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Parkbeschränkung von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten

Vorlagentyp: OF CDU

Begründung

2,8 Tonnen in Wohngebieten Der Ortsbeirat 6 möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und zu berichten, welche Möglichkeiten es gibt, das Parken von (gewerblich genutzten) Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten zu beschränken. Begründung: In den Stadtteilen wird der ohnehin große Parkdruck zunehmend durch gewerblich genutzte Fahrzeuge erhöht. Ein Problem dabei ist, dass es sich nicht nur um Pkw handelt, die als Dienstfahrzeuge auch privat genutzt werden, sondern vermehrt auch um (größere) Transporter etc., die mehr als einen Parkplatz belegen, dabei oft auch die Sicht behindern und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer (bspw. Fußgänger, die die Straße überqueren möchten) gefährden. In der Stellungnahme des Magistrats vom 09.02.2018, ST 259 wird lediglich dargelegt, dass in § 12 Straßenverkehrs-Ordnung das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen sowie die entsprechenden Ausnahmen geregelt sei und es hier keine Differenzierung zwischen gewerblichen und privat genutzten Kraftfahrzeugen gebe. Diese Information ist dem Ortsbeirat bekannt. Auf die eigentliche Frage, inwiefern das Parken von (gewerblich genutzten) Sprintern und Kleintransportern in den Wohnsiedlungen eingeschränkt werden kann, wird jedoch in keiner Weise eingegangen. Statt den Ortsbeirat mit der StVO zu belehren, wäre es hilfreicher, wenn man sich der eigentlichen Problematik lösungsorientiert nähert und Möglichkeiten zur Lösung des Problems vorstellt.