Altstadt Höchst: Bausubstanz, Wohnraum und Erscheinungsbild erhalten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Zu
- Die Hessische Landesregierung hielt im Jahr 2004 die Anwendung des Verbotes der Zweckentfremdung von Wohnraum für nicht mehr opportun. Ungeachtet der Situation, dass eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen in Frankfurt am Main auch weiterhin nicht bestand, hat sie die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots mit Wirkung ab 27.05.2004 für alle Städte und Gemeinden in Hessen - mithin auch für Frankfurt am Main - aufgehoben. Aufgrund dieser Entscheidung der Hessischen Landesregierung hat der Magistrat seitdem keine Möglichkeit der Intervention gegen den Leerstand von Wohnungen. Im Rahmen des Förderprogramms Innenstadt Höchst finden kontinuierlich Beratungen mit Eigentümer*innen und Gewerbetreibenden in der Innenstadt und Altstadt Höchst statt. Neben der regelmäßigen Sprechstunde im Stadtteilbüro gibt es seitens dem Modernisierungsberater und dem Stadtteilmanagement eine aktivierende und aufsuchende Ansprache. Dabei wird insbesondere auf die Fördermöglichkeiten der Richtlinien zur Förderung der Umgestaltung von gewerblichen Erdgeschosszonen sowie der Aufwertung des Geschäftsumfeldes in der Innenstadt Höchst hingewiesen. Weiteres Augenmerk wird auch auf die Leerstände gelegt. Es wird versucht, mit allen Eigentümer*innen von Leerständen in Kontakt zu treten und Hilfe bei der Vermittlung von Nutzungen angeboten. Für Eigentümer*innen besteht dabei die Möglichkeit, die Räume in die digitale Gewerbeflächenbörse einzustellen (Digitale Gewerbeflächenbörse für Höchst (pro-hoechst.de). Zu den Liegenschaften Justinusplatz 6, Bolongarostraße 145 und 155 sowie Höchster Schloßplatz 7 gibt es derzeit keine laufenden oder abgeschlossenen Genehmigungsverfahren. Für die Bolongarostraße 145 liegt ein Prüfvorgang für die Errichtung eines Anbaus im Erdgeschoss sowie Errichten einer Aufstockung als Wohnraumerweiterung in einem Gebäude mit einer Wohnung und einer Schank- und Speisewirtschaft vor. Für diese Liegenschaft scheinen daher Bauabsichten zu bestehen. Bisher liegen keine Anzeigen bezüglich etwaiger Baumängel zu den genannten Liegenschaften vor, welche zu einer Baukontrolle veranlasst hätten. Daher sind hier aktuell keine Verwaltungsverfahren anhängig. Das Einschreiten im Rahmen der Gefahrenabwehr hat höchste Priorität. Derzeit bestehen jedoch keine Anhaltspunkte hierfür. Sollte sich dieser Sachstand ändern, wird die Einleitung von Verwaltungsverfahren durch die Bauaufsicht geprüft. Zu
- Im Rahmen der Beratung durch das Förderprogramm Innenstadt Höchst wird ebenfalls auf die bestehenden Werbeanlagen eingegangen und Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Grundlage für eine Förderung ist das Fassadenleitbild welches als Leitlinie für die Förderung von Aufwertungsmaßnahmen an den Fassaden der Läden, Lokale und Cafés in den Erdgeschossen (u.a. Werbeanlagen) erarbeitet wurde. Es befinden sich Teile der Bolongarostraße im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Alt-Höchst. Die Bauaufsicht wird die in der Anfrage genannten Liegenschaften auf Verstöße gegen die Baugestaltungssatzung überprüfen. Sollte die Bauaufsicht während der Sachstandsermittlung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Verwaltungsverfahren erforderlich ist, erfolgt eine entsprechende Einleitung. Die Höchster Altstadt und die aufgeführten Grundstücke Bolongarostraße 132, 163, 170 und 181 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 883, rechtsverbindlich seit dem 11.11.
- Vergnügungsstätten sind gemäß diesem Bebauungsplan nicht zulässig. Zuvor genehmigte Vergnügungsstätten genießen Bestandsschutz. Um die baurechtlichen Zustände vor Ort auf illegale Vergnügungsstätten zu überprüfen, ist für Teile der Bolongarostraße bereits eine Begehung durchgeführt worden. Die Einleitung eventueller Verwaltungsverfahren wird daraufhin nun geprüft. Zu
- Mit Blick auf die Liegenschaft Bolongarostraße 170 wird die Bauaufsicht diese Anzeige prüfen und sollte sie während der weiteren Sachstandsermittlung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Verwaltungsverfahren erforderlich ist, dieses einleiten. Zu
- Die Liegenschaft Kronengasse 15 befindet sich nicht im Eigentum der ABG, sondern im Eigentum der Stadt Frankfurt. Das Amt für Bau und Immobilien steht bereits in Verhandlungen zur Vergabe der Liegenschaft Kronengasse 15 im Erbbaurecht. Die denkmalgerechte Sanierung ist dabei durch den Erbbaurechtsnehmer vorgesehen.