Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main
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Vortrag des Magistrats vom 05.12.2007, M 270
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 29.08.2002, § 3491 (M 127) - M 64/07 - Auf Antrag des Magistrats vom 05.12.2007
- Die im Entwurf vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veranlassen.
- Der Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vom 10.04.2007 ( M 64 ) wird hiermit zurückgezogen. Begründung: A. Zielsetzung Mit der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 21.12.1998, zuletzt geändert mit der Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 29.08.2002, wurde ab 01.01.1999 ein erhöhter Steuersatz von 1.800 DM (jetzt 900 Euro) für das Halten eines als dauerhaft gefährlich anzusehenden Hundes eingeführt. Der erhöhte Steuersatz wurde eingeführt, um neben der Erzielung von Steuereinnahmen auch das Halten sogenannter Kampfhunde und anderer als dauerhaft gefährlich anzusehender Hunde mit Hilfe einschneidender steuerrechtlicher Lenkungsmaßnahmen einzudämmen und zu erschweren. Dieser Lenkungszweck, die Population von Hunden, die potentiell als dauerhaft gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main zurückzudrängen, zielt auf einen erheblich höheren Personenkreis potentieller Hundehalterinnen und Hundehalter als die gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden ( HundeVO ), da deren Pflichten lediglich die Hundehalterinnen und -halter treffen, die sich unter Inkaufnahme einer erhöhten Besteuerung gegen deren Lenkungszweck entschieden haben. Erhöht besteuert werden nach § 5 Abs. 5 der eingangs genannten Satzung neben der Haltung anderer als dauerhaft gefährlich anzusehender Hunde die Haltung bestimmter Hunderassen, deren dauerhafte Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird, sowie bestimmter - anderer - Hunderassen, wenn deren Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde. Die Differenzierung der vorstehend genannten Hunderassen wurde von der seinerzeit geltenden Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt Frankfurt am Main übernommen, die vom Hessischen Ministerium des Innern genehmigt wurde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2006, Az.: 5 UE 3545/04 entschieden, dass zwar eine erhöhte Besteuerung von sogenannten Kampfhunden grundsätzlich zulässig und auch die Anknüpfung der erhöhten Besteuerung an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht zu beanstanden ist, allerdings die in § 5 Abs. 5 Buchstabe
- a)und
- b)der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vorgenommene Differenzierung in Hunderassen, deren Gefährlichkeit widerlegt bzw. nicht widerlegt werden kann, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, da keine Gründe ersichtlich seien, die eine Differenzierung rechtfertigen könnten. Der Magistrat ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes weiterhin die Haltung von als gefährlich anzusehenden Hunden im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main durch steuerrechtliche Lenkungsmaßnahmen eingedämmt werden soll, allerdings die finanzielle Belastung der Hundehalterinnen und Hundehalter durch den erhöhten Steuersatz bei vorliegendem Nachweis, dass der Hund mit der/dem Halterin/Halter die Begleithundeprüfung oder eine gleich- oder höherwertigere Prüfung entsprechend der Richtlinien des VDH, abgenommen von einer bzw. einem durch den VDH anerkannten Prüferin oder Prüfer, bestanden hat, durch eine Steuervergünstigung in Form eines reduzierten Steuersatzes begrenzt werden soll. Darüber hinaus soll durch eine Übergangsregelung den Hundehalterinnen und Hundehaltern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderungen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main bereits einen Hund halten und aufgrund der Neuregelung der Besteuerung der Haltung von gefährlichen Hunden von dem erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde betroffen sind, die Möglichkeit gegeben werden, sich auf eine zukünftig eintretende höhere finanzielle Belastung einzurichten bzw. durch Ablegung einer Begleithundeprüfung diese zu begrenzen. Die Änderungsvorschläge werden wie folgt begründet: Zu § 5 Abs. 2: Es handelt sich um die redaktionelle Bereinigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut. Zu § 5 Abs. 5: Mit dem Änderungsvorschlag wird die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz angesehene Differenzierung der Hunderassen, deren dauerhafte Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird, sowie bestimmter Hunderassen, deren Gefährlichkeit widerlegt werden kann, beseitigt. Hinsichtlich der Hunderassen, deren Haltung mit dem erhöhten Steuersatz zu besteuern ist, schließt sich der Magistrat den Wertungen der Normierungen, die vom Landesgesetzgeber in der derzeitigen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden ( HundeVO ) getroffen wurden, an. Zu § 5a Mit § 5a wird eine Übergangsregelung für die Hundehalterinnen und Hundehalter geschaffen, die bereits bei Inkrafttreten der geänderten Satzungsbestimmungen einen Hund oder Mischling einer Hunderasse im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main halten, deren dauerhafte Gefährlichkeit bisher widerlegt werden konnte bzw. neu in die Satzung aufgenommen wurde. Da in diesen Fällen der mit