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Straßenbau-Beschlüsse: Beteiligung

Vorlagentyp: NR CDU

Antrag

Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, bei Straßenumgestaltungen und dem Neubau von Straßen nicht länger beschlossene Planungen ohne eine Information oder eine weitere Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung und der jeweils zuständigen Ortsbeiräte zu verändern.,a) Bei Straßenumgestaltungen und dem Neubau von Straßen werden die Stadtverordnetenversammlung und der jeweils zuständige Ortsbeirat über geringe Abweichungen der Ausführungsplanung gegenüber der mit der Bau- und Finanzierungsvorlage beschlossenen Planung durch einen Bericht (Text und Planunterlagen) informiert. Der Bericht erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Ausführungsplanung und so zeitig, dass vor einer Ausschreibung der Bauleistungen eine Behandlung durch die Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte gewährleistet ist.,b) Bei Straßenumgestaltungen und dem Neubau von Straßen wird bei gravierenden Abweichungen der Ausführungsplanung gegenüber der mit der Bau- und Finanzierungsvorlage beschlossenen Planung ein erneuter Beschluss der Stadtverordnetenversammlung eingeholt.

Begründung

Die Ausführungsplanung für den Bau des Kreisverkehrsplatzes Holbeinstraße / Oppenheimer Landstraße / Burnitzstraße / Hedderichstraße / Nell-Breuning-Straße wurde vom Magistrat gegenüber der von der Stadtverordnetenversammlung mit der Bau- und Finanzierungsvorlage beschlossenen Planung erheblich verändert. Das bedeutet, dass der derzeit in Bau befindliche Kreisverkehr nicht den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung entspricht. Die Stadtverordnetenversammlung wurde darüber vor Baubeginn weder informiert noch wurde vom Magistrat ein erneuter Beschluss auf Basis der Planungsänderungen eingeholt. Die Stadtverordnetenversammlung hat überhaupt erst durch eine Mehrkostenvorlage (M 190 vom 06.11.2023), in deren Begründung eher beiläufig und unpräzise die wichtigsten Änderungen erläutert werden, davon erfahren. Wären keine Mehrkosten, denen die Stadtverordnetenversammlung zustimmen muss, entstanden, wäre wahrscheinlich nie eine offizielle Information der Stadtverordnetenversammlung erfolgt. Diese Missachtung der Stadtverordnetenversammlung bei Abweichungen von der Beschlusslage infolge der Ausführungsplanung, die eine allgemein übliche Vorgehensweise sein und sich nicht auf das konkrete Beispiel beschränken dürfte, ist nicht hinnehmbar. Die Stadtverordnetenversammlung verliert dadurch ihr Entscheidungs- und Kontrollrecht gegenüber dem Magistrat, während der Magistrat sich unzulässige Kompetenzen anmaßt. Außerdem werden die Ortsbeiräte in ihren Mitwirkungsrechten eingeschränkt. Die bisherige Praxis muss daher strukturell geändert werden. Um künftig die Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung und auch der Ortsbeiräte bei Abweichungen von der mit der Bau- und Finanzierungsvorlage beschlossenen Planung sicherzustellen, ist bei geringen Änderungen vom Magistrat ein Bericht vorzulegen, in dem die Änderungen präzise in Textform und durch Planunterlagen dargelegt werden. Der Bericht ist so rechtzeitig vorzulegen, dass die Stadtverordnetenversammlung und der zuständige Ortsbeirat sich vor einer Ausschreibung der Bauleistungen eine Meinung bilden und, wenn sie das wollen, andere Beschlüsse treffen können. Bei gravierenden Abweichungen muss der Magistrat einen erneuten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung einholen. Gravierende Abweichungen sind etwa neue Verläufe, Lagen und Querschnitte von Fahrbahnen, Fußwegen, Fahrradwegen, Schienentrassen des ÖPNV; Verlegung von ÖPNV-Haltestellen; andere Pflasterungen und Beläge; Veränderungen der Anzahl von Parkplätzen; Veränderungen bei Lichtzeichensignalanlagen; Änderungen von Baumstandorten. Die vorgegebene zusätzliche Beschlussfassung infolge von Mehrkosten bleibt davon unberührt.

Beratungsverlauf 6 Sitzungen

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