Verkehrsberuhigten Bereich Bischofsheimer Platz und Bischofsheimer Straße einrichten
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat verweist weiterhin auf seine Stellungnahme vom 8. Januar 2024, ST 29. Erläuternd wird darauf hingewiesen, dass verkehrsberuhigte Bereiche (Verkehrszeichen 325.1/.2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), häufig auch als "Spielstraßen" bezeichnet) gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO "nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden [dürfen] und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. [...] [Auch] müssen [sie] durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau [d.h. ein Verzicht auf Bordsteine und abgetrennte Gehwege] für die ganze Straßenbreite erforderlich sein." Die Straßenverkehrsbehörde ist in ihrer Ermessenausübung an die Verwaltungsvorschrift gebunden, der Anregung kann daher auch weiterhin nicht entsprochen werden.