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  • Verkehrssicherheit und Radverkehr im Bodenbacher Weg stärken
    OFOB 5
    06.09.2026 · GRÜNE

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 187/5 Betreff: Verkehrssicherheit und Radverkehr im Bodenbacher Weg stärken Der Magistrat wird gebeten, 1. die Beschilderung der Tempo 30 Zone im Bodenbacher Weg in der Weise zu verbessern, dass das Schild links weiter nach vorne versetzt wird und/ oder durch ein zweites rechts ergänzt wird und 2. den Bodenbacher Weg für den Radverkehr in beide Richtungen zu öffnen. Begründung: Der Bodenbacher Weg liegt in einem von Wohnbebauung geprägten und kinderreichen Gebiet. Aus der Anwohnerschaft wird wiederholt von unangemessen hohen Geschwindigkeiten und einem zunehmenden Unsicherheitsgefühl berichtet. Eine gut sichtbare und eindeutig wahrnehmbare Beschilderung der Tempo-30-Zone ist daher von besonderer Bedeutung. Das derzeitige Schild auf der linken Seite ist teilweise verdeckt und wird dadurch leicht übersehen. Eine bessere Positionierung und gegebenenfalls eine zusätzliche Beschilderung auf der rechten Seite würden die Wahrnehmbarkeit der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung verbessern und damit zu mehr Verkehrssicherheit beitragen. Darüber hinaus sollte der Bodenbacher Weg für den Radverkehr in beide Richtungen geöffnet werden. Dies würde eine sichere und direkte Befahrbarkeit für Radfahrende ermöglichen und zugleich eine einheitliche Regelung mit den parallel verlaufenden Wohnstraßen schaffen. Insbesondere für Kinder und Jugendliche bietet eine solche Regelung eine bessere Möglichkeit, den Bodenbacher Weg sicher mit dem Fahrrad zu nutzen. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 5 am 25.09.2026, TO I, TOP 44 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 780 2026 Die Vorlage OF 187/5 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass im Tenor bei Ziffer 1. ". .und/oder durch ein zweites rechts ergänzt wird und" gestrichen wird. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke, FDP und BFF gegen AfD und fraktionslos (= Ablehnung)

  • Verlegung des Radweges hinter die Bushaltestelle „Triftstraße“
    OFOB 5
    06.09.2026 · CDU

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 199/5 Betreff: Verlegung des Radweges hinter die Bushaltestelle "Triftstraße" Der Ortsbeirat bittet den Magistrat zu prüfen und zu berichten, inwieweit im Bereich der Bushaltestelle Triftstraße ausreichend Seitenraum vorhanden ist, um den Radweg hinter dem Wartebereich der Haltestelle zu führen. Begründung: Derzeit führt der Radweg im Bereich der Bushaltestelle Triftstraße unmittelbar am Wartebereich vorbei. Dies führt zu Konflikten zwischen Radfahrenden sowie ein- und aussteigenden Fahrgästen. Sofern ausreichend Seitenraum vorhanden ist, sollte geprüft werden, den Radweg hinter dem Wartebereich der Haltestelle vorbeizuführen. Dadurch können direkte Wegekreuzungen zwischen dem Radverkehr und ein- bzw. aussteigenden Fahrgästen reduziert, die Verkehrssicherheit erhöht und die barrierefreie Nutzung der Haltestelle verbessert werden. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 5 am 25.09.2026, TO I, TOP 56 Beschluss: Auskunftsersuchen V 171 2026 Die Vorlage OF 199/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter in Niederrad
    OFOB 5
    06.09.2026 · CDU

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 200/5 Betreff: Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter in Niederrad Der Ortsbeirat bittet den Magistrat, den Bedarf für zusätzliche Abfallbehälter an den nachfolgend genannten Standorten zu prüfen und bei festgestelltem Bedarf eine zeitnahe Aufstellung zu veranlassen: 1. Lyoner Straße: entlang des Fußwegs an der Sportanlage in Richtung der ÖPNV-Haltestellen. 2. Rund um den Friedhof: am Haupteingang in der Hahnstraße sowie im Bereich der Lyoner Straße. 3. Bahnunterführung Goldsteinstraße: an den Ein- und Ausgängen der Unterführung. 4. Bahndamm in Richtung Stadtwald: insbesondere in den von Spaziergängerinnen und Spaziergängern, Zuschauerinnen und Zuschauern bei Eintracht-Spielen bzw. Großveranstaltungen, Radfahrerinnen und Radfahrern sowie Hundebesitzerinnen und Hundebesitzern stark frequentierten Bereichen. Begründung: In den genannten Bereichen kommt es regelmäßig zu Vermüllungen im öffentlichen Raum. Bei Müllsammelaktionen und durch Beobachtungen von Anwohnenden wurde deutlich, dass insbesondere neben vorhandenen Abfallbehältern sowie auf Grünflächen und Wegen regelmäßig Abfälle zurückgelassen werden. Hierzu zählen beispielsweise Zigarettenkippen, Flaschen, Verpackungen, Papiertücher und sonstiger Kleinmüll. Eine unzureichende Anzahl geeigneter Abfallbehälter kann dazu führen, dass Abfälle auf Wegen und Grünflächen zurückbleiben. Dies beeinträchtigt das Erscheinungsbild des Stadtteils und die Aufenthaltsqualität und kann zudem zu hygienischen Problemen führen. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 5 am 25.09.2026, TO I, TOP 57 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 788 2026 Die Vorlage OF 200/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Stromverteilerhäuschen in der Niederräder Landstraße / Ecke Buchenrodestraße gegen die Nutzung als Schlafplatz sichern
    OFOB 5
    06.09.2026 · CDU

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 201/5 Betreff: Stromverteilerhäuschen in der Niederräder Landstraße / Ecke Buchenrodestraße gegen die Nutzung als Schlafplatz sichern Der Ortsbeirat fordert den Magistrat auf, unverzüglich und gemeinsam mit den NetzDiensten Rhein-Main / Mainova kurzfristige Maßnahmen zu ergreifen, um die nächtliche Nutzung des Stromverteilerhäuschens in der Niederräder Landstraße / Buchenrodestraße als Schlafplatz durch obdachlose Personen zu unterbinden und möglichen Gefahren für die Anwohnerschaft entgegenzuwirken. Dazu gehören insbesondere: - die koordinierte Ansprache der betroffenen Personen durch die Straßensozialarbeit mit Vermittlung in bestehende Hilfsangebote, - die Sicherung gegen unbefugten Zutritt (abschließbare Türen; technische Sicherung), - die regelmäßige Kontrolle und Reinigung des Bereichs. Begründung: Das Stromverteilerhäuschen in der Niederräder Landstraße / Buchenrodestraße wird wiederholt von obdachlosen Personen als nächtlicher Schlafplatz genutzt. Die Nutzung erfolgt ohne Genehmigung und stellt eine unbefugte Inanspruchnahme technischer Infrastruktur dar. Für die direkte Anwohnerschaft ergeben sich daraus erhebliche Belastungen, u. a.: - Sicherheitsrisiken und Verunsicherung durch improvisierte Beleuchtung und Feuerquellen: Die Nähe elektronischer Anlagen stellt ein Brand- und Unfallrisiko dar. - Familien mit Kindern und ältere Menschen fühlen sich durch die nächtliche Präsenz unbekannter Personen im unmittelbaren Wohnumfeld verunsichert. - Hygienische Probleme: Zurückgelassene Abfälle, Lebensmittelreste und Exkremente führen zu Geruchsbelästigungen und ziehen Ungeziefer an. - Lärmbelästigung: Laute Gespräche und Bewegungen in den Abend- und Nachtstunden führen zu Ruhe- und Schlafstörungen mit gesundheitlichen Folgen für die Anwohner. - Einschränkung des öffentlichen Raums, insbesondere für Kinder und Senioren, aus Angst vor Konflikten, was die Lebensqualität im Quartier mindert. Gleichzeitig befinden sich die betroffenen Personen in einer sozialen Notsituation. Eine rein ordnungsrechtliche Räumung ohne begleitende Angebote würde die Probleme lediglich verlagern. Daher ist ein koordiniertes Vorgehen aus der Sicherung der Infrastruktur und der Einbindung bestehender Hilfsangebote erforderlich, um sowohl die Wohnqualität der Anwohnerschaft als auch die Situation der obdachlosen Menschen nachhaltig zu verbessern. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 5 am 25.09.2026, TO I, TOP 58 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 789 2026 Die Vorlage OF 201/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Wasserspielplätze mit digitalen Öffnungszeitentafeln ausstatten
    OFOB 5
    06.09.2026 · CDU, SPD, FDP

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 207/5 Betreff: Wasserspielplätze mit digitalen Öffnungszeitentafeln ausstatten Der Ortsbeirat bittet den Magistrat, die im Ortsbezirk 5 gelegenen Wasserspielplätze mit gutsichtbaren digitalen Öffnungszeitentafeln auszustatten. Darüber hinaus wird der Magistrat gebeten, die aktuellen Öffnungszeiten der Wasserspielplätze auf der Homepage der Stadt schnell auffindbar und barrierefrei zugänglich darzustellen. Begründung: Vor Ort finden sich derzeit keinerlei bzw. nur unzureichende Informationen zu den aktuellen Öffnungszeiten der Wasserspielplätze. Für Bürgerinnen und Bürger ist es daher häufig nicht erkennbar, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit ein Wasserspielplatz geöffnet ist. Da es insbesondere aufgrund von Wartungsarbeiten, technischen Problemen, oder Witterungsbedingungen immer wieder zu kurzfristigen Änderungen der Öffnungszeiten oder Schließungen kommen kann, ist eine transparente und aktuelle Information besonders wichtig. Ergänzend sollten die aktuellen Öffnungszeiten auf der Homepage zentral, schnell auffindbar und barrierefrei bereitstehen. Eine solche transparente Kommunikation würde, die Planung für viele Familien erleichtern. Antragsteller: CDU SPD FDP Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 5 am 25.09.2026, TO I, TOP 64 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 793 2026 Die Vorlage OF 207/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Prüfung und Ausweisung geeigneter Stellflächen für Camper und Wohnmobile
    OFOB 5
    06.09.2026 · CDU

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 208/5 Betreff: Prüfung und Ausweisung geeigneter Stellflächen für Camper und Wohnmobile Der Ortsbeirat bittet den Magistrat, geeignete Flächen im Ortsbezirk 5 zu identifizieren und zu prüfen, die sich für das geordnete Abstellen von Campern und Wohnmobilen eignen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob Flächen ausgewiesen bzw. entsprechend ertüchtigt werden können, um das Abstellen und gegebenenfalls zeitlich begrenzte Übernachten von Campern und Wohnmobilen auf geeignete Standorte zu lenken. Begründung: Die zunehmende Nutzung von öffentlichen Parkflächen durch Camper und Wohnmobile führt insbesondere an beliebten Naherholungsgebieten zu Konflikten und Beeinträchtigungen. Durch die Schaffung geeigneter Stellmöglichkeiten können diese Fahrzeuge gezielt auf dafür geeignete Flächen gelenkt und gleichzeitig sensible Bereiche wie das Umfeld des Goethe-Turms entlastet werden. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 5 am 25.09.2026, TO I, TOP 65 Beschluss: Auskunftsersuchen V 173 2026 Die Vorlage OF 208/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Kriterienkatalog für die Aufstellung von Geschwindigkeitsanzeigetafeln
    OFOB 5
    06.09.2026 · GRÜNE

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 210/5 Betreff: Kriterienkatalog für die Aufstellung von Geschwindigkeitsanzeigetafeln Der Magistrat wird gebeten, einen Kriterienkatalog für die Aufstellung von mobilen Geschwindigkeitsanzeigetafeln (Dialog-Displays) vorzulegen und nachvollziehbar darzustellen, wie über die Auswahl und Priorisierung der Standorte entschieden wird. Dabei wird der Magistrat insbesondere gebeten, darzustellen, - welche konkreten Kriterien bei der Prüfung eines vorgeschlagenen Standorts zugrunde gelegt werden, - wie die Gefahrenlage, sowie technische und örtliche Machbarkeit bewertet werden, - wie verschiedene Standortvorschläge gegeneinander priorisiert werden, - welche Dienstposten innerhalb der Verwaltung für die Prüfung zu ständig sind, und - welche Dienstposten innerhalb der Verwaltung für die finale Entscheidung zu ständig sind. Begründung: Nach Auskunft des Mobilitätsdezernats stehen der Stadt 19 mobile Geschwindigkeitsanzeigetafeln zur Verfügung. Diese werden in der Regel für acht Wochen an einem Standort eingesetzt und anschließend im Rotationsverfahren gemäß einer Standortliste umgesetzt. Zum Einsatz kommen sie insbesondere in sensiblen Bereichen wie Schulwegen, Wohngebieten sowie vor Kitas oder Senioreneinrichtungen. Anträge auf Dialog-Displays können unter anderem von Bürger*innen, lokalen Initiativen, Schulelternbeiräten oder den Ortsbeiräten an das Straßenverkehrsamt gerichtet werden. Nach bisheriger Auskunft werden dort die Gefahrenlage und die Machbarkeit geprüft und anschließend über den Einsatz entschieden. Für die Ortsbeiräte ist jedoch bislang nicht nachvollziehbar, nach welchen konkreten Kriterien diese Entscheidung getroffen wird und wer innerhalb der Verwaltung über die Priorisierung und den Einsatz entscheidet. Ein transparenter Kriterienkatalog würde es den Ortsbeiräten ermöglichen, Anträge für Dialogdisplays sachgerecht und nachvollziehbar zu begründen. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 5 am 25.09.2026, TO I, TOP 67 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 794 2026 Die Vorlage OF 210/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke und FDP gegen AfD, BFF und fraktionslos (= Ablehnung)

  • Beschilderung des Eschbacher Stadtwegs vervollständigen
    OFOB 14
    06.09.2026 · SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 27/14 Betreff: Beschilderung des Eschbacher Stadtwegs vervollständigen Der Magistrat wird gebeten, die Beschilderung des Eschbacher Stadtwegs an der Zufahrt von Nieder-Eschbach kommend zu überprüfen und so anzupassen, dass sie der bereits bestehenden verkehrsrechtlichen Regelung an der Zufahrt von Harheim kommend entspricht. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Zufahrt zur Kleingartenanlage weiterhin zulässig bleibt, während eine Nutzung des Eschbacher Stadtwegs als Durchfahrts- und Abkürzungsstrecke für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr verhindert wird. Begründung: An der Zufahrt zum Eschbacher Stadtweg von Harheim kommend besteht bereits eine Beschilderung, die den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr beschränkt und gleichzeitig die Zufahrt zur Kleingartenanlage ermöglicht. An der Zufahrt von Nieder-Eschbach kommend fehlt eine entsprechende Regelung. Die derzeit unterschiedliche Beschilderung führt zu einer uneinheitlichen Verkehrssituation und kann den Eindruck erwecken, dass der Weg von einer Seite aus uneingeschränkt befahrbar ist. Der Eschbacher Stadtweg dient jedoch in erster Linie der Erschließung der angrenzenden Kleingartenanlagen und nicht als Verbindung für den Durchgangsverkehr zwischen Nieder-Eschbach und Harheim. Eine einheitliche Beschilderung an beiden Zufahrten würde die bestehende Regelungsabsicht verdeutlichen, Rechtssicherheit schaffen und zusätzlichen Schleichverkehr verbieten, ohne die Erreichbarkeit der Kleingartenanlagen einzuschränken. Bild 1: Zufahrt von Harheim (Quelle: Privat) Bild 2: Zufahrt von Nieder-Eschbach (Quelle: Privat) Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 14 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 14 am 21.09.2026, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage OF 27/14 wurde zurückgezogen.

