkehrlichen und städtebaulichen Planungen nach Modellrechnungen prognostizierter Stau, also an ampelgeregelten Kreuzungen mehr als 70 Sekunden mittlere Wartezeit während der Spitzenstunde des Kraftfahrzeugverkehrs, durch ergänzende Maßnahmen aufzulösen. Ist dieses bestandsnah nicht mit vertretbarem Aufwand realisierbar, können Planungen zu städtebaulichen Entwicklungen oder zum Ausbau des ÖV nicht oder nur reduziert weiterverfolgt werden. Teilweise sind auch technische Lösungen denkbar, die mit einem erheblichen Mitteleinsatz und in der Regel nicht mehr zeitgemäßen Eingriffen in den Stadtraum sowie in Natur und Landschaft ein-hergehen (beispielsweise Neubau von Entlastungsstraßen, Bahnunterführungen etc.). Zusätzliche Verkehrsbauwerke erhöhen dann auch die Unterhaltsverpflichtungen in der Verkehrsinfrastruktur der Stadt. Nach Erkenntnissen der Verkehrsforschung ziehen außerdem zusätzliche Straßen oder Verkehrsverbindungen im Kraftfahrzeugverkehr in der Regel zusätzliche Verkehre an, bis die neuen Kapazitäten wieder aufgefüllt sind. Vor dem Hintergrund der begrenzten finanziellen Mittel für Neubau und Unterhalt von Verkehrsanlagen sowie einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur und Landschaft sind somit grundsätzlich andere Lösungen zur Erfüllung der Mobilitätsbedürfnisse zu ermöglichen, die den Zielen einer nachhaltigen Stadt- und Verkehrsentwicklung entsprechen. C. Lösung Frankfurt betreibt bereits einen konsequenten Ausbau des flächensparsamen und umweltfreundlichen Fuß- und Radverkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs (Umweltverbund). Auch die Erreichbarkeit der Stadt Frankfurt insgesamt und der verschiedenen Quartiere innerhalb des Stadtgebietes mit dem Kraftfahrzeugverkehr wird grundsätzlich sichergestellt. Die Qualität im Verkehrsfluss des Kraftfahrzeugverkehrs, definiert über mittlere Wartezeiten während der Spitzenstunde, bildet allerdings nicht mehr die entscheidende Basis für Entscheidungen zu städtebaulichen Entwicklungen oder anderen verkehrlichen Planungen. Hierbei ist vielmehr eine weite Bandbreite von Ansprüchen hinsichtlich - der Umsetzung des Klimaschutzes, - der Verkehrssicherheit, - der Organisation einer umwelt- und stadtraumverträglichen Mobilität, - einer geringen Flächenversiegelung bei dem Neubau von Verkehrsanlagen, - eines sparsamen und effizienten Mitteleinsatzes vor dem Hintergrund begrenzter städtischer Mittel, - der begrenzten Flächenverfügbarkeit in der gebauten Stadt (Neuaufteilung Straßenraum), - der Entsiegelungen im vorhandenen Straßennetz zum Umgang mit Starkregen und zur Grundwasserbildung, - der Diskussionen zu einer Verkehrswende und langfristig angestrebten Verhaltensveränderungen in der Mobilität zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist eine grundsätzliche Festlegung zu treffen, die bisherige Bewertung der Verkehrsqualität im Kraftfahrzeugverkehr in Frankfurt am Main neu auszurichten. Mit dem Beschluss zu dieser Vorlage werden auf die Spitzenstunde (in der Regel während des Berufsverkehrs) beschränkte temporäre Überlastungen im Kraftfahrzeugverkehr von wenigen Minuten grundsätzlich akzeptiert. Die Funktionsfähigkeit der Erschließung bleibt auch hierbei gewährleistet, allerdings auf einem reduzierten Qualitätsniveau. Damit kann und soll der Rahmen für das Verwaltungshandeln bei anstehenden Planungen grundsätzlich erweitert werden. Die Erschließung wird nicht in Frage gestellt, da sich die Staubildung im Tagesverlauf auf Hauptverkehrszeiten beschränkt. Natürlich bedeutet das nicht, dass nunmehr bei Neubau oder Veränderungen im bestehenden Verkehrsnetz ein prognostizierter Stau im Kraftfahrzeugverkehr gar nicht mehr betrachtet und bewertet wird. Vielmehr ist das Ausmaß einer prognostizierten Überlastung im Kontext der möglichen Alternativen qualitativ zu bewerten. Die errechneten Wartezeiten sind dem angestrebten Nutzen der Maßnahme (beispielsweise Schaffung von Flächen für neuen Wohnraum oder Schulstandorte) gegen-überzustellen. Weiterhin gilt es zu bewerten, ob der erforderliche Aufwand zur Reduzierung dieser Wartezeit (beispielsweise Flächenversiegelung und Kosten neuer Verkehrsinfrastruktur) im Hinblick auf die o. g. Anforderungen und Ziele gerechtfertigt werden kann und welche ungewünschten Nebenfolgen durch diese Entlastungsmaßnahmen zu erwarten sind. Vordringlich kommen Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Verkehrs (ÖV) zur Kompensation in Frage, auch wenn diese sich in den Berechnungen nicht direkt niederschlagen. Dem Verständnis dieses Ansatzes dient die nachfolgende Beleuchtung des bisherigen Vorgehens bei den Leistungsfähigkeitsbetrachtungen im Kraftfahrzeugverkehr im Zusammenhang mit städte-baulichen oder Planungen für den Öffentlichen Verkehr. Grundlage der Berechnungen bilden die Spitzenstunden morgens und nachmittags. Funktioniert es während der Spitzenstunden, funktioniert es auch zu den anderen Zeiten im Tagesverlauf. In einem standardisierten Rechenmodell wird der Verkehrsablauf für eine vorhandene bzw. geplante Kreuzung / Verkehrsanlage anhand prognostizierter Verkehrszahlen der Spitzenstunde berechnet. Aus dem Rechenmodell ergibt sich für die untersuchte Situation die mittlere Wartezeit in Sekunden sowie eine Staulänge im Kraftfahrzeugverkehr, die mit 95% Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird. Aus der mittleren Wartezeit wird dann eine Bewertung entsprechend der amerikanischen Schulnoten von A bis F abgeleitet. Für eine ampelgeregelte Kreuzung werden dabei die technisch maximal möglichen Grünzeiten für die Kraftfahrzeuge auf die verschiedenen Fahrzeugströme optimiert verteilt. In der Regel beträgt der Umlauf an einer Ampel in Frankfurt 90 Sekunden. Das ist die Zeit, in der das Regelprogramm einmal abgelaufen ist, also alle Verkehrsbeziehungen mindestens einmal "grün" bekommen haben. Beträgt die so errechnete mittlere Wartezeit der Kraftfahrer:innen in der betrachteten Spitzenstunde an einer ampelgeregelten Kreuzung maximal 70 Sekunden, wird noch die Note D ("ausreichend") erreicht. Hier ist der Verkehrszustand gemäß den Regelwerken noch stabil und es gibt für diese Verkehrsart keinen weiteren Diskussions- und Handlungsbedarf. Wird der Wert überschritten, wird geprüft, wie die Wartezeit für die Kraftfahrer:innen durch technische / bauliche Anpassungen reduziert werden kann. Hier sind verschiedene Maßnahmen möglich, von der Ergänzung zusätzlicher Fahrstreifen über einen Komplettumbau der Kreuzung beispielsweise zu einem Kreisverkehr bis zum Neubau einer Entlastungsstraße. Oder das geplante Projekt (städtebauliche Entwicklung oder Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel) kann nicht in der angestrebten Form weiter betrieben werden. Eine Veränderung der Umlaufzeit einer Ampel wird sich bei einer Überlastung nur selten positiv auswirken. In den 90 Sekunden Umlaufzeit sind Zwischenzeiten enthalten. Das sind Schutzzeiten, in denen für keine Verkehrsbeziehung "grün" gewährt werden kann, da Fahrzeuge oder Menschen die die Kreuzung bei "grün" befahren / betreten haben, die Fahrbahn noch nicht geräumt haben. Je nach Größe und Komplexität der Kreuzung können das in der Summe 20-30 Sekunden sein. Bei einer Verkürzung der Umlaufzeit bleibt diese der Sicherheit dienende Zwischenzeit unverändert. Es werden also nur die Grünzeiten verkürzt und damit die Kapazität weiter reduziert. Bei einer Verlängerung der Umlaufzeit erhöhen sich zwar anteilig die Grünzeiten, allerdings steigen damit auch die Wartezeiten für Nebenströme und den querenden Fuß- bzw. Radverkehr. Nun wird aber nicht nur die Wartezeit des Kraftfahrzeugverkehrs bewertet, sondern die Wartezeiten aller Verkehrsarten sind zu betrachten. Im Fußverkehr ergibt sich eine rechnerische Überlastung bereits bei einer maximalen Wartezeit von 71 Sekunden. Die Betrachtung ist im Fußverkehr strenger als im Kraftfahrzeugverkehr, da mit zunehmender Wartezeit im Fuß- und Radverkehr die Akzeptanz der Regelungen und sinkt. Bei dem Regelumlauf von 90 Sekunden ergeben sich im Fußverkehr eher häufig nicht "ausreichende" Verkehrsqualitäten. Eine Reduzierung der Umlaufzeiten zu Gunsten der Qualität im Fußverkehr ist aus o. g. Gründen im insgesamt ausgelasteten Verkehrssystem nur selten realisierbar, da sich die Gesamtkapazität dann weiter reduziert. Es ist also zur Verbesserung der Qualität im Fußverkehr zu prüfen, ob unter Beachtung der jeweiligen Auslastung des Gesamtsystems unter Beachtung der Anforderungen der Regelwerke Lösungen ohne Ampelanlage in Frage kommen. Der Vorrang des Fußverkehrs kann dann durch Zebrastreifen (Fußgängerüberwege) und damit ohne Wartezeit geregelt werden - beispielsweise an Kreisverkehrsplätzen. Auch der öffentliche Verkehr ist nur attraktiv, wenn dieser möglichst wenig an Ampeln angehalten wird und Fahrpläne eingehalten werden. Im öffentlichen Verkehr werden je Fahrzeug in der Regel mehr Personen umweltfreundlich transportiert als im privaten Pkw. Daher sind Maßnahmen der Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs zu priorisieren, um die Leistungsfähigkeit des Gesamtverkehrssystems zu erhöhen. Bei hohen Auslastungen erfolgt das dann auch zu Lasten der Qualität des Kraftfahrzeugverkehrs. Grenzwerte für die Qualitätsstufen der Verkehrsarten an ampelgeregelten Kreuzungen Nach: FGSV HBS 2015 Tabelle S4-1 Mit einem Grundsatzbeschluss zur Akzeptanz von Leistungsfähigkeitsdefiziten im Kraftfahrzeugverkehr, definiert als mittlere Zeitverluste von wenigen Minuten beschränkt auf die Spitzenstunde, gibt es eine Basis für das Verwaltungshandeln des Magistrates, die Stadt Frankfurt am Main städtebaulich und verkehrlich im Sinne der o. g. Beschlüsse zur Klimaallianz und zur Entwicklung des "Masterplans Mobilität und Verkehr" für eine zeitgemäße, nachhaltige und klimaschonende Mobilität weiter zu entwickeln. Angestrebt wird im Sinne der Verkehrswende und des Klimaschutzes die Stärkung des Umweltverbundes. Hier sind insbesondere die Verbesserung der Nutzung der Stadtbahn und die Vernetzung im Radverkehr zu nennen. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Mit dem Beschluss gehen keine zusätzlichen Kosten einher. Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltverbundes werden unabhängig von dem Ansatz dieser Vorlage bereits angestrebt. Vielmehr ist zu erwarten, dass mit der Akzeptanz von temporären Überlastungen im Netz des Kraftfahrzeugverkehrs der Ausbauaufwand bei Maßnahmen des öffentlichen Verkehrs und der Erschließung von städtebaulichen Entwicklungen mit Augenmaß betrieben und so teilweise reduziert werden kann. Anlage _Korrekturschreiben (ca. 410 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 22.11.2019, M 199 Vortrag des Magistrats vom 26.02.2021, M 39 Antrag vom 15.03.2022, NR 316 Vortrag des Magistrats vom 21.03.2025, M 56 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Mobilität und Smart-City Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 23.02.2026, TO I, TOP 108 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Mobilität und Smart-City die Beratung der Vorlage M 36 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION 42. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 24.02.2026, TO I, TOP 89 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 36 wird unter Hinweis auf das Schreiben des Hauptamtes vom 20.02.2026 zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, Volt und ÖkoLinX-ELF; CDU (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Linke und BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Gartenpartei (= Ablehnung) 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.03.2026, TO I, TOP 24 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 36 wird unter Hinweis auf das Schreiben des Hauptamtes vom 23.02.2026 zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU, FDP, BFF-BIG und AfD (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung) Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2026, TO II, TOP 45 Beschluss: Der Vorlage M 36 wird unter Hinweis auf das Schreiben des Hauptamtes vom 23.02.2026 zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen CDU, FDP, BFF-BIG, AfD und Gartenpartei (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 7359, 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2026 Aktenzeichen: 61-11
MVortrag des MagistratsBeschlussvorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten, die deren Zustimmung oder Entscheidung bedürfen. - Eigenbetrieb Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst hier: Änderung der BetriebssatzungM13.02.2026
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.02.2026, M 37 Betreff: Eigenbetrieb Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst hier: Änderung der Betriebssatzung Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.06.2011, § 330 (M 63) Auf Antrag des Magistrats vom 13.02.2026 I. Es dient zur Kenntnis, dass die Betriebskommission den Satzungsänderungen in ihrer Sitzung am 11.12.2025 (TOP 9) zugestimmt hat. II. Die in der Anlage beigefügte Satzung des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst wird beschlossen. Begründung: A. Zielsetzung Mit der im April 2025 in Kraft getretenen Kommunalrechtsreform wurden wesentliche Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung sowie des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) geändert. Diese gesetzlichen Neuregelungen sind unmittelbar anzuwenden, stehen jedoch derzeit teilweise im Widerspruch zur bestehenden Betriebssatzung des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst, die noch die bisherige Rechtslage abbildet. Vor diesem Hintergrund ist eine zeitnahe Anpassung der Betriebssatzung erforderlich, um Rechtssicherheit herzustellen und die Satzung mit den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Die vorgesehenen Änderungen betreffen insbesondere: · die Möglichkeit zur Bestellung einer Abwesenheitsvertretung bei einer alleinigen Betriebsleitung, · die Festlegung von Vertretungen für die kraft Amtes der Betriebskommission angehörenden Magistratsmitglieder, · Anpassungen im Bereich der Bekanntmachung des Wirtschaftsplans, · die Neuregelung der Rechnungslegung unter Beibehaltung des bisherigen Umfangs, · sowie verkürzte Fristen für die Aufstellung und die Feststellung des Jahresabschlusses. Darüber hinaus sind einzelne redaktionelle und klarstellende Anpassungen vorgesehen, ohne den inhaltlichen Kern der bisherigen Satzung grundlegend zu verändern. Die Anpassungen wurden stadtweit abgestimmt und dienen der einheitlichen Umsetzung der gesetzlichen Änderungen bei den Eigenbetrieben. B. Alternativen Keine C. Lösung Beschlussfassung zu den vorgeschlagenen Anpassungen und Änderungen. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☒Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: Veröffentlichung im Amtsblatt nach erfolgter Beschlussfassung. und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Keine. Anlage 1_Aenderungssatzung (ca. 17 KB) Anlage 2_Protokoll_BK_TOP9_Auszug (ca. 113 KB) Anlage 3_Betriebssatzung_SKFH (ca. 185 KB) Anlage 4_Betriebssatzung_SKFH_clean (ca. 49 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 08.04.2011, M 63 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Soziales und Gesundheit Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 19.02.2026, TO I, TOP 145 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 37 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: Linke und AfD; GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Volt (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.03.2026, TO I, TOP 17 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 37 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2026, TO II, TOP 46 Beschluss: Der Vorlage M 37 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 7360, 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2026 Aktenzeichen: 54
MVortrag des MagistratsBeschlussvorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten, die deren Zustimmung oder Entscheidung bedürfen. - Leistungsangebot im lokalen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Veränderungen zum Jahresfahrplan 2027 (ab 13.12.2026) - lokaler Nahverkehr BusM13.02.2026
