Kinderhaus Vogtstraße 41 - Ortsbegehung
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat verweist auf seine vorläufige Stellungnahme vom 08.04.2024, ST 648. Die noch offenen Punkte befinden sich in Klärung. Eine Ortsbegehung hält der Magistrat für nicht erforderlich. Der Anregung wird daher nicht entsprochen. Zur in der Begründung angesprochenen "Verkehrswidrigkeit" sowie der Aussage, Autofahrer:innen sei es "verboten, auf Zebrastreifen anzuhalten", weist der Magistrat auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) hin. In der zu § 12, Randnummer 1 wird festgestellt: "Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist." Hieraus wird deutlich, dass der Verordnungsgeber die beschriebene Situation als verkehrsüblich und mitnichten stets vorschriftswidrig bewertet.