  • Fernwärmeversorgung und Rechenzentrums – Abwärme im Frankfurter Osten
    OFOB 16
    06.09.2026 · GRÜNE

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 27/16 Betreff: Fernwärmeversorgung und Rechenzentrums - Abwärme im Frankfurter Osten Der Ortsbeirat möge beschließen, dass der Magistrat gebeten wird zu folgenden Punkten zu berichten: I. Rechenzentren und Abwärmenutzung im Frankfurter Osten - Werden die Rechenzentren Equinix (Kruppstraße) und Iron Mountain (Borsigallee) in die für Maßnahme M3.1.1 des Wärmeplans vorgesehene Machbarkeitsstudie einbezogen? Wenn nein, warum nicht - wenn ja, mit welcher Priorität? - Mit welchen Rechenzentrumsbetreibern hat der laut Wärmeplan bereits stattgefundene "erste Austausch" stattgefunden, und waren Betreiber im Frankfurter Osten (Fechenheim-Nord/Seckbach/Bergen-Enkheim) darunter? - Warum fehlen diese Standorte in der Großverbraucherliste (Tabelle 11) der Bestandsanalyse, obwohl Fechenheim und Seckbach im selben Bericht als Eignungsgebiet für Rechenzentren benannt werden? - Ist eine Einbindung des Ortsbeirats 16 (Bergen-Enkheim) in die Erarbeitung der Machbarkeitsstudie sowie der bis 2028 geplanten gesamtstädtischen Strategie zur Rechenzentrums-Abwärme vorgesehen? - Wie hoch ist das tatsächliche Abwärmepotenzial dieser Rechenzentren, welche Kühlleistung bzw. Wärmemenge fällt dort an, und wohin wird die Abwärme mangels Wärmenetzanschluss derzeit abgeführt? - Ist - analog zum bereits realisierten Equinix-Projekt in Griesheim (rund 10 MW Abwärme für die Bizonale-Siedlung) - ein vergleichbares Wärmenetz-Projekt für den Frankfurter Osten geplant oder geprüft worden? II. Tarifgestaltung, Verbraucherschutz und Kostenbeteiligung - Welche Maßnahmen sind geplant, um Fernwärmekunden vor unverhältnismäßigen Preissteigerungen zu schützen, insbesondere angesichts des Anschluss- und Benutzungszwangs, der einen Anbieter- oder Systemwechsel praktisch ausschließt? - Gibt es eine Preisaufsicht oder Regulierung analog zur Anreizregulierung bei Strom- und Gasnetzen, die überhöhte Grundpreissteigerungen bei der Fernwärme verhindert? - Ist ein sozialer Ausgleich oder eine Übergangsregelung für Bestandskunden vorgesehen, die von der kohleausstiegsbedingten Preissteigerung besonders betroffen sind? - Ist vorgesehen, Rechenzentrumsbetreiber, die von einer Abwärmeauskopplung profitieren, an den Kosten für den notwendigen Netzausbau (Wärme- und Stromnetz) zu beteiligen - etwa über städtebauliche Verträge, wie sie in Maßnahme M3.1.1 des Wärmeplans selbst als Instrument genannt werden? - Welche vertraglichen oder ordnungsrechtlichen Möglichkeiten sieht die Stadt, die gesetzliche Abwärmenutzungspflicht der Rechenzentren (Energieeffizienzgesetz, EnEfG) mit einer finanziellen Beteiligung am kommunalen Netzausbau zu verknüpfen? - Wird geprüft, ob durch Rechenzentrums-Abwärme eingesparte Erzeugungskosten (z. B. geringerer Kohle-/Gasbedarf im Heizkraftwerk) an die Bestandskunden weitergegeben werden können, um den Grundpreisanstieg abzufedern? Begründung: Der Entwurf der Kommunalen Wärmeplanung Frankfurt am Main sieht für Bergen-Enkheim keinen Anschluss an das Fernwärmenetz vor. Gleichzeitig befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft bzw. auf angrenzender Gemarkung mehrere große Rechenzentren - u. a. Equinix (Kruppstraße) und Iron Mountain (Borsigallee) -, die über ein erhebliches Abwärmepotenzial verfügen. Diese Standorte tauchen jedoch nicht in der Großverbraucherliste (Tabelle 11) des Wärmeplan-Entwurfs auf, obwohl der Bericht Fechenheim und Seckbach ausdrücklich als Eignungsgebiete für Rechenzentren benennt. Die im Wärmeplan vorgesehene Maßnahme M3.1.1 ("Erstellung einer Strategie zur Nutzung von Abwärme aus Rechenzentren") befindet sich noch in der Vorbereitungsphase: Die Machbarkeitsstudie für konkrete Standorte soll erst Ende 2026 ausgeschrieben werden, eine gesamtstädtische Priorisierung ist erst für 2028 vorgesehen. Es ist daher der richtige Zeitpunkt, die Rechenzentren im Frankfurter Osten frühzeitig in diesen Prozess einzubringen, bevor Standortprioritäten festgelegt werden. Eine Beispielrechnung zeigt zudem, dass Fernwärme-Kunden aktuell überdurchschnittlich hohe und stark steigende Grundpreise tragen - der Grundpreis der Mainova Wärme Classic hat sich zwischen Anfang und Mitte 2025 nahezu verdoppelt, während der Arbeitspreis nur leicht gesunken ist. Anders als Gas- oder Wärmepumpen-Haushalte können Fernwärmekunden aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht auf ein anderes Heizsystem ausweichen. Zudem erhalten Fernwärme und Gas - anders als Wärmepumpe und Pelletheizung - keine Investitionsförderung, was Bestandskunden zusätzlich benachteiligt. Da Rechenzentrumsbetreiber von einer Abwärmeauskopplung durch geringere Kühlkosten selbst profitieren und nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ohnehin zur Abwärmenutzung verpflichtet sind, erscheint eine Beteiligung an den Kosten des notwendigen Netzausbaus sachgerecht. Dass eine solche Nutzung technisch und vertraglich möglich ist, zeigt bereits das realisierte Equinix-Projekt in Griesheim, bei dem rund 10 MW Abwärme die Bizonale-Siedlung versorgen. Der Ortsbeirat bittet daher um Auskunft, ob ein vergleichbares Modell auch für den Frankfurter Osten geprüft wird und wie Bestandskunden vor einseitigen Kostenbelastungen geschützt werden können. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 16 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 16 am 22.09.2026, TO I, TOP 11 Beschluss: Auskunftsersuchen V 153 2026 Die Vorlage OF 27/16 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: WBE, GRÜNE, SPD und FDP gegen CDU und BFF (= Ablehnung)

  • Wegweisende Beschilderung an der S-Bahn-Station „Berkersheim“ ergänzen
    OFOB 14
    06.09.2026 · SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 29/14 Betreff: Wegweisende Beschilderung an der S-Bahn-Station "Berkersheim" ergänzen Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und gegebenenfalls gemeinsam mit der Deutschen Bahn die Installation einer eindeutigen und gut sichtbaren Wegweisung im Bereich der S-Bahn-Station Berkersheim zu veranlassen. Insbesondere sollen Fahrgäste und Fußgänger bereits an den Bahnsteigen sowie an den Zu- und Abgängen der Station erkennen können, in welcher Richtung sich jeweils Berkersheim und Harheim befindet und über welchen Aufgang die jeweiligen Stadtteile erreichbar sind. Sofern die Zuständigkeit bei der Deutschen Bahn liegt, wird der Magistrat gebeten, gegenüber der Bahn auf eine zeitnahe Umsetzung hinzuwirken. Begründung: Im Zuge des Umbaus der S-Bahn-Station Berkersheim und der veränderten Wegeverbindungen fehlt derzeit eine klare Orientierung für Fahrgäste und ortsfremde Personen. Insbesondere Besucherinnen und Besucher, aber auch Umsteiger sowie Fußgängerinnen und Fußgänger, erkennen häufig nicht auf den ersten Blick, welche Richtung nach Berkersheim beziehungsweise nach Harheim führt. Eine einfache und gut sichtbare Beschilderung würde die Orientierung erheblich verbessern und unnötige Umwege vermeiden. Gerade vor dem Hintergrund der noch ausstehenden endgültigen Brückenlösungen sollte eine solche Maßnahme kurzfristig und mit vergleichsweise geringem Aufwand umgesetzt werden. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 14 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 14 am 21.09.2026, TO I, TOP 6 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 730 2026 Die Vorlage OF 29/14 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Sachstandsbericht zur endgültigen Fuß- und Radwegbrücke an der S-Bahn-Station „Berkersheim“
    OFOB 14
    06.09.2026 · SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 31/14 Betreff: Sachstandsbericht zur endgültigen Fuß- und Radwegbrücke an der S-Bahn-Station "Berkersheim" Der Magistrat wird gebeten, über den aktuellen Planungsstand der vorgesehenen Fuß- und Radwegüberführung an der S-Bahn-Station Berkersheim zu berichten und dabei insbesondere folgende Fragen zu beantworten: - Wie ist der aktuelle Stand der Planung und Genehmigung der Fuß- und Radwegüberführung und welche konkreten Verfahrensschritte stehen noch aus? - Wird weiterhin angestrebt, die Fuß- und Radwegüberführung unabhängig von der sogenannten Omega-Brücke und vor deren Fertigstellung zu realisieren? - Mit welchem zeitlichen Ablauf rechnet der Magistrat derzeit für Planung, Genehmigung, Ausschreibung und Bau? - Welche Hindernisse stehen einer zeitnahen Umsetzung derzeit entgegen? - Wie lange wird nach aktuellem Kenntnisstand die provisorische Brücke der Deutschen Bahn noch benötigt werden? - Sind in den kommenden Jahren Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder sonstige Sicherungsmaßnahmen an der provisorischen Brücke vorgesehen, um deren sichere Nutzung bis zur Realisierung der endgültigen Fuß- und Radwegbrücke zu gewährleisten? Begründung: Mit dem Ausbau der S6 und der Schließung des früheren Bahnübergangs wurde die Verbindung zwischen Berkersheim und Harheim grundlegend verändert. Die derzeitige provisorische Brücke stellt zwar die Erreichbarkeit der Bahnsteige sowie die Querung der Bahnstrecke sicher, ist jedoch nicht als Dauerlösung vorgesehen. Der Magistrat hat in mehreren Stellungnahmen erklärt, die Realisierung einer eigenständigen Fuß- und Radwegüberführung möglichst beschleunigt voranzutreiben und diese gegebenenfalls unabhängig vom Verfahren zur Omega-Brücke umzusetzen. Gleichzeitig konnten bislang keine belastbaren Fertigstellungstermine genannt werden. Für die Bürgerinnen und Bürger in Berkersheim und Harheim sowie für die Nutzerinnen und Nutzer der S-Bahn besteht daher weiterhin ein erhebliches Interesse an einem aktuellen Sachstand und an einer realistischen zeitlichen Perspektive für die endgültige Lösung. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 14 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 14 am 21.09.2026, TO I, TOP 7 Beschluss: Auskunftsersuchen V 158 2026 Die Vorlage OF 31/14 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Rückfrage Baumaßnahmen
    OFOB 12
    06.09.2026 · Volt