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.02.2026, M 38 Betreff: Leistungsangebot im lokalen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Veränderungen zum Jahresfahrplan 2027 (ab 13.12.2026) - lokaler Nahverkehr Bus Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 18.09.2025, § 6620 (M 100) Auf Antrag des Magistrats vom 13.02.2026 1. Den in den Anlagen dargestellten Veränderungen des Leistungsangebots im Öffentlichen Personennahverkehr zum Fahrplanwechsel im Dezember 2026 wird zugestimmt. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist damit im Jahr 2027 ein Gesamtaufwand von 159,334 Mio. € verbunden, dem voraussichtlich Erträge in Höhe von 76,857 Mio. € gegenüberstehen. 2. Es dient zur Kenntnis, dass die in der Anlage dargestellten Maßnahmen im Jahr 2026 zu einer Erhöhung der Aufwendungen gegenüber 2025 in Höhe von rd. 860.000 €, im Jahr 2027 zu einer Erhöhung der Aufwendungen gegenüber 2026 von rd. 3.166.000 € führen. Die erforderlichen Mittel für die genannten Fahrplanmaßnahmen im lokalen Busverkehr sind im Wirtschaftsplan traffiQ 2026 und für das Geschäftsjahr 2027 in der Mittelfristplanung berücksichtigt und werden im Haushalt 2027 im Rahmen des Dezernatsbudgets in der Produktgruppe 16.10 bereitgestellt. 3. Es dient ferner zur Kenntnis, dass die mit dem Jahresfahrplan in Verbindung stehenden Maßnahmen im Stadtbahn- und Straßenbahnverkehr in einer gesonderten Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung herangetragen werden. 4. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung traffiQ, die Lokalen Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main, wurde von der Stadt Frankfurt am Main als Aufgabenträger i.S.d. HessÖPNVG u.a. die Aufgabe übertragen, die ausreichende Verkehrsbedienung im Schienen- und Busbereich zu gewährleisten. Auf der Grundlage des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Nahverkehrsplans (NVP) der Stadt Frankfurt am Main (§ 7285 vom 04.03.2021, M 63 vom 23.10.2020) war das Gesamtnetz Bus des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) auf dem Stadtgebiet weiterzuentwickeln. B. Alternativen keine C. Lösung Zum Dezember 2026 sollen erneut mehrere Verbesserungen im Frankfurter lokalen Busverkehr umgesetzt werden. Diese Vorlage enthält auch Maßnahmen, die erst nach dem Redaktionsschluss der Fahrplanvorlage 2026 (Januar 2025) bekannt wurden und wegen besonderer Dringlichkeit bereits umgesetzt wurden. Diese Maßnahmen sind mit dem entsprechenden Umsetzungsdatum gekennzeichnet. Sollte die Beschlussfassung zu diesem Vortrag des Magistrates nicht rechtzeitig erfolgen, würde der dann gültige Fahrplan über das Fahrplanwechseldatum hinaus Gültigkeit haben. Sollten Änderungen zum vorliegenden Maßnahmenkatalog gewünscht werden, so ist bis zu deren Umsetzung mit einer Vorlaufzeit von bis zu neun Monaten zu rechnen. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☒ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): Der Vortrag durchläuft die Ortsbeiräte der betroffenen Stadtteile. c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☐ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Die Finanzierung des lokalen Busverkehrs erfolgt zurzeit über die Fahrgelderlöse, gesetzliche Ausgleichsleistungen für Schülerverkehr und Beförderung schwerbehinderter Menschen, Mittelzuweisungen des Landes Hessen (Landeszuschüsse für den ÖPNV), Mittel Dritter (Infrastrukturkostenausgleich), Ergänzungsleistungen der Stadt Frankfurt am Main sowie aus Verträgen mit dem RMV. Die Kostenangaben für die Veränderungen bei den Einzelmaßnahmen beziehen sich auf die in den Ausschreibungen ermittelten jeweiligen Marktpreise (Veränderung der Grundvergütung) sowie die im Rahmen der Direktvergaben festgelegten Aufwandsparameter. Die geplanten Leistungsveränderungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen werden in den Anlagen genauer beschrieben. Die Kostenangaben beziehen sich immer auf ein Standardjahr (250 Tage, Montag bis Freitag, 52 Samstage, 63 Sonn- und Feiertage). Die Gesamtkosten für das Busnetz sind in Beschlusspunkt 1 dargestellt. Anlage 1_Massnahmen_Fahrplan_2027 (ca. 234 KB) Anlage 2_Kartographische_Darstellung (ca. 1,9 MB) Anlage 3_Wirtschaftliche_Auswirkungen (ca. 203 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 13.05.2025, M 100 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Mobilität und Smart-City Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 8 am 19.02.2026, TO I, TOP 40 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 9 am 19.02.2026, TO I, TOP 26 Beschluss: Die Vorlage M 38 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 15 am 20.02.2026, TO I, TOP 31 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 11 am 23.02.2026, TO I, TOP 17 Beschluss: Die Vorlage M 38 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 14 am 23.02.2026, TO I, TOP 29 Beschluss: Die Vorlage M 38 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 23.02.2026, TO I, TOP 109 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Mobilität und Smart-City die Beratung der Vorlage M 38 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION 46. Sitzung des OBR 2 am 23.02.2026, TO I, TOP 45 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung CDU, Linke und ÖkoLinX-ARL 45. Sitzung des OBR 1 am 24.02.2026, TO I, TOP 64 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 4 am 24.02.2026, TO I, TOP 6 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung ÖkoLinX-ARL 45. Sitzung des OBR 6 am 24.02.2026, TO I, TOP 65 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 7 am 24.02.2026, TO I, TOP 28 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF 45. Sitzung des OBR 10 am 24.02.2026, TO II, TOP 55 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 13 am 24.02.2026, TO I, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 16 am 24.02.2026, TO I, TOP 29 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 3 am 26.02.2026, TO I, TOP 20 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP und Volt gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 45. Sitzung des OBR 5 am 27.02.2026, TO I, TOP 51 Beschluss: Die Vorlage M 38 wird abgelehnt. Abstimmung: CDU, SPD, BFF und FDP gegen GRÜNE (= Annahme); Linke und AfD (= Enthaltung) 45. Sitzung des OBR 12 am 27.02.2026, TO I, TOP 20 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.03.2026, TO I, TOP 26 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 38 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung) Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2026, TO II, TOP 47 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt, FRAKTION, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 7361, 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2026 Aktenzeichen: 92-1
MVortrag des MagistratsBeschlussvorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten, die deren Zustimmung oder Entscheidung bedürfen. - Restamt 46 Städtische Bühnen - Obermaschinerie Oper, Reparaturmaßnahme hier: Eilantrag auf Erhöhung des Zuschusses an die Städtische Bühne Frankfurt GmbH für eine dringende und unaufschiebbare BauunterhaltungsmaßnahmeM13.02.2026
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.02.2026, M 39 Betreff: Restamt 46 Städtische Bühnen - Obermaschinerie Oper, Reparaturmaßnahme hier: Eilantrag auf Erhöhung des Zuschusses an die Städtische Bühne Frankfurt GmbH für eine dringende und unaufschiebbare Bauunterhaltungsmaßnahme Vorgang: Auf Antrag des Magistrats vom 13.02.2026 I. Es dient zur Kenntnis, dass bei den technischen Anlagen der Obermaschinerie der Oper aktuell ein strukturelles und sicherheitsrelevantes Risiko besteht, welches bereits zu Betriebsverzögerungen führte und darüber hinaus zu Betriebsausfällen führen kann und eine schnellstmögliche Reparatur dringend erforderlich ist. Ohne eine solche Instandhaltungsmaßnahme muss der Spielbetrieb künftig eingestellt werden. II. Es dient weiterhin zur Kenntnis, dass die Kosten einer Reparatur sich nach Schätzung von Hersteller und Sachverständigen auf ca. 863 T€ belaufen. III. Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Finanzierung dieser überplanmäßigen Instandhaltungsmaßnahme aus dem bereitgestellten Zuschuss für die Städtische Bühnen Frankfurt GmbH (SBF) keinesfalls möglich ist. Einer Erhöhung des Zuschusses in der Produktgruppe 21.12 (Kontengruppe 71) für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von bis zu 863 T€ wird unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Verfügbarkeit zugestimmt. Der Zuschuss an die SBF beläuft sich im Haushaltsjahr 2026 somit auf 60.616 T€. IV. Die Deckung dieser überplanmäßigen Aufwendung nach § 100 HGO erfolgt aus Bauunterhaltungsmitteln des Kulturdezernates aus der Produktgruppe 21.01. Da der Haushaltsentwurf 2026 noch der Beschlussfassung und Genehmigung unterliegt, steht die Bewilligung unter Vorbehalt. Begründung: Im Jahr 2017 wurde, mit Abschluss der damaligen Machbarkeitsstudie, für die bühnentechnischen Anlagen von Sachverständigen eine Restlaufzeit von ca. fünf Jahren prognostiziert, in dem ein Spielbetrieb der Städtischen Bühnen noch ohne signifikante Ausfälle möglich sein sollte. Seit 2022, nunmehr im vierten Jahr nach dem Ablauf dieses Zeitraums, versuchen die Städtischen Bühnen, die Bühnenmaschinerien und sonstige technische Anlagen durch die Akquise von an anderen Bühnen ausgebauten Ersatzteilen und mit immens erhöhtem Personal- und Zeitaufwand in einem sicherheitskonformen Zustand zu betreiben. Es besteht vor allem bei der Obermaschinerie der Oper ein strukturelles und sicherheitsrelevantes Risiko, das jederzeit zu Betriebsausfällen führen kann. Nunmehr aktuell eingetretene Ausfälle markieren jedoch einen neuen, deutlich kritischeren Punkt: mit geringen Mitteln und Teilen anderer bestehender Anlage sind diese Defekte nicht mehr zu beheben. Eine technische Notlösung ist ausgeschlossen. Die daraus resultierenden Sanierungs- oder Reparaturbedarfe sind umfassend und unmittelbar sicherheitsrelevant. Sie betreffen nicht nur die Funktionsfähigkeit des künstlerischen Betriebs, sondern vor allem die Einhaltung aktueller Sicherheitsvorschriften. Diese wurden in den vergangenen Jahren verschärft und lassen - bei festgestellten Mängeln - keine Ermessensspielräume mehr zu. Im ungünstigsten Fall kann dies kurzfristig zur behördlichen Untersagung des Opernbetriebs führen (nächste Sachverständigenprüfung: 2027). Vergleichbare Situationen in anderen Städten, etwa Kassel, verdeutlichen, dass dieses Szenario realistisch und keineswegs theoretisch ist. Bereits die bisherigen Betriebsausfälle hatten erhebliche Auswirkungen auf den Spielbetrieb: Aktuell musste eine Produktion unterbrochen werden, eine weitere Vorstellung konnte nur in einer stark reduzierten, szenischen Form ohne die vorgesehenen relevanten Aktionen stattfinden. Diese Einschränkungen sind dem Publikum, den Künstlerinnen und Künstlern sowie dem Haus insgesamt nur sehr begrenzt vermittelbar und beschädigen nachhaltig die öffentliche Wahrnehmung der Oper als leistungsfähige kulturelle Institution. Der Aufbau großer und schwerer Bühnendekoration kann nur mit erhöhtem Zeit- und Personalaufwand stattfinden, da neue Sicherheitsbestimmungen den herkömmlichen Gebrauch von Teilen der Obermaschinerie nicht mehr möglich machen. Zahlreiche verspätete Probenbeginne und -ausfälle behindern nicht nur den Spielbetrieb erheblich, sondern bedeuten ein zusätzliches Sicherheitsrisiko, da die Verantwortlichen in einigen Fällen einige Produktionen als "nicht ausreichend geprobt" ohne Kompensationsmaßnahmen nicht mehr zulassen können. Gleichzeitig ist festzustellen, dass durch die anhaltende Unterfinanzierung der Städtischen Bühnen, aufgrund einer voraussichtlichen Schließzeit von einem halben Jahr bzw. zweimal drei Monaten sowie der anzusetzenden Restlaufzeit (mindestens 10 Jahre) eine eigentliche notwendige umfassende Sanierung der Obermaschinerie faktisch nicht möglich ist. Damit entsteht ein organisatorisch hochproblematischer Zustand. Ein sicherheitsrelevanter Mangel ist bekannt, seine Behebung technisch zwingend, finanziell jedoch nicht abgebildet. Das Risiko eines ungeplanten, von außen erzwungenen Betriebsstopps steigt damit täglich. Vor diesem Hintergrund ist ein weiteres Abwarten nicht verantwortbar. Es ist dringend erforderlich, die sicherheitsrelevanten Mängel kurzfristig strukturell zu beheben, um weitere Proben- und Spielausfälle zu vermeiden und den künstlerisch anspruchsvollen Spielbetrieb der Oper für die restlichen mindestens 10 Jahre zu sichern. A. Zielsetzung Erhaltung des Spielbetriebes. B. Alternativen Einstellung des Spielbetriebes der Oper aus sicherheitsrelevanten Gründen. C. Lösung Nach zahlreichen Absprachen mit Hersteller und Sachverständigen muss eine Reparatur von relevanten Teilen der Anlage noch in der kommenden Spielzeitpause im Sommer 2026 durchgeführt werden, um den Spielbetrieb für die nächsten mindestens 10 Jahre zu sichern. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten 1. Maßnahme des Bauunterhalts: Kostenschätzung ca. 863 T € 2. Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten: Jahr 2026 - 863 T € 3. Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs- und Zeitraums: - keine 4. Jahresfolgekosten: a) Personalaufwendungen - keine b) Sachkosten - keine c) Kapitalkosten: - keine 1. Kalkulatorische Verzinsung 2. Abschreibung 5. Jahreserträge: - keine 6. Leistungen Dritter: - keine 7. Stellenplanmäßige Auswirkungen: - keine 8. Sonstiges: - keine Anlage _Kostenvoranschlag (nicht öffentlich - ca. 465 KB) Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Kultur, Wissenschaft und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1 Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 1 am 24.02.2026, TO I, TOP 65 Beschluss: Der Vorlage M 39 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FDP 42. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Sport am 26.02.2026, TO I, TOP 144 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 39 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP und Volt; CDU (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Linke, AfD, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.03.2026, TO I, TOP 72 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 39 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2026, TO II, TOP 48 Beschluss: Der Vorlage M 39 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Gartenpartei, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf Beschlussausfertigung(en): § 7362, 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2026 Aktenzeichen: 41-4
MVortrag des MagistratsBeschlussvorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten, die deren Zustimmung oder Entscheidung bedürfen. - Gründung der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbHM13.02.2026
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.02.2026, M 40 Betreff: Gründung der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 12.12.2024, § 5512 (M 177) Auf Antrag des Magistrats vom 13.02.2026 I. Der Gründung der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH mit einem Stammkapital von 25.000 € auf der Grundlage des im Entwurf vorgelegten Gesellschaftsvertrags wird gemäß § 51 Ziffer 11 HGO zugestimmt (Anlage 1). Die Stadt Frankfurt am Main ist alleinige Gesellschafterin der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH. Die für die Kapitaleinlage erforderlichen Mittel in Höhe von 25.000 € stehen im Haushaltsjahr 2026 bei PG 98.03 (5.001915 Erwerb von Beteiligungen) zur Verfügung. Die Mittel werden bewilligt und freigegeben. Die Kapitaleinlagezahlung und die weitere haushaltstechnische Ausführung und Betreuung erfolgen über eine neu einzurichtende Projektdefinition der fachlich zuständigen Produktgruppe 21.12. Die GmbH wird voraussichtlich nach der Beschlussfassung mit Gründung ihre Tätigkeiten zwischen Quartal 1 und 2 des Geschäftsjahres 2026 aufnehmen. II. Die Finanzierung der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH soll neben eigenen Erträgen in erster Linie über eine marktübliche Vergütung durch die Stadt Frankfurt für die Dienstleistungen der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH erfolgen. Damit liegt keine Begünstigung und folglich auch keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Das Vergütungsvolumen erfolgt durch investive Auszahlungen aus der jeweiligen investiven Maßnahme in der Produktgruppe 21.12. Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Leistungen der Gesellschaft aktivierungsfähig sind, was im Rahmen der Vorprüfung bestätigt wurde. Eine abschließende Einzelprüfung erfolgt erst nach Rechnungseingang. Das Vergütungsvolumen von bis zu 4,076 Mio. € brutto für das Jahr 2026 ist im Entwurf des Haushalts 2026 sowie für den entsprechenden Finanzplanungszeitraum in der Produktgruppe 21.12 in den Ansätzen zu den Projekten 5.011026, 5.011027, 5.011028 und 5.011033 enthalten. III. Es dient zur Kenntnis, dass die aktuell bekannten Teilprojekte des Multiprojekts Zukunft der Städtischen Bühnen insbesondere folgende sind: der Rückbau der Bebauung des Sparkassenareals an der Neuen Mainzer Straße, der Neubau des Schauspielhauses an der Neuen Mainzer Straße, der Neubau eines Interims-Campus an der Gutleutstraße, der Neubau eines Lager- und Logistikzentrums auf einem noch zu findenden Grundstück, der Rückbau der bestehenden Theaterdoppelanlage am Willy-Brandt-Platz unter Berücksichtigung der Abstimmungsergebnisse mit der Denkmalpflege und der Neubau der Oper am Willy-Brandt-Platz mit Werkstätten. Um eine angemessen inhaltlich vertiefte parlamentarische Befassung mit allen Teilprojekten zu erleichtern, wird vorgeschlagen, nach Gründung der Gesellschaft einen parlamentarischen Sonderausschuss hierfür einzurichten. IV. