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"Stadtteil der Quartiere": Ist die SEM 4 überhaupt rechtlich korrekt durchführbar?

Vorlagentyp: OFCDU
17 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

Zusammenfassung

Der Ortsbeirat beantragt eine rechtliche Prüfung zur Durchführung der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (SEM) 4 in Frankfurt am Main. Ziel ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die zeitliche Umsetzung zu klären, um den akuten Wohnungsmangel zu adressieren.

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Antrag

Der Ortsbeirat wolle beschließen:

§ 165 des Baugesetzbuches regelt die Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (SEM), die signifikant häufig nach der Wende in den ostdeutschen Bundesländern wegen vielfacher Baulandknappheit durch in großer Zahl ungeklärte Eigentumsfragen im Zusammenhang mit dem Untergang der DDR als Instrument für großflächigen Wohnungsbau genutzt wurde. In Frankfurt ist sie für den Bau des Stadtteils "Riedberg" zur Anwendung gekommen.

Das BauGB setzt hohe Hürden für eine SEM, vor allem aufgrund der letztlich enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer rechtskräftigen Entwicklungssatzung. Zunächst muss sich der Einsatz einer SEM an den städtebaulichen Zielen messen lassen, für die sie angewandt werden soll. So "sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde ... erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden" (§ 165 Abs. 2). Es ist nicht nur der Nachweis zu erbringen, dass der Flächeneingriff - insbesondere im sog. "Außenbereich" - dem "Wohl der Allgemeinheit" dient, etwa durch Deckung eines erhöhten Wohnraumbedarfs, sondern auch zu belegen, dass die "angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können" (§ 165 Abs. 3). Ferner muss die "zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet" sein (Ebd.).

Dies vorausgeschickt, fragt der Ortsbeirat den Magistrat:

  1. Der Beschluss zur Durchführung der Voruntersuchung für die SEM 4 ist von 2017, eine Fertigstellung der Quartiere wäre laut M 181-22 für 2040 geplant: Wie definiert der Magistrat hier das Wort "zügig" im Sinne des § 165 (3) BauGB?
  2. Für 2024/25 sind lt. M 181-22 Anlage 1 S. 206 erste Bebauungspläne angekündigt; schon dieser Zeitplan ist aufgrund der regionalpolitisch noch ausstehenden Entscheidung über den Zielabweichungsantrag der Stadt Frankfurt und die damit logischerweise noch fehlende Entwicklungssatzung nicht mehr zu halten: Wann rechnet der Magistrat mit ersten Aufstellungsbeschlüssen für mögliche Bebauungspläne und soll es ggf. bei der Reihenfolge "Lachgrabenquartier", "Neu-Weststadt" und "Produktives Praunheim" bleiben?
  3. Genügt hier wirklich ein simpler Verweis auf die "Komplexität" des Projektes (vgl. M 181-22, Anlage 1, S. 229), um dieser Gesetzesbestimmung der Zügigkeit Genüge zu tun, unabhängig von der Dauer des Vorhabens? Wie wägt der Magistrat ab zwischen einer Entwicklung auf Jahrzehnte und der eigentlichen politischen Bedarfsbegründung für die SEM 4, nämlich akuter Wohnungsmangel in Frankfurt am Main?
  4. Bliebe der bisher avisierte Zeitplan für die Durchführung der SEM 4 bestehen, wenn durch eine Verlegung der Hochstromtrassen auf die westliche Seite der Autobahn ein aufwendiges Planfeststellungsverfahren erforderlich werden würde?
  5. Wie weist der Magistrat nach, dass die angestrebte Baulandentwicklung im Voruntersuchungsbereich "Variante Ost" nicht genauso über städtebauliche Verträge mit einzelnen Eigentümern erreicht werden kann?
  6. Der Magistrat hat immer wieder geäußert, bereits über sehr viele Grundstücke im Voruntersuchungsgebiet zu verfügen, entweder direkt als Eigentümer, über stadtnahe Stiftungen oder durch aktuelle Zukäufe, zum Teil von städtischen Wohnungsbaugesellschaften: Auf wie viele Eigentümer von Grundstücken in Niederursel und Praunheim ist der Magistrat vor und nach 2017 aktiv zugegangen, um über konkret mögliche, kurzfristig realisierbare Wohnungsbauprojekte zu verhandeln und mit welchem Ergebnis?
  7. Mit der deutlichen Verkleinerung der geplanten Baugebiete ("Variante Ost") hat sich die ursprünglich mit der M 176-17 beschlossene städtebauliche Zielsetzung erheblich verändert: Hätte dies nicht einen neuen Abwägungsprozess beim Bedarfsträger auslösen müssen, diese Wohnbaulandentwicklung für den ursprünglich festgestellten Bedarf (30.000 Menschen) an anderer Stelle im Stadtgebiet oder in interkommunaler Kooperation zu realisieren?
  8. Wie viele und welche Bebauungsplanverfahren in Frankfurt (Wohnen und Gewerbe) müssen derzeit ruhen, weil die Kapazitäten im Stadtplanungsamt durch die SEM 4 gebunden sind?

Begründung

die SEM 4 überhaupt rechtlich korrekt durchführbar? Der Ortsbeirat wolle beschließen: § 165 des Baugesetzbuches regelt die Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (SEM), die signifikant häufig nach der Wende in den ostdeutschen Bundesländern wegen vielfacher Baulandknappheit durch in großer Zahl ungeklärte Eigentumsfragen im Zusammenhang mit dem Untergang der DDR als Instrument für großflächigen Wohnungsbau genutzt wurde. In Frankfurt ist sie für den Bau des Stadtteils "Riedberg" zur Anwendung gekommen. Das BauGB setzt hohe Hürden für eine SEM, vor allem aufgrund der letztlich enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer rechtskräftigen Entwicklungssatzung. Zunächst muss sich der Einsatz einer SEM an den städtebaulichen Zielen messen lassen, für die sie angewandt werden soll. So "sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde ... erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden" (§ 165 Abs. 2). Es ist nicht nur der Nachweis zu erbringen, dass der Flächeneingriff - insbesondere im sog. "Außenbereich" - dem "Wohl der Allgemeinheit" dient, etwa durch Deckung eines erhöhten Wohnraumbedarfs, sondern auch zu belegen, dass die "angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können" (§ 165 Abs. 3). Ferner muss die "zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet" sein (Ebd.).

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 19. August 2024Sie sind hier
    OFOF 458/8„Stadtteil der Quartiere“: Ist die SEM 4 überhaupt rechtlich korrekt durchführbar?
    Ortsbeiratsantrag · CDU
  2. 5. September 2024VV 1008„Stadtteil der Quartiere“: Ist die SEM 4 überhaupt rechtlich korrekt durchführbar?Anfrage
  3. 16. Dezember 2024Antwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 2166„Stadtteil der Quartiere“: Ist die SEM 4 überhaupt rechtlich korrekt durchführbar?Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 8
Sitzung 31 · 05.09.2024
TO I, TOP 14
Angenommen
Auskunftsersuchen V 1008 2024 Die Vorlage OF 458/8 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneLinkeFDPFreie WählerFraktionslos
Ablehnung:
SPD
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, Linke, FDP, FREIE WÄHLER und fraktionslos gegen SPD (= Ablehnung)

Mitdiskutieren

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