Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Wilde und illegale Bebauungen im Landschaftsschutzgebiet Zone I

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zur Frage 1: Aufgrund der stadtweit hohen Anzahl an illegalen Eingriffstatbeständen im Landschaftsschutzgebiet kann die zuständige Abteilung Naturschutz und Biodiversität des Umweltamtes als Untere Naturschutzbehörde die Vorgänge nur nach Prioritäten abarbeiten. Hierbei haben die flächenhafte Bearbeitung von widerrechtlichen Zuständen in ökologisch hochwertigen Schutzbereichen wie in FFH-Gebieten (z.B. FFH-Gebiet Seckbacher Ried) oder aktuelle und intensive Eingriffe in Schutzzone II des Landschaftsschutzgebietes oberste Priorität. Der Bereich zwischen Taschnerstraße und Florianweg liegt in Zone I des Landschaftsschutzgebietes und kann derzeit nicht (mit Priorität) bearbeitet werden. Zur Frage 2: Vor dem Hintergrund, dass in dem Bereich zwischen Taschnerstraße und Florianweg in Bergen-Enkheim kein Bebauungsplan aufgestellt und in Kraft gesetzt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass dort sämtliche Nutzungen und baulichen Anlagen widerrechtlich errichtet worden und nicht genehmigungsfähig sind. Darüber hinaus sind dort bauliche Anlagen in einer Größe bzw. Kubatur errichtet worden, die auch innerhalb eines Bebauungsplans für Freizeitgärten nicht zulässig wären. Eine Statistik über die Anzahl von Verstößen wird nicht geführt, so dass hierzu keine exakten Zahlen genannt werden können. Zur Frage 3: Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung § 13 ff BNatSchG) und der Landschaftsschutzverordnung sind im Außenbereich wie im Landschaftsschutzgebiet Handlungen wie zum Beispiel die Errichtung von Gebäuden und Einfriedungen, das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen aller Art, das Anlegen von Gärten, Verfüllungen/Aufschüttungen/Abgrabungen sowie die Schädigung oder Rodung von Streuobstbeständen, Hecken, Gebüschen, Einzelbäumen ohne Genehmigung nicht erlaubt. Zur Frage 4: Die Untere Naturschutzbehörde verfügt nicht über die Ressourcen in den Bereichen, die als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind und in denen widerrechtliche Nutzungen durchgeführt werden, Aufklärungsarbeit über die rechtlichen Gegebenheiten zu leisten. Generell muss davon ausgegangen werden, dass Gesetze und Verordnungen bekannt sind bzw. man sich vor entsprechenden Handlungen über diese eigenständig unterrichten kann. Zur Frage 5: Siehe Antwort zur Frage 4 - darüber hinaus sind die rechtlichen Regelungen auch im Zusammenhang mit der Aktivität der Naturschutzbehörde im FFH-Gebiet Seckbacher Ried im Rahmen einer Begehung und eines Besuches im Ortsbeirat vorgetragen worden. Die Naturschutzbehörde geht davon aus, dass auch außerhalb des FFH-Gebiets, z.B. auf der gegenüberliegenden Seite der Vilbeler Landstraße, die Tätigkeiten und rechtlichen Hintergründe zur Kenntnis genommen worden sind. Zur Frage 6: Das für die Kontrolle des gesamten Außenbereiches von Frankfurt am Main und des Landschaftsschutzgebietes "Grüngürtel und Grünzüge der Stadt Frankfurt am Main" zuständige Team in der Unteren Naturschutzbehörde verfügt derzeit über 4 Mitarbeitende. Wie bereits geschildert, werden die Überwachungen aufgrund der Vielzahl entsprechender Vorfälle prioritär durchgeführt. Die Stadtpolizei ist nicht befugt, selbstständig Verstöße gegen Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung zu ahnden. Zur Frage 7: Die Untere Naturschutzbehörde führt auf der Grundlage der vorhandenen, sehr eingeschränkten Ressourcen Kontrollgänge sowie Ortsbesichtigungen nicht flächenhaft und nicht in einem fixen Turnus durch, sondern in der Regel anlassbezogen bei eingehenden Meldungen. Auch bei besichtigten illegalen Eingriffen orientiert sich das weitere Vorgehen am Umfang des Eingriffes und dem Schutzstatus des betroffenen Gebietes. Zur Frage 8: Entwicklungen durch illegale Bauten und sonstige Veränderungen können durch Luftbildauswertungen dokumentiert und ggf. auch im Nachhinein nachvollzogen werden. Zur Frage 9: Der Naturschutzbehörde sind die massiven illegalen Eingriffe und Handlungen im Gebiet zwischen Taschnerstraße und Florianweg bekannt. Dennoch kann die Untere Naturschutzbehörde nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen tätig werden. Für eine anforderungsgerechte Aufgabenwahrnehmung, d.h. insbesondere für eine entsprechende Ausweitung der Prüfungen und der sich anschließenden restriktiven (Ordnungs-)Maßnahmen ist eine Ausweitung der personellen Ressourcen unabdingbar.