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Erhaltung des Mühlgrabens

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Vom Abzweig des Urselbachs bis zur Obermühlgasse befindet sich der Mühlgaben im privaten Eigentum und ab der Obermühlgasse bis zur Spielsgasse ist er im städtischen Eigentum. Der Mühlgraben ist kein natürlich fließendes Gewässer. Er wurde 1720 künstlich angelegt. 1952 würde die Mühle aufgegeben und das Mühlenrecht wurde an das Land zurückgegeben. Nach § 25 Nr. 4 Hessisches Wassergesetz liegt die Unterhaltungslast des Gewässers beim Eigentümer, d.h. der Magistrat ist nur zwischen Obermühlgasse und Spielsgasse für die Unterhaltung des Mühlgrabens zuständig. Am Abzweig des Urselbachs in den Mühlgraben befindet sich ein Schütz, welches von den Eigentümern des Mühlgrabens geschlossen wurde. Aus diesem Grund hat der Mühlgraben schon seit längerer Zeit keine Wasserführung mehr. Der Magistrat kann die Dichtigkeit des Einlaufbauwerks und die statische Überprüfung des Mühlgabendammes nicht übernehmen. Dies ist Aufgabe des Eigentümers. Unabhängig davon hat der Magistrat ein Ingenieurbüro damit beauftragt, die Wirkung des geschlossenen Schützes auf die Hochwassergefahr des Urselbaches in Niederursel zu untersuchen. Ergebnis ist, dass der Verschluss des Mühlgrabens nicht zu einer Verschlechterung bzw. Änderung der Überflutung führt. Der Mühlgraben trägt aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Verrohrung durch das ehemalige Mühlengebäude) nicht wesentlich zum Hochwasserabflussgeschehen bei. Nur ca. 2 % des Gesamtabflusses des Urselbachs können durch den Mühlgraben abgeleitet werden. Eine vollständige Öffnung hingegen würde zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation im Bereich des Mühlgrabens sowie zu einer Gefährdung der Standsicherheit des Mühlengebäudes führen. Der Magistrat wird versuchen gemeinsam mit den Eigentümern des Mühlgrabens eine dauerhafte Abgabe einer kleinen Wassermenge vom Urselbach in den Mühlgraben umzusetzen. Selbstverständlich muss sichergestellt sein, dass es an den Gebäuden zu keinerlei Schäden kommt. Die Pflege des Grabens muss entsprechend der Eigentumsverhältnisse geregelt werden.