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Aktueller Planungsstand für das Baugebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Gemäß den Vorgaben des Baulandbeschlusses sind vor Weiterführung eines Verfahrens die Grundzustimmungen aller Eigentümer*innen zu verhandeln und einzuholen. Mittlerweile liegen alle erforderlichen Grundzustimmungen für das Bebauungsplanverfahren Nr. 902 vor. Im nächsten Arbeitsschritt kann nun im Austausch mit den städtischen Ämtern und den Investoren*innen die am besten geeignete Verfahrensweise zur Umsetzung der Planung und der Inhalte des Baulandbeschlusses festgelegt werden. Daran anschließend wird der Bebauungsplanentwurf weiter konkretisiert und mit der inhaltlichen Ausgestaltung der städtebaulichen Verträge begonnen. Folgend wird auf die einzelnen Fragestellungen der Anregung eingegangen. Zu 1 a.) Gegenüber dem städtebaulichen Entwurf des Wettbewerbsgewinners wurden auf Grundlage der Empfehlungen der Wettbewerbsjury und neuer Anforderungen in Bezug auf den Bedarf an sozialen Infrastruktureinrichtungen drei maßgebliche Änderungen durchgeführt: a) Integration eines Schulstandorts bestehend aus einer 4-zügigen Grundschule, einer Turnhalle und einer integrierten Kindertagesstätte. Gelegen an der Schnittstelle zwischen Quartiersplatz und "Wäldchen". Die genaue Lage ist dem weiterentwickelten städtebaulichen Entwurf mit Stand April 2019 zu entnehmen. Der weiterentwickelte Entwurf kann unter folgenden Link heruntergeladen werden: https://www.stadtplanungsamt-frankfurt.de/index.php?id=16882&psid=undefined. b) Integration eines zweiten Nord-Süd-Grünkorridors, der den nördlich an den Geltungsbereich angrenzenden Landschaftsraum mit der geplanten Grundschule und der Anne-Frank-Siedlung verbindet (Hinweis: Im weiterentwickelten städtebaulichen Entwurf mit Stand April 2019 bezeichnet als "Durchgängige Grünverbindung" und "Östliche Gartenanlage"). c) Bauliche Integration der Sondernutzungen "Markt" und "Quartiersgarage" in ein Baufeld in zentraler Lage am Quartiersplatz. Verzicht des für diese Nutzungen vorgesehenen Baufeldes zugunsten einer Verbreiterung des westlichen Grünzugs in Verlängerung der Margarete-Weber-Anlage und des an den Grünzug anschließenden Baufeldes. Die Änderungen a) und b) wurden am 08.04.2019 in einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt. Zu 1 b.) Die inhaltliche Ausarbeitung der städtebaulichen Verträge ist bisweilen noch nicht erfolgt. Im Zuge der Vertragsverhandlungen wird der Magistrat prüfen, welche Vereinbarungen zur Sicherung der architektonischen Vielfalt und Qualität getroffen werden können. Für den Bau von Grundschulen lobt die Stadt Frankfurt am Main in der Regel einen Realisierungswettbewerb aus. Dies ist auch für die geplante Grundschule mit integrierter Kindertagesstätte im Plangebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung" vorgesehen. Zu 2.a) Die Stadt konnte zwischenzeitlich eine größere Fläche innerhalb des Plangebiets erwerben. Die erworbene Fläche ist im weiterentwickelten städtebaulichen Entwurf, Stand April 2019, zum Teil als Fläche für Schule & Kita und zum Teil als Grünzug und Wegeverbindung vorgesehen (im Bereich des sogenannten "Wäldchens"). Weitere Flächen konnten bisweilen nicht erworben werden. Diesbezügliche Anstrengungen werden jedoch weitergeführt. Die Umlegung wurde seitens der Stadtverordnetenversammlung angeordnet. Die Anhörung der Eigentümer*innen wurde noch nicht durchgeführt und der Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1 BauGB noch nicht gefasst. Die Möglichkeit des Einbezugs der in der Fragestellung genannten Flächen in das Umlegungsverfahren wurde in Betracht gezogen aber als nicht rechtmäßig eingestuft. Zu 2.b) Seit Bekanntgabe des Wettbewerbs kam es zum Abschluss zahlreicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen privaten Eigentümer*innen und Investoren*innen. Bei Bekanntwerden von Verkaufsabsichten war die Stadt stets um einen Ankauf bemüht. Mit Ausnahme eines erfolgreichen Ankaufs für das o. g. Grundstück waren weitere Grundstückserwerbe vor dem Hintergrund des finanziellen Handlungsspielraums der Stadt nicht möglich. Die Voraussetzungen zur Anwendung des städtischen Vorkaufsrechts lagen nicht vor. Zu 2.c) Es ist beabsichtigt, die Fläche für die 4-zügig geplante Grundschule mit Turnhalle und integrierter Kindertagesstätte als Fläche für den Gemeinbedarf festzusetzen. Darüber hinaus sind keine Festsetzungen von Gemeinbedarfsflächen vorgesehen. Zu 