CO2-Kompensation für Dienstreisen
Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt vor, eine CO2-Kompensation für Dienstreisen zu implementieren, um den Umwelt- und Klimaschutz zu fördern. Diese Regelung zielt darauf ab, unvermeidbare CO2-Emissionen durch Ausgleichszahlungen an Klimaschutzorganisationen zu kompensieren. Dies wird ab dem 01.12.2023 umgesetzt und jährlich evaluiert.
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Thema Umwelt und Energie verfolgenBericht
Zu I. + II.
Die in I. und II geforderten Regelungen wurden bereits - wie im Bericht des Magistrats vom 25.09.2020, Nr. 549, dargestellt - in der Stadtverwaltung umgesetzt: In allen städtischen Ämtern und Betrieben wird stets geprüft, ob der angestrebte Zweck einer Dienst- und Fortbildungsreise nicht in anderer Weise (z. B. schriftlich, telefonisch oder durch elektronische Übermittlung erreicht) werden kann.
Ist die Durchführung einer Dienstreise erforderlich, so entspricht es einer bereits im Jahr 2017 erlassenen hessischen Verwaltungsvorschrift, dass bei der Auswahl des Beförderungsmittels im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung "auch Umwelt- und Klimaschutzgesichtspunkte zu beachten" sind. Diese Verwaltungsvorschrift wurde in die städtischen Reisekosten-Richtlinien übernommen und ist seither tägliche Praxis. Die Bahnreise ist vor einer Flugreise zu priorisieren.
Zu III.
In Umsetzung des Etatantrages E 4 vom 21.02.2020 erfolgt bereits seit 2021 eine CO2-Kompensation von Dienstreisen, die durch unumgängliche Flugreisen entstehen. Die Kompensation erfolgt im Einzelfall dezentral durch die Ämter und Betriebe in eigener Zuständigkeit.
Der Magistrat wird die darüberhinausgehend unter III. geforderte Regelung, alle durch Dienstreisen mit einem PKW verursachten Emissionen anhand von CO2-Emissions-Äquivalenten durch eine Ausgleichszahlung an eine hierfür tätige Klimaschutzorganisation zu kompensieren, ab 01.12.2023 wie folgt umsetzen:
- Mit Hilfe des Reisekosten-Moduls des städtischen Gehaltsabrechnungssystems LOGA wird ein für jede mit dem PKW durchgeführte Dienstreise fälliger Kompensationsbetrag ermittelt.
a) Im Rahmen der Reisekostenabrechnung werden die Art des Transportmittels und die gefahrenen Kilometer erhoben.
b) Durch einen im System hinterlegten Kompensationsfaktor wird der Kompensationsbetrag als Produkt aus gefahrenen Kilometer und dem Kompensationsfaktor ermittelt.
Die Höhe des Kompensationsfaktors wird jährlich an den vom Bundesumweltamt empfohlenen Kostensatz für Treibhausgase angepasst, aktuell wird für im Jahr 2022 emittierte Treibhausgase von einem Kostensatz von 237 Euro pro Tonne Kohlendioxid (t CO2e) ausgegangen
(siehe: https://www.umweltbundesamt.de/daten/umwelt-wirtschaft/gesellschaftliche-kosten- von-umweltbelastungen#klimakosten-von-treibhausgas-emissionen).
- Am Ende des Kalenderjahres wird das Personal- und Organisationsamt durch eine Auswertung die Summe der Kompensationsbeträge ermitteln und diese an eine noch vom Klimareferat festzulegende Klimaschutzorganisation als Ausgleichszahlung überweisen.
Das Personal- und Organisationsamt wird die städtischen Ämter und Betriebe über die Umsetzung mittels Rundschreiben informieren.
Zu IV.
Das Personal- und Organisationsamt wird jährlich über die Anzahl der entsprechend kompensierten Dienstreisen und die Höhe des Kompensationsbetrages berichten. Eine erstmalige Berichterstattung wird nach Umsetzung und Ablauf eines Jahres zum 31.01.2025 möglich sein und erfolgen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. Mai 2022EE 2Produktbereich: 10 bis 99 Produktgruppe: 01 bis 10 CO2-Kompensation für DienstreisenEtatantrag · GRÜNE, SPD, FDP, Volt
- 14. August 2023Sie sind hierBB 314CO2-Kompensation für DienstreisenMagistratsbericht
- 7. Februar 2025NRNR 1121Klimaneutrale städtische Mobilität bis 2030STVV-Antrag · fraktionsunabhängig
- 17. März 2025BB 119CO2-Kompensation für DienstreisenMagistratsbericht
- 7. April 2026Antwort des Magistrats · nach 205 WochenBB 124CO2-Kompensation für DienstreisenMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG Sonstige Voten/Protokollerklärung: LINKE. und Gartenpartei (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Kenntnis)