Aufstellungsbeschluss Gwinnerstraße
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1.) Die Zustimmung zu den grundsätzlichen Zielen des Aufstellungsbeschlusses wird zur Kenntnis genommen. Zu 2.) Die Aufstellung einer Veränderungssperre parallel zum Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren Nr. 558 - Gwinnerstraße wurde von Seiten des Stadtplanungsamtes in Erwägung gezogen. Nach Prüfung der Rahmenbedingungen und Abwägung der Vor- und Nachteile hat man sich aus folgenden Gründen gegen die Anwendung des Instrumentes zum jetzigen Zeitpunkt entschieden: Eine Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB) dient der Sicherung der Bauleitplanung und hat daher zur Konsequenz, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB allgemein nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Die Veränderungssperre betrifft damit auch Vorhaben, die ausdrücklich den Zielen der Bauleitplanung entsprechen und für die Entwicklung des Gebietes gewünscht sind. Eine mögliche Ausnahmegenehmigung steht unter dem Vorbehalt der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um maximal 2 Jahre verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Ein weiteres Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung ist die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BauGB. Auf Antrag der Gemeinde kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten aussetzen. Dieses Instrument kann bei Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses angewendet werden und dient damit ebenso dem gewünschten Ziel Vorhaben, die nicht den Zielen und Zwecken der Bauleitplanung entsprechen, abzulehnen. Aus verfahrensstrategischen Gründen ist es daher sinnvoll zunächst die Ziele der Bauleitplanung durch die Zurückstellung von Bauvorhaben zu sichern, um bei Bedarf im Anschluss eine Veränderungssperre beschließen zu lassen. Die Pauschalwirkung der Veränderungssperre für alle Vorhaben nach § 29 BauGB könnte dagegen den gewünschten Erneuerungsprozessen entgegenstehen und diese verlangsamen oder verhindern. Die Einzelfallwirkung der Zurückstellung von Baugesuchen wird in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten für die Sicherung der Ziele des Bauleitplanverfahrens zunächst als geeigneteres Instrument betrachtet. Zu 3.) a) Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Ziel der Planung ist es u.a., die Wohnsiedlung in der Gelastraße zu sichern, bestehende Nachbarschaftskonflikte im Gesamtgebiet zu bewältigen und neuen Konfliktfällen vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, werden im Bebauungsplan Gebietskategorien nach §1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt, die den Bestandsnutzungen entsprechen. Um das Potential für Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe zu mindern, sind differenzierte Festsetzungsvorschläge zu Nutzungsart, -verteilung und -intensität vorgesehen. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wird daher eine Konzeption mit entsprechenden Festsetzungen entwickelt, mit der die Gewerbegebiete unmittelbar an der Wohnsiedlung Gelastraße strukturiert und untergliedert werden. Die angeregten Abstandszonen zwischen Wohnen und Gewerbe werden soweit dies planerisch möglich ist berücksichtigt. b) Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass einige vorhandene Betriebe aufgrund ihrer Betriebsform und der existierenden Genehmigungen auf eine Ausweisung als Industriegebiet angewiesen sind. Der Bestandsschutz ist für die gewünschte Weiterentwicklung von bestehenden Industrien sowie für die Ansiedlung neuer Industrien nicht ausreichend. Darüber hinaus müssen im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen städtebauliche Entwicklungskonzepte gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB berücksichtigt werden. Hierzu zählt z.B. das Gewerbeflächenentwicklungsprogramm (M 151 Gewerbeflächenentwicklungsprogramm), dass für den zentralen Bereich des Plangebietes die Sicherung und Entwicklung von Flächen für emittierende und stark emittierende Industrien vorsieht. c) Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und im Laufe des Aufstellungsverfahrens geprüft. Die Vorbereitung und Ansiedlung einer fossilen Großkraftwerksanlage ist aber nicht Ziel und Zwecke der Bauleitplanung. Der Ausschluss einer solchen baulichen Anlage wird im Laufe des Aufstellungsverfahrens geprüft und soweit dies planungsrechtlich möglich ist festgesetzt. d) Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Aufstellungsverfahrens berücksichtigt. Die Festlegung von Eignungs- und Ausschlussgebieten für die Ansiedlung von Rechenzentren gehört zu den Zielsetzungen des Bebauungsplanverfahrens und wurde daher bereits in der M 175/21 als planerisches Ziel formuliert. Das Stadtplanungsamt hat ein gesamtstädtisches Konzept zur Entwicklung von Rechenzentren entwickelt und definiert Eignungs- und Vorbehaltsgebiete in denen sich diese ansiedeln oder eben nicht ansiedeln können. Das Konzept wird als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden. e) Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird für die Belange des Umweltschutzes gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplans ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Hierbei werden auch die Belange des Klimaschutzes sowohl innerhalb als auch im Umfeld des Plangebiets berücksichtigt. f) Die betreffende Randlage von Gewerbegebiet und Fauna-Flora-Habitat-Gebiet hatte vor der Aufstellung des Bebauungsplans bereits Bestand; die entsprechende Genehmigungslage setzt eine erfolgte Beteiligung der für das Schutzgebiet zuständigen, Oberen Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) voraus. Angesichts der Umstände, dass über den Bebauungsplan eine Veränderung des Status Quo in diesem Bereich nicht vorgesehen ist, sind gezielte Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nicht erforderlich. Unbenommen hiervon besteht wegen der unmittelbaren Randlage von B-Plan-Gebiet und FFH-Gebiet ohnehin eine Prüfpflicht gemäß Bundesnaturschutzgesetz, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets durch die Realisierung des Bebauungsplans ausgeschlossen werden kann; dabei werden auch, sofern erforderlich, geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen berücksichtigt. g) Konkret messbare und überprüfbare Vorgaben zur Abwärmenutzung von Rechenzentren können in städtebaulichen Entwicklungskonzepten zwar als Zielgröße benannt werden, sind aber als verbindliche Vorgabe in einen Bebauungsplan nicht überführbar, da das aktuelle bundesdeutsche Bauplanungsrecht hierfür keine Ermächtigung bereitstellt; zudem sind sie keine Kenngröße des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Eine Durchsetzung ist nur über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB möglich. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann ein Bebauungsplan - hier gestützt auf § 9 Absatz 1 Nr. 23b BauGB - lediglich die Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe beschränken oder ausschließen; dabei müssen die Festsetzungen die betreffenden Stoffe konkret bestimmen, nach dem Stand der Technik realisierbar, für die Betroffenen wirtschaftlich zumutbar und städtebaulich erforderlich sein. Pauschale Angaben über Schadstoffausstöße sind nicht zulässig. Auch eine Begrenzung von Lärm, hier konkret "Anlagenlärm" im Sinne der TA Lärm, ist nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in der Weise möglich, dass über den Bebauungsplan bestimmt wird, welche Immissionsminderung an einem präzise zu bezeichnenden, schutzbedürftigen Ort durch eine technische Vorkehrung erreicht werden muss. h) Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Aufstellungsverfahrens berücksichtigt. In der M 175/21 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Beantragung eines Zielabweichungs- bzw. Änderungsverfahren von den raumordnerischen Zielen bzw. von den Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplanes notwendig wird. Dies bezieht sich auf die innerhalb des Plangeltungsbereich liegenden nördlich und südlich angrenzenden Bereiche der Borsigallee. i) Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Aufstellungsverfahrens berücksichtigt.