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Recht der Bürger auf saubere Luft

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Wie vom Magistrat in seinem Bericht 69 am 14.02.2022 vorgetragen, sind Umweltzonen ein veraltetes Instrument, welches heute keine signifikante luftreinhalteplanerische Wirkung mehr entfaltet. Zudem regeln Umweltzonen Verkehrsverbote einzig für Kraftfahrzeuge und haben keine Auswirkungen auf Baumaschinen, Dieselgeneratoren, Großkraftwerksanlagen, Binnenschiffe und Holzfeuerungen. Da im kompletten Stadtgebiet sämtliche gesetzlichen lufthygienischen Grenzwerte eingehalten werden, besteht keine Rechtsgrundlage für die Ausweitung der Umweltzone. Bis zum Jahr 2019 wurden teilweise hohe Stickstoffdioxidwerte (NO2) mit Grenzwertüberschreitungen (40 μg/m3 im Jahresmittel) im Stadtgebiet gemessen. Inzwischen ist die NO2-Belastung auch an den Passivsammler-Messstellen Am Erlenbruch 80 auf 27,2 μg/m3 und Am Erlenbruch 130 auf 31,2 μg/m3 gesunken. Die Grenzwerte für Feinstaub werden bereits seit dem Jahr 2012 flächendeckend sicher in Frankfurt am Main eingehalten. Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Auflösung von Umweltzonen ist der Luftreinhalteplan, aufgestellt durch das Land Hessen. Der aktuelle Luftreinhalteplan (in Kraft seit 28.12.2020) erläutert in Bezug auf die bestehende Umweltzone: "Diese Regelungen bleiben auch weiterhin bestehen, da sie weiterhin zur NO2-Minderung - wenn auch nur noch in geringem Ausmaß - beitragen. Aufgrund der Belastungssituation sind jedoch weitergehende Verkehrsbeschränkungen u.U. erforderlich." Mit weitergehenden Verkehrsbeschränkungen sind sogenannte Dieselfahrverbote bis einschließlich Abgasnorm Euro 5 / V gemeint, welche bei erneuten Grenzwertüberschreitungen u.a. im Bereich Am Erlenbruch eingerichtet werden könnten. Insofern enthält der derzeit gültige Luftreinhalteplan bei Überschreitungen der Grenzwerte eine weitreichende Maßnahme im Bereich des Ortsbezirk 11. Im Rahmen der Beteiligung bei der nächsten Luftreinhalteplanung wird sich der Magistrat beim zuständigen hessischen Umweltministerium für die Aufhebung der Frankfurter Umweltzone einsetzen, sollte der Bundesgesetzgeber die Rechtsgrundlage (35. BImSchV) nicht entsprechend aktualisieren und etwa auf die Abgasnorm EURO 5 / V wirkungserzeugend ausdehnen.