2.d) Neben den Flächen, die für die Realisierung der Grundschule vorgesehen sind, steht lediglich ein kleiner Anteil der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Eigentum der Stadt. Aufgrund der Größe dieser Flächen ist es eher unwahrscheinlich, dass die Stadt gemeinschaftlichen und genossenschaftlichen Wohnungsbau im größeren Umfang auf eigenen Flächen umsetzen kann - ohne dass weitere Flächenankäufe erfolgen. Zu 3.a) Für das geplante Baugebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung" wurden im Rahmen der Studie "Klimaschutz-Teilkonzepte Erneuerbare Energien für Baugebiete in Frankfurt a. M." Empfehlungen zur energetischen Optimierung des Städtebaus, zum Gebäudeenergiestandart und zur Energieversorgung des Quartiers ausgesprochen. Insgesamt wurde das städtebauliche Konzept aus energetischer Sicht als gut bis sehr gut bewertet. Die in der Studie enthaltenen Empfehlungen zur energetischen Optimierung des Städtebaus wurden bei der Weiterentwicklung des städtebaulichen Entwurfs unter Abwägung aller relevanten Fachbelange im Rahmen des Möglichen mitberücksichtigt. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird geprüft, wie die einzelnen Inhalte des Energiekonzepts vereinbart und umgesetzt werden können. Da sich das Bebauungsplanverfahren noch in einem frühen Stadium befindet, wurde mit der Erarbeitung von möglichen Vertragsinhalten noch nicht begonnen und diesbezüglich Gespräche mit den Investoren*innen noch nicht geführt. 3.b) Die Möglichkeiten zur Energieversorgung werden im weiteren Verfahren erörtert und abgestimmt. Da die vertiefende Erörterung der am Standort möglichen und am besten geeigneten Versorgungsvarianten noch aussteht, wurde auch die Option der Installation von Erdwärmesonden im umliegenden Landschaftsschutzgebiet (außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) noch nicht weiterverfolgt. 3.c) Ein Nutzungskonzept für die Dachflächen ist derzeit in Bearbeitung. Die vorläufige Konzeption für die Nutzung der Dachflächen sieht eine Hybridlösung, bestehend aus einer Kombination von Zonen mit Extensivbegrünung und Fotovoltaik, Zonen mit Intensivbegrünung und unbegrünten Zonen (Dachterassen) vor, die als Aufenthaltsbereiche sozialen Zwecken und der Erholung dienen. Die vorgesehenen Flächenanteile sollen im Bebauungsplan durch geeignete Festsetzungen festgelegt werden. Eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien kann auf Grundlage des BauGB nicht erwirkt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB ermächtigt zwar dazu die Bauherren*innen bei der Errichtung von Gebäuden dazu zu verpflichten, bauliche und sonstige technische Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien vorzunehmen, gemeint ist hier jedoch lediglich die Schaffung der Voraussetzungen zur Nutzung dieser Energieformen. § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB ermächtigt den Plangeber allerdings nicht dazu eine Nutzung von Solarenergie im Bebauungsplan festzusetzen. 3.d) Es ist erklärtes Ziel, das geplante Baugebiet so effizient und klimaneutral wie möglich zu entwickeln. Dies ist aber nur zum Teil über planungsrechtliche Festsetzungen und Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen steuerbar. Über die rechtlich möglichen Vorgaben hinaus ist hierfür vor allem die Mitwirkungsbereitschaft der Investoren*innen entscheidend. 3.e) Da sich das Bebauungsplanverfahren noch in einem frühen Stadium befindet, wurde mit den Beteiligten noch nicht über die Option des Einsatzes nachhaltiger Baustoffe gesprochen. 4.a) Im Jahr 2018 wurde im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens überprüft, inwieweit sich das geplante Baugebiet und die verbleibende Naherholungslandschaft zwischen dem Neubaugebiet und der Autobahn 661 zusammen entwickeln lassen und wie dabei die vorhandenen Grünstrukturen für die Naherholungsfunktion qualifiziert und zumindest in Teilen in die neuen Bebauungsstrukturen integriert werden können. Des Weiteren wurde ein intensives Beteiligungsverfahren durchgeführt, um gemeinsam mit der Bürgerschaft nachhaltige Lösungen für die Entwicklung des Gebietes insgesamt zu finden. Dabei wurde der Bürgerschaft die Möglichkeit gegeben, in einen direkten Dialog mit den Planern zu treten, sodass Ihre Anregungen in die Bearbeitung der Entwürfe mit einfließen konnten. Ebenfalls wurden die Ortspolitik und die planungspolitischen Sprecher von Anfang an mit eingebunden. Der Wettbewerbsgewinner hat sich für einen großflächigen