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat, alle notwendigen Schritte zur Gründung der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH zu veranlassen und entsprechende Erklärungen abzugeben. V. Falls sich insbesondere aufgrund rechtlicher Beanstandungen der Urkundsperson oder des Registergerichts, wegen Bedenken der Finanzverwaltung oder wegen Bedenken der Aufsichtsbehörden Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird der Magistrat für die im Zuge der Gründung der Gesellschaft und der in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Rechtsgeschäfte ermächtigt, Änderungen der Vertragsentwürfe vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt nicht verändert wird. VI. Es dient zur Kenntnis, dass mit dieser Vorlage der organisatorische und finanzielle Rahmen für die weitere haftungsbeschränkte Steuerung und das Management des Multiprojekts Zukunft der Städtischen Bühnen im Namen und Auftrag der Stadt Frankfurt am Main als Bauherrin, Investorin und Eigentümerin begründet wird. Der Magistrat wird beauftragt, weitere wesentliche Aspekte des Multiprojekts Zukunft der Städtischen Bühnen der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Dabei ist jeweils darzustellen, welche finanziellen Mittel für deren Umsetzung insbesondere durch die Bühnenbaugesellschaft erforderlich sind. VII. Aufgrund des langen Umsetzungszeitraums und des prognostizierten Gesamtvolumens des Multiprojekts Zukunft der Städtischen Bühnen ist bei der Steuerung der Bühnenbaugesellschaft auf ein umfangreiches Risikomanagement zu achten, das systematisch Analysen z.B. zur maximalen Risikohöhe, Eintrittswahrscheinlichkeit, Dimension der Auswirkungen, Risikobewertung und konkreten Risikosteuerung mit der Definition von Handlungsoptionen erstellt und die Handlungen der Gesellschaft danach ausrichtet. Begründung: A. Zielsetzung Am 12.12.2024 beschloss die Stadtverordnetenversammlung § 5512 (M 177, Punkt XI) "Der Magistrat wird beauftragt, zur weiteren Bearbeitung des Gesamtprojekts die Gründung einer GmbH vorzubereiten und zur Beschlussfassung einzubringen." Zielsetzung und Aufgabe dieser GmbH ist die professionelle, effektive und fachliche Projektleitung und -entwicklung einschließlich etwaiger Grundstückssuchen, die bauherrinnenseitige Vertretung und Steuerung der Planung sowie der anschließenden Realisierung der unterschiedlichen Neubauten für die Städtischen Bühnen Frankfurt, ohne die ein solches Multiprojekt nicht realisiert werden kann. Bei den Maßnahmen zur Neuorganisation der Städtischen Bühnen Frankfurt handelt es sich um eine hochkomplexe Steuerungs-, Management-, Entwicklungs-, Planungs- und Bauaufgabe. Sie unterscheidet sich maßgeblich von zahlreichen anderen Projekten und Bauaufgaben. Insgesamt handelt es sich um ein Multiprojekt, bestehend aus einer Vielzahl von jeweils hochkomplexen Einzelprojekten, welche insbesondere durch die logistischen und funktionalen Zusammenhänge teilweise parallel und teilweise nacheinander konzipiert, geplant, realisiert und in Betrieb genommen werden. Gebäude für Bühnenbetriebe sind u.a. hochtechnisierte Bauwerke mit sehr spezifischen Anforderungen an Logistik, Betrieb, Transport, Raumvolumina und technische Einbauten. Allein schon die Vielzahl gleichzeitig anwesender Menschen in den öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen von Schauspiel und Oper erfordern die größtmögliche Sicherheit und Funktionalität der Gebäude. Sie sind damit nicht vergleichbar mit anderen öffentlichen Bauten einer Kommunalverwaltung. Die Planung dieser "Spezialbauwerke"/Sonderbauten bedarf besonderer Expertisen. Nur durch die jetzige Gründung der GmbH kann eine handlungsfähige, sichere und agile Organisationseinheit geschaffen werden, die in Umsetzung der bisherigen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung die Aufgabe der Gesamtsteuerung der verschiedenen Einzelprojekte der Städtischen Bühnen Frankfurt insgesamt übernehmen und "mit den Aufgaben" (auch personell) sukzessive nach Bedarf wachsen kann. Der jetzige Aufbau einer solchen Organisationseinheit in Form der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH ist nicht nur zweckmäßig, sondern Voraussetzung dafür, dass die Projektsteuerung und Bauherrinnenvertretung für die Neuorganisation der Städtischen Bühnen Frankfurt von Anfang an aus "einer Hand" koordiniert erfolgt und so am besten dafür Sorge getragen werden kann, dass die Einzelprojekte möglichst wirtschaftlich auf- und später umgesetzt werden können. Die in der Projektumsetzung erforderliche arbeitsbezogene Agilität und Sicherheit kann durch eine GmbH, die Nachfolgeeinheit der Stabsstelle Zukunft der Städtischen Bühnen in den zentralen Aufgabenbereichen wird, bestmöglich und zügig erreicht werden. In dieser Gesellschaft soll es zu einem haftungsbeschränkten, flexibleren und noch effektiveren Ablauf kommen und es kann zur Wirtschaftlichkeit der Gesamtorganisation schnell auf die in Teilen zeitlich nur sehr begrenzt benötigten externen Kapazitäten reagiert werden. Ein wesentliches Ziel der Gesellschaft ist unter anderem auch die Sicherstellung einer kontinuierlichen Kostenkontrolle, um den jeweils für die Projekte vorzugebenen Kostenrahmen (z.B. Kostenobergrenzen) einzuhalten. Auch ist die Sicherung des umfassenden Fachwissens, Könnens und die langfristige Bindung der großen Fachexpertise in unterschiedlichen Bereichen des bisherigen Projektteams, welches aktuell noch in der Stabsstelle Zukunft der Städtischen Bühnen tätig ist, für die erfolgreiche Projektsteuerung ein zentrales Ziel. Vor dem Hintergrund von in Teilen befristeten Arbeitsverträgen und des hier vorhandenen Fachwissens und Könnens ist die zeitnahe Einrichtung der GmbH hoch bedeutsam. Da sich dieser Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ausschließlich auf die Gründung der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH bezieht, können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sämtliche etwaige künftigen Projektrisiken der verschiedenen Einzelprojekte auf seriöser Basis prognostiziert werden. Unabhängig davon werden im Rahmen künftiger Vorträge des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung selbstverständlich später umfassende Risikowertungen vorgelegt für die einzelnen Teilprojekte. Ein Risikomanagement mit Aussagen z.B. zur maximalen Risikohöhe, Eintrittswahrscheinlichkeit, Dimension der Auswirkungen, Risikobewertung und konkreten Risikosteuerung mit der Definition von Handlungsoptionen wird selbstverständlich auf Teilprojektebene zum Standard. Diese Risikobewertungen werden beispielsweise spezifiziert bei künftigen Beschlüssen insbesondere zu Grundstückserwerb, Umsetzungen von Hochbauprojekten (Teilprojekte) und Festlegung von Kostenobergrenzen. B. Alternativen Verschiedene Organisationsmodelle, wie ein Eigenbetrieb und ähnliches, wurden im Hinblick auf die bauherrinnenseitige Steuerung des Groß- oder Multiprojekts Zukunft der Städtischen Bühnen mit seinen komplexen Abhängigkeiten geprüft. Am zweckmäßigsten, vorteilhaftesten und effektivsten erwiesen hat sich, wie auch im Fall anderer kommunaler Großprojekte in Frankfurt, die Gründung einer neuen kommunalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Nachfolgeorganisationseinheit der personell mit Expertinnen und Experten gut aufgestellten Stabsstelle Zukunft der Städtischen Bühnen für die zentralen Aufgabenbereiche. Zur Validierung dieser Ausgangslage wurde eine EU-beihilfenrechtliche Stellungnahme einer Fachkanzlei eingeholt und dokumentiert. Die Marktüblichkeit der Vergütung im Einzelnen wurde ebenfalls mit fachlicher Unterstützung ermittelt und gutachterlich dokumentiert. C. Lösung Die neue GmbH soll den Namen Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH tragen. Der Sitz ist Frankfurt am Main, die Geschäftsräume werden nahe des Willy-Brandt-Platzes verortet, um das Multiprojekt schnell, raumsparend und effektiv steuern zu können. Der beigefügte Gesellschaftsvertrag der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH orientiert sich an dem üblichen Muster der Stadt Frankfurt am Main (Anlage 1). Die Gesellschaft verfügt über die Organe: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs Personen; ein Mandat ist das sogenannte OB-Mandat nach § 125 HGO; der/die OB kann sich durch ein von ihm/ihr zu bestimmendes Mitglied des Gemeindevorstands vertreten lassen. Der Stadtkämmerer ist kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrats. Darüber hinaus entsendet die Gesellschafterin die weiteren mindestens vier Mitglieder, darunter den/die Dezernent:in für Kultur, soweit diese:r nicht als Vertretung des/der OB benannt wurde. Hinsichtlich der Details wird auf den anliegenden Gesellschaftsvertragsentwurf verwiesen (Anlage 1). Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften zu berechtigen, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar gefördert werden kann. Die Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH wird kein Eigentum an Grundstücken und Gebäuden haben, da sie ausschließlich als Dienstleisterin für die Stadt fungiert. Eigentümerin/Investorin und Bauherrin der Neubauten der Bühnen wird die Stadt Frankfurt sein. Diese werden nach Inbetriebnahme in der Regel von den Städtischen Bühnen genutzt. Die Gesellschaft handelt bei allen Maßnahmen betreffend Steuerung und Management von Planung und Bau der Städtischen Bühnen im Auftrag und auf Rechnung der Stadt Frankfurt. Rechnungsadressat von externen Leistungen für die Gesellschaft ist insoweit die Stadt Frankfurt als Grundstückseigentümerin/Bauherrin/Investorin. Für ihre Dienstleistungen für die Stadt wird die Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH von der Stadt eine marktübliche Vergütung erhalten. Die Stabsstelle Zukunft der Städtischen Bühnen verfügt aktuell neben dessen Leiter über neun weitere Mitarbeitende. Sie können unbefristet und probezeitbefreit zur Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH wechseln, um Wissensverlusten sowie damit einhergehenden Risiken entgegenzuwirken und größtmögliche Kontinuität und Verlässlichkeit bei dem langfristigen Multiprojekt mit seinen unterschiedlichen Teilprojekten zu gewährleisten. Die Mitarbeitenden der Stabsstelle Zukunft der Städtischen Bühnen sind zum Wechsel bereit. Sie werden in einem Zuge einen neuen Arbeitsvertrag bei der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH und einen Aufhebungsvertrag bei der Stadt Frankfurt parallel unterzeichnen können. Die entsprechenden Gremien sind aktiv eingebunden. Eine Personalgestellung ist nicht vorgesehen. Die Personalverwaltung macht die GmbH selbst. Mit zunehmenden Projektbedarfen wird sich die Mitarbeitendenzahl, wo nachhaltig erforderlich, erhöhen. Nach aktueller und gutachterlicher Einschätzung externer Expertinnen und Experten könnte sich die Zahl der Mitarbeitenden zunächst auf eine Obergrenze von 23 erhöhen bis in das Jahr 2027. Die der Personalplanung von den Gutachtern zugrunde gelegte Terminplanung geht als These davon aus, dass die Kulturmeile mit dem neuen Schauspielhaus an der Neuen Mainzer Straße zur finalen Umsetzung gelangen kann. Hintergrund der Mitarbeitendenzahl ist zum einen die außergewöhnliche Dimension des Multiprojektes sowie seine zahlreichen Einzelprojekte. Zum anderen wird vor dem Hintergrund der langen Projektdauer mit (günstigerem) eigenen Personal und weniger mit extern bezogenen Leistungen geplant. Die Gehaltsstrukturen der Bühnenbaugesellschaft lehnen sich insgesamt an die städtischen Gehaltsstrukturen auch bei kommunalen Gesellschaften an, wobei diese bei der Rekrutierung neuen Fachpersonals auch marktübliche Gehälter der freien Wirtschaft ermöglichen müssen, um für den beschränkten Expertinnen- und Expertenkreis zur Entwicklung von selten zu realisierenden Spezialimmobilien interessant zu sein. Neues Personal wird ausschließlich dann rekrutiert, wenn der entsprechende Bedarf entstanden ist oder gesichert entstehen wird. Der Prozess der Personalstammerweiterung ist damit ein iterativer Prozess, der sich insbesondere an einer Form von Projektmeilensteinen orientiert. Solche Meilensteine sind insbesondere: · der Weggang vorhandenen Personals bei gleicher Arbeits- und Aufgabenlast, · politische Beschlüsse z.B. zugunsten von Teilprojektumsetzungen, die einen personellen Mehraufwand nach sich ziehen, ohne, dass andere Personalkapazitäten ungenutzt sind, · fachliche Kompetenzerweiterungsbedarfe, die durch Maßnahmen, wie Weiterbildungen, nicht schnell neu erworben werden können oder dem eine Auslastung vorhandener Kapazitäten entgegensteht, · Planungs- und/oder Baufortschritte einzelner oder mehrerer Teilprojekte, die einen Personalzusatzbedarf durch eine Erhöhung der Arbeits- und Aufgabenlast bedingen. · der Abschluss des Beihilfeverfahren, des Erbbaurechtsvertrags oder eingetretenes/erteiltes Planungsrecht. Der Personalbedarf wird zudem von Faktoren beeinflusst wie insbesondere auch Genehmigungsprozessen, Bebauungsplanverfahren oder der Dauer des Beihilferechtskonformitätsverfahrens. Eine Verzögerung dieser exemplarisch aufgeführten Prozesse und Verfahren wirkt sich auch auf den Zeitpunkt aus, an dem neues Personal rekrutiert werden muss. Der Umfang der Aufgaben und die auszuübenden Tätigkeiten werden also mit der Anzahl der erforderlichen Mitarbeitenden korrespondieren. Es wird bei der Rekrutierung neuen Personals zudem stets darauf geachtet, dass etwa durch absehbare Verzögerungen Personalkapazitäten gar nicht erst neu geschaffen werden. Dieses Vorgehen ergibt sich auch aus der Sorgfaltspflicht der ordnungsgemäßen Geschäftsführung, unterliegt der Kontrolle des Aufsichtsrats und orientiert sich zudem stetig an den Vorgaben der allgemeinen Haushaltsgrundsätze. Die Gesellschaft wird sparsam und wirtschaftlich geführt. Die bauherrinnenseitige Leitung und Steuerung sowie das entsprechende Projektmanagement werden personell intern abgebildet und nicht extern vergeben, sondern als nichtdelegierbare Aufgaben gebündelt in der Gesellschaft verortet. Der Personalbedarf wird später im Rahmen der Vorlagen weiterer Magistratsvorträge an die Stadtverordnetenversammlung mit Angaben zu Aufgabenverteilung mit Eigen- und Fremdanteil weiterentwickelt. Auch die Terminpläne werden nach Kenntnis der nächsten konkreteren Projektschritte (vom Magistrat vorzulegende Teilprojektumsetzungen) fortlaufend angepasst. Um die Wirtschaftlichkeit der neuen Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH zu gewährleisten werden die Schnittstellen zu externen Auftragnehmenden möglichst geringgehalten. So wird etwa eine große Aufgliederung der Überwachungs- und Steuerungsaufgaben vermieden durch externe Beteiligte. Bis zum Zeitpunkt der verbindlichen Klärung der Grundstücksfragen von Teilprojekten ist lediglich mit moderaten Rekrutierungsbedarfen neuen Personals, das über die heutige Personenzahl hinausgeht, zu rechnen. Realistisch ist kurzfristig die Neueinrichtung von etwa ein bis zwei Stellen. Es ist geplant, dass neben der Geschäftsführung der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH Aufgaben in der Stabsstelle Zukunft der Städtischen Bühnen wahrgenommen werden. Die Stabsstelle Zukunft der Städtischen Bühnen bleibt mit anzupassender Aufgabenstellung mindestens bis zum Abschluss des Beihilferechtskonformitätsverfahrens als Instrument erhalten. Hiernach wird die Geschäftsführung der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH dann hauptamtlich übernommen werden. Ein umfassendes Risikomanagement ist integrativer Bestandteil der Projektleitungsaufgaben der Vertretung der Bauherrin. Entsprechend der einschlägigen Praxis und Literatur liegen diesbezüglich allen vergleichbaren Großprojekten unter anderem Normen und geübte Empfehlungen zugrunde. Selbstverständlich integrieren Risikoeinschätzungen, die in der Regel durch die neue Bühnenbaugesellschaft nicht nur zu benennen, sondern im Umgang auch aktiv nachzuhalten sind, in jeder Projektphase auch Auswirkungen auf Termine, Finanzierung, Anschlusstätigkeiten, weitere Teilprojekte und Personal. In dieser Vorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung steht selbstverständlich die Gründung der dringend erforderlichen Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH im Fokus. Unabhängig davon wird nach Klärung der Teilprojekte und deren Umfang und Ausgestaltung in separaten Vorgängen seriös prognostiziert, welche Risiken virulent sein können, wie hoch deren Wahrscheinlichkeit ist und wie mit ihnen umgegangen werden kann. Durch die ausschließliche Beteiligung der Stadt als Gesellschafterin lässt sich die Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH wie eine städtische Behörde steuern. Da die Gesellschaft ferner im Wesentlichen für die Stadt Frankfurt als Dienstleisterin tätig wird, sind die Voraussetzungen einer sogenannten Inhousevergabe nach § 108 Abs. 1 GWB erfüllt. Dies vermeidet zwar einerseits bei der Beauftragung der Gesellschaft mit der Erbringung von Dienstleistungen eine europaweite Ausschreibung, macht die Gesellschaft selbst aber zur öffentlichen Auftraggeberin nach § 99 Nr. 2 GWB, die bei der Erteilung von Aufträgen, wie die Stadt selbst, oberhalb der EU-Schwellenwerte den einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen nach GWB, VgV vollumfänglich unterliegt. Für die detaillierten Abläufe der Prozesse auf Arbeitsebene zur Klärung der üblichen Fragen, wie verwaltungsinterne Zahlungsströme, Buchungsthemen, Freigabeprozesse, Mittelbereitstellung usw., wurde eine bereits agierende Facharbeitsgruppe gebildet. Eine Markterkundung nach § 121 Abs. 6 HGO entfällt, da die Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH Tätigkeiten zur Deckung des Eigenbedarfs auf den Gebieten der Kultur wahrnimmt, die nach § 121 Abs. 2 HGO nicht als wirtschaftliche Tätigkeit gelten. Die Markterkundung nach § 121 Abs. 6 HGO ist nur vor der Entscheidung über die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmen durchzuführen. Aufgrund der nichtwirtschaftlichen Betätigung fällt die Gesellschaft auch nicht unter die Subsidiaritätsklausel. