Stellplatzablösemittel auch für den Fußverkehr nutzen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Die Verwendung von Stellplatzablösemitteln ist in der Hessischen Bauordnung (HBO) geregelt. Nur die dort aufgezählten Maßnahmen können finanziert werden. Dies sind:
- Die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen zugunsten des Gemeindegebietes.
- Die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen.
- Sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennah- oder Fahrradverkehrs. Die Gemeinde ist demnach nicht frei in der Verwendung der Stellplatzablösemittel. Gemäß § 52 Abs. 3 der HBO können für Anliegen des Fußverkehrs und einen Ausbau von Gehwegen keine Stellplatzablösemittel eingesetzt werden.