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Baulandbeschluss für die Frankfurter Stadtentwicklung

Vorlagentyp: OF GRÜNE

Begründung

Stadtentwicklung Der Ortsbeirat möchte beschließen: Der M220 wird unter der Maßgabe zugestimmt dass,

  1. bei den genannten Quoten für gefördertem Wohnungsbau, gemeinschaftlicher und genossenschaftlicher Wohnprojekte, freifinanzierten Mietwohnungsbau und preisreduzierte Eigentumswohnungen jeweils das Wort "mindestens" vor die Prozentangabe eingefügt wird,
  2. dass ein Passus eingefügt wird, der besagt, dass diese Quoten separat und unabhängig voneinander erfüllt werden (also z.B. die mindestens 15 % gemeinschaftlichen Wohnprojekte nicht die mindestens 30 % geförderten Wohnungsbau mit erfüllen müssen)
  3. dass entsprechend bei Abschnitt III. 1.
  4. Geförderter Wohnraum - Ausschluss weiterer Förderwege der Satz eingefügt wird "Der geförderte Wohnungsbau darf nicht innerhalb der Bereiche anderer mit Mindestquote belegter Bereiche des Baugebietes nachgewiesen werden."
  5. Punkt VI. Übergangsregelung wie folgt geändert wird: "Die Regeln gemäß I.-III. gelten auch für Bebauungspläne, die über einen Aufstellungsbeschluss verfügen." Begründung: Das an sich sehr zu begrüßende Ansinnen des Magistrat in der M220 bedarf trotz - oder besser gerade aufgrund - seiner politisch sinnvollen Stoßrichtung zweier wichtiger Konkretisieren. Um die bisher angewandte Praxis, dass beispielsweise gemeinschaftliche Wohnprojekte ebenfalls die 30%-Regelung für den sozialen Wohnungsbau erfüllen müssen, stellt nicht nur die Projektgruppen vor Schwierigkeiten, wie der Frage der Eignung ihres baulichen Konzepts für den sozialen Wohnungsbau. Hier müssen sich Gruppen, die bereits entsprechend ihrer Konzepte viel für das soziale und kulturelle Miteinander im entstehenden Baugebiet leisten, zusätzliche Bürden auf sich nehmen. Sie stellen von den 30% sozialem Wohnungsbau für das Baugebiet bereits 5% selbst. Die übrigen Bauträger müssen demzufolge nicht 30% des Baugebietes für sozialen Wohnungsbau bereitstellen sondern nur noch 25 %. Ähnliche Vermischungen könnten zwischen den anderen quotierten Nutzungskategorien auftreten, weshalb hier eine Klarstellung nötig ist, die das untersagt. Gleichwohl bedeutet das nicht, dass gemeinschaftliche Wohnprojekte keinen sozialen Wohnungsbau bewerkstelligen dürfen. Einige Gruppen streben dies schließlich auch ausdrücklich an (andere haben eben eine andere Zielsetzung). Daher sollte es sich generell um Mindestquoten handeln, um diesen zusätzlichen Spielraum zu eröffnen. Da es sich bei der M 220 und eine ausgesprochen sinnvolle Maßnahme handelt, sollte sie zudem nicht "nur" auf noch nicht öffentlich ausgelegte Baugebiete erstrecken, sondern für alle noch nicht abschließend beschlossenen Baugebiete gelten. Eben da es bei Baugebieten die über einen Aufstellungsbeschluss verfügen und schon öffentlich ausliegen noch zu Änderungen kommen kann, sollten Stadtverordnetenversammlung und Magistrat ihre künftigen Ziele mit der M 220 überall dort schon verwirklichen, wo es möglich ist.