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☒ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): Zum Gründungsvorgang der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH selbst, der Gegenstand dieses Magistratsvortrags ist, ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung obsolet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird beim Gesamtprojekt Zukunft der Städtischen Bühnen hingegen ein intrinsischer und stetig zu gestaltender Projektbestandteil. Ein Rat der Bürgerinnen und Bürger ist genauso ein zentrales Vorhaben, wie die kontinuierliche Integration, Information und transparente Kommunikation in und rund um das Projekt. Bei der Gründung der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH selbst handelt es sich lediglich um einen verwaltungsinternen Vorgang. d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Die Finanzierung der Bühnenbaugesellschaft wird über eine marktübliche Vergütung durch die Stadt Frankfurt für die Dienstleistungen der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH erfolgen. Damit liegt keine Begünstigung und folglich auch keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Die Marktüblichkeit der Vergütung im Einzelnen wurde mit fachlicher Unterstützung ermittelt und gutachterlich dokumentiert. Die Kosten für die Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH werden unterjährig in Teilzahlungen nach Liquiditätsbedarf vorgenommen. Aktuell erfolgen durch das Dezernat VII bereits gemäß den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung investive (PGr. 21.12, Projekt 5.006223 Theaterdoppelanlage) und konsumtive Ausgaben, siehe dazu die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2023 § 4116 (M 192), vom 19.09.2024 § 5204 (M 119) und vom 12.12.2024 § 5512 (M 177). Es ist davon auszugehen, dass die Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH im Anschluss an die Beschlussfassung ihre Geschäfte aufnehmen kann. Im Entwurf des Haushaltes 2026 sind in den Ansätzen der Projekte 5.011026 Bühnen-Interimscampus - Sanierung, Umbau, Neubau Gutleutstraße, 5.011027 Schauspiel Neue Mainzer Straße 47-53, Errichtung (Planungsmittel), 5.011028 Lager- und Logistikzentrum -Sanierung, Umbau, Ausbau (Planungsmittel) und 5.011033 Lager- und Logistikzentrum, Erwerb Liegenschaft / Bestandsimmobilie der Produktgruppe 21.12 Städtische Bühnen die Kosten für die GmbH in der Höhe von 4,076 Mio. € brutto enthalten. Ein Entwurf für einen Wirtschaftsplan für die Gesellschaft ist beigefügt (Anlage 2). Er wurde mit fachlicher Unterstützung ermittelt und gutachterlich dokumentiert. Die jährlichen Wirtschaftspläne, die unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenvorgaben des städtischen Haushalts aufzustellen sind, unterliegen der Beschlussfassung der zuständigen Gremien der künftigen GmbH. Für ihre Dienstleistungen für die Stadt wird die Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH von der Stadt eine marktübliche Vergütung erhalten. Auf der Aufwandsseite umfasst der Planansatz für das Jahr 2026 die Personalaufwendungen, die sonstigen betrieblichen Aufwendungen und die Ertragsteuern. Auf der Grundlage der Planungen (siehe Wirtschaftsplan) sieht der Erfolgsplan für das Jahr 2026 einen Jahresüberschuss in Höhe von rd. 52.000 € vor. Neben der Erfolgsplanung für das Jahr 2026 ist im Wirtschaftsplan auch die Mittelfristplanung für die weiteren vier Jahre bis 2030 dargestellt. Aufwandsseitig wurde für alle Positionen eine jährliche Steigerung in Höhe von 2,5 % unterstellt. Die Umsatzerlöse wurden entsprechend den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts (VO PR Nr. 30/53, siehe oben) aus einer jahresscharfen Selbstkostenkalkulation ermittelt. Ab dem Jahr 2027 wurde hierbei angenommen, dass die Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH wegen gewonnener Betriebserfahrung einen reinen Selbstkostenfestpreis erheben wird, für den ein einheitlicher kalkulatorischer Gewinn in Höhe von 3% angesetzt wurde. Die geplanten Umsatzerlöse für die Jahre 2027 bis 2030 betragen entsprechend der Mittelfristplanung des Wirtschaftsplans rd. 3,552 Mio. € (netto) im Jahr 2027, rd. 3,641 Mio. € (netto) im Jahr 2028, rd. 3,732 Mio. € (netto) im Jahr 2029 und rd. 3,825 Mio. € (netto) im Jahr 2030 und betreffen die Vergütung der Stadt Frankfurt am Main an die Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH. Da die Stadt Frankfurt am Main - im Gegensatz zur Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH - nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Vergütung im städtischen Haushalt als Bruttowert zu berücksichtigen, insgesamt rd. 4,227 Mio. € (brutto) im Jahr 2027, rd. 4,333 Mio. € (brutto) im Jahr 2028, rd. 4,441 Mio. € (brutto) im Jahr 2029 und rd. 4,552 Mio. € (brutto) im Jahr 2030. Um die Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH auch kurzfristig liquide zu halten bzw. ihr notwendige Anfangsbeschaffungen für den internen Betrieb zu ermöglichen, wird die Stadt auf das bei der Stadt in Teilen bereits übliche Modell von Kontokorrentkonten zurückgreifen, um eine finanzielle "Grundbeweglichkeit" für die Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH zu sichern. Alleinige Gesellschafterin der Bühnenbaugesellschaft Frankfurt mbH wird, wie angeführt, die Stadt Frankfurt am Main, die somit auch das Stammkapital von 25.000 € in voller Höhe übernimmt. Wie im Bericht des Magistrats vom 20.03.2023, B 138 (§ 3461 vom 22.06.2023) dargestellt wurde, belief sich das Ergebnis der Kostenermittlung für den Neubau der Oper am Willy-Brandt-Platz sowie den Neubau des Schauspiels an der Neuen Mainzer Straße zum damaligen Zeitpunkt auf 1.270,6 Mio. € bei einer Gesamtprojektlaufzeit von mindestens 10 Jahren ab Baurechtsschaffung. Entsprechend des Stadtverordnetenbeschlusses vom 12.12.2024, § 5512 (M 177 Ziff. VII) wird derzeit an einer aktualisierten Kostenprognose des Gesamtprojekts "Zukunft der Städtischen Bühnen" gearbeitet, der Magistrat wird hierzu gesondert berichten. Anlage 1_Gesellschaftsvertrag_Buehnenbaug (ca. 161 KB) Anlage 2_Wirtschaftsplan_Buehnenbaug (ca. 235 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 25.03.2022, M 49 Bericht des Magistrats vom 20.03.2023, B 138 Vortrag des Magistrats vom 10.11.2023, M 192 Vortrag des Magistrats vom 22.11.2024, M 177 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Kultur, Wissenschaft und Sport Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Sport am 26.02.2026, TO I, TOP 145 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 40 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD und Volt; CDU (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Linke, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) BFF-BIG (= Ablehnung unter Hinweis auf den Revisionsbericht) AfD (= Ablehnung im Rahmen des Revisionsberichts) 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.03.2026, TO I, TOP 73 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 40 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, Volt und FRAKTION gegen FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf den Revisionsbericht) und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) sowie AfD (= Ablehnung im Rahmen des Revisionsberichtes) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2026, TO II, TOP 49 Beschluss: Der Vorlage M 40 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, Volt, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf den Revisionsbericht), ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) sowie AfD (= Ablehnung im Rahmen des Revisionsberichtes) Beschlussausfertigung(en): § 7363, 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2026 Aktenzeichen: 41-4
MVortrag des MagistratsBeschlussvorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten, die deren Zustimmung oder Entscheidung bedürfen. - Verlängerung und Zweckänderung eines Erbbaurechts an der Liegenschaft Hahnstraße 45, Gemarkung Niederrad Bezirk 37, Flur 16, Flurstück 5/10M13.02.2026
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.02.2026, M 41 Betreff: Verlängerung und Zweckänderung eines Erbbaurechts an der Liegenschaft Hahnstraße 45, Gemarkung Niederrad Bezirk 37, Flur 16, Flurstück 5/10 I. Nach dem Verkauf des Erbbaurechtes durch den bisherigen Erbbaunehmer an die Projektentwicklungsgesellschaft Hahnstraße Frankfurt GmbH & Co. KG wird dem Abschluss eines 2. Nachtrages zum Erbbaurechtsvertrag vom 29.01.1980 und 1. Nachtrag vom 21.12.1989 an dem Grundstück Gemarkung Niederrad, Flur 16, Flurstück 5/10 auf folgender Grundlage zugestimmt: Künftige Erbbauberechtigte: Projektentwicklungsgesellschaft Hahnstraße Frankfurt GmbH & Co. KG Erbbaugrundstück: Hahnstraße 45, Frankfurt Gemarkung Niederrad, Flur 16, Flurstück Nr. 5/10 mit 4.692 m²; eingetragen im Erbbaugrundbuch von Niederrad, Bezirk 37, Blatt 3813 Erbbauzweck: Der Erbbauzweck wird mit dem Nachtrag geändert in "Errichtung und Unterhaltung einer Büroimmobilie, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung eines Bürohochhauses inklusive Tiefgarage mit ergänzenden Nutzungen (z.B. Gastronomie, Fitnesscenter, Nebenflächen, Stellplätze etc.)" Erbbauzeit (Verlängerung): Das Erbbaurecht wird bis zum 31.07.2119 verlängert. Erbbauzins: Bisherige Nutzung: derzeit 57.575,56 € pro Jahr Künftige Nutzung: 439.171,20 € p.a. (6 % des ermittelten Bodenwertes) Eine Anpassung des Bodenwerts wird vorgenommen, wenn das endgültige Maß der baulichen Nutzung feststeht. Die Erhöhung des Erbbauzinses erfolgt 12 Monate nach Baubeginn. Erbbauzinsanpassungsklausel: Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der Entwicklung der Verbraucherpreise). Besondere Bedingungen: Der Erbbauberechtigte hat an die Stadt eine Einmalzahlung in Höhe von 33% des Kaufpreises zu leisten. Diese wird 4 Wochen nach Wirksamwerden dieses Vertrages fällig. Das Entgelt wird gezahlt, da die künftige Erbbauberechtigte durch den neuen Zweck und die höherwertige Ausnutzung der Flächen einen höheren finanziellen Ertrag erwirtschaften kann. Der Nachtragsvertrag zum Erbbauvertrag soll unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass die künftige Erbbauberechtigte innerhalb von längstens 10 Jahren mit dem Bau eines Bürogebäudes beginnt. Die Fläche vor dem Bahnhof Niederrad soll der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Vorplatz S-Bahn-Station). Bauverpflichtung: Der künftige Erbbauberechtigte verpflichtet sich, binnen 5 Jahren nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung, das Bauvorhaben bezugs- und gebrauchsfertig herzustellen. Der künftige Erbbauberechtigte verpflichtet sich, sicherzustellen und nachzuweisen, dass im Falle der Neubebauung das Gebäude mindestens den Passivhaus-Standard einhält. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des "Passivhaus-Projektierungs-Pakets" des Passivhaus-Instituts in Darmstadt oder einem gleichwertigen Institut bei dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Sollte die Einhaltung des Passivhaus-Standards aufgrund der Lage oder aus baulichen Gründen nicht möglich sein, wird sichergestellt, dass künftige Gebäude eine um mindestens 30% bessere Energieeffizienz einhalten als die jeweils bei Einreichung des Bauantrages gültige gesetzliche Regelung (aktuell das Gebäudeenergiegesetz GEG) vorgibt. Kosten und Steuern: Sämtliche Kosten und Steuern des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten der Notarin / des Notars und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, sowie die Grunderwerbssteuer trägt der Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle Nachtragsverträge zum Erbbauvertrag. Kosten für die Vertretung (Vollmachten, Ausweise usw.) trägt jede Partei für sich. Verrechnung: Produktgruppe 31.08 Abwicklung von Grundstückgeschäften, Kontengruppe 50, Erträge aus Erbbaurechten sowohl für den Erbbauzins als auch für die Einmalzahlung. Entschädigung Die Höhe der Entschädigung für die Gebäude beträgt bei Ablauf des Erbbaurechtes und bei Ausübung des Heimfallrechtes 2/3 des Verkehrswertes. Es dient zur Kenntnis, dass die Verhandlungen auf Basis eines Bodenrichtwertes 2022 für den maßgeblichen Bereich bei einer errechneten WGFZ von 2,0, gemäß des Gutachterausschusses der Stadt Frankfurt, 810,- €/m² betrug. Der Bodenrichtwerte ist zum 01.01.2024 auf 750,- €/m² gesunken, der dem Erbbauzins zugrunde liegende Bodenwert (810.- €/m²) wurde jedoch bereits in einem Eckpunktepapier verbindlich festgehalten. Die Berechnungswerte sind durch den Gutachterausschuss festgelegt worden. II. Der Magistrat, das Dezernat XI - Bildung, Immobilien und Neues Bauen - (Amt für Bau und Immobilien), wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen. Begründung: A. Zielsetzung Bei dem künftigen Erbbauberechtigten handelt es sich um eine gemeinsame Gesellschaft der ECE Work & Live GmbH & Co. KG und der Max Baum Holding GmbH, die Projektentwicklungsgesellschaft Hahnstraße Frankfurt GmbH & Co. KG. Der künftige Erbbauberechtigte beabsichtigt das Erbbaurechtgrundstück zu erwerben, entsprechend des Bebauungsplans Nr. 885 mit einem Bürohochaus inklusive Tiefgarage mit ergänzenden Nutzungen (z.B. Gastronomie, Fitnesscenter, Nebenflächen, Stellplätze, etc.) zu bebauen und zu vermieten. Da der Erwerb für die künftige Erbbauberechtigte nur wirtschaftlich sinnvoll ist, sofern er das Grundstück nach den Vorgaben des Baubauungsplans neu bebauen darf, soll der Nachtrag unter der aufschiebenden Bedingungen geschlossen werden, dass er mit dem Bau des Bürogebäudes innerhalb von 10 Jahren nach Beurkundung des Vertrages beginnt. Die künftige Erbbaunehmerin kann die Flächen nur nach Abschluss eines entsprechenden Nachtragsvertrages wirtschaftlich höherwertig nutzen. Daher zahlt sie neben dem Kaufpreis an die derzeitige Erbbaurechtsnehmerin auch eine Einmalzahlung in Höhe von 33 % des Kaufpreises an die Stadt Frankfurt am Main. Die im Bebauungsplan als öffentliche Fläche ausgewiesene Teilfläche soll der Allgemeinheit oberirdisch zur Verfügung stehen. Dies soll durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden, deren Ausübung Dritten überlassen werden kann. Der Erbbauberechtigte darf diese Fläche jedoch teilweise mit einer Tiefgarage unterbauen. Bei der Neubebauung des Erbbaurechtes soll die nicht offensichtliche, aber wichtige Wegeverbindung in Richtung Bahnhof von dem provisorischen Charakter mit einer rückwärtigen Lage geöffnet werden, wie es im Bebauungsplan vorgesehen ist. Der Bahnhof Niederrad als bedeutendster ÖPNV-Knoten des Lyoner Viertels und besonderer städtebaulicher Ort soll öffentliche Freiflächen und eine neue, attraktive Verbindung ins Viertels erhalten. Das geplante Bürogebäude soll als Akzentuierung eingesetzt werden. Für das Gelingen des Stadtumbauprojektes Lyoner Viertel ist ein einladender und zugleich markanter Stadtteileingang von besonderer Bedeutung (Auszüge aus der Begründung zum Bebauungsplan B885 vom 24.04.2014). Im betreffenden Grundstück (Kerngebiet MK-3) ist eine Wohnnutzung aufgrund der Lärmemissionen des Bahnbetriebs nicht möglich. Das Grundstück dient daher der planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Büro- und Verwaltungsnutzungen entlang der im Osten angrenzenden Bahntrasse und ist zugleich eine Pufferzone zwischen der Schienentrasse und der westlich angrenzenden gemischten Nutzung (Auszug aus der Begründung zum Bebauungsplan B885 vom 24.04.2014). Der künftige Erbbauberechtigte hat bereits ein Gutachterverfahren durchgeführt und die Planungsstudien mit Stadtplanungsamt und der Bauaufsicht abgestimmt. Für das Grundstück besteht seit 1980 ein Erbbaurechtsvertrag. Der Erbbauzweck lässt lediglich ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt zu. Um die nach dem Bebauungsplan B885 vorgesehene Nutzung "Büro" zu ermöglichen, müssen insb. der Zweck geändert und die Laufzeit verlängert werden. Im Magistrats-Vortrag vom 22.04.2016, M 84 (Beschluss der Stadtverordneten-versammlung vom 29.08.2019, § 4520), ist für Erbbaurechte zu anderen Zwecken als Wohnzwecken (insbesondere gewerbliche Erbbaurechte) vorgesehen, die Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswertes bei Heimfall oder Ablauf des Erbbaurechts nur dann und in dem Rahmen zu leisten, zu dem ein Nachnutzer die Liegenschaft übernimmt oder die Stadt die Liegenschaft selber nutzen wird. Die Regelung zielte dabei auf spezielle Nutzungsarten von Gewerbeimmobilien (wie bspw. Autohäuser o.