Kurzzeitparkplätze entlang der Einkaufszone der Ginnheimer Landstraße
Begründung
Einkaufszone der Ginnheimer Landstraße Vorgang: OM 4794/15 OBR 9; ST 421/15 Die Ortsbeiratsanregung vom 3.12.2015 setzt die beim Wirtschaftstag Dornbusch-Ginnheim des Magistrats am 14. Juli 2014 unter Teilnahme des Wirtschaftsdezernenten, Vertretern der Wirtschaftsförderung Frankfurt, des Ortsbeirats 9, der IHK und der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main gewonnenen Erkenntnisse unter Beteiligung der Geschäftsleute entlang des in Rede stehenden Abschnitts der Einkaufszeile der Ginnheimer Landstraße sowie der Stellungnahmen von Anwohnern auf der gegenüberliegenden Straßenseite um. Die oben Genannten hielten die in der OM 4794 ausgesprochene Forderung für notwendig und angemessen. Von daher kann die ST 421 in Ton und Inhalt nicht nachvollzogen werden. Zum einen wurde keineswegs die "Einführung einer Parkscheibenregelung" angeregt, sondern die "Einrichtung von nicht kostenpflichtigen Kurzzeitparkplätzen". Wie dies "(verkehrs-)technisch" umgesetzt wird, bleibt der Kreativität des Magistrats überlassen. Die Unterscheidung im Verkehrsbedürfnis von Einkaufszonen im "ländlichen Bereich der Stadt" sowie "nichtländlicher Zonen" ist aus Sicht der Betroffenen wie des Ortsbeirats nicht nachvollziehbar; ferner ist auch die räumliche Abgrenzung der "ländlichen Bereiche der Stadt" der ST 421 nicht zu entnehmen. Der Maßstab für beides ist erläuterungsbedürftig. Der Magistrat wird daher gebeten, unter Überprüfung der im Wirtschaftstag vom 14. Juli 2014 festgestellten Bedürfnisse des örtlichen Einzelhandels unter Heranziehung des damals herausgearbeiteten Meinungsbildes die Ortsbeiratsanregung vom 03.12.2015 zu überprüfen und einer erneuten Bewertung unter Berücksichtigung des gemeinsamen Ziels der Vermeidung bzw. Beseitigung von Leerständen in Einkaufszonen zu unterziehen und das Ergebnis dem Ortsbeirat mitzuteilen.