Kleingärten an der Niederbornstraße - Bebauungsplan Nr. 749
Vorlagentyp: B
Bericht
- Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 749 - Eckenheim, Erholungs-u. Freizeitzentrum (Freizeitgärten) wurde vom 17.09.1997 - 17.10.1997 öffentlich ausgelegt. Aufgrund fehlender personeller Kapazitäten wurde der Bebauungsplan anschließend nicht weiterbearbeitet.
- Da die bisher in die Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfs eingeflossenen Informationen und Grundlagen nicht mehr aktuell sind, wird eine Überarbeitung der Unterlagen und ein erneuter Beschluss zur Veröffentlichung gemäß § 3 BauGB erforderlich, um das Verfahren fortzuführen.
- Das Bebauungsplanverfahren wird gegenwärtig nicht weiterbearbeitet, Aussagen hinsichtlich des Abschlusses des Verfahrens sind daher nicht möglich.
- Für Gebiete, für die ein von den Stadtverordneten beschlossener, rechtkräftiger Bebauungsplan vorliegt, liegt die Zuständigkeit im Rahmen der Genehmigung von baulichen Anlagen oder von Maßnahmen, die einer Anzeigepflicht unterliegen, bei der Bauaufsicht. Die weitere verwaltungsrechtliche Vorgehensweise wird dann behördenintern geprüft und abgestimmt.
- Nicht genehmigte Gärten stellen widerrechtliche Eingriffe in Natur und Landschaft dar. Der Magistrat als Untere Naturschutzbehörde ist gesetzlich verpflichtet, die Wiederherstellung des früheren legalen Zustands von illegal genutzten Flächen anzuordnen. Vor diesem Hintergrund teilt der Magistrat die Auffassung des Ortsbeirates nicht, dass die Flächen betrachtungsfrei bleiben können, da nicht absehbar ist, wann das Bebauungsplanverfahren und mit welchem Ergebnis abgeschlossen wird.
- Der Magistrat kann derzeit nicht absehen, wann die das Gebiet der Niederbornstraße betreffenden Verwaltungsverfahren durchgeführt werden können.
- Der Unteren Naturschutzbehörde liegen keine detaillierten Informationen über die Anzahl der illegalen Eingriffe in Natur und Landschaft im Ortsbezirk 10 vor. Aufgrund einer im Jahr 2020 durchgeführten stadtweiten Luftbildauswertung ist davon auszugehen, dass auch im Ortsbezirk 10 eine drei- bis vierstellige Zahl an natur- und landschaftsschutzrechtlichen Verstößen im Bereich des dortigen Landschaftsschutzgebiets sowie im sonstigen Außenbereichsflächen vorliegen.