der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde auch verfolgte Lenkungszweck, anders als bei neuen Hundehaltungen nach Inkrafttreten der Satzungsänderungen, bei denen sich in Kenntnis des höheren Steuersatzes bewusst gegen den Lenkungszweck entschieden wird, nicht mehr in vollem Maße einsetzen kann, erscheint es sachgerecht, den Hundehalterinnen und Hundehaltern dieser Hunde begrenzt bis zum 31.12.2009 unter Beibehaltung der Höhe der bisher gezahlten Steuer die Möglichkeit einzuräumen, durch Ablegung einer Begleithundeprüfung die dann steigende steuerliche Belastung auf den Steuersatz zu begrenzen, der als Steuervergünstigung nach den neuen Bestimmungen des § 6 Abs. 4 vorgesehen ist. Im Ergebnis verbleibt es aufgrund der vorgesehenen Übergangsregelung für eine bereits bei Inkrafttreten der neuen Satzungsbestimmungen bestehende Hundehaltung dieser Hunderassen, Gruppen oder Kreuzungen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main damit bis zum 31.12.2009 bei dem Steuersatz, der nach den bisherigen Satzungsbestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 17.12.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.08.2002, festzusetzen war. Zu § 6 Abs. 4 Mit dem Änderungsvorschlag wird eine Steuervergünstigung in Form einer Verminderung des Steuersatzes auf 25 % des Steuersatzes für gefährliche Hunde neu eingeführt, wenn ein Prüfungszeugnis vorgelegt wird, nach dem der Hund mit der/dem Halterin/Halter die Begleithundeprüfung oder eine gleich- oder höherwertigere Prüfung entsprechend den Richtlinien des VDH, abgenommen von einer bzw. einem durch den VDH anerkannten Prüferin oder Prüfer, bestanden hat. Durch diese Regelung soll ergriffenen Maßnahmen der/des Hundehalterin/ Hundehalters, durch die eine Verminderung des Gefährdungspotentiales, das von den Hunden ausgeht, eintritt, in Form einer Steuervergünstigung Rechnung getragen werden. Zu § 6 Abs. 5 Mit dem Änderungsvorschlag werden Regelungen, die im bisherigen Abs. 4 enthalten waren, in einen neuen Abs. 5 übernommen und eine über die vorgesehene Steuervergünstigung für gefährliche Hunde hinausgehende Steuerbefreiung bzw. eine Steuervergünstigung aufgrund anderer Vorschriften des § 6 der Satzung ausgeschlossen. B. Alternativen Keine C. Lösung Satzungsänderung wie vorgeschlagen D. Finanzielle Auswirkungen Obwohl aufgrund der vorgeschlagenen Änderung der Hunderassen ca. 75 Hunde zusätzlich unter den erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde fallen und mit diesem erhöhten Steuersatz zur Hundesteuer heranzuziehen sein werden, können die finanziellen Auswirkungen der Satzungsänderungen nicht verlässlich eingeschätzt werden, da nicht vorhersehbar ist, wie viele Hundehalterinnen und Hundehalter von der neu geschaffenen Möglichkeit, durch eine erfolgreich abgelegte Begleithundeprüfung bzw. eine höherwertigere Prüfung eine Steuervergünstigung zu erhalten, Gebrauch machen werden. Anlage Satzungstext (ca. 19 KB) Anlage Synopse (ca. 24 KB) #Nebenvorlage: Antrag vom 10.12.2007, NR 701
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 5. Dezember 2007Sie sind hierMM 270Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am MainMagistratsvortrag
- 10. Dezember 2007NRNR 701Bestandsschutz bei der HundesteuerSTVV-Antrag · FDP
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU und GRÜNE gegen FDP (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 701); SPD und FAG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) und LINKE. (= kein Votum) zu 2. CDU und GRÜNE gegen FDP (= Annahme); SPD und FAG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) und LINKE. (= kein Votum) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= M 270 Annahme im Rahmen NR 701 und NR 701 Annahme) NPD (= M 270 Annahme und NR 701 Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU und GRÜNE gegen SPD und FDP (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 701) sowie LINKE. und BFF (= Ablehnung); FAG (= Votum im Plenum) zu 2. CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FDP, FAG und BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (M 270 = Annahme im Rahmen NR 701, NR 701 = Annahme) NPD (M 270 und NR 701 = Enthaltung) ÖkoLinX-ARL (M 270 = Annahme, NR 701 = Ablehnung)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (5 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat die Vorlage M 64 durch die Vorlage M 270 vom 05.12.2007 zurückgezogen hat. 2. Die Vorlage NR 444 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage NR 519 wird für erledigt erklärt. 4. Der Vorlage M 270 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 5. a) Die Vorlage NR 701 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Loizides, Prüll und Rinn sowie von Stadtkämmerer Becker dienen zur Kenntnis.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 2. CDU, SPD und GRÜNE gegen BFF, REP und NPD (= Annahme); LINKE. (= kein Votum) und FDP (= Erledigung) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., REP und NPD gegen BFF (= Annahme) zu 4. CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP und REP (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 701) sowie LINKE. und BFF (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung) zu 5. zu a) CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FDP, BFF und REP (= Annahme); NPD (= Enthaltung)