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 52/12 Betreff: Rückfrage Baumaßnahmen Der Ortsbeirat wird gebeten, dem folgenden Antrag zuzustimmen: Der Magistrat wird gebeten, mitzuteilen, wann die Baumaßnahmen und somit die Sperrung an der Unterführung der A661 vom Riedberg zum Flugplatz Bonames abgeschlossen sind. Begründung: Laut Information an den Ortsbeirat vom Mai 2026 war die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen an der Talstraße bis 19.6.2026 geplant. Laut Schild vor Ort sollten die Baumaßnahmen zum 14.8. beendet sein. Beide Termine wurden nicht eingehalten. Sollten die Baumaßnahmen an der Unterführung nicht Teil der Sanierungsmaßnahmen sein, wurde der Ortsbeirat nicht informiert. Eine Information des Ortsbeirats über Baumaßnahmen, die starke Einschränkungen für die Bevölkerung vor Ort nach sich ziehen, ist wünschenswert, ebenso wie eine Information über massive Verzögerungen von Bauprojekten (sollte es sich hier um Maßnahmen des Sanierungsprojekts Talstraße handeln). Der Ortsbeirat sollte in der Lage sein, die Menschen vor Ort über langfristige Baumaßnahmen mit Einschränkungen im Alltag informieren zu können. Antragsteller: Volt Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 12 am 25.09.2026, TO I, TOP 10 Beschluss: Die Vorlage OF 52/12 wird abgelehnt. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Mehr Sicherheit für Rad- und Rollerfahrer an der Flößerbrücke in Frankfurt am Main
    OFOB 4
    06.09.2026 · SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 62/4 Betreff: Mehr Sicherheit für Rad- und Rollerfahrer an der Flößerbrücke in Frankfurt am Main Der Magistrat wird gebeten zu prüfen, wie die Verkehrssicherheit für Rad- und Rollerfahrer im Bereich der Flörserbrücke, Oskar-Müller - Straße in Richtung Ostendstraße verbessert werden kann. An dieser Stelle kommt es zu gefährlichen Situationen, wenn Autos von der Flörserbrücke in Frankfurt am main kommend rechts abbiegen. Rad - und Rollerfahrer fahren teilweise mit hoher Geschwindigkeit geradeaus und können von den abbiegenden Autofahrern leicht übersehen werden. Hierdurch besteht insbesondere die Gefahr, dass rechtsabbiegende Autofahrer die herannahenden Rad- und Rollerfahrenden übersehen. Dies kann zu gefährlichen Konfliktsituationen und im schlimmsten Fall zu schweren Verkehrsunfällen führen. Der Magistrat wird daher gebeten zu prüfen, ob durch bessere Markierungen, Beschilderung oder andere geeignete Maßnahmen die Sicherheit verbessert werden kann. Der Ortsbeirat bittet den Magistrat, die Ergebnisse der Prüfung und gegebenenfalls konkrete Maßnahmen dem Ortsbeirat 4 vorzustellen. Foto: privat Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 4 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 4 am 22.09.2026, TO II, TOP 2 Beschluss: Die Vorlage OF 62/4 wurde zurückgezogen.

  • Einzäunung der Hundewiese am Röderberghang
    OFOB 4
    06.09.2026 · SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 68/4 Betreff: Einzäunung der Hundewiese am Röderberghang Der Magistrat wird gebeten zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Hundewiese am Röderberghang zwischen Röderbergweg und der Ostparkstraße eingezäunt werden kann. Es soll dabei geprüft werden, welche Art einer geeigneten und sicheren Einzäunung möglich ist. Welche Kosten hierfür entstehen und ob eine zeitnahe Umsetzung realisiert werden kann. Die Hundewiese am Röderberghang zwischen dem Röderbergweg und der Ostparkstraße wird von zahlreichen Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer erheblich genutzt. Das Ziel der Hundewiese ist es, den Hunden einen sicheren und gefahrlosen Freilauf zu ermöglichen. Durch das Spielen und Toben der Hunde kommt es jedoch immer wieder vor, dass einzelne Hunde den derzeit nicht ausreichend gesicherten Bereich verlassen und auf die stark befahrene Ostparkstraße gelangen. Dadurch entstehen gefährliche Situationen sowohl für die Tiere als auch für die Verkehrsteilnehmer. Eine geeignete Einzäunung der Hundewiese würde die Sicherheit deutlich erhöhen und den Hundehaltern ihre Tiere dort kontrolliert und gefahrlos frei laufen zu lassen. Wir halten es für sinnvoll, die Möglichkeit einer Einzäunung durch den Magistrat prüfen zu lassen und dem Ortsbeirat über die Ergebnisse zu berichten. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 4 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 4 am 22.09.2026, TO II, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage OF 68/4 wurde zurückgezogen.

  • Ansprechperson für ein inklusives Bornheim/Ostend
    OFOB 4
    06.09.2026 · SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 71/4 Betreff: Ansprechperson für ein inklusives Bornheim/Ostend 1. Der Ortsbeirat benennt eine ehrenamtliche Ansprechperson für Inklusion, Teilhabe und Barrierefreiheit für Bornheim/Ostend mit besonderem Fokus auf die Belange von Menschen mit Behinderungen. Die Ansprechperson handelt ausschließlich vermittelnd und gibt keine verbindlichen Auskünfte im Namen der Stadt Frankfurt am Main oder des Ortsbeirats. Die Ansprechperson soll als niedrigschwellige Ansprechmöglichkeit Anliegen aufnehmen, an die richtigen Stellen weiterleiten bzw. Informationen über die richtigen Anlaufstellen weitergeben, und soll Kontakte und Vernetzungsmöglichkeiten für Bürger:innen, Vereine, Initiativen und Einrichtungen im Ortsbezirk vermitteln. Die Ansprechperson wirkt somit als Bindeglied zwischen Stadtteil, Ortsbeirat, bestehenden städtischen Gremien und Angeboten, sowie der FBAG; sie kann entweder eine Person aus dem Kreis der Mitglieder des Ortsbeirat 4 sein oder eine externe Person. Falls eine externe Person benannt wird, soll der Ortsbeirat diese bei allen relevanten Tagesordnungspunkten regelmäßig als sachkundige Person zuladen und kann ihr im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften das Wort erteilen, um bei den Beratungen des Ortsbeirates den Blick auf Inklusion und Teilhabe einzubringen. Die Aufgabe erfolgt ausdrücklich ergänzend bzw. vermittelnd zu bestehenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten der Stadt Frankfurt am Main und ersetzt keine fachliche oder rechtliche Beratung. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe, insbesondere Aufgabenprofil, Schulungsbedarfe, Kommunikation und Zusammenarbeit mit bestehenden Stellen, erfolgt im Benehmen mit der Stabsstelle Inklusion der Stadt Frankfurt am Main und der FBAG. Die Benennung der Ansprechperson erfolgt dann durch den Ortsbeirat 4. 2. Der Ortsbeirat 4 beabsichtigt, im Rahmen seiner Verfügungsmittel kleinere Projekte und Maßnahmen zur Förderung von Inklusion, Teilhabe und Barrierefreiheit im Ortsbezirk mit bis zu insgesamt 2.000 Euro zu ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere inklusive Veranstaltungen, Informationsangebote, niedrigschwellige Beteiligungsformate oder kleinere Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit. Über einzelne Förderungen entscheidet der Ortsbeirat im Rahmen gesonderter Beschlüsse. Begründung: Inklusion bedeutet, den Ortsbezirk Bornheim und Ostend als einen "Ort für alle" weiterzuentwickeln, an dem alle Menschen unabhängig von individuellen Fähigkeiten, Einschränkungen oder Lebenssituationen gleichberechtigt am gemeinsamen gesellschaftlichen Leben teilhaben können. In Gesprächen mit Bürger:innen des Ortsbezirks, dem Behindertenbeauftragten der Stadt Frankfurt am Main sowie der Frankfurter Behinderten-Arbeitsgemeinschaft (FBAG) wurde deutlich, dass ergänzend zu den bestehenden zentralen Angeboten der Stadt ein Bedarf an einer lokalen, niedrigschwelligen Ansprechmöglichkeit besteht. Diese soll insbesondere dabei helfen, konkrete Anliegen aus dem Stadtteil frühzeitig aufzunehmen, zu bündeln und an zuständige Stellen weiterzugeben. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Verbesserung der Teilhabe und Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen. Gleichzeitig sollen auch Schnittstellen zu weiteren Teilhabebedarfen berücksichtigt werden, etwa: - ältere Menschen mit Unterstützungs- oder Mobilitätsbedarf (in Zusammenarbeit mit dem Seniorenbeirat), - Menschen mit temporären Einschränkungen, Familien und Kinder mit besonderen Bedürfnissen (zusammen mit den Kinderbeauftragten), - Menschen mit psychischen oder chronischen Erkrankungen, - Personen mit sprachlichen oder digitalen Zugangsbarrieren. Die vorgeschlagene ehrenamtliche Ansprechperson soll bestehende Strukturen nicht ersetzen, sondern diese sinnvoll ergänzen und zur besseren Vernetzung im Stadtteil beitragen. Wünschenswert wäre, wenn die Ansprechperson über eine gute Anbindung an die FBAG verfügt. Gleichzeitig kann das Thema Inklusion und Teilhabe durch regelmäßige Berichte und Anregungen in den Sitzungen des Ortsbeirats dauerhaft im Ortsbeirat verankert werden. Die Kombination aus: - Benennung einer lokalen ehrenamtlichen Ansprechperson als unmittelbarer Kontaktmöglichkeit vor Ort, - sowie der gezielten Unterstützung kleiner Projekte ermöglicht sowohl kurzfristige praktische Verbesserungen als auch den Aufbau nachhaltiger Strukturen für mehr Inklusion, Teilhabe und Barrierefreiheit im Ortsbezirk 4. Die Benennung einer ehrenamtlichen Ansprechperson ist mit den Aufgaben des Ortsbeirates vereinbar. Nach § 82 Abs. 3 HGO hat der Ortsbeirat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen. § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte konkretisiert dies ausdrücklich dahingehend, dass der Ortsbeirat die Beziehungen der Bürgerschaft zu den Organen der Stadt fördern und Kontakte zu den im Ortsbezirk ansässigen Vereinigungen pflegen soll. Die ehrenamtliche Ansprechperson dient genau dieser lokalen Vermittlungs- und Vernetzungsfunktion. Der Ortsbeirat versteht die vorgeschlagene Struktur als Pilotprojekt, dessen Erfahrungen nach einer angemessenen Erprobungsphase ausgewertet werden, um über die Schaffung solcher Strukturen auf Stadtebene zu entscheiden. Die Erfahrungen können darüber hinaus dann auf Wunsch anderen Ortsbeiräten zur Verfügung gestellt werden. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 4 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 4 am 22.09.2026, TO I, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage OF 71/4 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass der Tenor 1. zu Ziffer 1 wie folgt lautet: "Der Ortsbeirat beschließt, eine ehrenamtliche Ansprechperson für Inklusion, Teilhabe und Barrierefreiheit in Bornheim/Ostend mit besonderem Fokus auf die Belange von Menschen mit Behinderungen als sachkundige Person dauerhaft zu seinen Beratungen hinzuzuziehen. Sie soll zugleich den Menschen in Bornheim und im Ostend als Ansprechperson für Fragen und Anliegen zu diesen Themen zur Verfügung stehen. Die Ansprechperson handelt ausschließlich vermittelnd und gibt keine verbindlichen Auskünfte im Namen der Stadt Frankfurt am Main oder des Ortsbeirates." 2. zu Ziffer 2 im ersten Satz die Worte "mit bis zu insgesamt 2.000 Euro" gestrichen werden. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung 1 CDU

  • Transparenz bei Genehmigungen für Außengastronomie
    OFOB 4
    06.09.2026 · GRÜNE, SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 74/4 Betreff: Transparenz bei Genehmigungen für Außengastronomie Der Magistrat wird gebeten, zu veranlassen, dass bei genehmigten Sondernutzungen für Außengastronomie auf öffentlichen Flächen künftig eine einheitlich gestaltete und gut sichtbare Genehmigungsinformation unmittelbar an bzw. im Bereich der genehmigten Außengastronomiefläche angebracht wird. Aus dieser Information sollen in knapper und allgemein verständlicher Form insbesondere folgende Angaben hervorgehen: - die genaue Lage und Ausdehnung der genehmigten Fläche, möglichst durch eine eindeutige Kennzeichnung vor Ort, - die zulässige Anzahl bzw. Anordnung von Tischen und Sitzplätzen, - die freizuhaltende Durchgangsbreite des Gehwegs, - gegebenenfalls weitere für die Nutzung der Fläche wesentliche Auflagen, - sowie der Geltungszeitraum der Sondernutzungserlaubnis. Die Kennzeichnung soll so gestaltet sein, dass Bürger:innen insbesondere erkennen können, welche Fläche tatsächlich genehmigt ist und welche Flächen für den Fußverkehr frei bleiben müssen. Begründung: Die Nutzung des öffentlichen Raums für Außengastronomie hat in den vergangenen Jahren - auch aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Außenaufenthalten bei höheren Temperaturen - deutlich an Bedeutung gewonnen. Außengastronomie kann zur Belebung des öffentlichen Raums beitragen, die Aufenthaltsqualität erhöhen und für gastronomische Betriebe eine wichtige zusätzliche Einnahmequelle darstellen. Gleichzeitig führt die zunehmende Nutzung öffentlicher Flächen für Außengastronomie immer wieder zu Konflikten. Insbesondere die ungehinderte und barrierefreie Nutzung von Gehwegen kann beeinträchtigt werden. Davon sind beispielsweise Menschen mit Rollatoren oder Rollstühlen sowie Eltern mit Kinderwagen in besonderem Maße betroffen. Die Stadt Frankfurt hat für Sondernutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen bereits konkrete Regelungen geschaffen. So ist grundsätzlich eine geradlinige Gehweg-Durchgangsbreite von mindestens 1,50 Metern freizuhalten; in stark frequentierten Bereichen kann eine größere Breite vorgeschrieben werden. Darüber hinaus sind unter anderem Flucht- und Rettungswege sowie Blindenleitsysteme freizuhalten. Für Bürger:innen ist vor Ort jedoch häufig nicht erkennbar, welche konkrete Fläche einem einzelnen Gastronomiebetrieb tatsächlich genehmigt wurde und welche individuellen Auflagen für diesen Betrieb gelten. Dies erschwert die sachliche Kommunikation zwischen Anwohner:innen, Passant:innen, Gastronomiebetrieben und den zuständigen Behörden. Eine standardisierte, gut sichtbare und auf die wesentlichen Angaben beschränkte Genehmigungsinformation würde hier für mehr Transparenz sorgen. Sie könnte dazu beitragen, Konflikte bereits im Vorfeld zu vermeiden und eine sachliche Kommunikation über die tatsächlichen Rechte und Pflichten aller Beteiligten zu ermöglichen. Dies wäre insbesondere auch für die Ortsbeiräte hilfreich, die bei Beschwerden aus der Bürgerschaft immer wieder mit entsprechenden Nutzungskonflikten befasst werden. Antragsteller: GRÜNE SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 4 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 4 am 22.09.2026, TO I, TOP 11 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 697 2026 Die Vorlage OF 74/4 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass der Tenor wie folgt lautet: "Der Magistrat wir gebeten zu prüfen und zu berichten, ob bei genehmigten Sondernutzungen für Außengastronomie auf öffentlichen Flächen künftig eine einheitlich gestaltete und gut sichtbare Genehmigungsinformation unmittelbar beziehungsweise im Bereich der genehmigten Außengastronomiefläche angebracht werden kann." Abstimmung: GRÜNE, SPD, CDU, Linke und FDP gegen AfD (= Ablehnung)

