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Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 899 - Nördlich Lorscher Straße

Vorlagentyp: B

Bericht

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 1a BauGB die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffe) in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen. Diesen gesetzlichen Vorgaben folgend werden die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und quantitativ und qualitativ bewertet. Der trotz der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs verbleibende Eingriff wird in Anlehnung an das Frankfurter Modell zur Kompensation von Eingriffen ausgeglichen. Dementsprechend wird auch der Eingriff in die gartenbauwirtschaftliche Fläche ausgeglichen werden. Der Magistrat befindet sich aktuell mit dem Vorhabenträger in Abstimmung zu möglichen Ausgleichsflächen. Für die Dachflächen, auf denen die Anlage von Solargründächern technisch möglich ist, werden diese im Bebauungsplan zwingend festgesetzt. Der Vorhabenträger muss diese rechtsverbindlichen Festsetzungen umsetzen. Der Magistrat wird die Umsetzung dieser Vorgabe durch den Vorhabenträger überprüfen und überwachen. Der Magistrat unterstützt grundsätzlich Konzepte, die zu einem geringeren Verkehrsaufkommen des motorisierten Individualverkehrs (MIV) führen und die angestrebte Verkehrswende unterstützen. Dazu gehören auch Sharing-Konzepte, sowie Radabstellanlagen auf dem Grundstück. Unter den gegenwärtigen Randbedingungen hat der Magistrat jedoch keine geeigneten Regelungsmöglichkeiten, um eine derartige Bündelung vorzuschreiben oder zu fördern. Der zukünftige Betreiber des Busbetriebshofs hat aber grundsätzlich die Möglichkeit, sich eines Logistikdienstleisters zu bedienen, der eine Bündelung von Liefervorgängen durchführt. Die Anregung zu Sharing-Konzepten wird an den Vorhabenträger weitergeleitet und mit diesem geprüft und erörtert. Entsprechend der Stellplatzsatzung sind durch den Vorhabenträger auch Fahrrad-Abstellanlagen vorzusehen. Der Magistrat wird die Umsetzung dieser Vorgabe durch den Vorhabenträger überprüfen und überwachen. Mit Beschluss des Bebauungsplans ist eine jährliche Evaluierung nicht erforderlich. Das vorliegende Gutachten weist trotz des Alters der Daten nach, dass die verkehrlichen Auswirkungen sehr gering sind. Wenn die möglichen Auswirkungen evaluiert werden sollen, müsste dies freiwillig durch den Vorhabenträger geschehen. Der Magistrat wird auf den zusätzlichen Autobahnanschluss an dieser Stelle hinarbeiten. Die Autobahn GmbH hat zugesagt, die Frage einer besseren Anbindung der Lorscher Straße an die im Nordwestkreuz verknüpften Autobahnen A5 und A66 im Rahmen der Machbarkeitsstudie für den zehnstreifigen Ausbau der A5 zu integrieren. Diesbezügliche Ergebnisse liegen dem Magistrat noch nicht vor.

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