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Verlängerung und Zweckänderung eines Erbbaurechts an der Liegenschaft Hahnstraße 45, Gemarkung Niederrad Bezirk 37, Flur 16, Flurstück 5/10

Vorlagentyp: M
3 Sitzungen
Vorlage
Idee
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Zusammenfassung

Der Magistrat schlägt die Verlängerung und Zweckänderung eines Erbbaurechts an der Hahnstraße 45 vor. Die umgeänderte Nutzung für ein Bürohochhaus mit ergänzenden Nutzungen soll zur Aufwertung des Stadtteils Lyoner Viertel beitragen und die Umsetzung des Bebauungsplans ermöglichen.

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Hahnstraße — 11 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 06.09.2026.

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Beschlussvorschlag

  1. Nach dem Verkauf des Erbbaurechtes durch den bisherigen Erbbaunehmer an die Projektentwicklungsgesellschaft Hahnstraße Frankfurt GmbH & Co. KG wird dem Abschluss eines 2. Nachtrages zum Erbbaurechtsvertrag vom 29.01.1980 und 1. Nachtrag vom 21.12.1989 an dem Grundstück Gemarkung Niederrad, Flur 16, Flurstück 5/10 auf folgender Grundlage zugestimmt: Künftige Erbbauberechtigte: | Projektentwicklungsgesellschaft Hahnstraße Frankfurt GmbH & Co. KG Erbbaugrundstück: | Hahnstraße 45, Frankfurt Gemarkung Niederrad, Flur 16, Flurstück Nr. 5/10 mit 4.692 m²; eingetragen im Erbbaugrundbuch von Niederrad, Bezirk 37, Blatt 3813 Erbbauzweck: | Der Erbbauzweck wird mit dem Nachtrag geändert in "Errichtung und Unterhaltung einer Büroimmobilie, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung eines Bürohochhauses inklusive Tiefgarage mit ergänzenden Nutzungen (z.B. Gastronomie, Fitnesscenter, Nebenflächen, Stellplätze etc.)" Erbbauzeit (Verlängerung): | Das Erbbaurecht wird bis zum 31.07.2119 verlängert. Erbbauzins : | Bisherige Nutzung: derzeit 57.575,56 € pro Jahr Künftige Nutzung: 439.171,20 € p.a. (6 % des ermittelten Bodenwertes) Eine Anpassung des Bodenwerts wird vorgenommen, wenn das endgültige Maß der baulichen Nutzung feststeht. Die Erhöhung des Erbbauzinses erfolgt 12 Monate nach Baubeginn. Erbbauzinsanpassungsklausel: | Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der Entwicklung der Verbraucherpreise). Besondere Bedingungen: | Der Erbbauberechtigte hat an die Stadt eine Einmalzahlung in Höhe von 33% des Kaufpreises zu leisten. Diese wird 4 Wochen nach Wirksamwerden dieses Vertrages fällig. Das Entgelt wird gezahlt, da die künftige Erbbauberechtigte durch den neuen Zweck und die höherwertige Ausnutzung der Flächen einen höheren finanziellen Ertrag erwirtschaften kann. Der Nachtragsvertrag zum Erbbauvertrag soll unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass die künftige Erbbauberechtigte innerhalb von längstens 10 Jahren mit dem Bau eines Bürogebäudes beginnt. Die Fläche vor dem Bahnhof Niederrad soll der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Vorplatz S-Bahn-Station). Bauverpflichtung: | Der künftige Erbbauberechtigte verpflichtet sich, binnen 5 Jahren nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung, das Bauvorhaben bezugs- und gebrauchsfertig herzustellen. Der künftige Erbbauberechtigte verpflichtet sich, sicherzustellen und nachzuweisen, dass im Falle der Neubebauung das Gebäude mindestens den Passivhaus-Standard einhält. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des "Passivhaus-Projektierungs-Pakets" des Passivhaus-Instituts in Darmstadt oder einem gleichwertigen Institut bei dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Sollte die Einhaltung des Passivhaus-Standards aufgrund der Lage oder aus baulichen Gründen nicht möglich sein, wird sichergestellt, dass künftige Gebäude eine um mindestens 30% bessere Energieeffizienz einhalten als die jeweils bei Einreichung des Bauantrages gültige gesetzliche Regelung (aktuell das Gebäudeenergiegesetz GEG) vorgibt. Kosten und Steuern: | Sämtliche Kosten und Steuern des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten der Notarin / des Notars und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, sowie die Grunderwerbssteuer trägt der Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle Nachtragsverträge zum Erbbauvertrag. Kosten für die Vertretung (Vollmachten, Ausweise usw.) trägt jede Partei für sich. Verrechnung: | Produktgruppe 31.08 Abwicklung von Grundstückgeschäften, Kontengruppe 50, Erträge aus Erbbaurechten sowohl für den Erbbauzins als auch für die Einmalzahlung. Entschädigung | Die Höhe der Entschädigung für die Gebäude beträgt bei Ablauf des Erbbaurechtes und bei Ausübung des Heimfallrechtes 2/3 des Verkehrswertes. Es dient zur Kenntnis, dass die Verhandlungen auf Basis eines Bodenrichtwertes 2022 für den maßgeblichen Bereich bei einer errechneten WGFZ von 2,0, gemäß des Gutachterausschusses der Stadt Frankfurt, 810,- €/m² betrug. Der Bodenrichtwerte ist zum 01.01.2024 auf 750,- €/m² gesunken, der dem Erbbauzins zugrunde liegende Bodenwert (810.- €/m²) wurde jedoch bereits in einem Eckpunktepapier verbindlich festgehalten. Die Berechnungswerte sind durch den Gutachterausschuss festgelegt worden.
  2. Der Magistrat, das Dezernat XI - Bildung, Immobilien und Neues Bauen - (Amt für Bau und Immobilien), wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen.