  • Privates Laden von Elektrofahrzeugen auf öffentlichen Stellplätzen ermöglichen
    OFOB 4
    06.09.2026 · SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 75/4 Betreff: Privates Laden von Elektrofahrzeugen auf öffentlichen Stellplätzen ermöglichen Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und dem Ortsbeirat zu berichten, ob und unter welchen rechtlichen, verkehrsrechtlichen und technischen Voraussetzungen es ermöglicht werden kann, dass Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die unmittelbar an öffentliche Straßen angrenzen, ihre privaten Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Stellplätzen vor ihrem Grundstück laden können. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob hierfür technische Lösungen wie sogenannte "Charge Arms" unter geeigneten Auflagen zugelassen werden können. Bei der Prüfung sollen insbesondere Aspekte der Verkehrssicherheit, der Barrierefreiheit, der Sicherstellung ausreichender Geh- und Radwegbreiten, der elektrischen Sicherheit sowie der zeitlichen und räumlichen Begrenzung der Nutzung berücksichtigt werden. Es soll zudem geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen eine solche Nutzung zunächst im Rahmen eines zeitlich und räumlich begrenzten Pilotprojekts erprobt werden könnte. Begründung: Die Elektromobilität ist ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrswende und der kommunalen Klimaschutzpolitik. Gleichzeitig verfügen insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner innerstädtischer Gründerzeit- und Altbauquartiere häufig über keinen privaten Stellplatz oder keine eigene Garage. Dies gilt auch in Bereichen mit Parkraumbewirtschaftung. Gleichzeitig stehen auf zahlreichen privaten Grundstücken und Gebäuden mittlerweile Photovoltaikanlagen zur Verfügung. Eine Möglichkeit, den dort erzeugten Strom unmittelbar zum Laden eines privaten Elektrofahrzeugs zu nutzen, besteht derzeit häufig nicht, wenn das Fahrzeug auf einem öffentlichen Stellplatz vor dem eigenen Grundstück abgestellt werden muss. Technische Lösungen wie sogenannte Charge Arms ermöglichen es, ein Ladekabel von einem privaten Grundstück aus zu einem auf einem öffentlichen Stellplatz abgestellten Fahrzeug zu führen. Das Kabel wird dabei nicht lose auf dem Gehweg verlegt, sondern über eine geeignete Konstruktion geführt. Dadurch könnten - bei entsprechender technischer Ausgestaltung und Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände - Stolperstellen und andere Behinderungen des Fußverkehrs vermieden werden. Nach den derzeitigen Vorgaben der Stadt Frankfurt am Main ist eine solche Nutzung nach Angaben des Amtes für Straßenbau und Erschließung nicht zulässig. Vor dem Hintergrund der technischen Weiterentwicklung bei Ladeeinrichtungen und der zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen erscheint es sinnvoll zu prüfen, ob diese Regelungen noch zeitgemäß sind und ob eine kontrollierte Zulassung unter klar definierten Bedingungen möglich wäre. Dabei geht es nicht um eine dauerhafte private Reservierung öffentlicher Stellplätze. Die Stellplätze sollen weiterhin grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen. Vielmehr soll geprüft werden, ob eine zeitlich auf den tatsächlichen Ladevorgang begrenzte Nutzung ermöglicht werden kann, ohne die Sicherheit und Barrierefreiheit des öffentlichen Verkehrsraums zu beeinträchtigen. Gerade in dicht bebauten innerstädtischen Quartieren könnte eine solche Lösung einen zusätzlichen Beitrag zur Ladeinfrastruktur leisten, ohne hierfür öffentliche Flächen dauerhaft mit zusätzlichen Ladesäulen ausstatten zu müssen. Zugleich würde die Möglichkeit geschaffen, privat erzeugten Solarstrom unmittelbar für die Elektromobilität zu nutzen und damit einen zusätzlichen Anreiz für die Installation und Nutzung von Photovoltaikanlagen zu schaffen. Ein zeitlich und räumlich begrenztes Pilotprojekt könnte der Stadt ermöglichen, praktische Erfahrungen mit solchen Systemen zu sammeln, ihre Auswirkungen auf den öffentlichen Raum zu bewerten und auf dieser Grundlage über eine mögliche allgemeine Regelung zu entscheiden. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 4 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 4 am 22.09.2026, TO II, TOP 15 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 698 2026 Die Vorlage OF 75/4 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke und FDP gegen CDU und AfD (= Ablehnung)

  • Barrierefreiheit darf kein Ausschlusskriterium beim Brückenbau sein
    OFOB 3
    06.09.2026 · CDU, SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 06.09.2026, OF 88/3 Betreff: Barrierefreiheit darf kein Ausschlusskriterium beim Brückenbau sein Der Ortsbeirat 3 möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, der Magistrat wird aufgefordert die städtische Vorgabe, dass neue Brücken nur noch barrierefrei gebaut werden dürfen wie folgt zu ergänzen: Erhält der ebenerdige Fußverkehr durch eine Brücke lediglich eine zusätzliche Querungsmöglichkeit für Stoßzeiten, um die Kapazität von Signalanlagen zu erhöhen, kann die Brücke auch nicht barrierefrei errichtet werden. Begründung: Ein Ersatz der Brücke an der Holzhausenschule wurde mit dem Argument abgelehnt, dass ein Neubau nicht barrierefrei errichtet werden könne. Tatsächlich gibt es dort einen barrierefreien Übergang. Die Brücke dient lediglich dazu, in Stoßzeiten große Schülergruppen über die Straße zu leiten, die in den bestehenden Ampelzeiten nicht queren könnten und ermöglicht es damit auch mobilitätseingeschränkten Personen, die Ampel gefahrloser zu queren. Antragsteller: CDU SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 3 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 3 am 24.09.2026, TO I, TOP 35 Beschluss: Die Vorlage OF 88/3 wird auf Wunsch von Volt bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Es eilt wirklich: Westbahnhof vernünftig planen
    OFOB 2
    05.09.2026 · CDU, GRÜNE, FDP, Volt

    S A C H S T A N D : Antrag vom 05.09.2026, OF 103/2 Betreff: Es eilt wirklich: Westbahnhof vernünftig planen Vorgang: OM 8218/26 Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wird gebeten, der OF 1391/2 vom 20.02.2026 und der damit einhergehenden Eilanregung (!) nach 3 4 Absatz 10 Satz 4 GOOBR Folge zu leisten und alsbald mit dem Ortsbeirat über die Ortsvorsteherin in Kontakt zu treten, um die in der Vorlage dargestellten Punkte mit dem Ortsbeirat zu erörtern. Zu einem solchen Termin ist wegen der Anbindung des Schönhofviertels auch der Ortsbeirat 7 einzuladen. Begründung: Der Ortsbeirat hat das Anliegen in der OF 1391/2 vom 20.02.2026 ausreichend begründet. Es fehlt lediglich an einer Antwort. Das Thema ist zu wichtig für den Stadtteil und die Bürgerschaft, um es einfach liegen zu lassen. Antragsteller: CDU GRÜNE FDP Volt Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 23.02.2026, OM 8218 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 2 am 21.09.2026, TO I, TOP 35 Beschluss: Die Vorlage OF 103/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Schnellladestationen am Rebstockbad beleuchten und die Sauberkeit im Umfeld verbessern
    OFOB 2
    05.09.2026 · GRÜNE

    S A C H S T A N D : Antrag vom 05.09.2026, OF 105/2 Betreff: Schnellladestationen am Rebstockbad beleuchten und die Sauberkeit im Umfeld verbessern Der Ortsbeirat wolle beschließen: Der Magistrat wird gebeten, gemeinsam mit der Mainova AG, 1. die Beleuchtung im Bereich der Schnellladestationen am Rebstockbad zu verbessern, insbesondere den Weg zu den Ladeplätzen und den unmittelbaren Bereich der Ladesäulen ausreichend auszuleuchten; 2. einen geeigneten Abfallbehälter im unmittelbaren Umfeld der Schnellladestationen aufzustellen, um die Sauberkeit des Bereichs zu verbessern. Begründung: Anregung einer Bürgerin. Die Schnellladestationen der Mainova am Rebstockbad werden von Bürger*innen regelmäßig genutzt. Insbesondere in den Abend- und Nachtstunden ist der Bereich nach Rückmeldung von Nutzer*innen nicht ausreichend ausgeleuchtet. Der Weg zu den Schnellladestationen sowie deren unmittelbares Umfeld sollten gut erkennbar und sicher nutzbar sein. Darüber hinaus fehlt im unmittelbaren Bereich der Schnellladestationen ein Abfallbehälter. Ein gut erreichbarer Mülleimer könnte dazu beitragen, die Sauberkeit des Umfelds zu verbessern und zu verhindern, dass Abfälle im Bereich der Ladeplätze zurückbleiben. Die Schnellladeinfrastruktur ist ein wichtiger Bestandteil einer zukunftsfähigen und klimafreundlichen Mobilität. Entsprechend sollte auch das Umfeld der Ladeinfrastruktur sicher, sauber und nutzerfreundlich gestaltet sein. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 2 am 21.09.2026, TO II, TOP 5 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 668 2026 Die Vorlage OF 105/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Instandsetzung des Koreanischen Gartens im Grüneburgpark
    OFOB 2
    05.09.2026 · CDU

    S A C H S T A N D : Antrag vom 05.09.2026, OF 120/2 Betreff: Instandsetzung des Koreanischen Gartens im Grüneburgpark Vorgang: OM 5691/24 OBR 2; ST 1823/24 Der Ortsbeirat 2 möge beschließen: Der Ortsbeirat stellt fest, dass der Koreanische Garten seit den Zerstörungen durch Brandstiftung vor mehr als 9 Jahren weiter auf seine Sanierung und Wiederherstellung wartet. In der Stellungnahme ST 1823 hat der Magistrat 2024 Gespräche mit dem koreanischen Konsulat und einen gemeinsamen Ortstermin mit dem OBR 2 angekündigt. Da seither kein Fortschritt zu verzeichnen ist, wird der Magistrat aufgefordert 1. Dafür zu sorgen, dass das "eindrucksvolle Gastgeschenk zu jeder Jahreszeit den Frankfurterinnen und Frankfurtern die Kultur des "Landes der Morgenstille" ein Stück näher bringen kann", wie es auf der Homepage der Stadt steht (https://frankfurt.de/themen/umwelt-und-gruen/orte/gaerten/koreanischer-garten). 2. Die Frage zu beantworten, warum der Morgentau-Pavillon im Gegensatz zu anderen durch Brandstiftung im gleiche Zeitraum zerstörten Holzbauten wie Goehteturm und chinesischer Pavillon bisher nicht wieder hergestellt ist. 3. Den in der ST 1823 angekündigten Ortstermin mit dem OBR 2 durchzuführen 4. Dem Ortsbeirat und den Bürgerinnen und Bürgern in einer öffentlichen Präsentation bis Ende März 2027 vorzustellen, welche Maßnahmen zur Instandsetzung des Koreanischen Gartens geplant sind und wie der zeitliche Ablauf ist. Begründung: Nachfragen aus der Bürgerschaft zum Stand der Instandsetzung des Koreanischen Gartens. Anlage: Lage des Koreanischen Gartens im Grüneburgpark Quelle: Google Maps Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 01.07.2024, OM 5691 Stellungnahme des Magistrats vom 21.10.2024, ST 1823 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 2 am 21.09.2026, TO I, TOP 47 Beschluss: Die Vorlage OF 120/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Für Respekt vor öffentlichem Raum und demokratischen Regeln
    OFOB 2
    05.09.2026 · CDU

