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Kinderhaus Vogtstraße 41 - Ortsbegehung

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

13.11.2023

Anregung Ortsbeirat

Kinderhaus Vogtstraße 41 - Kinder besser vor dem motorisierten Individualverkehr schützen

Details im PARLIS OM_4716_2023
08.04.2024

Stellungnahme des Magistrats

Kinderhaus Vogtstraße 41 - Kinder besser vor dem motorisierten Individualverkehr schützen

Details im PARLIS ST_648_2024
13.05.2024

Antrag Ortsbeirat

Kinderhaus Vogtstraße 41 - Ortsbegehung

Details im PARLIS OF_938-2_2024
27.05.2024

Anregung Ortsbeirat

Kinderhaus Vogtstraße 41 - Ortsbegehung

Details im PARLIS OM_5494_2024
06.12.2024

Stellungnahme des Magistrats

Kinderhaus Vogtstraße 41 - Ortsbegehung

Details im PARLIS ST_2121_2024

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 27.05.2024, OM 5494 entstanden aus Vorlage: OF 938/2 vom 13.05.2024

Betreff: Kinderhaus Vogtstraße 41 - Ortsbegehung
Vorgang: OM 4716/23 OBR 2; ST 648/24 Der Magistrat wird gebeten, eine Ortsbegehung mit den beteiligten Ämtern und dem Ortsbeirat durchzuführen, da die oben genannte Stellungnahme in einigen Punkten unklare Lösungsvorschläge enthält.

Begründung:

Der Zebrastreifen Vogtstraße/Ecke Eschersheimer Landstraße ist, so wie er heute angeordnet ist, verkehrswidrig. Autofahrer, die von der Vogtstraße auf die Eschersheimer Landstraße abbiegen wollen, müssen zwangsläufig auf dem Zebrastreifen halten, um die Eschersheimer Landstraße einsehen zu können. Autofahrern ist es aber verboten, auf Zebrastreifen anzuhalten. Daher muss der Zebrastreifen in die Vogtstraße versetzt werden. Vogtstraße Luftbild (Quelle: Geoportal Frankfurt) Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2

dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 13.11.2023, OM 4716
Stellungnahme des Magistrats vom 08.04.2024, ST 648 Stellungnahme des Magistrats vom 06.12.2024, ST 2121
Beratung im Ortsbeirat: 2

Beratungsergebnisse:

34. Sitzung des OBR 2 am 04.11.2024, TO I, TOP 7 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40-31