Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main
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Thema Umwelt und Energie verfolgenInhalt
Vortrag des Magistrats vom 03.04.2009, M 74
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 13.12.2007, § 3141 (M 270)
- Die im Entwurf vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Mit der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 21.12.1998, zuletzt geändert mit der Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 13.12.2007, wurde ab 01.01.1999 ein erhöhter Steuersatz von 1.800 DM (jetzt 900 Euro) für das Halten eines als dauerhaft gefährlich anzusehenden Hundes eingeführt. Der erhöhte Steuersatz wurde eingeführt, um neben der Erzielung von Steuereinnahmen auch das Halten sogenannter Kampfhunde und anderer als dauerhaft gefährlich anzusehender Hunde mit Hilfe einschneidender steuerrechtlicher Lenkungsmaßnahmen einzudämmen und zu erschweren. Dieser Lenkungszweck, die Population von Hunden, die potentiell als dauerhaft gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main zurückzudrängen, zielt auf einen erheblich höheren Personenkreis potentieller Hundehalterinnen und Hundehalter als die gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO), da deren Pflichten lediglich die Hundehalterinnen und -halter treffen, die sich unter Inkaufnahme einer erhöhten Besteuerung gegen deren Lenkungszweck entschieden haben. Erhöht besteuert werden nach § 5 Abs. 5 der eingangs genannten Satzung neben der Haltung anderer als dauerhaft gefährlich anzusehender Hunde die Haltung bestimmter Hunderassen. Hinsichtlich der Hunderassen, deren Haltung mit dem erhöhten Steuersatz zu besteuern ist, hat sich der Magistrat anlässlich der letzten Satzungsänderung vom 13.12.2007 den Wertungen der Normierungen, die von der Landesregierung in der seinerzeitigen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) getroffen wurden, angeschlossen. Mit Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028) wurde unter anderem auch die Rasseliste der gefährlichen Hunde geändert. Nicht mehr in der Liste geführt werden die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano, neu aufgenommen wurde der Rottweiler. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Satzung wird die in der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main enthaltene Rasseliste der dauerhaft gefährlichen Hunde an die Rasseliste der gefährlichen Hunde der geänderten Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden angepasst. Insoweit schließt sich der Magistrat erneut den Wertungen der Normierungen der Landesregierung an. Durch eine Übergangsregelung soll den Hundehalterinnen und Hundehaltern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderungen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main bereits einen Hund der Rasse Rottweiler sowie deren Kreuzungen mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen halten und aufgrund der Neuregelung der Besteuerung der Haltung von gefährlichen Hunden von dem erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde betroffen sind, die Möglichkeit gegeben werden, sich auf eine zukünftig eintretende höhere finanzielle Belastung einzurichten bzw. durch Ablegung einer Begleithundeprüfung diese zu begrenzen. Die Änderungsvorschläge werden wie folgt begründet: Zu § 5 Abs. 5: Die Rasseliste der dauerhaft gefährlichen Hunde wird an die geänderte Rasseliste der gefährlichen Hunde der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden angepasst. Zu § 5a: Bei der Anpassung der Rasseliste handelt es sich um eine Folgeänderung der Änderung des § 5 Abs.
- Mit dem neuen § 5a Abs. 2 wird eine Übergangsregelung für die Hundehalterinnen und Hundehalter geschaffen, die bei Inkrafttreten der geänderten Satzungsbestimmung einen Hund oder Mischling der Hunderasse Rottweiler im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main halten. Da in diesen Fällen der mit der erhöhten Besteuerung der Haltung eines Hundes oder Mischlings der Rasse Rottweiler auch verfolgte Lenkungszweck, anders als bei neuen Hundehaltungen nach Inkrafttreten der Satzungsänderung, bei denen sich in Kenntnis des höheren Steuersatzes bewusst gegen den Lenkungszweck entschieden wird, nicht mehr in vollem Maße einsetzen kann, erscheint es sachgerecht, den Hundehalterinnen und Hundehaltern dieser Hunde begrenzt bis zum 31.12.2010 unter Beibehaltung der Höhe der bisher gezahlten Steuer die Möglichkeit einzuräumen, durch Ablegung einer Begleithundeprüfung die dann steigende steuerliche Belastung auf den Steuersatz zu begrenzen, der als Steuervergünstigung nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 vorgesehen ist. Im Ergebnis verbleibt es aufgrund der vorgesehenen Übergangsregelung für eine bereits bei Inkrafttreten der neuen Satzungsbestimmungen bestehende Hundehaltung dieser Hunderasse oder deren Kreuzungen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main damit bis zum 31.12.2010 bei dem Steuersatz, der nach den bisherigen Satzungsbestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 17.12.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.12.2007, festzusetzen war. B. Alternativen Keine C. Lösung Satzungsänderung wie vorgeschlagen D. Finanzielle Auswirkungen Die Anzahl der Hundehalterinnen und Hundehalter, die von der Aufnahme der Hunderasse Rottweiler in die Liste der dauerhaft gefährlichen Hunde betroffen sind, wird auf ca. 350 geschätzt. Unter Einbeziehung einer Schätzzahl von Hundehalterinnen und Hundehaltern, die durch Ablegung einer Begleithundeprüfung bzw. einer höherwertigen Prüfung eine Steuervergünstigung erhalten werden, wird eine Erhöhung der festzusetzenden Hundesteuer ab dem Erhebungszeitraum 2011 von ca. 240.000 EUR angenommen. Anlage 1_Satzungsentwurf (ca. 12 KB) Anlage 2_Synopse (ca. 15 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 3. April 2009 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 07.05.2009 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG gegen LINKE. und BFF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und NPD (= Ablehnung) ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FAG gegen LINKE., FDP und BFF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und NPD (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und ÖkoLinX-ARL gegen LINKE., BFF, REP und NPD (= Ablehnung)