    S A C H S T A N D : Antrag vom 05.09.2026, OF 135/2 Betreff: Für Respekt vor öffentlichem Raum und demokratischen Regeln Der Ortsbeirat 2 möge beschließen, der Ortsbeirat 2 verurteilt die großflächige ungenehmigte Beklebung von Glascontainern, Schalt- und Verteilerkästen sowie sonstigen Einrichtungen im öffentlichen Raum in Bockenheim mit Plakaten zur Demonstration "Palästina schweigt nicht" am 5. September 2026. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit sind hohe demokratische Güter. Sie entbinden jedoch niemanden davon, geltendes Recht einzuhalten und öffentliches wie privates Eigentum zu respektieren. Der Ortsbeirat 2 stellt zugleich klar, dass die Grenzen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit dort erreicht sind, wo strafbare Äußerungen, volksverhetzende Inhalte, verbotene Parolen, Gewaltverherrlichung oder Aufrufe zu Gewalt verbreitet werden. Für Antisemitismus darf im öffentlichen Raum kein Platz sein. Gerade der Ortsbezirk 2 trägt hierbei eine besondere Verantwortung. Hier befinden sich zahlreiche zentrale Einrichtungen jüdischen Lebens in Frankfurt; zugleich leben, arbeiten und bewegen sich hier viele jüdische Bürger im Alltag. Umso wichtiger ist ein öffentlicher Raum, in dem sich alle Menschen sicher und respektiert fühlen können. Der Ortsbeirat 2 erwartet, dass für alle politischen Gruppen, Initiativen und Veranstalter dieselben Maßstäbe gelten. Ungenehmigte Plakatierungen sind zeitnah zu entfernen und Verstöße gegen geltendes Recht konsequent zu verfolgen. Begründung: Im Vorfeld der Demonstration am 5. September 2026 wurden in Bockenheim zahlreiche Plakate ohne Genehmigung unter anderem auf Glascontainern, Schaltkästen und sonstigen Einrichtungen im öffentlichen Raum angebracht. Die beigefügten Fotos dokumentieren mehrere Beispiele. Politisches Engagement und öffentliche Meinungsäußerung gehören zu einer lebendigen Demokratie. Ebenso selbstverständlich muss jedoch sein, dass die geltenden Regeln eingehalten, öffentliches und privates Eigentum respektiert und die Grenzen des rechtlich Zulässigen beachtet werden. Dies gilt unabhängig davon, von welcher politischen oder gesellschaftlichen Gruppe eine Veranstaltung oder Aktion ausgeht. Wer Respekt für die eigene politische Botschaft einfordert, sollte auch Respekt vor dem öffentlichen Raum, dem Eigentum anderer und den Grundregeln unseres demokratischen Zusammenlebens zeigen. Fotos der Antragsteller Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 2 am 21.09.2026, TO I, TOP 55 Beschluss: Die Vorlage OF 135/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Witterungs- und sonnengeschütztes Wartehäuschen für die Bushaltestelle „Affentorplatz“ (stadteinwärts)
    OFOB 5
    05.09.2026 · SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 05.09.2026, OF 190/5 Betreff: Witterungs- und sonnengeschütztes Wartehäuschen für die Bushaltestelle "Affentorplatz" (stadteinwärts) Der Ortsbeirat 5 fordert den Magistrat auf sich dafür einzusetzen, dass die Bushaltestelle Affentorplatz stadteinwärts (Buslinien 30 und 36) einen Witterungs- und Sonnenschutz, idealerweise in Form eines Wartehäuschens mit UV- und Witterungsschutz, erhält. Begründung: Im Gegensatz zu der Haltestelle Affentorplatz stadtauswärts, die bereits ein Wartehäuschen erhalten hat, verfügt die Haltestelle Affentorplatz stadteinwärts noch über keines. Bei Regen und Schnee ist dort gar kein Schutz verfügbar. In der prallen Sonne weichen daher viele Wartende bis um die Ecke des Affentorhauses aus und laufen dabei noch Gefahr, den Bus zu verpassen. Dies erschwert den Umstieg auf den ÖPNV. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 5 am 25.09.2026, TO I, TOP 47 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 783 2026 Die Vorlage OF 190/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Kritik an der Wärmeplanung der Stadt Frankfurt
    B
    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.09.2026, B 270 Betreff: Kritik an der Wärmeplanung der Stadt Frankfurt Vorgang: A 10/26 AfD 1. Wann wird es voraussichtlich verlässliche Angaben darüber geben, welche städtischen Quartiere langfristig mit Fernwärme versorgt werden und wo dezentrale Lösungen vorgesehen sind? Bei der kommunalen Wärmeplanung handelt es sich um ein unverbindliches Fachgutachten. Somit bildet die kommunale Wärmeplanung eine strategische Grundlage für eine zukunftsfähige Wärmeversorgung. Sie definiert, wie die Wärmeversorgung ohne fossile Brennstoffe gestaltet werden kann und welche Maßnahmen notwendig sind, um die Infrastruktur umzubauen. Die kommunale Wärmeplanung betrachtet die voraussichtliche Entwicklung der Wärmeversorgung auf Grundlage der derzeit bekannten und belastbaren Planungsstände. Die Darstellung der voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete (Zielbild für das Jahr 2045, welches das Stadtgebiet in voraussichtliche Wärmenetz-, dezentrale Wärmeversorgungs- und Prüf-Gebiete unterteilt) ist seit Juni 2026 unter anderem den Karten des Wärmeportals Frankfurt (siehe: https://geoportal.frankfurt.de/waermeportal-frankfurt/ ) zu entnehmen. 2. Wann wird es voraussichtlich konkrete Zeitpfade hinsichtlich der im Wärmeplan vorgesehenen Umwidmungen oder Stilllegungen des Gasnetzes geben? Die Transformation der Wärmeversorgung ist neben der Umstellung der Energieträger auf erneuerbare Energien eng mit der Reduzierung des Wärmebedarfs sowie der schrittweisen Anpassung der bestehenden Infrastruktur verbunden. Dies betrifft neben dem Ausbau der Fernwärmeleitungen und der Stromnetzinfrastruktur perspektivisch auch die Weiterentwicklung der bestehenden Gasnetzinfrastruktur. In der Erstaufstellung der kommunalen Wärmeplanung wurde bewusst noch kein detaillierter Stilllegungsplan aufgenommen, weil: • das EU Gaspaket erst in nationales Recht umgesetzt wird, • die rechtlichen Anforderungen an Gasnetzrückbaupläne noch konkretisiert werden müssen, • eine geordnete Stilllegung mit ausreichenden Übergangsfristen sowohl sozial als auch technisch gestaltet werden muss. Im Maßnahmenkapitel der kommunalen Wärmeplanung ist daher eine eigene Maßnahme zur Erstellung eines Gasnetz-Transformationsplanes vorgesehen. Die Herausforderung der Gasnetztransformation ist, dass langfristige Versorgungsstrukturen geschaffen werden müssen und auch in der Transformationsphase eine wirtschaftliche, effiziente und insbesondere sichere Versorgungsstruktur gewährleistet werden muss. Auch im technischen Bericht zur kommunalen Wärmeplanung wird darauf hingewiesen, dass zur Erreichung der Klimaziele umfangreiche Infrastrukturmaßnahmen zum Aufbau von Versorgungsalternativen erforderlich sind, und die Bedeutung von Gas als Energieträger (perspektivisch auch von erneuerbaren Gasen) voraussichtlich zurückgehen wird. 3. Welche positiven Auswirkungen einer Beschleunigung der Verwaltungsverfahren sind noch in diesem Jahr und in den darauffolgenden zwei Jahren konkret zu erwarten? Die Optimierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren ist ein wichtiger Schritt zur Beschleunigung der Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen. Gleichzeitig ist dies nicht der einzige Schritt, sondern einer von vielen auf dem Weg, die Wärmewende zu beschleunigen. Die Analyse derzeitiger Strukturen und die Erarbeitung von Änderungsoptionen ist dabei der erste Schritt und soll möglichst 2027 beginnen. 4. Welche Risiken sieht der Magistrat aufgrund des Fachkräftemangels hinsichtlich seiner politischen Ziele eines angestrebten massiven Ausbaus von Wärmepumpen, Fernwärme, Energieberatung und Sanierungen? Die Herausforderungen im Bereich Fachplanung, Handwerk, Energieberatung und Energieinfrastruktur sind bekannt und werden auch auf übergeordneter Ebene adressiert. Die kommunale Wärmeplanung bildet einen langfristigen Entwicklungspfad ab und soll gerade dazu beitragen, Investitions- und Planungssicherheit für alle beteiligten Akteure zu schaffen. Die zeitliche Umsetzung einzelner Maßnahmen wird dabei regelmäßig überprüft und an Markt- und Kapazitätsentwicklungen angepasst werden müssen. 5. Welche sozialen Konflikte in Eigentümergemeinschaften und zwischen Mietern und Vermietern sieht der Magistrat infolge von teuren energetischen Sanierungen drohen und welche Möglichkeiten sieht er, um diese ggf. zu verhindern? Der sozialen Ausgewogenheit der Wärmewende kommt eine zentrale Bedeutung zu. Die notwendigen Investitionen dürfen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung von Mieter:innen sowie von Eigentümer:innen im selbstnutzenden Wohnraum führen. Deshalb wird bei der Priorisierung von Maßnahmen darauf geachtet, dass wirtschaftlich tragfähige und sozialverträgliche Lösungen entwickelt werden. Dies gilt insbesondere für Quartiere mit einem hohen Anteil einkommensschwächerer Haushalte sowie für Wohnungseigentümer:innengemeinschaften, deren Entscheidungs- und Finanzierungsspielräume oftmals begrenzt sind. Die Umsetzung der Wärmeplanung muss durch geeignete Beratungsangebote, transparente Informationen sowie die bestmögliche Nutzung bestehender Förderinstrumente begleitet werden. Eine frühzeitige Kommunikation von Quartierszuordnungen und absehbaren Zeitpfaden soll den betroffenen Akteur:innen ermöglichen, Investitionen rechtzeitig vorzubereiten und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen zu treffen. 6. Welche Möglichkeiten sieht der Magistrat, um eine feste Einbindung von Immobilienverwaltern in die Steuerung der Wärmeplanung zu gewährleisten? Der Magistrat wird in den jeweiligen Umsetzungsmaßnahmen die Einbindung der Wohnungswirtschaft - explizit auch Immobilienverwaltungen - mitdenken. Eine aktive Mitwirkung der Immobilienverwalter:innen Frankfurts in der Fortschreibung des Wärmeplans wird sehr begrüßt, da Immobilienverwaltungen eine vernetzende Schlüsselrolle in der Umsetzung zukommen wird. Durch ihre vermittelnde Funktion zwischen Eigentümer:innen, Mietenden, Energieversorgern, Handwerk und Verwaltung sind sie wichtige Partner:innen bei der erfolgreichen Umsetzung der anstehenden Transformationsprozesse. 7. Wann ist mit der Bereitstellung von verständlichen digitalen Karten zu den Quartiersplänen zu rechnen? Alle wichtigen Karten zur Wärmeplanung werden im Wärmeportal Frankfurt (https://geoportal.frankfurt.de/waermeportal-frankfurt/) zur Verfügung gestellt und darüber hinaus sind weitere Informationen, Dokumente etc. über https://klimaschutz-frankfurt.de/kommunale-waermeplanung/ abrufbar. Zudem sollen gut verständliche Formate zur Kommunikation und Erklärung der Wärmeplanung entwickelt werden. Dazu gehört auch ein Ausbau des Beratungsangebotes mit Fördermöglichkeiten. Die Öffentlichkeit wird fortlaufend über alle Entwicklungen zur Wärmeplanung, den Ausbau klimaneutraler Wärmenetze sowie die Entwicklung der Versorgungsgebiete informiert. Hierzu sollen geeignete digitale Informationsangebote und Kommunikationsformate weiterentwickelt werden. 8. Wann ist mit der Bereitstellung von WEG-tauglichen Förderprogrammen zu rechnen? Wohnungseigentümer:innengemeinschaften (WEG) sind eine der wichtigsten Zielgruppen, die für die Wärmewende erreicht werden müssen, deren Situation und Entscheidungsfähigkeit aber aufgrund der komplexen Akteur:innenstruktur herausfordernd ist. Die besonderen Anforderungen von WEGs werden in der Ausarbeitung und Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Die unabhängige Energieberatungsstelle "Energiepunkt FrankfurtRheinMain e.V." bietet in Zusammenarbeit mit dem Klimareferat speziell für WEGs eine besondere Beratungsform an, die bausubstanzielle und energetischen Fragen berücksichtigt. Ein Workshop zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in WEGs mit Groß- und Etagenwärmepumpen hat beispielsweise am 27.05.2026 stattgefunden. 9. Wann ist mit der Bereitstellung von rechtssicheren Übergangsregeln für bestehende Heizsysteme zu rechnen? Die kommunale Wärmeplanung verfolgt zunächst das Ziel, langfristige Orientierung über die angestrebten Versorgungsstrukturen zu schaffen. Fragen der konkreten Umsetzung werden im Rahmen nachfolgender Fachkonzepte, Ausbauplanungen und Verwaltungsprozesse weiter konkretisiert. Jedoch ist zu beachten, dass insbesondere Förderbedingungen, energiewirtschaftliche Regulierungen sowie rechtliche Rahmenbedingungen für Übergangs- und Hybridlösungen maßgeblich auf Bundes- und Landesebene festgelegt werden und fortlaufenden Anpassungen unterliegen. Soweit belastbare Informationen zu Ausbau- und Anschlussplanungen vorliegen, sollen diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten transparent kommuniziert werden. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die kommunale Wärmeplanung aufgrund ihres strategischen Charakters keine verbindlichen Anschlusszusagen oder Investitionsentscheidungen einzelner Infrastrukturbetreiber:innen vorwegnehmen kann. 10. Inwiefern sieht der Magistrat sein politisches Ziel einer sogenannten klimaneutralen Wärmeversorgung der Stadt Frankfurt bis spätestens zum Jahr 2045 als alternativlos an? Der Magistrat sieht den Zeitplan als machbar an. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 03.06.2026, A 10 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Frauen Ausschuss für Wirtschaft, Recht und Sport Versandpaket: 09.09.2026