ä.) ab. Bei normalen Bürogebäuden würde diese Regelung zu unverhältnismäßigen und wirtschaftlich nicht tragbaren Ergebnissen führen. Im vorliegenden Fall wurde daher eine leicht abweichende Lösung verhandelt. Abrissverpflichtung und Entfall einer Entschädigung gelten nur in den Fällen, in denen die Aufbauten, Bauwerke und Anlagen für eine Anschlussnutzung entsprechend der Zweckbestimmung nicht verwertbar sind. B. Alternativen Eine Beibehaltung der im aktuellen Erbbaurechsvertrag vereinbarten Nutzung (Autohaus) ist aufgrund der festgestellten strukturellen Defizite und dem Wunsch der Entwicklung des Lyoner Viertels nicht sinnvoll. Der derzeitige Erbbaunehmer hat nicht die finanziellen Mittel um die erforderlichen Veränderungen selbst zu verwirklichen. Ein Abwarten bis zum Ablauf des bestehenden Erbbaurechtes würde die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgelegten Ziele um viele Jahre in die Zukunft verschieben. C. Lösung Anpassung des Erbbaurechtsvertrages auf die nach dem Bebauungsplan B885 vorgesehene Nutzung mit Bürogebäude sowie die damit einhergehende Neugestaltung des Außenbereichs vor dem Bahnhof Niederrad. Dazu ist die Änderung des Erbbauvertrages erforderlich. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): Grundsätzliche öffentliche Behandlung der Vergabe von Erbbaurechten M 85/1975 c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☐ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☒ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): Das Erbbaurecht wird vom jetzigen Erbbaurechtsnehmer veräußert, dies lässt keinen Spielraum für eine Beteiligung der Öffentlichkeit. d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der Vertragspartner. Nach Wegfall der aufschiebenden Bedingungen aus dem Nachtragsvertrag erhöhen sich die Erbbauzinsen von bisher 57.575,56 € p.a. auf 439.171,20 € p.a. Die Stadt erhält eine einmalige Zahlung i.H.v. 33 % des Kaufpreises für das Erbbaurecht. Anlage _Schreiben_Hauptamt_zurückgezogen (ca. 466 KB) Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 5 Versandpaket: 18.02.2026 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des OBR 5 am 08.05.2026, TO I, TOP 23 Beschluss: a) Die Vorlage M 41 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 19.05.2026, TO I, TOP 12 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat die Vorlage M 41 zurückgezogen hat. 2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 21.05.2026, TO II, TOP 6 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat die Vorlage M 41 zurückgezogen hat. Beschlussausfertigung(en): § 121, 2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 21.05.2026 Aktenzeichen: 60-11
MVortrag des MagistratsBeschlussvorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten, die deren Zustimmung oder Entscheidung bedürfen. - Sicherheit für Fußgänger an der Kreuzung Schweizer Straße/Mörfelder LandstraßeOFOB 513.02.2026 · GRÜNE
S A C H S T A N D : Antrag vom 13.02.2026, OF 1668/5 Betreff: Sicherheit für Fußgänger an der Kreuzung Schweizer Straße/Mörfelder Landstraße Der Ortsbeirat bittet dem Magistrat, die Gefährdungssituation für Fußgänger und vor allem für Kinder an der Kreuzung Schweizer Straße / Mörfelder Landstraße zu beheben. An dieser Kreuzung wird abbiegender Kfz-Verkehr gleichzeitig mit grünem Signal für Fußgänger freigegeben. Für Autofahrer ist dabei nicht immer eindeutig erkennbar, dass parallel eine Fußgängerquerung aktiv ist. Die vorhandene gelbe Blinkwarnung wird häufig übersehen, sodass es regelmäßig zu sehr brenzligen Situationen kommt. Begründung: Anwohner berichten von Beinahe-Kollisionen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern. Kürzlich gab es einen Beinahe-Unfall, bei dem ein Kind an dieser Stelle einmal nur knapp nicht von einem abbiegenden Fahrzeug erfasst wurde. Hier besteht eine akute Gefährdung, insbesondere für Kinder. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 5 am 27.02.2026, TO I, TOP 25 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 8231 2026 Die Vorlage OF 1668/5 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass dem Ende des Tenors folgendes hinzugefügt wird: "Dabei schlägt der Ortsbeirat insbesondere vor, 1. eine konfliktfreie Signalphase zwischen abbiegendem Kfz-Verkehr und querendem Fußverkehr einzurichten oder hilfsweise einen gesicherten zeitlicher Vorrang (Vorlaufgrün) für den Fußverkehr einzuführen; 2. mit deutlichen Hinweisen auf querende Fußgänger für mehr Sicherheit sorgen (Piktogramme im Kreuzungsbereich: Achtung Kinder, Vorsicht Schulweg). Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 5Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Erneuerung der Markierung des Fußgängerüberwegs in der Kalbacher Hauptstraße /Ecke Lange Meile sowie Kontrolle aller Markierungen in der Kalbacher HauptstraßeOFOB 1213.02.2026 · Linke
S A C H S T A N D : Antrag vom 13.02.2026, OF 674/12 Betreff: Erneuerung der Markierung des Fußgängerüberwegs in der Kalbacher Hauptstraße /Ecke Lange Meile sowie Kontrolle aller Markierungen in der Kalbacher Hauptstraße Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, die verblasste Markierung des Fußgängerüberwegs an der Kalbacher Hauptstraße, Ecke Lange Meile, zu erneuern und gleichzeitig sämtliche Markierungen auf der Kalbacher Hauptstraße zu kontrollieren, da diese an mehreren Stellen verblasst oder vollständig verschwunden sind. Antragsteller: Linke Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 12 am 27.02.2026, TO I, TOP 10 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 8276 2026 Die Vorlage OF 674/12 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 12Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Prüfen und berichten, ob die Bushaltestellen in Kalbach überdacht werden könnenOFOB 1213.02.2026 · Linke
S A C H S T A N D : Antrag vom 13.02.2026, OF 675/12 Betreff: Prüfen und berichten, ob die Bushaltestellen in Kalbach überdacht werden können Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob die Bushaltestellen im Ortsbezirk Kalbach sukzessive überdacht werden können. Diese Maßnahme wäre eine gezielte Investition in die Attraktivität des ÖPNV und in den Schutz der Fahrgäste. Begründung: Zahlreiche Bushaltestellen im Bereich der Kalbacher Hauptstraße und der Talstraße sind nicht überdacht. Dies ist für Wartende bei schlechten Witterungsbedingungen unzumutbar. Zudem werden vorhandene Wartebänke schneller in Mitleidenschaft gezogen und müssen häufiger ersetzt werden. Das ist weder nachhaltig noch förderlich für die Verkehrswende. Antragsteller: Linke Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 12 am 27.02.2026, TO I, TOP 11 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 8277 2026 Die Vorlage OF 675/12 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 12Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Den öffentlichen Raum attraktiver gestalten - Schaltkästen/Verteilerkästen im Ortsbezirk 9 in Angriff nehmen!STOB 913.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 295 Betreff: Den öffentlichen Raum attraktiver gestalten - Schaltkästen/Verteilerkästen im Ortsbezirk 9 in Angriff nehmen! Der Magistrat sieht grundsätzlich die Bedeutung gestalterischer Maßnahmen, muss jedoch die rechtlichen, vertraglichen und sicherheitsrelevanten Rahmenbedingungen beachten. Eigenständige städtische Initiativen zur künstlerischen Gestaltung der Schaltkästen sind unter den derzeitigen Gegebenheiten nicht möglich, eine Kooperation mit den Konzessionsnehmern wäre aber theoretisch denkbar. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Magistrat die Fragen wie folgt: Zu 1: Der Magistrat weist darauf hin, dass die Mainova AG lediglich Auskunft zu den Schalt- und Verteilerkästen ihrer Tochtergesellschaften, der Netzdienste Rhein-Main GmbH (NRM) und der StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH (SRM), geben kann. Im Rahmen einer städtischen, europaweiten Ausschreibung wurde das Recht, Niederspannungsverteiler (NV) bzw. Schaltstellen (ST) der Mainova als Werbefläche zu nutzen, vergeben. Somit hat der Konzessionsnehmer aktuell die Möglichkeit, diese Flächen mit Werbung zu belegen. Ferner weist der Magistrat darauf hin, dass die Mainova AG derzeit über keine eigenständigen Verfügungsrechte hinsichtlich einer künstlerischen Gestaltung oder Reinigung der Niederspannungsverteiler bzw. Schaltstellen verfügt. Zu 2: Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Niederspannungsverteilern und Schaltstellen um elektrische Betriebsräume handelt, deren Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet sein muss, ist eine generelle künstlerische Gestaltung durch Dritte aktuell nicht vorgesehen. Jede Form der Bemalung oder Gestaltung müsste zudem den Sicherheits- und Wartungsanforderungen der Betreiber entsprechen, was in der Praxis eine enge Abstimmung mit den jeweiligen Konzessionsnehmern erfordert. Zu 3: Auch für die Initiierung eines Wettbewerbs zur künstlerischen Gestaltung von Niederspannungsverteiler oder Schaltstellen bestehen derzeit aufgrund der vertraglichen und sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen Einschränkungen. Ein derartiger Wettbewerb könnte nur in Abstimmung mit dem Konzessionsnehmer sowie unter Einhaltung aller Betriebs- und Sicherheitsauflagen durchgeführt werden. Eine generelle Regelung zur künstlerischen Nutzung der Niederspannungsverteiler und Schaltstellen durch die Stadt oder das Stadtmarketing ist aktuell nicht vorgesehen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 22.02.2024, V 872
STOB 9Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Barrierefreier Zugang zum Römer und zur Frankfurt Tourist-InformationSTOB 113.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 296 Betreff: Barrierefreier Zugang zum Römer und zur Frankfurt Tourist-Information Vorläufige Stellungnahme: Die Beratungen des Magistrats zur o. a. Angelegenheit sind noch nicht abgeschlossen. Es wird um Fristverlängerung gebeten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 29.10.2024, OM 5996
STOB 1Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Anpassung des Frankfurter Mängelmelders - Erweiterung um die Kategorie „Meldung Götterbaum"STOB 413.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 297 Betreff: Anpassung des Frankfurter Mängelmelders - Erweiterung um die Kategorie "Meldung Götterbaum" Die Stabsstelle Bürger:innenbeteiligung schließt sich der Stellungnahme des Umweltamtes 79.61 an, wonach die Aufnahme des Götterbaums in den Mängelmelder der Stadt Frankfurt seitens der Unteren Naturschutzbehörde abgelehnt wird. Eine Aufnahme würde den falschen Eindruck vermitteln, Götterbäume seien grundsätzlich und flächendeckend als "Mangel" zu betrachten. Darüber hinaus ist es für viele Menschen schwierig, Götterbäume zuverlässig von anderen Baumarten mit gefiederten Blättern zu unterscheiden - etwa von der heimischen Esche - was zu einer Vielzahl von Fehlmeldungen führen könnte. Ferner unterstützt die Stabsstelle Bürger:innenbeteiligung die Einschätzung, dass die Einführung einer zusätzlichen Kategorie im städtischen Mängelmelder für den Götterbaum aufgrund seiner weiten Verbreitung in Frankfurt einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde, der schwer abbildbar ist. Für das Monitoring der Verbreitung des Götterbaums sowie die Erstellung von Verbreitungskarten existiert bereits eine Online-Meldeplattform beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie. Da der Götterbaum inzwischen etabliert ist, erscheint eine Bekämpfung grundsätzlich nur in konkreten Einzelfällen sinnvoll - insbesondere dort, wo naturschutzfachlich wertvolle Biotope betroffen sind (z. B. geschützte oder gefährdete Biotope) oder eine Bedrohung seltener Tier- oder Pflanzenarten vorliegt. Eine gesetzliche Bekämpfungspflicht des Götterbaums besteht in Hessen nicht. Gleichwohl sind die Mitarbeitenden der zuständigen Stellen sowie beauftragte Firmen angewiesen, in Park- und Grünanlagen aufkommende Jungbäume des Götterbaums im Rahmen der turnusgemäßen Grünpflege fachgerecht zu entfernen oder durch regelmäßige Pflegeschnitte deren Wachstum zu behindern, um eine unkontrollierte Ausbreitung zu verhindern. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 28.10.2025, OM 7623
STOB 4Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Begrünung und Nutzung des Walther-von-Cronberg-PlatzesSTOB 513.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 298 Betreff: Begrünung und Nutzung des Walther-von-Cronberg-Platzes Vorläufige Stellungnahme: Der Magistrat bedauert, die dezernatsübergreifenden Fragestellungen innerhalb der vorgegebenen Frist nicht beantworten zu können. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 07.06.2024, OM 5609
STOB 5Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Glasfaser für Nieder-ErlenbachSTOB 1313.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 299 Betreff: Glasfaser für Nieder-Erlenbach Zu 1.: Im gesamten Frankfurter Stadtgebiet sind derzeit folgende Telekommunikationsunternehmen am Ausbau der Glasfaserinfrastruktur beteiligt: - TNG Stadtnetz GmbH - Deutsche Telekom - OXG Glasfaser GmbH - 1und1 Versatel Da die Unternehmen den Ausbau eigenwirtschaftlich durchführen, entscheiden diese über Ausbaugeschwindigkeit und Ausbaugebiet. Zu 2.: Im letzten Jahr wurde eine Kooperationsvereinbarung zum Glasfaserausbau zwischen der Stadt Frankfurt und der TNG Stadtnetz GmbH für sieben Stadtteile unterzeichnet. Darüber hinaus existiert eine Absichtserklärung zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der Telekom Deutschland GmbH aus dem Jahr 2021 für zwei Bereiche im Stadtgebiet. Zu 3.: Die Gigabitregion FrankfurtRheinMain bietet den Kommunen keinen allgemeingültigen Rahmenvertrag zum Abschluss mit Telekommunikationsunternehmen an. Stattdessen stellt sie Rahmenkooperationsvereinbarungen für ihre drei Rahmenkooperationspartner zur Verfügung. Das sind die Telekom Deutschland GmbH, die Deutsche Giganetz GmbH und die Deutsche Glasfaser Holding, die alle im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens der Gesellschaft für grundsätzlich geeignet befunden wurden. Nicht berücksichtigt sind darin regionale Regelungen und Besonderheiten, weshalb diese Rahmenkooperationsvereinbarungen für Frankfurt am Main jeweils anzupassen sind. Zu 4.: Die Stadt Frankfurt am Main baut kein Glasfasernetz als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge aus. Zu 5.: Da die Telekommunikationsunternehmen den Ausbau der Glasfasernetze in Frankfurt derzeit eigenverantwortlich und ohne öffentliche Förderung durchführen, lässt sich kein konkreter Zeitpunkt für die Vollendung des flächendeckenden Ausbaus benennen. Die für die Koordination des Glasfaserausbaus verantwortliche Stabsstelle Gigabit Performance-Center steht in regelmäßigem Austausch mit allen Unternehmen, der Gigabitregion FrankfurtRheinMain GmbH, dem Breitbandbüro des Landes sowie dem Gigabitbüro des Bundes. Die Stadt Frankfurt setzt sich mit Nachdruck dafür ein, den Ausbau sehr zügig und flächendeckend voranzutreiben. Zu 6.: Grundsätzlich können alle Telekommunikationsunternehmen berücksichtigt werden, die ein Interesse am Ausbau der Glasfaserinfrastruktur in Frankfurt bekunden. Bisher wurden diesbezüglich Gespräche mit insgesamt acht Unternehmen geführt. Der Markt ist jedoch äußerst dynamisch, sodass es gelegentlich zu einem Rückgang des Interesses oder zu wirtschaftlichen sowie innerbetrieblichen Herausforderungen bei den Unternehmen kommen kann. Zu 7. und 8.: Nieder-Erlenbach wird in den Planungen und Gesprächen über den Glasfaserausbau, gleichermaßen wie alle anderen Stadtteile berücksichtigt. Tatsächlich waren die Kooperationsgespräche für mehrere Stadtteile inklusive Nieder-Erlenbach bereits so weit fortgeschritten, dass der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung kurz bevorstand. Seitens des Unternehmens konnte leider aus unternehmensinternen Gründen doch nicht unterzeichnet werden. Wie bereits mehrfach kommuniziert, steht die Stabstelle Gigabit Performance-Center gerne für Fragen jederzeit zur Verfügung. Auch ein bereits angebotener Besuch im Ortsbeirat zur Beantwortung offener Punkte, ist jederzeit umsetzbar. Weitere Antworten zu Fragen rund um den Glasfaserausbau in Frankfurt finden sich unter www.frankfurt.de/glasfaserausbau . Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 02.12.2025, V 1335