Begründung

A. Zielsetzung

Bei dem künftigen Erbbauberechtigten handelt es sich um eine gemeinsame Gesellschaft der ECE Work & Live GmbH & Co. KG und der Max Baum Holding GmbH, die Projektentwicklungsgesellschaft Hahnstraße Frankfurt GmbH & Co. KG. Der künftige Erbbauberechtigte beabsichtigt das Erbbaurechtgrundstück zu erwerben, entsprechend des Bebauungsplans Nr. 885 mit einem Bürohochaus inklusive Tiefgarage mit ergänzenden Nutzungen (z.B. Gastronomie, Fitnesscenter, Nebenflächen, Stellplätze, etc.) zu bebauen und zu vermieten. Da der Erwerb für die künftige Erbbauberechtigte nur wirtschaftlich sinnvoll ist, sofern er das Grundstück nach den Vorgaben des Baubauungsplans neu bebauen darf, soll der Nachtrag unter der aufschiebenden Bedingungen geschlossen werden, dass er mit dem Bau des Bürogebäudes innerhalb von 10 Jahren nach Beurkundung des Vertrages beginnt. Die künftige Erbbaunehmerin kann die Flächen nur nach Abschluss eines entsprechenden Nachtragsvertrages wirtschaftlich höherwertig nutzen. Daher zahlt sie neben dem Kaufpreis an die derzeitige Erbbaurechtsnehmerin auch eine Einmalzahlung in Höhe von 33 % des Kaufpreises an die Stadt Frankfurt am Main. Die im Bebauungsplan als öffentliche Fläche ausgewiesene Teilfläche soll der Allgemeinheit oberirdisch zur Verfügung stehen. Dies soll durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden, deren Ausübung Dritten überlassen werden kann. Der Erbbauberechtigte darf diese Fläche jedoch teilweise mit einer Tiefgarage unterbauen. Bei der Neubebauung des Erbbaurechtes soll die nicht offensichtliche, aber wichtige Wegeverbindung in Richtung Bahnhof von dem provisorischen Charakter mit einer rückwärtigen Lage geöffnet werden, wie es im Bebauungsplan vorgesehen ist. Der Bahnhof Niederrad als bedeutendster ÖPNV-Knoten des Lyoner Viertels und besonderer städtebaulicher Ort soll öffentliche Freiflächen und eine neue, attraktive Verbindung ins Viertels erhalten. Das geplante Bürogebäude soll als Akzentuierung eingesetzt werden. Für das Gelingen des Stadtumbauprojektes Lyoner Viertel ist ein einladender und zugleich markanter Stadtteileingang von besonderer Bedeutung (Auszüge aus der Begründung zum Bebauungsplan B885 vom 24.04.2014). Im betreffenden Grundstück (Kerngebiet MK-3) ist eine Wohnnutzung aufgrund der Lärmemissionen des Bahnbetriebs nicht möglich. Das Grundstück dient daher der planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Büro- und Verwaltungsnutzungen entlang der im Osten angrenzenden Bahntrasse und ist zugleich eine Pufferzone zwischen der Schienentrasse und der westlich angrenzenden gemischten Nutzung (Auszug aus der Begründung zum Bebauungsplan B885 vom 24.04.2014). Der künftige Erbbauberechtigte hat bereits ein Gutachterverfahren durchgeführt und die Planungsstudien mit Stadtplanungsamt und der Bauaufsicht abgestimmt. Für das Grundstück besteht seit 1980 ein Erbbaurechtsvertrag. Der Erbbauzweck lässt lediglich ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt zu. Um die nach dem Bebauungsplan B885 vorgesehene Nutzung "Büro" zu ermöglichen, müssen insb. der Zweck geändert und die Laufzeit verlängert werden. Im Magistrats-Vortrag vom 22.04.2016, M 84 (Beschluss der Stadtverordneten-versammlung vom 29.08.2019, § 4520), ist für Erbbaurechte zu anderen Zwecken als Wohnzwecken (insbesondere gewerbliche Erbbaurechte) vorgesehen, die Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswertes bei Heimfall oder Ablauf des Erbbaurechts nur dann und in dem Rahmen zu leisten, zu dem ein Nachnutzer die Liegenschaft übernimmt oder die Stadt die Liegenschaft selber nutzen wird. Die Regelung zielte dabei auf spezielle Nutzungsarten von Gewerbeimmobilien (wie bspw. Autohäuser o.ä.) ab. Bei normalen Bürogebäuden würde diese Regelung zu unverhältnismäßigen und wirtschaftlich nicht tragbaren Ergebnissen führen. Im vorliegenden Fall wurde daher eine leicht abweichende Lösung verhandelt. Abrissverpflichtung und Entfall einer Entschädigung gelten nur in den Fällen, in denen die Aufbauten, Bauwerke und Anlagen für eine Anschlussnutzung entsprechend der Zweckbestimmung nicht verwertbar sind.

