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Kinderhaus Vogtstraße 41 - Kinder besser vor dem motorisierten Individualverkehr schützen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: Der Anregung wird entsprochen. Aufgrund der Anregung des Ortsbeirates 2 zu OM 3310 wurden für diesen Bereich bereits Poller, Radbügel, Leitschwellen, Inselköpfe und Markierungen von Fußgängerüberwegen und Beschilderungen angeordnet. Zu 2.: Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ, umgangssprachlich "Zebrastreifen") geschieht nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 StVO und den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Neben bestimmten örtlichen Voraussetzungen (2.2 R-FGÜ) müssen für die Anordnung eines FGÜ auch verkehrliche Voraussetzungen gegeben sein (2.3 R-FGÜ). Insbesondere kommt eine Anordnung nur in Betracht, wenn eine Verkehrsstärke von mindestens 50 bis 100 zu Fuß Gehenden und 200 bis 300 Fahrzeugen je Stunde gemessen wird, 2.3 R-FGÜ, Tabelle 2. Das Ergebnis der durchgeführten Verkehrszählung ergab, dass die gemäß R-FGÜ erforderlichen Zahlen erreicht werden. Zur erforderlichen Ausstattung gehört nach 3.4 R-FGÜ eine ortsfeste Beleuchtung nach DIN 5044 "Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung" und DIN 67523 "Beleuchtung von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung". Wird ein unzureichend beleuchteter Fußgängerüberweg eingerichtet, erhöht er nicht die Verkehrssicherheit, sondern spiegelt zu Fuß Gehenden falsche Sicherheit vor. Da die vorhandene Straßenbeleuchtung im gegenständlichen Bereich nicht den Vorgaben der R-FGÜ entspricht, müsste diese installiert werden. Eine Erneuerung der Straßenbeleuchtung zwecks Einrichtung eines neuen Fußgängerüberweges ist auf absehbare Zeit nicht möglich, da zunächst Ertüchtigungsmaßnahmen an bereits eingerichteten Fußgängerüberwegen im Stadtgebiet durchgeführt werden müssen. Aus den genannten Gründen sind die Ertüchtigungsmaßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabweisbar. Allerdings könnte die geplante Umgestaltung der Kreuzung Hansaallee / Vogtstraße maßgeblich zur Verbesserung der Verkehrssituation beitragen. Im Rahmen dieser wird die Einfahrt in die Vogtstraße verengt und mithin der Fußweg über die Fahrbahn verkürzt, was die Sicherheit zu Fuß Gehender erheblich erhöht. Der entsprechende Markierungsplan wurde zur Verdeutlichung als Anlage beigefügt. Die Einengung der Einfahrt in die Vogtstraße als Begleitmaßnahme zur Umgestaltung der Kreuzung Hansaallee / Vogtstraße stellt nicht nur das mildere Mittel zur Erhöhung der Fußverkehrssicherheit dar, sondern ist auch deutlich schneller umsetzbar. Die Maßnahme wurde gemäß Markierungsplan angeordnet. Zu 3.: Das bereits vor Hausnummer 45 vorhandene Piktogramm "Kinder" (Verkehrszeichen (VZ) 136 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) wurde strategisch so gesetzt, dass es von heranfahrenden Fahrzeugen frühzeitig gesehen wird und so zur Achtsamkeit auffordert. Daher sollte dies nicht genau vor der Kita platziert werden. Zudem befindet sich zusätzlich kurz vor der Kita noch die entsprechende Beschilderung VZ 136 StVO auf der rechten Seite. Das verblasste Piktogramm wird erneuert. Zu 4.-5.: Es sind noch weitere Abstimmungen notwendig, weshalb keine abschließende Stellungnahme erfolgen kann. Zu 6.: Das VZ 274.2 StVO (Ende Tempo 30-Zone) wird in Richtung der Eschersheimer Landstraße verschoben. Das VZ 274-30 StVO (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) auf Höhe Haus Vogtstraße 39 wird entfernt, da es nicht mehr benötigt wird. Zu 7.: Der Bereich der Ausfahrt von der Vogtstraße zur Eschersheimer Landstraße wurde bereits mit Sperrfläche und Pollern beidseitig ausgestattet. Hier wird kein Bedarf an zusätzlichen Pollern gesehen. Zudem muss der Fußgängerüberweg auch für Menschen mit Rollstuhl und Kinderwagen frei passierbar bleiben. Zu 8.: Der bestehende Fußgängerüberweg ermöglicht zu Fuß Gehenden der Eschersheimer Landstraße, die Vogtstraße zu überqueren. Dieser kann nicht weiter in die Vogtstraße versetzt werden, da dieser unbedingt nötig ist, um eine sichere Überquerung von der Eschersheimer Landstraße zu gewährleisten. Einen zusätzlichen Fußgängerüberweg in der Vogtstraße in unmittelbarer Nähe vor der Kita zu installieren ist aufgrund des Abstandes zum bestehenden Fußgängerüberweg verkehrsrechtlich nicht durchführbar. Zu 9.: Da die baulichen Voraussetzungen, wie niveaugleicher Ausbau, nicht vorliegen, lässt sich kein verkehrsberuhigter Bereich beschildern. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.