STOB 13Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Defibrillator am Bürgeramt anbringenSTOB 1513.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 300 Betreff: Defibrillator am Bürgeramt anbringen Das lebensrettende Potential eines automatisierten externen Defibrillators (AED) hängt maßgeblich von seiner Verfügbarkeit und Zugänglichkeit im Ernstfall ab. Vor diesem Hintergrund erscheint das Bürgeramt Nieder-Eschbach als Standort nur eingeschränkt geeignet. Das Gebäude ist außerhalb der regulären Öffnungszeiten - also abends, an Wochenenden oder teilweise bereits am Nachmittag - für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Zudem ist der Betrieb eines einzelnen AED mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden: Die Geräte müssen regelmäßig gewartet, überprüft und einzelne Komponenten turnusgemäß ausgewechselt werden. Isolierte Einzelstandorte verursachen hierbei erfahrungsgemäß einen überproportional hohen Ressourceneinsatz. In Anbetracht dieser Umstände ist die U-Bahn-Station Nieder-Eschbach als Standort besser geeignet. Aufgrund der zentralen Lage, der freien Zugänglichkeit und des kontinuierlichen Reisebetriebs wäre ein dort installiertes Gerät für deutlich mehr Menschen erreichbar. Hinzu kommt, dass die Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main (VGF) bereits an mehreren unterirdischen U-Bahn-Stationen im Stadtgebiet AEDs betreibt. Die Ausstattung von ÖPNV-Haltestellen mit Infrastruktur richtet sich nach den Vorgaben des Nahverkehrsplans 2025+. Diese können dem Anlagenband (verfügbar unter: https://www.traffiq.de/fileadmin/user_upload/Nahverkehrsplan_2025/Nahverkehrspla n_der_Stadt_Frankfurt_am_Main_2025__Anlagenband__S.1-133_.pdf) entnommen werden. Für die vorgeschlagene oberirdische Stadtbahnstation Nieder-Eschbach ist entsprechend der festgelegten Vorgaben keine Ausstattung mit Defibrillatoren vorgesehen. Mit der anstehenden Fortschreibung des Nahverkehrsplans werden die Kriterien zur Ausstattung der Stationen überprüft. Dies beinhaltet auch die Auswahl eines strategisch geeigneten Standorts für einen optimalen Wirkungsradius zum Einsatz von Defibrillatoren an Haltestellen und Stationen, Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 14.02.2025, OM 6487
STOB 15Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Wie wird das Schuljahr 2026 im Ortsbezirk 8? VorgangSTOB 813.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 301 Betreff: Wie wird das Schuljahr 2026 im Ortsbezirk 8? Vorgang Zu 1. Wie viele Erstklässler werden im Ortsbezirk 8 im nächsten Jahr voraussichtlich eingeschult? Die Vorhersage für die künftig benötigten Betreuungsplätze wird anhand der sogenannten Einschülerzahlen ermittelt, die vom Bürgeramt, Statistik und Wahlen regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. Hier werden Kinder erfasst, die bereits in einem Schulbezirk wohnen und in den kommenden vier Jahren eingeschult werden. Bei der Analyse der Schülerzahlen anhand der Einschülerdaten des Bürgeramts ist zu beachten, dass die zukünftigen Wohnbaupotenziale nicht enthalten sind, da es sich um Bestandszahlen handelt. Die aus den neu entstehenden Wohnungen resultierenden Schulplatzbedarfe werden in den Einschülerdaten erst nach Fertigstellung und Bezug der neuen Wohnungen abgebildet. Für die Planungen der Betreuungsplätze bedeutet das, dass die Aussagekraft der Einschülerzahlen mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Zukunft zunehmend unzuverlässiger wird. Für die Berechnung der schulspezifischen Einschulungsquoten wird für jede Schule der Mittelwert aus den Anteilen der eingeschulten Kinder an den im Schulbezirk gemeldeten Kindern für die letzten fünf Einschulungsjahrgänge gebildet. Für die Schulbezirke Erich-Kästner-Schule, Heinrich-Kromer-Schule, Robert-Schumann-Schule und Römerstadtschule ergeben sich demnach rund 370 Kinder, die voraussichtlich im Schuljahr 2026/27 eingeschult werden. Zu 2. Wie viele Eltern der Erstklässler werden Ihren Anspruch auf Ganztagesbetreuung nach der Erwartung/Planung des Magistrats geltend machen? Die Teilnahme an Ganztagsangeboten und die Bedarfe unterscheiden sich je Schulbezirk voneinander. Aktuell können die Eltern ihre Kinder über das Kindernet für die Standorte vormerken lassen. Die Platzvergabe startet am 15. Februar. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der konkrete Bedarf ersichtlich. Falls dann Versorgungslücken vorhanden sein sollten, werden mit den beteiligten Einrichtungen Lösungen erarbeitet. Zu 3. Wie viele Betreuungsplätze im Ortsbezirk 8 werden im nächsten Jahr durch Abgänge von Viertklässlern voraussichtlich frei? In den vier Schulbezirken werden voraussichtlich rund 255 Betreuungsplätze durch abgehende Viertklässler frei. Die Zahl kann allerdings durchaus variieren, da durch Zu- und Wegzüge Plätze auch unterjährig frei oder belegt werden. Dabei sind die Möglichkeiten in den Schulbezirken unterschiedlich. Die Römerstadtschule bspw. ist in den Pakt für den Ganztag weiterentwickelt worden und gewährleistet in Kooperation mit den Horteinrichtungen im Schulbezirk eine Betreuungsgarantie für alle vier Jahrgänge - unabhängig von den tatsächlichen Abgängern der vierten Klasse. Durch das Einrichten eines Überschneidungsgebietes werden daher auch ein Teil der Familien von der Robert-Schumann-Schule an die Römerstadtschule gelenkt. Sollte sich nach der Platzvergabe zeigen, dass Erstklässler*innen ggf. keinen Betreuungsplatz erhalten konnten, müssen Lösungen gefunden werden. Zu 4. Nach welchen Kriterien erfolgt die Vergabe der Hortplätze? Die Vergabe der Plätze erfolgt weiterhin nach den Kriterien zur Vergabe von Betreuungsplätzen für Grundschulkinder, geregelt im Verfahren zur Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Frankfurt am Main Zu 5. Wer koordiniert die Vergabe der Plätze? Durch das Stadtschulamt erhalten die Träger Hinweise zur Platzvergabe im Kontext Rechtsanspruch für Grundschulkinder. Die Vergabe der Plätze erfolgt direkt durch die Betreuungseinrichtungen. Zu 6. Sind die Horte verpflichtet, vorrangig Hortplätze für Erstklässler bereitzustellen? Aufgrund des Rechtsanspruchs für Grundschulkinder der ersten Klasse ab dem Schuljahr 2026/27 werden Horte und Schulbetreuungen prioritär Kinder der ersten Klasse aufnehmen. Zu 7. Wie wird eine Benachteiligung der Zweit-, Dritt- und Viertklässler, die noch keinen Platz in einer Einrichtung haben und auch noch nicht durch den Ganztagsanspruch abgedeckt sind, bei der Vergabe der Hortplätze vermieden? Aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung können unversorgte Kinder der zweiten bis vierten Klasse nur in Schulbezirken mit ausreichender Versorgung aufgenommen werden. In Schulbezirken, die bereits in den Pakt für den Ganztag weiterentwickelt wurden, besteht, unabhängig vom Rechtsanspruch, eine Betreuungsgarantie für alle vier Jahrgänge. Zu 8. Wie wirkt sich die neue Regelung auf die pädagogische Arbeit freier Träger aus, wenn keine jahrgangsgemischten Gruppen mehr gebildet werden könnten? In den Ganztagsangeboten in den Horten und in der Schule werden in jedem Schuljahr zum größten Teil Kinder der ersten Klasse aufgenommen. Eine Altersmischung kann weiterhin erhalten bleiben. Konzeptionell sind altersgemischte Gruppen weiterhin möglich. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 27.11.2025, V 1339
STOB 8Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Einbahnstraßen in Hausen für den Radverkehr in Gegenrichtung freigebenSTOB 713.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 302 Betreff: Einbahnstraßen in Hausen für den Radverkehr in Gegenrichtung freigeben Der Anregung wird entsprochen. Die Straßen sind Teil des Hauptnetzes im Radverkehrskonzept Nord und verkehrlich durch Tempo-30-Zonen und einen verkehrsberuhigten Bereich beordnet. Insbesondere in der Bachmannstraße werden keine maßgeblich dagegensprechenden Aspekte gesehen. Vielmehr erfolgt dadurch eine Anbindung an die Radnebennetzrelation "Große Nelkenstraße", was im Sinne des Radverkehrskonzeptes ist. Im Zuge der Freigabe des Hausener Brückweges sollte die Situation an der Einmündung Große Nelkenstraße/Hausener Brückweg (innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches) auf mögliche Verbesserungen hin geprüft werden. Die Sichtbeziehung von aus der Großen Nelkenstraße kommenden Fahrzeugen auf von rechts kommende, dann entgegen der Einbahnstraße legal fahrende, Fahrräder ist nicht optimal. Dortige Verbesserungen kämen auch dem Fußverkehr zu Gute. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 25.11.2025, OM 7717
STOB 7Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Kreuzung Schüttgrabenstraße/Alt-Niederursel/Spielsgasse sicherer machenSTOB 813.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 303 Betreff: Kreuzung Schüttgrabenstraße/Alt-Niederursel/Spielsgasse sicherer machen Der Anregung wird entsprochen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 27.11.2025, OM 7849
STOB 8Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Erneuerung der Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Parken an der Sportanlage BertramswieseSTOB 913.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 304 Betreff: Erneuerung der Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Parken an der Sportanlage Bertramswiese Vorläufige Stellungnahme: Der Magistrat bedauert, in der vorgegebenen Zeit noch keine endgültige Stellungnahme abgeben zu können. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 20.03.2025, OM 6674
STOB 9Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Griesheim/Goldstein: Marode Radweg-/Fußgängerverbindung unterhalb der A5STOB 613.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 305 Betreff: Griesheim/Goldstein: Marode Radweg-/Fußgängerverbindung unterhalb der A5 Vorläufige Stellungnahme: Der Zustand der Geh- und Radwegeverbindungen zur und unter der Europabrücke ist von großer Bedeutung, um anforderungsgerecht und möglichst barrierefrei den Main zu überqueren. Entsprechend prüft der Magistrat den Zustand der Wege regelmäßig und behebt mögliche Mängel im Sinne der Verkehrssicherheit. Die Europabrücke selbst befindet sich im Bundeseigentum, auch die Wege unter der Brücke werden durch den Bund unterhalten. Die Anregung wurde daher der Autobahn GmbH zur Stellungnahme vorgelegt. Eine Rückmeldung steht noch aus. Der Magistrat bedauert, in der vorgegebenen Zeit noch keine endgültige Stellungnahme abgeben zu können. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 02.09.2025, OA 567
STOB 6Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Erinnerung zur Beantwortung der Fragen zum Magistratsvortrag M 108/24STOB 913.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 306 Betreff: Erinnerung zur Beantwortung der Fragen zum Magistratsvortrag M 108/24 Vorläufige Stellungnahme: Der Magistrat hat die Anregung an die Deutsche Bahn weitergeleitet. Eine Rückmeldung steht allerdings noch aus. Der Magistrat bedauert, daher in der vorgegebenen Zeit noch keine endgültige Stellungnahme abgeben zu können. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 30.10.2025, OM 7693
STOB 9Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Nächtliche Autorennen auf dem Praunheimer Weg und der Dillenburger StraßeSTOB 813.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 307 Betreff: Nächtliche Autorennen auf dem Praunheimer Weg und der Dillenburger Straße Der Praunheimer Weg befindet sich seit vielen Jahren im dauerhaften Messprogramm der Städtischen Verkehrspolizei. Die Übertretungsquoten sind unauffällig, in diesem Jahre liegt sie bei 4,4 %. Im Jahr 2025 erfolgten vier 4 Kontrollen; es wurden 1.363 Fahrzeuge gemessen, insgesamt wurden 60 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeleitet. Nächtliche Geschwindigkeitskontrollen können lediglich durch den Enforcement-Trailer durchgeführt werden. Für dessen Einsatz bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Hessische Polizeiakademie. Für diese Antragstellung bedarf es im Vorfeld sehr aufwändiger Vorbereitungen. Dazu zählen u.a. die Erstellung eines Verkehrszeichenplans, die Darlegung der bereits eingeleiteten sonstigen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung, ein Abstimmungsverfahren mit der örtlichen Polizei sowie 14 Tage verdeckte Messungen an der zu beantragenden Örtlichkeit. Ein Einsatz des Trailers bei der vorliegenden Übertretungsquote, würde ebenfalls zu Lasten stärker gefährdeter Straßenzüge gehen. Insbesondere der angesprochenen Problematik von Autorennen kann mit straßenverkehrs-behördlichen Mitteln nur sehr begrenzt abgeholfen werden, da sich der Standort schnell herumspricht und sich die Wirkung auf den Nahbereich des Trailers reduziert. Auf diesem Feld ist die für Kontrollen im fließenden Verkehr zuständige Landespolizei mit ihrer spezialisierten Kontrolleinheit KART aktiv. Der Magistrat weist darauf hin, dass nach langjährig geltender Erlasslage der Obersten Straßenverkehrsbehörde "Pförtnerampeln" im Sinne der Anregung nicht zulässig sind; wörtlich heißt es: "Lichtzeichenanlagen dürfen nicht als Maßnahme zur Beeinflussung der Fahrgeschwindigkeit eingesetzt werden. Es ist insbesondere unzulässig, Lichtzeichenanlagen ausschließlich zum Zweck der Geschwindigkeitsverringerung oder als Ersatz für Geschwindigkeitsüberwachung anzuordnen." Erhöhte Fahrbahndecken in Knotenpunktsbereichen sind gleichfalls nicht zielführend, wären mit erheblichem Bauaufwand verbunden und würden vor allem die Fahrgäste der auf beiden Straßen verkehrenden Buslinien im Fahrkomfort spürbar und dauerhaft einschränken. Eine Verhältnismäßigkeit wäre hier nicht ansatzweise gegeben. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 04.09.2025, OM 7460
STOB 8Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Mehr Fahrradbügel auf der linken Fußgängerseite in der FritzReuterStraßeSTOB 913.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 308 Betreff: Mehr Fahrradbügel auf der linken Fußgängerseite in der Fritz-Reuter-Straße Vorläufige Stellungnahme: Der Magistrat bedauert, in der vorgegebenen Zeit noch keine endgültige Stellungnahme abgeben zu können. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 30.10.2025, OM 7681
STOB 9Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Sperrmüllablagerungen im Ortsbezirk 9STOB 913.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 309 Betreff: Sperrmüllablagerungen im Ortsbezirk 9 Damit wilde Abfallablagerungen schnellstmöglich durch die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES GmbH) beseitigt werden können, sind Bürger:innenmeldungen ein wichtiger und sehr hilfreicher Bestandteil. Sofern Hinweise auf mögliche Verursacher:innen bekannt sind, sollen diese so schnell wie möglich der Stadtpolizei des Ordnungsamtes telefonisch über die Rufnummer 069 212 44044 oder per E-Mail unter ordnungsamt@stadt-frankfurt.de gemeldet werden. Von dort aus erfolgen dann die Verursacherermittlung und ggf. Ahndung der sich ergebenden Ordnungswidrigkeiten. Im Jahr 2025 wurden insgesamt 104 Bürger:innenbeschwerden zum Ortsbezirk 09 erfasst. Am besten können die Ortsteile dahingehend unterstützen, dass weiterhin Hinweise gemeldet werden. Die geplante App der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) befindet sich in der Testphase und ist somit noch nicht nutzbar. Ein genauer Zeitpunkt zur Inbetriebnahme steht zum aktuellen Zeitpunkt nicht fest. Aufgrund der Vielzahl an Zuständigkeiten im Stadtgebiet bietet die Stadt Frankfurt mit dem Frankfurter Mängelmelder, erreichbar unter https://www.ffm.de/de/maengelmelder, bereits heute eine effektive Möglichkeit, wilde Abfallablagerungen zu melden. Dieser steht den Bürger:innen sowohl auf der Internetseite www.ffm.de als auch als App für Smartphones zur Verfügung. Dabei können Meldungen unter Angabe des genauen Standorts sowie Fotos der Ablagerung eingereicht werden. Die eingehenden Meldungen werden intern an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Bürger:innen haben außerdem die Möglichkeit, den jeweiligen Bearbeitungsstand jederzeit abzurufen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 27.11.2025, OM 7803
STOB 9Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Tempo 100 auf der BAB 5 im Bereich Kalbach-RiedbergSTOB 1213.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 310 Betreff: Tempo 100 auf der BAB 5 im Bereich Kalbach-Riedberg Vorläufige Stellungnahme: Der Magistrat bedauert, in der von der Geschäftsordnung vorgegebenen Frist, keine abschließende Stellungnahme abgeben zu können. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 31.10.2025, OM 7672