B. Alternativen

Eine Beibehaltung der im aktuellen Erbbaurechsvertrag vereinbarten Nutzung (Autohaus) ist aufgrund der festgestellten strukturellen Defizite und dem Wunsch der Entwicklung des Lyoner Viertels nicht sinnvoll. Der derzeitige Erbbaunehmer hat nicht die finanziellen Mittel um die erforderlichen Veränderungen selbst zu verwirklichen. Ein Abwarten bis zum Ablauf des bestehenden Erbbaurechtes würde die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgelegten Ziele um viele Jahre in die Zukunft verschieben.

C. Lösung

Anpassung des Erbbaurechtsvertrages auf die nach dem Bebauungsplan B885 vorgesehene Nutzung mit Bürogebäude sowie die damit einhergehende Neugestaltung des Außenbereichs vor dem Bahnhof Niederrad. Dazu ist die Änderung des Erbbauvertrages erforderlich.

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

  1. a)
    ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist
    gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben:
  2. b)
    ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird
    vorgeschlagen Kurze
    Beschreibung (2 - 3 Sätze):
    Grundsätzliche öffentliche Behandlung der Vergabe
    von Erbbaurechten M 85/1975
  3. c)
    Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht
    erfolgen, weil: ☐ verwaltungsinterner Vorgang
    ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht
    ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht
    akzeptiert werden
    ☐ Ressourcen stehen nicht
    zur Verfügung ☒ gesetzlicher
    Ausschließungsgrund
    ☐ Beteiligung hat bereits
    stattgefunden Erläuterung
    (optional): Das Erbbaurecht wird vom
    jetzigen Erbbaurechtsnehmer veräußert, dies lässt keinen Spielraum für eine
    Beteiligung der Öffentlichkeit.
  4. d)
    ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht
    vorgeschlagen, weil

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 13. Februar 2026 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
OBR 5
Sitzung 1 · 08.05.2026
TO I, TOP 23
Beraten
a) Die Vorlage M 41 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 1 · 19.05.2026
TO I, TOP 12
Zurückgezogen
Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat die Vorlage M 41 zurückgezogen hat.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 2 · 21.05.2026
TO II, TOP 6
Zurückgezogen
Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat die Vorlage M 41 zurückgezogen hat. Beschlussausfertigung(en): § 121,

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Mitdiskutieren

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