Baulandbeschluss in der Eschersheimer Landstraße 26 bis 28
Stellungnahme des Magistrats
Dem Magistrat liegt für die Liegenschaft Eschersheimer Landstraße 28 ein Antrag auf die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 27 Wohneinheiten und einer Einheit zur freiberuflichen Nutzung sowie einer gemeinsamen Tiefgarage mit 30 Stellplätzen vor. Da sich die Liegenschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 21b Nr. 1 -Holzhausenstraße- befindet, findet § 34 Baugesetzbuch keine Anwendung. Das geplante Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und ist somit planungsrechtlich zulässig. Die Größe des Bauvorhabens unterschreitet den Schwellenwert des Baulandbeschlusses von 30 Wohneinheiten beziehungsweise 3.000m2 Bruttogrundfläche. Eine Forderung zur Errichtung von gefördertem Wohnungsbau auf dessen Grundlage ist daher nicht möglich. Mittels des Bebauungsplanes kann ebenfalls keine Forderung nach gefördertem Wohnraum erfolgen, da dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält. Eine rechtliche Grundlage für die Umsetzung von gefördertem Wohnraum ist daher nicht gegeben. Der Magistrat versuchte dennoch im Rahmen der Bauberatung auf einen Anteil an gefördertem Wohnraum hinzuwirken. Seitens der Bauherrschaft wurde dies jedoch bei der Umsetzung des Bauvorhabens nicht berücksichtigt.