STOB 12Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Solarbänke zum Aufladen von Mobilfunkgeräten im Ortsbezirk 10 errichtenSTOB 1013.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 311 Betreff: Solarbänke zum Aufladen von Mobilfunkgeräten im Ortsbezirk 10 errichten Der Magistrat hat sich mit der Thematik von Solarbänken im öffentlichen Raum befasst und steht hierzu sowohl verwaltungsintern als auch im Austausch mit anderen hessischen Kommunen, um Erfahrungen zu Einsatz, Betrieb und Wartung solcher Stadtmöbel zu berücksichtigen. Der öffentliche Raum in Frankfurt am Main unterliegt sehr hohen Nutzungsanforderungen. Jede Neuanschaffung von Stadtmobiliar muss daher sorgfältig abgewogen werden - insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, dauerhafte Unterhaltung, personelle Wartungskapazitäten sowie die Anfälligkeit für Vandalismus und Reparaturen. Vor diesem Hintergrund sind die Frankfurter Stadtmöbel aktuell bewusst weitgehend standardisiert gewählt, um einen verlässlichen und wirtschaftlich tragfähigen Betrieb sicherzustellen. Die Einführung technisch komplexer Stadtmöbel wie Solarbänke erhöht erfahrungsgemäß den Wartungsaufwand sowie die Störanfälligkeit und führt zu zusätzlichen Verwaltungs-, Pflege- und Betriebskosten. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund begrenzter personeller Ressourcen zu berücksichtigen. Nach erster fachlicher Einschätzung sind Solarbänke grundsätzlich nur an ausgewählten Standorten sinnvoll einsetzbar. Empfehlenswert sind sonnige, hochfrequentierte Orte mit ausreichender sozialer Kontrolle, an denen eine hohe Nutzung zu erwarten ist. Aufgrund ihrer Magnetwirkung - insbesondere für Jugendliche - sind Standorte in der Nähe von Sportanlagen oder stark genutzten Aufenthaltsbereichen grundsätzlich geeignet. Schattige Lagen in Parks oder wenig frequentierte Bereiche sind hingegen nicht geeignet. Eine proaktive gesamtstädtische Einführung kann derzeit aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen. Der Magistrat sieht den Einsatz solcher Stadtmöbel daher eher im Rahmen von Pilotprojekten oder an klar definierten, stark frequentierten Standorten. Konkrete Standortvorschläge können unter Berücksichtigung der genannten Rahmenbedingungen fachlich geprüft und bewertet werden. Die Thematik wird darüber hinaus bei laufenden und zukünftigen Projekten im öffentlichen Raum, insbesondere bei Neugestaltungen oder Umbaumaßnahmen, mitgedacht und im Einzelfall geprüft. Es ist geplant, ab Frühjahr 2026 eine Smarte Bank auf dem Campus Riedberg aufzustellen. Die Bank wird folgende Ausstattungsmerkmale haben: - Solarmodul - offenes WLAN - 12 USB-Anschlüsse zum Laden mobiler Endgeräte - 6 kontaktlose Lademöglichkeiten - 55 Zoll Display, auf dem seitens des Hochschulsports Videos mit Sportübungen zum Nachmachen gezeigt werden können Die Bank wird auf dem Campus Riedberg auf einer Fläche der Universität stehen, die für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist und auf der zum Beispiel auch bereits eine Smarte Sportbox vorhanden ist. Diese Fläche soll zu einem Raum für Bewegung und Begegnung weiterentwickelt werden, der von möglichst vielen Menschen genutzt wird. Vor dem Hintergrund, dass sich die Smarte Bank noch nicht im Einsatz befindet, gibt es keine Erfahrungen hinsichtlich der Wartungsaufwände. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.10.2025, OM 7556
STOB 10Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Sitzbänke im Grünzug FeldscheidenstraßeSTOB 1013.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 312 Betreff: Sitzbänke im Grünzug Feldscheidenstraße Der Anregung wird entsprochen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 25.11.2025, OM 7762
STOB 10Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Baumbestand der Streuobstwiesen auf Vitalität prüfenSTOB 1013.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 313 Betreff: Baumbestand der Streuobstwiesen auf Vitalität prüfen Zu 1: Der Allgemeinzustand des Obstbaumbestands ist altersbedingt unterschiedlich ausgeprägt. Insgesamt besteht Pflegebedarf, dem der Magistrat bereits begegnet. Zu 2: Der Magistrat stellt durch eine regelmäßige Pflege des Obstbaumbestands sowie durch die fortlaufende Kontrolle und Pflege der Straßenbäume sicher, dass der Zustand des Baumbestands nachhaltig stabilisiert und verbessert wird. Zu 3: Zur Sicherung des langfristigen Erhalts wurden die Obstbäume bereits im September fachgerecht geschnitten. Zusätzlich wurden die Bäume entlang des Fußwegs freigestellt. Die Pflegemaßnahmen werden bedarfsgerecht fortgeführt. Zu 4: Im November wurden auf der Streuobstwiese bereits 15 Obstbäume nachgepflanzt. Eine weitere Nachpflanzung entlang des Fußwegs ist für das Jahr 2026 vorgesehen. Zu 5: Da es sich bei der Streuobstwiese um eine Ausgleichsfläche handelt, erfolgt die Entwicklung des Bestands unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Vorgaben. Der Einsatz resilienterer Baumarten wird im Rahmen dieser Vorgaben geprüft. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 25.11.2025, V 1316
STOB 10Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - SchulwegkommissionSTOB 1013.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 314 Betreff: Schulwegkommission Die Ortsbeiräte haben nach wie vor die Möglichkeit, bei der zuständigen Abteilung des Stadtschulamtes (schulwegsicherung.amt40@stadt-frankfurt.de) eine Begehung der Schulwegkommission anzuregen. In Abstimmung mit der jeweils betroffenen Schule wird geprüft, ob die Begehung durchgeführt wird. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 25.11.2025, OM 7749
STOB 10Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Dippemess und Kleingärten retten, Binding Areal prüfen!STOB 1113.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 315 Betreff: Dippemess und Kleingärten retten, Binding Areal prüfen! Eine finale Entscheidung des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung zur dauerhaften Verortung der Europäischen Schule Frankfurt steht noch aus. Der Standort Ratsweg wäre hierzu grundsätzlich geeignet; er wurde auch bereits gutachterlich untersucht. Auf Bitten städtischer Gremien wurden auch zusätzliche Standorte, u.a. das sogenannte "Binding Areal" geprüft. Das Gelände der ehemaligen Binding-Brauerei an der Darmstädter Landstraße in Sachsenhausen wäre für den Neubau der Europäischen Schule zwar grundsätzlich geeignet, es ist jedoch nicht im Besitz der Stadt Frankfurt. Zudem bestehen für das Areal im Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung andere städtebauliche Zielsetzungen; das Gelände soll zukünftig auch weiterhin gewerblich genutzt werden. Der Magistrat befindet sich weiterhin in interner Abstimmung hinsichtlich der Verortung des Neubaus der Europäischen Schule Frankfurt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.11.2025, OM 7714
STOB 11Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Entwicklung eines (nachhaltig) umsetzbaren Konzepts zur Versorgung von Kindern mit gesunden Mahlzeiten in Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt bzw. der freien TrägerSTOB 1113.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 316 Betreff: Entwicklung eines (nachhaltig) umsetzbaren Konzepts zur Versorgung von Kindern mit gesunden Mahlzeiten in Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt bzw. der freien Träger Bislang gibt es für die Frankfurter Kindertagesbetreuung keinen Beschluss, der ein Frühstücksangebot einfordert. Bezüglich der Verpflegung in Kindertageseinrichtungen existieren jedoch gesetzliche Vorgaben. Hiernach ist die Erteilung der Betriebserlaubnis an die Anforderung geknüpft, ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in Krippe, Kindergarten und Hort zu unterstützen (§45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). In diesem Rahmen setzen sich Träger mit dem Thema "Gesunde Ernährung" auseinander. Über die Form der Verpflegung im jeweiligen Angebot (Krippe, Kindergarten, Hort) entscheiden die Träger. Hinsichtlich der bestehenden Frühstücksangebote, bzw. -konzepte liegt dem Magistrat keine systematische Erhebung des IST-Zustandes vor. Gleichwohl bieten einige Frankfurter Träger bereits ein Frühstück in ihren Einrichtungen an. Für die Einrichtungen des Eigenbetriebs Kita Frankfurt wurde im Jahr 2025 ein Konzept für die Einführung eines Frühstücksangebotes erarbeitet und wird sukzessive in immer mehr Einrichtungen umgesetzt. Bestandteil des Etat-Antrags (E86) ist, dass insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen Berücksichtigung finden, da die Kosten für ein Frühstück nicht aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) übernommen werden. Da die Beantragung und Auszahlung der BuT-Mittel über das Jugend- und Sozialamt erfolgt, ist es den pädagogischen Fachkräften vor Ort nicht möglich, die Bedarfslagen, bzw. die finanziellen Verhältnisse der Familien einzuschätzen. Darüber hinaus kann ein Frühstücksangebot nicht einem Teil der Kinder in der Einrichtung (kostenfrei) ermöglicht werden und einem anderen nicht. Essen muss diskriminierungsfrei, chancengerecht und in guter Atmosphäre umgesetzt werden. Bislang werden Frühstück- oder Getränkekosten aus der BuT-Förderung herausgerechnet. Um allen Kindern kurzfristig Zugang zu gesunden Mahlzeiten zu ermöglichen, werden die vorhandenen Mittel des Etat-Antrags auf alle Einrichtungen verteilt, die Mittel des Besonderen Förderauftrags (BeFö) erhalten. Die betreffenden Kitas befinden sich in Stadtbezirken mit verdichteten sozialen Problemlagen. Durch die zusätzlichen finanziellen Ressourcen kann das (bestehende) Frühstücksangebot unterstützt werden. Für eine langfristige Unterstützung von Kindern und Familien wird jedoch weiterhin eine Steuerung über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) empfohlen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 17.03.2025, OM 6616
STOB 11Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Standort für die Stadtteilbibliothek im ehemaligen fischer’s LAGERHAUS prüfenSTOB 1613.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 317 Betreff: Standort für die Stadtteilbibliothek im ehemaligen fischer's LAGERHAUS prüfen Der Magistrat wurde gebeten zu prüfen und zu berichten, ob das ehemalige fischer's LAGERHAUS an der Borsigallee (Röntgenstraße 2) in Bergen-Enkheim als Standort für die geplante vergrößerte Stadtteilbibliothek geeignet ist. Der Magistrat teilt die Einschätzung / die Begründung des Ortsbeirates, dass dieser Standort für das Bibliothekszentrum Bergen-Enkheim gut infrage käme. Für die Bibliothek wird eine Fläche von ca. 800 bis 1.000 qm gesucht. Eine Rückfrage beim Anbieter der Immobilie, TERRANIA AG, ist am 20.01.2026 erfolgt. Ergebnis: Die Liegenschaft wird aus baulichen Gründen nur als Gesamtgebäude angeboten. Eine Vermietung einzelner Gebäudeteile / Stockwerke wird ausgeschlossen. Die Gesamtfläche beläuft sich auf 3.264,00 m². Mithin ist die Liegenschaft deutlich zu groß, um dort das Bibliothekszentrum Bergen-Enkheim anzusiedeln. Der Magistrat setzt seine Suche nach geeigneten Flächen weiterhin fort. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 02.12.2025, OM 7838
STOB 16Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Bibliothekszentrum Bergen-Enkheim im Hessen-CenterSTOB 1613.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 318 Betreff: Bibliothekszentrum Bergen-Enkheim im Hessen-Center Zu 1.: Die Flächensuche für die Stadtbibliothek begann bereits im März 2021. Der Anmietungsprozess und die Vorplanungen mit dem Center-Management des Hessen-Centers waren umfangreich und aufwändig. Ende 2023 lagen die Planung sowie die Konditionen vor. Kurz vor Abschluss des Projekts wurde die gewünschte Fläche von Vermieterseite mit der Begründung abgesagt, der bisherige Mieter der Fläche habe sein Optionsrecht ausgeübt. Es wurden andere Flächen im Hessen-Center angeboten, die Vertretende des Amts für Bau und Immobilien und der Stadtbücherei gemeinsam besichtigt haben. Die Stadtbücherei hat sich bisher gegen diese Flächen entschieden, weil die Zuwegung als problematisch eingeschätzt wurde. Zu 2.: Es wurden folgende Flächen im Hessen-Center neu angeboten: - 866 m² bisher als Lager genutzt und derzeit im Rohbauzustand - 897 m² bisher als Ladenfläche genutzt Beide Flächen hätten entsprechend umgebaut und hergerichtet werden müssen. Nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der Räume und der Lage erteilte die Stadtbücherei dem Hessencenter eine Absage, in erster Linie aufgrund der schlechten Zuwegung und Lage, was für eine hoch frequentierte Einrichtung wie die Stadtteilbibliothek essentiell ist. Zu 3.: Für die durch das Hessen-Center abgesagte Fläche gab es bereits eine Planung und ein Nutzungskonzept, das jetzt obsolet ist. Jede neue Fläche erfordert zukünftig ein neues Nutzungskonzept. Zu 4.: Es enthält eine genaue Planung zur Nutzung der einzelnen Räume. Zu 5.: Derzeit völlig offen, da zuerst eine geeignete Fläche gefunden werden muss. Zu 6.: Derzeit völlig offen, da zuerst eine geeignete Fläche gefunden werden muss. Den Magistrat erreichen in unregelmäßigen Abständen neue Anmietungsangebote für ein Bibliothekszentrum Bergen-Enkheim, die alle geprüft und ggf. besichtigt werden. Bislang war kein passendes Angebot dabei. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 12.03.2024, V 906
STOB 16Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Wege vor der Post in der Straße Ginnheimer Hohl sichernSTOB 913.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 319 Betreff: Wege vor der Post in der Straße Ginnheimer Hohl sichern Vor der Postfiliale in der Straße Ginnheimer Hohl besteht bereits ein absolutes Haltverbot gemäß Verkehrszeichen 283 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das wiederholte Zuparken des Gehwegs ist ein bewusstes ordnungswidriges Verhalten von einzelnen Verkehrsteilnehmenden. Eine weitergehende verkehrsrechtliche Regelung oder Beschilderung wäre daher nicht zielführend. Das wiederholte Zuparken des Gehwegs stellt ein vorsätzlich ordnungswidriges Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer:innen dar. Eine weitergehende verkehrsrechtliche Regelung oder Beschilderung ist daher nicht geeignet dieses Fehlverhalten zu unterbinden. Der Gehweg an der Post ist heute lediglich circa 1,70 Meter breit. Da zwischen Bordstein und möglichem Einbau ein Sicherheitsabstand für den Autoverkehr notwendig wäre, unterschreitet die freie Restbreite übliche Mindestbreiten für Begegnungen im Fußverkehr. Ein Geländer oder Poller kommt daher auch nicht infrage. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 20.02.2025, OM 6571
STOB 9Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Sicherung von Radfahrenden an der S-Bahn-Unterführung Woogstraße/GinnheimSTOB 913.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 320 Betreff: Sicherung von Radfahrenden an der S-Bahn-Unterführung Woogstraße/Ginnheim Der Magistrat hat zuletzt die Nutzungsbereiche von Fuß- und Radverkehr der Unterführung in der Woogstraße durch Markierungen auf dem Bodenbelag verdeutlicht. Dennoch kann es bei Begegnungen zwischen Fuß- und Radverkehr zu kritischen Situationen kommen. Grund hierfür ist die geringe Breite der Unterführung. Der Magistrat sieht hier praktisch keine Möglichkeiten zu einer baulichen Veränderung, entspricht jedoch der Anregung und beraumt einen gemeinsamen Ortstermin mit dem Ortsbeirat sowie Vertreter:innen des Amts für Straßenbau und Erschließung und dem Straßenverkehrsamt an. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 30.10.2025, OM 7691
STOB 9Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Kontrolle der Geschwindigkeitsbegrenzung für Schwerlastverkehr in der Zehnmorgenstraße 1 bis 14STOB 913.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 321 Betreff: Kontrolle der Geschwindigkeitsbegrenzung für Schwerlastverkehr in der Zehnmorgenstraße 1 bis 14 Die im Juli 2024 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h für Busse und Lkw im Abschnitt der Zehnmorgenstraße 1 bis 14 dient dem Ziel, die Erschütterungsimmissionen für die Anwohnerschaft zu reduzieren. Die Rückmeldungen aus der Bevölkerung, wonach bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit eine spürbare Entlastung wahrgenommen wird, bestätigen grundsätzlich die Zielrichtung der getroffenen Maßnahme. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die vollständige und durchgängige Einhaltung verkehrsrechtlicher Anordnungen im fließenden Verkehr erfahrungsgemäß nicht in allen Fällen erreicht werden kann. Nach übereinstimmender fachlicher Einschätzung wird im Straßenverkehr regelmäßig ein gewisser Anteil an Regelabweichungen festgestellt, der auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund kann eine absolute Durchsetzung einzelner Verkehrsregelungen nicht in jedem Einzelfall gewährleistet werden. Die der Straßenverkehrsbehörde zur Verfügung stehenden straßenverkehrsrechtlichen Instrumente wurden im vorliegenden Bereich bereits ausgeschöpft. Der zusätzliche Einsatz technischer Einrichtungen, wie etwa elektronischer Geschwindigkeitsanzeigen, ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Differenzierung nach Fahrzeugarten derzeit nicht vorgesehen. Die Zehnmorgenstraße ist Bestandteil des dauerhaften Messprogramms der städtischen Verkehrspolizei. Aufgrund der Einstufung als Schulweg liegt der Schwerpunkt der Überwachung hierbei auf der Einhaltung der allgemeinen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Umfang und Orte von Geschwindigkeitskontrollen landesrechtlich geregelt sind und nicht im freien Ermessen der örtlichen Behörden liegen. Mit der Überarbeitung des entsprechenden ministeriellen Erlasses und dessen Inkrafttreten zum 02.09.2025 sind die zulässigen Kontrollörtlichkeiten abschließend festgelegt. Maßnahmen, die vorrangig dem Schutz von Gebäuden vor Erschütterungen dienen, sind hierin derzeit nicht explizit vorgesehen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 30.10.2025, OM 7688