  • Fehlende Transparenz bei den Ausgaben und verschlafene Investitionen – Fragen zum Haushaltsjahr 2025
    B
    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.09.2026, B 271 Betreff: Fehlende Transparenz bei den Ausgaben und verschlafene Investitionen - Fragen zum Haushaltsjahr 2025 Vorgang: A 7/26 Linke Zu 1. Im Ergebnishaushalt 2025 war inklusive Nachtragshaushalt ein saldierter Planansatz bei den Erträgen und Aufwendungen von -154,22 Mio. € vorgesehen, mithin ein Defizit in dieser Höhe im ordentlichen Ergebnis 2025. Das tatsächliche Ergebnis im abgelaufenen Haushaltsjahr belief sich auf -382,97 Mio. €, wovon auf das ordentliche Jahresergebnis -396,19 Mio. € und auf das außerordentliche Ergebnis +13,21 Mio. € entfielen. Im Ergebnis verschlechterte sich also das ordentliche Ist-Ergebnis um 241,96 Mio. € gegenüber seinem Planwert. Da in diesen Zahlen sowohl zahlungswirksame als auch zahlungsunwirksame Erträge und Aufwendungen enthalten sind und neben den Vorschriften aus der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zusätzlich noch das Frankfurter Budgetmodell mit seinen Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften (ABV) bzw. den produktgruppenspezifischen Regelungen zu beachten sind, lässt sich aus der Überschreitung von 241,96 Mio. € nicht unmittelbar die betragsmäßige Höhe der jeweiligen über- oder außerplanmäßigen Überschreitungen ableiten. Zudem ist für diese stets auch ein "gültiger" Deckungsvorschlag nach § 100 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zu erbringen. Hierfür wird auf die Zahlen unter der Antwort zur Frage 2 verwiesen. Zu 2. Gemäß den städtischen ABV, Ziffer 1.1, bilden die Dezernate jeweils einen Budgetbereich. Innerhalb der Budgetbereiche befinden sich entsprechend die zugehörigen Produktgruppen. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen, auch abhängig von den jeweiligen Budgetierungsmerkmalen, gegenseitig deckungsfähig (ABV, Ziffer 3.2). Aus diesem Grund wurden in der Anlage 2 zur Jahresabschlussvorlage M 72/2026, § 240 vom 25.06.2026, die Defizite dezernatsweise und nach Budgetierungsmerkmalen sortiert ausgewiesen. Im Ergebnishaushalt sind Mehraufwendungen von insgesamt 304,51 Mio. € entstanden, welche mit gesonderten Vorlagen begründet und durch die Stadtverordnetenversammlung genehmigt werden müssen. Die Deckung insgesamt erfolgte i. H. v. 79,91 Mio. € innerhalb der jeweiligen Fachbereiche, sodass noch 224,60 Mio. € zu Lasten anderer Deckungsvorschläge außerhalb des Budgetbereiches zu erbringen waren. 80,12 Mio. € davon konnten aus unverbrauchten und nicht zur Übertragung nach 2026 vorgesehenen Mitteln erfolgen. Die somit noch verbleibenden Mehrbedarfe i. H. v. 144,48 Mio. € wurden aus stadtweit verfügbaren Budgetmitteln gedeckt, für die ursprünglich eine Übertragung in das Folgejahr vorgesehen oder von den Dezernaten beantragt war. Insgesamt betrachtet stellte sich die Verteilung der Mehrkosten in den betroffenen Dezernaten wie folgt dar: Dezernat Mehrkosten im Budgetbereich Deckung innerhalb des Budgetbereiches Deckung außerhalb des Budgetbereiches I 13.547.474,78 € 12.194.542,23 € 1.352.932,55 € VII 45.861.408,68 € 26.001.964,64 € 19.859.444,04 € VIII 7.327.113,34 € 7.327.113,34 € IX 16.030.803,99 € 4.865.473,72 € 11.165.330,27 € X 4.235.975,52 € 3.801.343,61 € 434.631,91 € XI 211.651.009,01 € 25.723.689,48 € 185.025.976,73 € ZF 5.860.540,23 € 5.860.540,23 € Gesamt 304.514.325,55 € 79.914.127,02 € 224.600.198,53 € Zu 3. Das Finanzdezernat kann keine exakte Aussage dazu beitragen, zu welchem Zeitpunkt den jeweiligen Dezernaten ihre Budgetüberschreitungen im Einzelnen bekannt waren bzw. ob und wann genau dortige eventuell eingeleitete Gegensteuerungsmaßnahmen nicht gegriffen haben. Gemäß ABV, Ziffer 1.1 gelten als Budgetbereiche grundsätzlich die Dezernate entsprechend der jeweils gültigen Dezernatsverteilung. Die Verantwortung für die Budgetbewirtschaftung, inklusive einer Prüfung, ob die im Haushalt bereitgestellten Mittel vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, obliegt somit den Dezernaten. Hierfür können zur näheren Analyse im Rahmen des Dezernatscontrollings tagesaktuell SAP-Auswertungen hinzugezogen werden. Zusätzlich finden sich auch in den regelmäßigen unterjährigen Berichten zur Ausführung des Haushaltes (Stichtage 30.04. bzw. 31.08. eines jeden Jahres) entsprechende Hinweise zur Auskömmlichkeit der Budgets, vgl. hierzu beispielsweise die beiden Berichte B 218/2025 bzw. B 386/2025. Hierbei gilt es zu beachten, dass nach Ziffer 4. der ABV die betroffenen Dezernate gehalten sind, zeitnah eine Zustimmung zur Leistung von Mehraufwendungen nach § 100 Abs. 1 HGO einzuholen, wenn solche absehbar sind. Zu 4. Siehe Antwort zur Frage 3. Nicht der Stadtkämmerer bzw. die Stadtkämmerin sind über Mehraufwendungen "in Kenntnis zu setzen", sondern das jeweils zuständige Gremium (Magistrat oder Stadtverordnetenversammlung) ist durch eine entsprechende Vorlage mit Deckungsvorschlag um eine Genehmigung zu ersuchen. Zu 5. Die gemäß § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO geforderte Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur Sache ist im Nachgang zum Magistratsvortrag M 72/2026 (§ 240 vom 25.06.2026) mit gesonderten, begründeten Vorlagen innerhalb von drei Monaten herbeizuführen. Diese Genehmigung ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichtes bislang nur in Teilen (z. B. § 257 vom 25.06.2026 zu den Mehrkosten im Dezernat XI) bzw. noch nicht vollständig erfolgt. Zu 6. Siehe Antwort zur Frage 2 bzw. Anlage 2 zum M 72/2026. Zu 7. Siehe Antwort zur Frage 5. Zu 8. Siehe Antwort zur Frage 5. Zu 9. Siehe Antwort zur Frage 5 - alleine die Tatsache, dass nach § 100 Abs. 1 HGO die Zustimmung der Gemeindevertretung vor der Leistung von erheblichen Mehraufwendungen zu erfolgen hat, beantwortet die Frage. Zu 10. Das Haushaltsjahr 2025 ist abgeschlossen. Zu 11. Ja, der Magistrat erkennt durchaus selbst Handlungsbedarfe zum Abbau des Investitionsstaus an. Entsprechend sollten konkrete Maßnahmen ermittelt und auch ergriffen werden, um diesem entgegenzuwirken. Dazu zählen neben einer realistischeren Budgetplanung im Investitionsprogramm (IPG) vor allem die Priorisierung von Projekten, eine engere Projektsteuerung und die konsequente Beseitigung von Verzögerungsursachen, damit geplante Investitionen verlässlicher umgesetzt werden können. Zu 12. Die Abweichung zum Planwert ist vor allem auf zu ambitionierte Ansätze und zeitliche Verzögerungen - aus den unterschiedlichsten Gründen - beim Baubeginn und in der Bauausführung zurückzuführen. Zu 13. Jahr Plan (Mio. €) Fortgeschr. Plan (Mio. €) IST (Mio. €) 2020 647,19 1.292,75 409,77 2021 692,36 1.375,55 392,05 2022 744,31 1.534,63 544,53 2023 750,39 1.653,68 350,89 2024 896,64 2.191,15 583,36 2025 1.124,99 2.032,88 570,60 Siehe folgende Tabelle: Zu 14. Siehe folgende Tabelle: Dezernat Plan 2025 (Mio. €) Nachtrag 2025 (Mio. €) Fort. Plan 2025 (Mio. €) IST 2025 (Mio. €) Abweichung (Mio. €) I 12,36 30,34 105,14 28,64 76,50 II 1,01 - 1,02 0,23 0,79 III 69,00 3,88 242,78 8,16 234,62 IV 10,01 0,50 4,85 0,14 4,71 V 7,01 0,12 10,22 7,55 2,66 VI 29,92 - 49,48 7,22 42,26 VII 20,50 164,68 230,43 13,54 216,89 VIII 1,68 - 9,66 3,27 6,40 IX 18,00 - 30,83 11,29 19,54 X 40,08 1,50 112,03 15,65 96,38 XI 300,40 62,00 648,43 193,41 455,02 XII 127,66 220,61 348,27 51,93 296,34 STVV 0,03 - 0,07 0,06 0,01 ZF 218,61 2,00 239,66 229,62 10,05 Gesamt 856,26 268,72 2.032,88 570,70 1.462,17 Zu 15. Der Magistrat in Gänze hat im Jahr 2025 - mangels entsprechender Beschlussvorlagen - keinen Budgetüberschreitungen zugestimmt; siehe Antwort zu Frage 5. Zu 16. Die Budgetüberschreitungen schmälern die Rücklage der Stadt Frankfurt am Main und reduzieren somit den Spielraum für zukünftige Haushaltsjahre. Daher muss die Einhaltung einer gewissen "Haushaltsdisziplin" Daueraufgabe auch künftiger Haushaltspolitik sein. Zu 17. Hierzu wird auf den Bericht B 206/2026 zur Ausführung des Haushalts 2026 - Periode Januar bis April verwiesen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 22.05.2026, A 7 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss sowie Personal Versandpaket: 09.09.2026

  • Barrierefrei im Römer – Rathaus für alle
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    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.09.2026, B 272 Betreff: Barrierefrei im Römer - Rathaus für alle Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 25.06.2026, § 174 - NR 1265/25 Linke, B 105/26 - Zwischenbericht: Der Magistrat arbeitet kontinuierlich daran, die entsprechenden Vorgaben und Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zu erfüllen. Der Magistrat hat den Wunsch nach einer Broschüre für das Rathaus Römer aufgegriffen und arbeitet an der geeigneten Darstellungsweise der verschiedenen barrierefreien Einrichtungen. Die Informationen sollen dann sowohl analog, als auch digital, auf verschiedenen Plattformen zur Verfügung gestellt werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 02.06.2025, NR 1265 Bericht des Magistrats vom 23.03.2026, B 105 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Inklusion Ausschuss für Sicherheit, Digitalisierung und Smart City Beratung im Ortsbeirat: 1 Versandpaket: 09.09.2026

