Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main
Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt am Main plant eine Änderung der Hundesteuersatzung, um die Regelungen zu gefährlichen Hunden dynamisch zu gestalten und um Steuervergünstigungen für mehr Tierheime zu ermöglichen. Dies soll die Verwaltungskosten senken und die gesetzliche Gleichstellung von Assistenzhunden berücksichtigen.
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E-Mail-Abo einrichtenBeschlussvorschlag
- Die im Entwurf vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veranlassen.
Begründung
A. Zielsetzung
Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main besteht seit über 25 Jahren und wurde in dieser Zeit mehrfach geändert. Vor dem Hintergrund der folgenden Ausführungen ist eine weitere Änderung der Satzung erforderlich. Der bisherige Satzungstext listet namentlich die Hunde auf, welche nach Rasse, Gruppe sowie deren Kreuzungen als dauerhaft gefährliche Hunde einzustufen sind. Der neue Satzungstext beinhaltet einen dynamischen Verweis auf die Hundeverordnung. Bei einer Änderung der als gefährlich einzustufenden Hunde nach der Hundeverordnung aufgrund der Rasse, Gruppe oder deren Kreuzung muss die Hundesteuersatzung somit nicht jedes Mal angepasst und geändert werden. Die Steuervergünstigung für lokale Tierheime, wie beispielsweise das Tierheim Fechenheim, dient unter anderem dazu, Tierheime mit Fundtierverträgen bei der Vermittlung von Tieren zu unterstützen. Es ist daher angemessen, dass alle Tierheime, die einen Fundtiervertrag mit der Stadt Frankfurt am Main abgeschlossen haben, von dieser Vergünstigung profitieren können. Bislang war die Regelung auf Einrichtungen des Tierschutzvereins Frankfurt am Main und Umgebung e.V. beschränkt. Um gleiche Rahmenbedingungen für alle beteiligten Tierheime zu schaffen, soll die entsprechende Regelung angepasst werden. Ein weiteres Ziel ist die Angleichung und Konkretisierung der Steuerbefreiungstatbestände, da das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Juni 2021 um Regelungen zu Assistenzhunden erweitert wurde. Weiterhin trat im Jahr 2023 die bundesweit geltende Assistenzhundeverordnung in Kraft, die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung dieser Hunde festlegt. Die Steuerbefreiung wird ausdrücklich für Assistenzhunde im Sinne des § 12e des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) gewährt. Diese speziell ausgebildeten Hunde unterstützen Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen im Alltag (Blinden-, Epilepsiewarn-, Rettungshund). Im Rahmen der bestandenen Prüfung zum Assistenzhund gemäß § 12g BGG fallen auch Therapie-, Schul- und Besuchshunde, die an Schulen als Unterstützungshunde (Schulhunde) im Einsatz sind, unter die Befreiungsvorschrift. In redaktioneller Hinsicht soll die Regelung über Dauerbescheide nach § 6a Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Satzung festgeschrieben werden. Sofern hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine Änderungen eintreten, soll der jährliche Versand von Bescheiden durch den Versand eines Dauerbescheides abgelöst werden. Dies dient dazu, Verwaltungsabläufe zu reduzieren und die Kosten des jährlichen Versandes einzusparen. Nach dem alten Satzungstext bestand ein Ermessensspielraum für eine Steuerbefreiung, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hundehalters/der Hundehalterin so schlecht sind, dass ihm/ihr die Zahlung der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann. Aufgrund der neuen Formulierung wird der Ermessensspielraum auf null reduziert, sodass auf Antrag eine Steuerbefreiung zu gewähren ist, wenn die Steuerbefreiungstatbestände des einschlägigen Paragrafen erfüllt sind. Schließlich soll die Ausgestaltung bei Ordnungswidrigkeiten im Vergleich mit anderen steuerrechtlichen Satzungen vereinheitlicht werden und durch die explizite Aufzählung der einzelnen Tatbestände die Lesbarkeit verbessert und die Satzungsregelung damit bürgerfreundlicher gestaltet werden.
B. Alternativen
Keine.
C. Lösung
Satzungsänderung wie vorgeschlagen.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
- a)☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlichvorgeschrieben Folgende Formist vorgeschrieben:
- b)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wirdvorgeschlagen KurzeBeschreibung (2 - 3 Sätze):
- c)Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nichterfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang☐ Gestaltungsspielraum ist nichtausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nichtakzeptiert werden☐ Ressourcen stehen nichtzur Verfügung ☐ gesetzlicherAusschließungsgrund☐ Beteiligung hat bereitsstattgefunden Erläuterung(optional):
- d)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nichtvorgeschlagen, weil
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 13. Februar 2026 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 05.03.2026 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Enthaltung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf; Gartenpartei (= Enthaltung)