STOB 9Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Einrichtung zentraler Abstellplätze für E-ScooterSTOB 1013.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 322 Betreff: Einrichtung zentraler Abstellplätze für E-Scooter Die Stadt Frankfurt am Main vergibt seit 2022 Sondernutzungserlaubnisse für die Bereitstellung von E-Scootern im öffentlichen Raum. Die Sondernutzungserlaubnisse enthalten u. a. Regeln für das korrekte Abstellen, die verpflichtende Nutzung der festen Parkzonen in der Innenstadt und eine Obergrenze für die E-Scooter-Anzahl in verschiedenen Stadtbereichen. Die Stadt Frankfurt am Main hat darüber hinaus eine Strategie für die flächendeckende Einführung von Mobilitätsstationen entwickelt. Bis 2029 sollen hiernach bis zu 1.000 Stationsstandorte umgesetzt werden. Die Strategie hat sowohl die Verknüpfung der verschiedenen Verkehrsmittelangebote als auch die weitere Verbesserung der Ordnung von Verkehrsmitteln im öffentlichen Raum zum Ziel. Die Umsetzung soll flächendeckend im gesamten Stadtgebiet erfolgen, insbesondere an allen relevanten ÖPNV-Haltepunkten. Auch in Preungesheim sollen Mobilitätsstationen entstehen. Der Zeitpunkt und die individuellen Standorte werden abhängig von Angebot und Nachfrage sowie unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit vor Ort festgelegt. Die Standortvorschläge aus der Anregung des Ortsbeirates für den Ortsbezirk 10 (Weilbrunnstraße, Gravensteiner-Platz sowie an den Haltestellen "Alkmenestraße" und "Ronneburgstraße") werden in der Standortsuche berücksichtigt und geprüft. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 25.11.2025, OM 7743
STOB 10Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Fußweg für blinde Menschen sicherer gestaltenSTOB 1513.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 323 Betreff: Fußweg für blinde Menschen sicherer gestalten Die Sackgasse erweckt, aufgrund der großzügigen Gestaltung, den Eindruck eines Parkplatzes und wird so auch in grundsätzlich zulässiger Weise dafür verwendet. Der Tatvorwurf des Parkens in zweiter Reihe kommt hier nicht zur Anwendung, da dieser zum Schutz des fließenden Verkehrs dient, jedoch nicht am Ende einer Sackgasse anwendbar ist. In der Albert-Schweitzer-Straße 58 befindet sich neben der Trafostation eine Grundstückszufahrt. Mit der Anbringung von Radbügeln, Pollern und einer Sperrfläche gemäß dem Vorschlag würde die Grundstückszufahrt versperrt werden. Sperrflächen dürfen nicht überfahren werden. Der Anbringung einer Sperrfläche mit Pollern kann an der vorgeschlagenen Örtlichkeit in möglicherweise kleinerer Form erst nach eingehender Prüfung in Bezug auf die Rettungswege der Albert-Schweitzer-Straße 58 und der Schleppkurve der Grundstückszufahrt zugestimmt werden. Der Magistrat wird hierzu eine entsprechende Prüfung vornehmen. Die Anlage von Leitelementen in der bestehenden Situation lehnt der Magistrat ab, da Leitelemente nicht auf Fahrwegen verlegt werden sollen. Die Zufahrtssituation zu den Garagen wird hier als Fahrweg betrachtet. Langfristig zielführend wäre aus Sicht des Magistrats die Anlage von Gehwegen, anknüpfend an die Bestandssituation. Allerdings stehen für die Planung und Ausführung einer solchen baulichen Maßnahme aufgrund bereits priorisierter konkurrierender Projekte derzeit keine Ressourcen zur Verfügung. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 05.09.2025, OM 7355
STOB 15Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Verkehrssicherheit auf dem Fahrradweg zwischen Nieder-Erlenbach und NiederEschbachSTOB 1513.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 324 Betreff: Verkehrssicherheit auf dem Fahrradweg zwischen Nieder-Erlenbach und Nieder-Eschbach Zu 1.: Eine sinnvolle Möglichkeit für eine alternative Radverkehrsführung ist nicht vorhanden. Zu 2.: Für einen markierten oder baulich abgetrennten Radstreifen ist der vorhandene Straßenquerschnitt nicht ausreichend. Die Möglichkeiten einer Geschwindigkeitsreduzierung wurden bereits geprüft. Im Zuge der Ummarkierungen und der Umbeschilderung im Frühjahr 2025 wurde die zulässige Geschwindigkeit an dieser Stelle auf 50 km/h herabgesetzt. Für bauliche Maßnahmen im Bereich der Kreuzung Karl-Bieber-Höhe / An den Kaiserpappeln sieht der Magistrat keinen Spielraum. Bei einer möglichen Querungshilfe müsste die Ein- und Ausfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge weiter gewährleistet werden. Dabei wäre eine Querschnittsaufweitung erforderlich. Dies dürfte kaum umsetzbar sein, da sich die angrenzenden Grundstücke weitgehend im Privatbesitz befinden und der Bereich innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets (Zone 2) liegt. Zu 3.: Die derzeitige Beschilderung ist klar, regelkonform und wird gut angenommen. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres sowie gegebenenfalls deren Begleitpersonen dürfen den betreffenden Abschnitt bergabwärts im Seitenraum befahren. Im Sinne der Anregung des Ortsbeirats wird der Magistrat die Situation gemeinsam mit Expert:innen der Unfallkommission vor Ort betrachten und deren Einschätzung einholen. Es werden dort die Bedenken und Wünsche des Ortsbeirats hinsichtlich Geschwindigkeitsreduzierung und Lichtsignalanlage vorgetragen und die Bewertung des Gremiums abgewartet. Die dort gegebenenfalls festgelegten Empfehlungen werden anschließend umgesetzt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.10.2025, OM 7582
STOB 15Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Platz des Riedhofbrunnens aufwerten und als Treffpunkt für Jung und Alt gestaltenSTOB 513.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 325 Betreff: Platz des Riedhofbrunnens aufwerten und als Treffpunkt für Jung und Alt gestalten Der Magistrat begrüßt die Anregung, da der Platz am Riedhofbrunnen ein bisher nicht ausgeschöpftes Potential hat, ein Erholungs- und Aufenthaltsort zu sein sowie klimaangepassten Kriterien zu entsprechen. Die ABG FRANKFURT HOLDING teilt mit, dass die Außenanlage um die Bestandsliegenschaft um die Mörfelder Landstraße 210-212 nach der umgesetzten Sanierung des Hochhaues und Abbau der Baustelleneinrichtung überarbeiten wird. Im Zusammenhang mit der Aufwertung der Außenanlage um den ehemaligen Riedhof, steht auch die Überarbeitung der Tiefgarage und deren Abdichtung. In dieser direkten Umgebung der Tiefgarage stehen heute die Überreste des Riedbrunnens. Die ABG FRANKFURT HOLDING geht davon aus, dass die Sanierungsmaßnahmen an dem Hochhaus 2027 abgeschlossen werden können. Im Anschluss wird Aufwertung der Außenanlage vorgenommen. Die Gestaltung des Platzes durch die ABG Frankfurt Holding unter Einbezug der Bedarfe der Bewohner:innen und Akteur:innen im Stadtteil ist aus Sicht des Magistrats wünschenswert. Der Platz bietet mit seiner Lage gute Chancen auf eine gemeinsame Aneignung durch unterschiedliche Zielgruppen, welche das soziale Miteinander im Sozialraum fördert. Hierbei sind die unterschiedlichen Belange und Bedürfnisse abzuwägen und in Einklang zu bringen. Für die Freiflächenplanung geht der Magistrat mit der ABG zu gegebener Zeit in den Austausch und bringt die Anregungen des Ortsbeirates ein. Der Magistrat ist dafür sensibilisiert, dass der Stadtbezirk Sachsenhausen-Nord im Vergleich zu anderen Stadtbezirken einen unterdurchschnittlichen Anteil an Grünstrukturen im Siedlungs- und Verkehrsraum aufweist. Der Platz des Riedhofbrunnens bietet ein hohes Entsiegelungs- und Begrünungspotential, welches genutzt werden sollte. Das Aufstellen von Sonnenschirmen kann eine Interimslösung darstellen, dauerhaft sollten jedoch stellenweise Entsiegelungen und Pflanzung von Bäumen zur Schattenerzeugung bevorzugt werden. Da die ABG FRANKFURT HOLDING Eigentümerin der Liegenschaft ist, kann die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) keine Papierkörbe aufstellen. Diese sind ausschließlich für Satzungsbereiche vorgesehen und dienen der Entsorgung von Kleinabfällen im öffentlichen Straßenbereich. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 28.11.2025, OM 7820
STOB 5Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Matthäuskirche retten, Bausubstanz erhaltenSTOB 113.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 326 Betreff: Matthäuskirche retten, Bausubstanz erhalten Der Magistrat der Stadt Frankfurt hat den Evangelischen Regionalverband bei der Auslobung und Durchführung des Wettbewerbes zum Matthäusareal intensiv begleitet. Im Rahmen des Wettbewerbes wurden die Themen Identitätsstiftung des vorhandenen Kirchenbaus, Abbruch oder Wiederverwendung erhaltenswerter Bausubstanz und graue Energie sowie die unter Denkmalschutz stehenden Bauteile intensiv betrachtet. Der Evangelische Regionalverband als Mitausloberin des Wettbewerbs hat sich nach sorgfältiger Abwägung dazu entschlossen, das bestehende Kirchengebäude zur Disposition zu stellen, gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsteilnehmenden ermutigt, Lösungen zum (Teil-)Erhalt zu entwickeln. Der Denkmalschutz soll und wird unberührt bleiben. Der Magistrat hat diese Vorgaben mitgetragen. Von daher muss es der Magistrat ablehnen, im Nachgang des Planungswettbewerbes auf die Eigentümer:innen des Areal mit dem Ziel zuzugehen auf einen Abriss der Matthäuskirche zu verzichten und den (vollständigen) Erhalt zu propagieren. Er hat sich in der jüngeren Vergangenheit bereits anderweitig positioniert. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.06.2025, OM 7161
STOB 1Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Konflikte zwischen Jägern und Radfahrenden sowie zu Fuß GehendenSTOB 613.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 327 Betreff: Konflikte zwischen Jägern und Radfahrenden sowie zu Fuß Gehenden An die Untere Jagdbehörde im Ordnungsamt sind bis dato keinerlei Bürgerbeschwerden über Konflikte mit Jägern im Sossenheimer Unterfeld herangetragen worden. Aufgrund der Anregung des Ortsbeirates wurde Kontakt sowohl mit dem für Sossenheim zuständigen Jagdpächter, als auch mit dem örtlichen Polizeirevier gesucht. Auch hier sind keine Erkenntnisse über Handgreiflichkeiten oder sonstigen Zwischenfälle bekannt geworden. Weder das Bundesjagdrecht noch das Hessische Jagdrecht schreiben Hinweise auf Jagden vor. Daher könnten die geforderten Schilder auch pauschal im gesamten Frankfurter Grüngürtel aufgehängt werden. Ihre Wirkung wird jedoch von vornherein erheblich angezweifelt. Die Erfahrung zeigt darüber hinaus, dass Schilder, die auf eine aktuelle Jagd hinweisen, mögliche Störer auf den Plan rufen, die aus falsch verstandener Tierliebe die Jagdausübung aktiv behindern. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 25.11.2025, OM 7739
STOB 6Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Fahrradcodieraktion im EuropaviertelSTOB 113.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 328 Betreff: Fahrradcodieraktion im Europaviertel Aufgrund der Zuständigkeit der Landespolizei wurde diese über das Polizeipräsidium Frankfurt um Stellungnahme gebeten: "Nach Rücksprache mit dem zuständigen Schutzmann vor Ort, Patrick Müller, beabsichtigt das Polizeipräsidium Frankfurt in Kooperation mit dem Verein ‚Bürger und Polizei Frankfurt am Main e.V.' eine Fahrradcodierung im Europaviertel durchzuführen. Der Tel-Aviv-Platz wird nach hiesiger Bewertung, sowie aus Sicht des SvO, als geeigneter Standort angesehen. Erfahrungsgemäß bietet sich die Durchführung einer Fahrradcodierung insbesondere im Rahmen eines Stadtteilfestes oder ähnlichem an. Auch ein Samstag, während der üblichen Einkaufszeiten, wäre möglich. Dies würde begleitet von einer entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit und Werbung über örtliche Vereine und Geschäftsbetreibende. Derzeit wird noch ein geeigneter Termin gesucht; voraussichtlich ist eine Durchführung im April oder Mai vorgesehen." Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 25.11.2025, OM 7779
STOB 1Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Kinderärztliche Notdienstversorgung an der Uniklinik wieder aufnehmenSTOB 513.02.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2026, ST 329 Betreff: Kinderärztliche Notdienstversorgung an der Uniklinik wieder aufnehmen Zu 1. Die Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung - auch in den sprechstundenfreien Zeiten - obliegt gemäß SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH). Die Wiederaufnahme oder Etablierung eines kinderärztlichen Notdienststandortes im zentralen Stadtgebiet, beispielsweise in Kooperation mit der Universitätsmedizin Frankfurt, fällt somit primär in den Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der KVH. Von Seiten des Magistrats können keine rechtsverbindlichen Vorgaben gegenüber der KVH formuliert werden. Zu 2. Die konkreten Voraussetzungen zur Etablierung eines Notdienststandortes werden autark durch die KVH im Rahmen ihrer Selbstverwaltung definiert. Grundsätzlich müssen hierfür jedoch folgende drei Säulen koordiniert werden: 1. Strukturell/Infrastrukturell: Es bedarf geeigneter Räumlichkeiten, die den medizinischen Standards für pädiatrische Untersuchungen entsprechen, barrierefrei zugänglich sind und eine gute Anbindung an den ÖPNV aufweisen, um einfach für alle Familien erreichbar zu sein. Bei einer Kooperation mit Frankfurter Kliniken müssten räumliche Kapazitäten vertraglich zwischen Klinik und KVH geregelt werden. 2. Organisatorisch/Personell: Die Besetzung der Dienste erfolgt in der Regel durch niedergelassene Kinderärztinnen und -ärzte im Rahmen ihrer Residenzpflicht. Angesichts des herrschenden Fachkräftemangels und der Arbeitsbelastung in den Praxen stellt die Personalplanung aktuell die größte organisatorische Hürde dar. 3. Finanziell: Die Finanzierung des laufenden Betriebs (Personal, Miete, Sachkosten) eines Notdienststandortes erfolgt aus den Mitteln der vertragsärztlichen Versorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Da die Honorierung im Notdienst oft als nicht kostendeckend kritisiert wird, müssten die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der KVH eine langfristige Stabilität gewährleisten. Zu 3. Gute Kommunikation mit Eltern und Sorgeberechtigten ist notwendig, um Verunsicherungen und unnötige Notaufnahmen zu vermeiden. So kann auch die Patient:innensteuerung verbessert und eine Fehlsteuerung in die Notaufnahmen der Krankenhäuser verringert werden. Folgende Maßnahmen werden als zielführend angesehen: - Aufklärung über die Rufnummer 116 117: Die Bekanntheit des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und der Kinderärztlichen Videosprechstunde kann durch gezielte Kampagnen durch die KVH (z. B. in Kindertagesstätten, Schulen und Kinderarztpraxen) weiter gesteigert werden. Die 116 117 ist die erste Anlaufstelle vor dem Besuch einer Notaufnahme. - Mehrsprachigkeit: Da Frankfurt eine internationale Stadt ist, sollten Informationsmaterialien und digitale Angebote zur Notfallversorgung mehrsprachig durch die KVH gestaltet werden, um Unsicherheiten bei Eltern mit Migrationshintergrund abzubauen. - Digitale Wegweiser: Auf der Website der Stadt Frankfurt und ihre über soziale Medien werden Informationen zu Erreichbarkeiten und Standorten des kinderärztlichen Notdienstes noch prominenter platziert. - In den Kliniken: Durch eine verbesserte Ausschilderung und Information direkt an den Krankenhäusern (z. B. durch Flyer oder digitale Infostelen in den Eingangsbereichen) können Eltern vor Ort über ambulante Alternativen aufgeklärt werden, sofern kein lebensbedrohlicher Notfall vorliegt. So kann das Vertrauen der Eltern in die ambulanten Notdienststrukturen gestärkt werden. Die Notaufnahmen bleiben erreichbar für die Fälle, die einer stationären Überwachung, einer hochspezialisierten Behandlung oder medizinischer Geräte bedürfen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 28.11.2025, OM 7805
STOB 5Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder.