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Tempo-30-Zone Wendelsweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat bedauert, der Anordnung aus Gründen der derzeitigen Rechtslage nicht entsprechen zu können. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 StVO, Randnummer 38, kommen Tempo 30-Zonen dort in Betracht, wo Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Weiterhin dienen sie vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger:innen und Radfahrer:innen. Viele Fahrzeugführer:innen nutzen den Wendelsweg von Oberrad nach Sachsenhausen und umgekehrt. In dem betroffenen Teilstück gibt es kaum Wohnbebauung, sodass in erster Linie von Durchgangsverkehr auszugehen ist. Die Erweiterung der bestehenden Tempo 30-Zone ist daher nicht möglich. Auch die alternative Einrichtung einer sogenannten "Runden 30" (Verkehrszeichen 274-30 StVO) wurde geprüft. Hierfür müssen andere Voraussetzungen vorliegen, etwa eine tatsächliche Gefahrenlage, "die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." Im betroffenen Abschnitt sind jedoch keine Unfälle bekannt, sodass keine Gefahrenlage vorliegt.