Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Stellplatzablösemittel auch für den Fußverkehr nutzen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Verwendung von Stellplatzablösemitteln ist in der Hessischen Bauordnung (HBO) geregelt. Nur die dort aufgezählten Maßnahmen können finanziert werden. Dies sind:

  1. Die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen zugunsten des Gemeindegebietes.
  2. Die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen.
  3. Sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennah- oder Fahrradverkehrs. Die Gemeinde ist demnach nicht frei in der Verwendung der Stellplatzablösemittel. Gemäß § 52 Abs. 3 der HBO können für Anliegen des Fußverkehrs und einen Ausbau von Gehwegen keine Stellplatzablösemittel eingesetzt werden.

Verknüpfte Vorlagen