  • Stand und Entwicklung von Kleingartenanlagen 2023–2025
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    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.09.2026, B 273 Betreff: Stand und Entwicklung von Kleingartenanlagen 2023-2025 Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 20.07.2023, § 3620 - NR 838/63 SPD, l. B 159/23 - Kleingartenanlagen als Bestandteil der Frankfurter Grünstruktur erfüllen wichtige Funktionen für Erholung, Biodiversität sowie das Stadtklima. Insbesondere in dicht bebauten Stadtteilen leisten sie einen wichtigen Beitrag zur wohnungsfernen Erholung und zur Versorgung der Bevölkerung mit Grünräumen. Mit dem Kleingartenentwicklungskonzept Frankfurt (KEK) (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.07.2024, § 5001 (M 27) liegt eine fachliche Grundlage vor, die eine gesamtstädtische Betrachtung der Kleingartenflächen ermöglicht und als Orientierungsrahmen für planerische Abwägungen dient. Die Auswertung des Entwurfs des Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP 2035) zeigt, dass der überwiegende Teil der bestehenden Kleingartenflächen weiterhin als Grünflächen dargestellt wird. Gleichzeitig wird deutlich, dass einzelne Flächen im Zuge der Stadtentwicklung anderen Nutzungen zugeordnet werden. Vor dem Hintergrund des anhaltenden Flächen- und Nutzungsdrucks in der wachsenden Stadt Frankfurt ist eine kontinuierliche fachliche Abwägung zwischen den unterschiedlichen Flächenbedarfen erforderlich. Das Kleingartenentwicklungskonzept unterstützt diesen Prozess, indem es eine fachliche Grundlage für die Bewertung und Einordnung von Kleingartenflächen im Kontext der gesamtstädtischen Freiraumentwicklung bietet. Der Magistrat berichtet hier über Stand und Entwicklung von Kleingartenanlagen in den Jahren 2023 - 2025. 1. Stand und Entwicklung des Kleingartenwesens in Frankfurt am Main Insgesamt umfassen die Kleingartenanlagen im Stadtgebiet eine Fläche von rund 558 ha, einschließlich der Flächen der Bahnlandwirtschaft (BLW, ca. 36 ha). Mit der Pflege und Unterhaltung dieser Flächen leisten die Vereinsmitglieder einen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität in der Stadt. Darüber hinaus sind Kleingärten klimatisch wirksame Bestandteile des städtischen Freiflächensystems. In den Kleingartenvereinen begegnen sich Generationen und Nationen bei der Gartenarbeit und der gemeinsamen Gestaltung der Kleingartenanlagen. Sie übernehmen damit auch wichtige soziale Funktionen. Gemäß den Daten des Kleingartenentwicklungskonzeptes (KEK) existieren in Frankfurt am Main 107 Kleingartenvereine, die 229 Kleingartenanlagen mit ca. 14.500 Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) verwalten. Parzellenflächen und Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlagen nehmen in Frankfurt am Main eine Fläche von 522 ha ein (ohne BLW). 2. Eingriffe in Kleingartenanlagen 2.1 Durch geplante Infrastrukturmaßnahmen wird in Bestandsflächen von Kleingartenanlagen eingegriffen: U-Bahn von Preungesheim zum Frankfurter Berg a) Die Kleingartenanlage KGV Bonames, Anlage III, wurde bzw. wird wie bereits bekannt durch drei verschiedene Vorhaben beansprucht und vollständig beseitigt werden: · 4-gleisiger S-Bahn-Ausbau (bereits erfolgt) · Sanierung der Brücke über die Bahnstrecke (ebenfalls bereits erfolgt) · neue Endhaltestelle der U5 (noch nicht erfolgt) Entschädigungen und Ersatzleistungen sind vom Vorhabenträger zu leisten. Die Deutsche Bahn als Vorhabenträger prüft die Bereitstellung von Ersatzland. b) Nordmainische S-Bahn Die im Bericht des Magistrats B 159/2023 beschriebenen Eingriffe erfolgen durch die DB InfraGO als Vorhabenträger. Der Planfeststellungsbeschluss zur Nordmainischen S-Bahn wurde am 28.03.2024 erlassen. Die Beanspruchung des KGV Ostend e. V. ist in diesem Zusammenhang dem Planfeststellungsverfahren zuzuordnen. Die entlang des Bahndamms gelegenen Parzellen des KGV Ostend e. V. werden am südlichen Rand dauerhaft für einen Fuß- und Radweg (Grunddienstbarkeit) in Anspruch genommen. Zwei südöstliche Parzellen werden für eine neue Böschungsmodellierung sowie vorübergehend als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt. Die Nutzfläche des KGV Ostend e. V. betrug 16.035 m². Nach Anpassung an den Flächenbedarf des Projekts verfügt der KGV über eine Nutzfläche von 14.047 m². Auf das Projekt entfallen 1.988 m². Die Flächenänderung wurde in einem Nachtragsvertrag vom 17.01.2025 festgehalten. Die Flächenüberlassung erfolgt vorübergehend. Nach Abschluss des Projekts, voraussichtlich zum 31.12.2032, werden die Flächen dem Verein wieder angeboten. Entschädigungen und Ersatzleistungen sind vom Vorhabenträger zu leisten. Vorbereitende Maßnahmen wurden in einem beschleunigten Verfahren vom Regierungspräsidium freigegeben. c) Kreuzungsbauwerk Forsthaus Es handelt sich um ein Projekt der DB InfraGO, von dem eine Fläche des KGV der Rosisten e. V. betroffen ist. Auf das Projekt entfallen ca. 400 m². Die Erfassung der Flächenveränderung in einem Nachtragsvertrag ist noch nicht abgeschlossen. Die Fläche wird vorübergehend genutzt. d) Knoten Frankfurt-Stadion Es handelt sich um ein weiteres Projekt der DB InfraGO, betroffen ist der KGV Westend e.V. im Bereich der Zufahrt zum KGV und der Einfriedung. e) S-Bahnstation FFM-Fechenheim Der Neubau der S-Bahnstation Fechenheim berührt nicht das Gelände des KGV Kleeacker e.V. Das Vorhaben erstreckt sich nur bis zur Orber Straße. 2.2 Im Stadtgebiet sind weitere Baumaßnahmen geplant, die in den Bestand von Kleingartenanlagen eingreifen und bei denen mit Verlusten von Gartenparzellen zu rechnen ist: a) Planungen zur Europäischen Schule auf dem Festplatz am Ratsweg Die Überlegungen zur Errichtung der Europäischen Schule auf dem Festplatz am Ratsweg werden nicht weiterverfolgt. Nach aktuellem Stand soll die Europäische Schule auf dem Gelände der Deutschen Bundesbank realisiert werden. Kleingartenanlagen sind hiervon nicht betroffen. b) Grünzug Fechenheim Der B-Plan Nr. 698 "Nördlich Dieburger Straße" wurde bisher noch nicht als Satzung von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Unabhängig davon gelten die Aussagen des Berichts des Magistrats B 159/2023 zum KGV Mainperle e. V. weiter. Das Grünflächenamt hat für die Gestaltung des Grünzuges einen Planungsauftrag vergeben. Es werden ca. 1000 m² des KGV Mainperle e.V. umstrukturiert. Wegfallende Flächen werden an anderer Stelle, direkt angrenzend an das Vereinsgelände flächengleich ersetzt. Weiterhin wird ein Teil der Bestandsflächen des KGV planungsrechtlich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingartenanlage" gesichert. Der Verein wurde frühzeitig informiert und bei der Planung einbezogen. Entschädigungen und Ersatzleistungen sind vom Vorhabenträger zu leisten. Alle Baumaßnahmen werden vom zuständigen Fachamt begleitet. Die Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e.V., als Dachorganisation der Kleingartenvereine, wird regelmäßig über die Maßnahmen informiert. Somit ist sichergestellt, dass die betroffenen Kleingartenvereine in die Planungen eingebunden sind und erforderliche Ausgleichs-, Ersatzmaßnahmen und Entschädigungen frühzeitig eingeleitet werden können. 2.3 Folgende städtebauliche Konzepte schließen Kleingartenanlagen ein: a) Günthersburghöfe Die im Bebauungsplan Nr. 880 - Friedberger Landstraße südlich Wasserpark - vorgesehene Wohnbebauung wird von der Stadt nicht weiterverfolgt. Damit entfällt auch die ursprünglich vorgesehene Umstrukturierung der betroffenen Anlagen des KGV Cronberger e. V. und des KGV Günthersburg e. V. Vorgesehen ist, Bebauungen künftig ausschließlich auf bereits versiegelten Flächen zu realisieren. Für die Errichtung des Gymnasiums Ost werden derzeit zwei Schulstandorte auf dem Gelände des städtischen Bauhofs und einer ehemaligen Gärtnerei geprüft. Gegenüber dem Sachstand aus dem Bericht des Magistrats B 159/2023 gibt es keine neuen Erkenntnisse. Die dort bereits genannten möglichen Standorte für ein neues Gymnasium Ost tangieren keine Kleingartenflächen. b) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Frankfurt Nordwest (SEM4) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main hat am 11.12.2025 mit dem Aufstellungsbeschluss (§ 6953) die Aufstellung des Bebauungsplans B 938 - Frankfurt Nordwest - Stadtteil der Quartiere beschlossen. Der Bebauungsplan ist für die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erforderlich. Innerhalb des Geltungsbereichs liegt die Anlage des KGV Nordwest e. V. c) B 936 Am Römerhof/Zum Rebstockbad Der Geltungsbereich des noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens B 936 grenzt unmittelbar an die Anlage des KGV Westpark 1947 e.V. Die Planinhalte berühren die KGV-Anlage jedoch nicht. Lediglich die dazugehörigen Stellplätze außerhalb der Anlage werden beansprucht. Für sie wird aber ein nahegelegener neuer Ersatzstandort festgesetzt. 3. Arbeitskreis Kleingartenwesen beim Deutschen Städtetag und der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK) Da es in den vergangenen Jahren immer wieder Bestrebungen gab, das Bundeskleingartengesetz zu reformieren, beschäftigt sich der oben genannte Arbeitskreis seit 2007 mit dieser Thematik. Im Rahmen der Gremienarbeit wurde festgestellt, dass eine Weiterentwicklung des Kleingartenwesens auch ohne Änderung der gesetzlichen Grundlage möglich ist. Die Leitlinien geben Hinweise und Zielsetzungen für die zukünftige Entwicklung auf bestehender gesetzlicher Grundlage. Die Leitlinien widmen sich den Handlungsfeldern Kleingartenentwicklung, kleingärtnerische Nutzung, soziale Aufgaben, ökologische Aufgaben, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit sowie Organisation und Finanzierung. Eine Vertretung des Sachgebiets Kleingartenwesen im Grünflächenamt ist kontinuierlich im Arbeitskreis Kleingartenwesen beim Deutschen Städtetag und in der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK) vertreten. Dadurch können wesentliche Gesichtspunkte des Frankfurter Kleingartenwesens der Stadt Frankfurt in die Arbeit des Arbeitskreises eingebracht werden. Aktuell bearbeitet der Arbeitskreis weitere Themen wie Kleingartenentwicklungskonzepte, Altlastensanierungen, Umstrukturierungen und Verlagerungen von Kleingartenanlagen, Verkehrssicherungspflichten, Kennzahlen zur Struktur und Organisation des Kleingartenwesens sowie aktuelle Rechtsprechung zu kleingärtnerischen Belangen und die Rolle alternativer Gartenformen. 4. Kleingartenentwicklungskonzept: KEK In einer wachsenden Stadt stehen unterschiedliche Nutzungsansprüche an die verfügbaren Flächen in Konkurrenz. Deshalb waren eine aktuelle Bestandsaufnahme des Kleingartenwesens sowie eine Analyse der Bedarfsentwicklung und der veränderten Rahmenbedingungen erforderlich. Auf dieser Grundlage war zu prüfen, welche Anpassungsmaßnahmen für die bestehenden Anlagen erforderlich waren. Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.01.2017, § 953, wurde das Grünflächenamt beauftragt, eine Kleingarten- und Freizeitgärtenstrategie (KEK) zu entwickeln. Die Erstellung des KEK wurde 2019 begonnen. Auf Grundlage einer Bestands- und Bedarfsanalyse befasst sich das KEK mit den Entwicklungsperspektiven für Kleingärten in Frankfurt am Main und soll eine Grundlage für die weitere Stadtentwicklungsplanung darstellen. Darüber hinaus werden auch die Perspektiven von Freizeitgärten und weiteren Gartenformen betrachtet. Das KEK wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 11.07.2024, § 5001 (M 27), beschlossen. 4.1 Umsetzung von Maßnahmen aus dem KEK a) Runder Tisch Kleingartenwesen Ein zentrales Element für die Weiterentwicklung des Kleingartenwesens in Frankfurt am Main ist die Zusammenarbeit von Verbänden, Vereinen und Magistrat. Das KEK empfiehlt als erste Maßnahme das Etablieren eines sogenannten Runden Tisches, an dem die fünf Handlungsfelder · Kommunikation · Versorgung mit Kleingärten · Ökologie und Klima · Öffnung der Anlagen · Abfallentsorgung bearbeitet werden sollen. Dieser Runde Tisch wurde am 16.11.2023 in einer ersten Sitzung gestartet und tagt seitdem zweimal pro Jahr. Innerhalb des Berichtszeitraums wurde am Runden Tisch gemeinsam die Kleingartenordnung der Stadt Frankfurt am Main aktualisiert und ein Projekt zur Öffnung der Kleingartenanlagen entwickelt. Darüber hinaus wurden die Themen Abfallentsorgung und die Sicherung der Kleingartenanlagen in Bebauungsplänen mit Vertretern der FES und des Stadtplanungsamtes erörtert. b) Klimaschutz und Klimaanpassung Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main hat im Jahr 2024 erstmalig zusätzliche Fördermittel für ökologische Maßnahmen von Kleingartenvereinen, die geeignet sind Klimaschutz und Klimaanpassung zu verbessern, zur Verfügung gestellt. Mit diesen Mitteln wurden Photovoltaikanlagen, Sammelanlagen für Regenwasser und Begrünungen baulicher Anlagen gefördert. c) Öffnung von Kleingartenanlagen Das Kleingartenentwicklungskonzept (KEK) verfolgt das Ziel, die Frankfurter Kleingärten langfristig zu sichern und zugleich stärker für unsere Stadtgesellschaft zu öffnen. Die geförderten Projekte tragen dazu bei, dass Kleingärten nicht nur ökologisch und sozial wirken, sondern zugleich beispielhaft neue Formen der Teilhabe und Erlebbarkeit im Kleingartenwesen schaffen. Es wird die Einrichtung von Gärten gefördert, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und in denen bestimmte Themen wie Klimaanpassung, Umweltpädagogik, Gesundheitsförderung aufgegriffen und für Besuchergruppen aufbereitet werden. Folgende Vereine sind an dem Projekt Öffnung von Kleingartenanlagen beteiligt: · KGV Bockenheim e.V. · KGV Buchhang e.V. · KGV Riederwald e.V. · KGV Ziegelhütte e.V. Es ist geplant, die Gärten in 2026 fertig zu stellen, sodass diese im Jahr 2027 der Öffentlichkeit vorgestellt werden können. 