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Wilde und illegale Bebauungen im Landschaftsschutzgebiet Zone I

Vorlagentyp: STMagistrat
59 Wochen bis zur Antwort7 Stationen im Verfahren
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Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit illegalen Bauaktivitäten im Landschaftsschutzgebiet Zone I zwischen Taschnerstraße und Florianweg. Aufgrund begrenzter Ressourcen kann die Untere Naturschutzbehörde die Situation nicht prioritär bearbeiten, was zu einer Vielzahl von illegalen Eingriffen führt, die nicht genehmigungsfähig sind.

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Stellungnahme des Magistrats

Zur Frage 1:

Aufgrund der stadtweit hohen Anzahl an illegalen Eingriffstatbeständen im Landschaftsschutzgebiet kann die zuständige Abteilung Naturschutz und Biodiversität des Umweltamtes als Untere Naturschutzbehörde die Vorgänge nur nach Prioritäten abarbeiten. Hierbei haben die flächenhafte Bearbeitung von widerrechtlichen Zuständen in ökologisch hochwertigen Schutzbereichen wie in FFH-Gebieten (z.B. FFH-Gebiet Seckbacher Ried) oder aktuelle und intensive Eingriffe in Schutzzone II des Landschaftsschutzgebietes oberste Priorität.

Der Bereich zwischen Taschnerstraße und Florianweg liegt in Zone I des Landschaftsschutzgebietes und kann derzeit nicht (mit Priorität) bearbeitet werden.

Zur Frage 2:

Vor dem Hintergrund, dass in dem Bereich zwischen Taschnerstraße und Florianweg in Bergen-Enkheim kein Bebauungsplan aufgestellt und in Kraft gesetzt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass dort sämtliche Nutzungen und baulichen Anlagen widerrechtlich errichtet worden und nicht genehmigungsfähig sind. Darüber hinaus sind dort bauliche Anlagen in einer Größe bzw. Kubatur errichtet worden, die auch innerhalb eines Bebauungsplans für Freizeitgärten nicht zulässig wären. Eine Statistik über die Anzahl von Verstößen wird nicht geführt, so dass hierzu keine exakten Zahlen genannt werden können.

Zur Frage 3:

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung § 13 ff BNatSchG) und der Landschaftsschutzverordnung sind im Außenbereich wie im Landschaftsschutzgebiet Handlungen wie zum Beispiel die Errichtung von Gebäuden und Einfriedungen, das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen aller Art, das Anlegen von Gärten, Verfüllungen/Aufschüttungen/Abgrabungen sowie die Schädigung oder Rodung von Streuobstbeständen, Hecken, Gebüschen, Einzelbäumen ohne Genehmigung nicht erlaubt.

Zur Frage 4:

Die Untere Naturschutzbehörde verfügt nicht über die Ressourcen in den Bereichen, die als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind und in denen widerrechtliche Nutzungen durchgeführt werden, Aufklärungsarbeit über die rechtlichen Gegebenheiten zu leisten. Generell muss davon ausgegangen werden, dass Gesetze und Verordnungen bekannt sind bzw. man sich vor entsprechenden Handlungen über diese eigenständig unterrichten kann.

Zur Frage 5:

Siehe Antwort zur Frage 4 - darüber hinaus sind die rechtlichen Regelungen auch im Zusammenhang mit der Aktivität der Naturschutzbehörde im FFH-Gebiet Seckbacher Ried im Rahmen einer Begehung und eines Besuches im Ortsbeirat vorgetragen worden. Die Naturschutzbehörde geht davon aus, dass auch außerhalb des FFH-Gebiets, z.B. auf der gegenüberliegenden Seite der Vilbeler Landstraße, die Tätigkeiten und rechtlichen Hintergründe zur Kenntnis genommen worden sind.

Zur Frage 6:

Das für die Kontrolle des gesamten Außenbereiches von Frankfurt am Main und des Landschaftsschutzgebietes "Grüngürtel und Grünzüge der Stadt Frankfurt am Main" zuständige Team in der Unteren Naturschutzbehörde verfügt derzeit über 4 Mitarbeitende. Wie bereits geschildert, werden die Überwachungen aufgrund der Vielzahl entsprechender Vorfälle prioritär durchgeführt.

Die Stadtpolizei ist nicht befugt, selbstständig Verstöße gegen Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung zu ahnden.

Zur Frage 7:

Die Untere Naturschutzbehörde führt auf der Grundlage der vorhandenen, sehr eingeschränkten Ressourcen Kontrollgänge sowie Ortsbesichtigungen nicht flächenhaft und nicht in einem fixen Turnus durch, sondern in der Regel anlassbezogen bei eingehenden Meldungen. Auch bei besichtigten illegalen Eingriffen orientiert sich das weitere Vorgehen am Umfang des Eingriffes und dem Schutzstatus des betroffenen Gebietes.

Zur Frage 8:

Entwicklungen durch illegale Bauten und sonstige Veränderungen können durch Luftbildauswertungen dokumentiert und ggf. auch im Nachhinein nachvollzogen werden.

Zur Frage 9:

Der Naturschutzbehörde sind die massiven illegalen Eingriffe und Handlungen im Gebiet zwischen Taschnerstraße und Florianweg bekannt. Dennoch kann die Untere Naturschutzbehörde nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen tätig werden. Für eine anforderungsgerechte Aufgabenwahrnehmung, d.h. insbesondere für eine entsprechende Ausweitung der Prüfungen und der sich anschließenden restriktiven (Ordnungs-)Maßnahmen ist eine Ausweitung der personellen Ressourcen unabdingbar.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 21. Mai 2023OFOF 183/16Wilde und illegale Bebauungen im Landschaftsschutzgebiet Zone IOrtsbeiratsantrag · WBE
  2. 13. Juni 2023VV 690Wilde und illegale Bebauungen im Landschaftsschutzgebiet Zone IAnfrage
  3. 22. September 2023Sie sind hier
    STST 1964Wilde und illegale Bebauungen im Landschaftsschutzgebiet Zone I
    Stellungnahme
  4. 19. Februar 2024STST 386Widerrechtliche Eingriffe im LSG I zwischen Florianweg und Taschnerstraße endlich beenden!Stellungnahme
  5. 14. März 2024OFOF 249/16Wilde und illegale Bebauungen im Landschaftsschutzgebiet Zone IOrtsbeiratsantrag · WBE
  6. 23. April 2024OMOM 5415Wilde und illegale Bebauungen im Landschaftsschutzgebiet Zone IDirektanregung
  7. 5. Juli 2024Antwort des Magistrats · nach 59 WochenSTST 1356Wilde und illegale Bebauungen im Landschaftsschutzgebiet Zone IStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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Ortsbeiratssitzung
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