Stadtteil der Quartiere: Ist die SEM 4 überhaupt rechtlich korrekt durchführbar?
Fragen an den Magistrat
- Der Beschluss zur Durchführung der Voruntersuchung für die SEM 4 ist von
- Eine Fertigstellung der Quartiere wäre laut des Magistratsvortrags vom 04.11.2022, M 181, für 2040 geplant: Wie definiert der Magistrat hier das Wort 'zügig' im Sinne des § 165 Absatz 3 BauGB?
- Für 2024/2025 sind laut des Magistratsvortrags vom 04.11.2022, M 181, Anlage 1, Seite 206, erste Bebauungspläne angekündigt - schon dieser Zeitplan ist aufgrund der regionalpolitisch noch ausstehenden Entscheidung über den Zielabweichungsantrag der Stadt Frankfurt und die damit logischerweise noch fehlende Entwicklungssatzung nicht mehr zu halten: Wann rechnet der Magistrat mit ersten Aufstellungsbeschlüssen für mögliche Bebauungspläne und soll es ggf. bei der Reihenfolge 'Lachgrabenquartier', 'Neu-Weststadt' und 'Produktives Praunheim' bleiben?
- Genügt hier wirklich ein simpler Verweis auf die 'Komplexität' des Projektes (vgl. Magistratsvortrag vom 04.11.2022, M 181, Anlage 1, Seite 229), um dieser Gesetzesbestimmung der Zügigkeit Genüge zu tun, unabhängig von der Dauer des Vorhabens? Wie wägt der Magistrat ab zwischen einer Entwicklung auf Jahrzehnte und der eigentlichen politischen Bedarfsbegründung für die SEM 4, nämlich akuter Wohnungsmangel in Frankfurt am Main?
- Bliebe der bisher avisierte Zeitplan für die Durchführung der SEM 4 bestehen, wenn durch eine Verlegung der Hochstromtrassen auf die westliche Seite der Autobahn ein aufwendiges Planfeststellungsverfahren erforderlich werden würde?
- Wie weist der Magistrat nach, dass die angestrebte Baulandentwicklung im Voruntersuchungsbereich 'Variante Ost' nicht genauso über städtebauliche Verträge mit einzelnen Eigentümern erreicht werden kann?
- Der Magistrat hat immer wieder geäußert, bereits über sehr viele Grundstücke im Voruntersuchungsgebiet zu verfügen, entweder direkt als Eigentümer, über stadtnahe Stiftungen oder durch aktuelle Zukäufe, zum Teil von städtischen Wohnungsbaugesellschaften: Auf wie viele Eigentümer von Grundstücken in Niederursel und Praunheim ist der Magistrat vor und nach 2017 aktiv zugegangen, um über konkret mögliche und kurzfristig realisierbare Wohnungsbauprojekte zu verhandeln und mit welchem Ergebnis?
- Mit der deutlichen Verkleinerung der geplanten Baugebiete ('Variante Ost') hat sich die ursprünglich mit dem Magistratsvortrag vom 08.09.2017, M 176, beschlossene städtebauliche Zielsetzung erheblich verändert: Hätte dies nicht einen neuen Abwägungsprozess beim Bedarfsträger auslösen müssen, diese Wohnbaulandentwicklung für den ursprünglich festgestellten Bedarf (30.000 Menschen) an anderer Stelle im Stadtgebiet oder in interkommunaler Kooperation zu realisieren?
- Wie viele und welche Bebauungsplanverfahren in Frankfurt (Wohnen und Gewerbe) müssen derzeit ruhen, weil die Kapazitäten im Stadtplanungsamt durch die SEM 4 gebunden sind?
Begründung
SEM 4 überhaupt rechtlich korrekt durchführbar? Vorgang: M 176/17; M 181/22 § 165 des Baugesetzbuches (BauGB) regelt die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (SEM), die signifikant häufig nach der Wende in den ostdeutschen Bundesländern wegen vielfacher Baulandknappheit durch in großer Zahl ungeklärte Eigentumsfragen im Zusammenhang mit dem Untergang der DDR als Instrument für großflächigen Wohnungsbau genutzt wurde. In Frankfurt ist sie für den Bau des Stadtteils Riedberg zur Anwendung gekommen. Das BauGB setzt hohe Hürden für eine SEM, vor allem aufgrund der letztlich enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer rechtskräftigen Entwicklungssatzung. Zunächst muss sich der Einsatz einer SEM an den städtebaulichen Zielen messen lassen, für die sie angewandt werden soll. So "sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde ... erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden" (§ 165 Absatz 2 BauGB). Es ist nicht nur der Nachweis zu erbringen, dass der Flächeneingriff - insbesondere im sog. "Außenbereich" - dem "Wohl der Allgemeinheit" dient, etwa durch Deckung eines erhöhten Wohnraumbedarfs, sondern auch zu belegen, dass die "angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können" (§ 165 Absatz 3 BauGB). Ferner muss die "zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet" sein (ebd.).