Erhalt des "Wäldchen" südlich des Weges Im Geeren, einer weitgehenden Überbauung der Baumschulbrache in der Verlängerung des Weges Am Gabelacker (Baumbestand im Bereich des Flurstück 177/33) und einer teilweisen Überplanung der Baumschulbrache nördlich des Weges Am Gabelacker (Flurstücke 23-27) entschieden. Das Votum des Preisgerichts für den Entwurf des Wettbewerbsgewinners entsprach dem von der Bürgerschaft bevorzugten Entwurf und ist mit großem Konsens erfolgt. Die Baumschulbrache auf dem Flurstück 177/33 liegt zukünftig etwa zu 3/4 innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, während die Baumschulbrache nördlich des Weges Am Gabelacker zukünftig überwiegend außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Wie im städtebaulichen Entwurf des Wettbewerbsgewinners vorgesehen, sieht der Bebauungsplan für beide Bereiche Bau- und Verkehrsflächen vor, für die der Baumbestand gerodet werden muss. Im Rahmen der Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren wird eine entsprechende Kompensation hierfür berücksichtigt. Für die verbleibenden Flächen der Baumschulbrachen gibt es bisher keine verbindliche Planung. Eine auf Ämterebene abgestimmte Entwicklungskonzeption für den Landschaftsraum zwischen neuem Baugebiet und Autobahn sieht vor, den vorhandenen, erhaltenswerten Baumbestand soweit als möglich zu belassen. Da sich die Baumschulbrachen überwiegend nicht in städtischem Eigentum befinden, sind die Erhaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten davon abhängig, inwieweit diese Flächen in städtisches Eigentum übergehen und ob städtische Mittel zum Erwerb, Erhalt, Pflege, Entwicklung zur Verfügung gestellt werden können. Bei Pachtaufgabe müssten diese Flächen prinzipiell in Ihren Ursprungszustand (Ackerfläche) überführt werden. Derzeit wird ämterübergreifend nach Lösungsmöglichkeiten zum Erhalt des Baumbestandes gesucht. 4.b) In Abstimmung mit der UNB fand 2018 für das Untersuchungsgebiet, das über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinausgeht, eine artenschutzrechtliche Kartierung statt. Dabei wurden als artenschutzrechtlich relevant 28 Brutvogelarten, 8 nachgewiesene bzw. potenziell vorkommende Fledermausarten und die Zauneidechse erfasst. Der auf dieser Basis erstellte artenschutzrechtliche Fachbeitrag von 2021 kommt zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung diverser Vermeidungsmaßnahmen, z.B. Bauzeiten- und Rodungsregelungen und Angebote von Nisthilfen und künstlichen Quartieren für bestimmte Vogelarten und die Fledermäuse innerhalb des neuen Wohngebiets, das Eintreten von Verbotstatbeständen entsprechend § 44 BNatSchG vermieden werden kann. Für die betroffenen Zauneidechsen und die Goldammer kommt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum Ergebnis, dass für diese Arten vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Hierzu gibt es bereits artenschutzrechtliche Maßnahmenkonzepte, die sich noch in Abstimmung mit der UNB befinden. 5.a) In der NR 895 sind keine konkreten Aussagen zum o. g. Baugebiet genannt. Bei der Planung der Verkehrsanlagen werden die in der NR genannten Ziele und Maßnahmen für den Radverkehr planerisch berücksichtigt. Das Baugebiet ist flächendeckend als Tempo 30 Zone geplant, hier sind keine gesonderten Radverkehrsanlagen zulässig und vorgesehen. Ein besonderes Augenmerk liegt im Sinne der Förderung der Nahmobilität auf der Vernetzung mit den angrenzenden Quartieren. Der Kfz-Verkehr soll sich im Baugebiet hauptsächlich auf die Ortsrandstraße konzentrieren, von wo aus auch die Tiefgaragen erschlossen werden. 5.b) Eine Aussage über die Anzahl der Pkw-Stellplätze im öffentlichen Raum, in Tiefgaragen und ggf. einer Quartiersgarage kann erst nach dem Vorliegen einer abgestimmten verkehrlichen Vorplanung bzw. im weiteren Baugenehmigungsverfahren erfolgen. 5.c) Eine verkehrliche Vorplanung, die den im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächen zugrunde liegt, ist derzeit in Bearbeitung. Hierbei wird die Führung der Busroute berücksichtigt und abgestimmt. Zu 6.) Bisher gibt es keine konkreten Überlegungen zu einer über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehenden Öffentlichkeitsbeteiligung. Eine erneute Beteiligung wird aktuell nicht ausgeschlossen und wird zum gegebenen Zeitpunkt geprüft. Der Magistrat wird Politik und Öffentlichkeit über die wesentlichen Fortschritte des Bebauungsplanverfahrens informieren.

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