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Hecken anstatt Plastikplanen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Das Gebiet zwischen der Niederbornstraße und der Martin-Zahn-Straße in Eckenheim befindet sich im Außenbereich und in der Schutzzone I des Landschaftsschutzgebietes "Grüngürtel und Grünzüge". Der rechtsverbindliche Bebauungsplan SW 28c Nr 1 weist den Bereich überwiegend als "Landwirtschaftliche Fläche" aus. Vor diesem planungsrechtlichen Hintergrund kann der Magistrat als untere Naturschutzbehörde die dort erforderliche natur- und landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für einen Kleingarten mit Gartenhütte und Einfriedung nicht erteilen. Nicht genehmigte Gärten stellen somit widerrechtliche Eingriffe in Natur und Landschaft dar. Auch wenn in diesem Bereich Kleingärten aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans zulässig wären, könnte eine Genehmigung für Plastikplanen als Sichtschutz oder andere blickdichte Vorrichtungen wie zum Beispiel Sichtschutzzäune nicht erteilt werden, da sie das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und den Schutzzielen der Landschaftsschutzverordnung zuwiderlaufen. Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Meldungen über illegale Eingriffstatbestände kann die untere Naturschutzbehörde mit dem derzeitigen Personalbestand gemeldete Vorgänge nur nach Prioritäten abarbeiten. Hierbei haben die flächenhafte Bearbeitung von illegalen Zuständen in ökologisch hochwertigen Schutzbereichen wie zum Beispiel FFH-Gebiete (FFH = Flora-Fauna-Habitat) oder aktuelle und intensive Eingriffe in Schutzzone II des Landschaftsschutzgebietes oberste Priorität. Der angesprochene Bereich kann derzeit nicht mit Priorität bearbeitet werden, zumal aufgrund der rechtlichen Vorgaben alle vorhandenen widerrechtlichen Nutzungen im Sinne "einer Gleichbehandlung" zu überprüfen und dagegen vorgegangen werden müsste. Dies ist mit den vorhandenen Personalressourcen nicht machbar.