5. Aktualisierung von Pachtverträgen Durch Flächenverkäufe an den Allgemeinen Almosenkasten wurde es erforderlich, Pachtverträge zu aktualisieren. Dabei hat sich die Quadratmeterzahl im Pachtvertrag mit der Stadt Frankfurt am Main verringert, die tatsächliche Nutzfläche für das Kleingartenwesen ist jedoch gleichgeblieben. Das betrifft folgende Vereine: · KGV Feldbergblick e.V. · KGV Bockenheim 1908 e.V., Anlagen 1+2 · KGV Zu den drei Brunnen e.V. · KGV Am Marbachweg e.V., Anlage 1 6. Neubau und Erweiterungen von Kleingartenanlagen 6.1 Kleingartenstandorte in Planung Derzeit keine 6.2 Fertiggestellte Kleingartenanlagen Das städtebauliche Entwicklungskonzept Riedberg sieht im Bebauungsplan Nr. 803 (Ä4, Ä5, Ä6) zwei Flächen für Dauerkleingärten vor. Die Planung der beiden Kleingartenanlagen am Riedberg an den Standorten "Hans-Leistikow-Straße" und "Kreuzerhohl" wurde gemeinsam mit dem 2019 gegründeten KGV Riedberg e. V. erarbeitet und abgestimmt. Nach einer Unterbrechung der Bauarbeiten infolge der Insolvenz der beauftragten Firma konnten diese im Jahr 2024 mit einem neuen Auftragnehmer wieder aufgenommen werden. Im Sommer 2025 wurden die beiden fertiggestellten Kleingartenanlagen an den KGV Riedberg e. V. übergeben. Am Standort Hans-Leistikow-Straße wurde ein Teil der Kleingartenfläche bis etwa 2024 als Interimsschulstandort genutzt. Aufgrund des hohen Bedarfs an Unterkünften für geflüchtete Menschen wurde die Fläche anschließend vorübergehend als Flüchtlingsunterkunft genutzt. 6.3 Im Bau befindliche Kleingartenanlagen Derzeit keine 7. Entwicklung der finanziellen Förderung 7.1 Fördermaßnahmen des Landes Hessen Das Land Hessen stellt jährlich Fördermittel für den hessischen Freizeitgartenbau bereit, die von Kleingärtnerorganisationen beantragt werden. Über die Vergabe entscheidet der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen. Im Zeitraum 2023 bis 2025 wurden jährlich rund 100.000 € an Fördermitteln für Projekte des Freizeitgartenbaus sowie für Bildungseinrichtungen in diesem Bereich bewilligt. Schwerpunkt der Förderung soll auf Bildungsmaßnahmen liegen. Grundlage der finanziellen Unterstützung ist die "Richtlinie zur Förderung des Hessischen Nichterwerbsgartenbaus", veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen, Ausgabe 35/2022. Gefördert werden Bildungsmaßnahmen für Mitglieder und die Öffentlichkeit sowie investive Maßnahmen der Kleingartenvereine, wobei Bildungsangebote vorrangig berücksichtigt werden. Übersteigt die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Mittel, erfolgt die Bewilligung nach festgelegten Prioritäten. Bei investiven Maßnahmen haben sanitäre Einrichtungen und Spielplätze höchste Priorität, gefolgt von Wegebaumaßnahmen, Maßnahmen zur Wasserversorgung sowie der Anlage von Biotopen. 7.2 Finanzielle Förderung der Stadt Frankfurt am Main 7.2.1 Direkte Investitionen für die Schaffung, Sanierung und Standortverbesserungen von Kleingartenanlagen Investitionen/Jahr 2023 2024 2025 € - 613.143 567.173 7.2.2 Aufwendungen für Probenahmen, Analysen und Auswertungen auf Kleingartenparzellen Investitionen/Jahr 2023 2024 2025 € - - - 7.2.3 Zuwendungen der Stadt Frankfurt am Main aus dem Ergebnishaushalt für das Kleingartenwesen Zuwendungen/Jahr 2023 2024 2025 Straßenreinigung/€ 15.000 15.000 15.000 Zuwendungen aus dem Ergebnishaushalt/€ 281.641 208.884 226.038 7.2.4 Zuwendungen der Stadt Frankfurt am Main aus dem Investitionshaushalt für Maßnahmen der Kleingärtnervereine Zuwendungen/Jahr 2023 2024 2025 Zuwendungen aus dem Investitionshaushalt/€ 127.662 133.861 200.303 7.2.5 Zuwendungen der Stadt Frankfurt am Main insgesamt Zuwendungen/Jahr 2023 2024 2025 € 424.303 357.745 441.341 8. Planungsrechtliche Sicherung vorhandener Kleingartenanlagen, Aufstellung von Bebauungsplänen Zur planungsrechtlichen Sicherung bestehender Dauerkleingartenanlagen haben sich gegenüber dem vorherigen Berichtszeitraumes keine Änderungen ergeben. Es wurden bisher 56 Bebauungsplanverfahren eingeleitet. (Verfahren Nr. 561 - 565, 598 - 633, 641 - 655). Bezogen auf alle 56 Bebauungsplanverfahren ergibt sich folgende Bilanz: Rechtskraft: 43 Bebauungspläne Bebauungspläne Nr. 561, 562, 565, 598, 600, 601, 603, 604, 605, 606, 607, 608, 609, 612, 613, 614, 615, 616, 617, 619, 621, 623, 624, 625, 626, 627, 628, 630, 631, 633, 642, 643, 645, 646, 647, 648, 649, 650, 651a/b, 652a/b sowie die in den Bebauungsplan Nr. 683 integrierten ehemaligen Verfahren Nr. 602, 610 und 611. Im Verfahren: 7 Bebauungspläne Diese 7 Bebauungsplanverfahren befinden sich in folgenden Planungsstadien: Öffentliche Entwurfsauslegung: 2 Bebauungspläne Durchgeführt für die Bebauungspläne Nr. 599 und 644. Für den B-Plan Nr. 644 wurde eine vereinfachte Änderung des Entwurfs nach § 3 (3) i.V.m. § 13 BauGB (alt) durchgeführt. Beteiligung Träger öffentlicher Belange: 4 Bebauungspläne Durchgeführt für die B-Pläne Nr. 618, 622, 629 und 655. Die B-Pläne 618, 622 und 629 sollen zu einem Verfahren (B-Plan 700) zusammengefasst werden. Einen Aufstellungsbeschluss gibt es noch nicht. Vorentwurf: 1 Bebauungsplan Erarbeitet für den Bebauungsplan Nr. 620. Die noch laufenden Bebauungsplanverfahren werden im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten des Stadtplanungsamtes und anderer beteiligte Ämter weitergeführt. Ruhende Verfahren: 6 Bebauungspläne Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.10.2000, § 7070 (M 176), sind die Bebauungsplanverfahren Nr. 632, Nr. 653, Nr. 654 und Nr. 563 (teilweise) wegen der vorhandenen Bodenverunreinigungen weiterhin auszusetzen. Zur Unterstützung der Abwägung in den Bebauungsplanverfahren Nr. 563, Nr. 564 und Nr. 641 wurden vertiefende lärmtechnische Untersuchungen in Auftrag gegeben, da sich die Ergebnisse der schalltechnischen Status-quo-Überprüfung als sehr problematisch erwiesen hatten. Die Prüfung verschiedener realisierbarer Schallschutzmaßnahmen hat ergeben, dass sich durch deren Einsatz kein angemessenes Belastungsniveau gemäß den einschlägigen Richtwerten für Kleingartengebiete erreichen lässt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des § 1 Baugesetzbuch (BauGB) sieht der Magistrat derzeit keine Möglichkeit, die Bebauungsplanverfahren Nr. 563, Nr. 564 und Nr. 641 weiterzuführen. 9. Umweltschutz im Bereich von Kleingartenanlagen, Bewirtschaftung und Nutzung von Kleingärten 9.1 Lärmbelastungen von Kleingartenanlagen: Im Rahmen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird das Stadtgebiet regelmäßig hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm untersucht. Einen Überblick über die aktuelle Lärmbelastung gibt die Lärmkartierung. Viele Kleingartenanlagen sind stark durch Verkehrslärm belastet. Häufig bilden Kleingärten eine Pufferzone zwischen großen Verkehrswegen und lärmempfindlichen Wohngebieten. Die Lärmbelastung wird regelmäßig im Rahmen der Lärmaktionsplanung betrachtet, zuletzt 2024. Konkrete lärmmindernde Maßnahmen für Kleingärten sind im aktuellen Lärmaktionsplan nicht vorgesehen. Grundsätzlich können Maßnahmen zur Reduzierung von Verkehrslärm wie - beispielsweise Geschwindigkeitsreduzierungen auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen - auch zu einer Entlastung angrenzender Kleingartenanlagen beitragen und deren Erholungswert verbessern. Auch durch Schienenlärm sind viele Kleingartenanlagen stark belastet. Im Zuge des Ausbaus der S6 (Ausbau der Main-Weser-Bahn) wurde der Lärmschutz entlang der dortigen Schienenstrecke verbessert. Davon profitieren auch die angrenzenden Kleingärten. 10. Ausstellungen, Veranstaltungen, Fachberatungen 10.1 Veranstaltungen der Kleingartenvereine und Dachgesellschaften der Stadt Frankfurt am Main · 09. Juli 2023 "Der Mustergarten des Neuen Frankfurt", Führung durch den Kleingarten der Ernst-May-Gesellschaft e.V. · 2023 Serie "Kleiner Garten - große Freiheit", Ratgeber hr-fernsehen 09.-16.06.2023 · 07.04.2024 Obstbaumschnittkurs · 05.04.2025 Sensenkurs · 17.05., 07.06. und 17.06.2025 "Frisch und Fit" - Leckeres aus Wildkräutern · 06.07., 16.08. und 04.10.2025 "Heilpflanzen für die Hausapotheke" · 25.10.2025 Pflanzenkohle herstellen 10.2 Fachberatungen: Den Nutzerinnen- und Nutzern von Kleingärten stehen für fachkundige Auskünfte folgende Beratungseinrichtungen zur Verfügung: Grünflächenamt Adam-Riese-Straße 25 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 / 212 - 30205 (Kleingartenwesen) Internet: www.gruenflaechenamt.stadt-frankfurt.de Beratungsgarten Bethmannpark Der Beratungsgarten im Bethmannpark informiert über Pflanzenkrankheiten und Schädlinge und deren Bekämpfung und gibt Tipps zu Pflege und Pflanzung. Die Öffnungszeiten sind Montag, Mittwoch und Freitag von 10:00 bis 12:00 Uhr. Telefon: 0 69 / 43 42 01 (Blumen- und Zierpflanzenbau) Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e.V. (Dachverband der Frankfurter Kleingärtnervereine) Feldscheidenstraße 2-4, 60435 Frankfurt am Main Telefon: 069 / 54 09 33, Fax. 069 / 54 04 71 E-Mail: info@stadtgruppe-frankfurt.de Internet: www.stadtgruppe-frankfurt.de Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V. Kleingartenzentrum Feldscheidenstraße 2 - 4 60435 Frankfurt am Main Telefon: 069 - 5 48 25 52, Fax: 069 - 5 40 08 71 E-Mail: info@kleingarten-hessen.de Internet: www.kleingarten-hessen.de MainÄppelHaus Seit 2005 wird der ehemalige "Beratungsgarten Lohrberg" vom Verein MainÄppelHaus e.V. getragen. Das moderne Streuobstzentrum bietet Seminarräume und Veranstaltungen für Familien, Vorträge, Führungen und Beratungen an. Das Angebot der Beratung zum Obstbaumschnitt wird von Gartenfreunden gerne genutzt. (Beratungstelefon: 069 / 47 99 94) Kreisverband des Obst- und Gartenbaues und der Landespflege e. V. Tel: 0 69 / 39 85 39 (Herr Friedrich Liederbach) R.V. Kleingärtner Frankfurt/Rhein-Main e.V. Reinganumstr. 21 60385 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 43 45 82 (mit Anrufbeantworter) Mobil: 0173 68 122 72 E-Mail: rv-kleingarten@iesy.net Internet: http://www.rv-kleingarten.de/ Geschäftszeiten der Geschäftsstelle Montag bis Freitag ab 18:00 Uhr (nach vorheriger Terminabsprache) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Bericht des Magistrats vom 17.04.2023, B 159 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Frauen Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 09.09.2026 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 15 am 18.09.2026, TO I, TOP 30 Beschluss: Die Vorlage B 273 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 4 am 22.09.2026, TO II, TOP 38 Beschluss: Die Vorlage B 273 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 25.09.2026, TO I, TOP 21 Beschluss: Die Vorlage B 273 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Wann endlich endet der Stillstand am alten Hausener Friedhof?
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    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.09.2026, B 274 Betreff: Wann endlich endet der Stillstand am alten Hausener Friedhof? Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 25.06.2026, § 156 - A 252/23 BFF-BIG, l. B 73/26 - Der Magistrat hat die vorstehenden Fragen in den zuvor verfassten Berichten, zuletzt im Bericht B 73 vom 27.02.2026, bereits beantwortet. Im April dieses Jahres wurde der Abschlussbericht zur Bestandsanalyse der Mauer vorgelegt. Der Schwerpunkt lag dabei auf der Schadenskartierung. Daneben wurde auch die Zusammensetzung der Mauer (Materialität) sowie deren technischer Aufbau vollständig ermittelt. Damit wurde die notwendige Grundlage für die weitere Planung im Umgang mit dem Mauerwerk geschaffen. Schadensbefunde Bei der Kartierung wurde festgestellt, dass Teilbereiche der Mauer eine gefährdete Stand-sicherheit aufweisen. Diese Bereiche müssen im Rahmen der zukünftigen Sanierung vollständig demontiert und neu aufgebaut werden. Darüber hinaus muss die gesamte Mauerwerksoberfläche auf beiden Seiten neu verfugt werden. An zahlreichen Stellen muss die Mauer punktuell ausgebessert werden, aufgrund von verwittertem Gesteinsmaterial, Rissen oder Fehlstellen. Außerdem muss die gesamte Mauerkrone erneuert werden. Das vorhandene Kriegerdenkmal wurde inzwischen vom Denkmalamt als Kulturdenkmal eingestuft. Gemäß dem Analysebericht befindet es sich in einem guten Zustand und kann mit geringem Aufwand optisch aufgewertet werden. Weiteres Vorgehen Am 23. Juni 2026 fand ein Treffen vor Ort mit Vertreter:innen des Ortsbeirats statt. Dabei wurden die nächsten Planungsschritte vom Magistrat vorgestellt und wie folgt gemeinsam abgestimmt: Aufgrund der Ergebnisse des Analyseberichts, wird der Magistrat den stark geschädigten Mauerabschnitt zum Nachbargrundstück Alt Hausen 25 schnellstmöglich zurückbauen. Anschließend kann die Grünfläche, welche dem eigentlichen Friedhofsbereich vorgelagert ist, wieder zur Nutzung freigegeben werden. Dies entspricht den Forderungen des Ortsbeirats nach einer Zwischenlösung bis zur Grundsanierung des alten Friedhofs. Für die Umgestaltung der Grünanlage inklusive der Instandsetzung der Mauer wird im nächsten Schritt ein Büro mit der Neuplanung beauftragt. Mit Unterstützung dieses Büros ist nach den Sommerferien 2026 auch eine Bürgerbeteiligung geplant. Bis Ende des Jahres soll auf Basis der Ergebnisse eine Entwurfsplanung entwickelt werden. Da die Fläche als Bodendenkmal eingestuft ist, wird dies im engen Austausch mit dem Denkmalamt erfolgen. Der Magistrat wird dem Ortsbeirat die abgestimmte Entwurfsplanung voraussichtlich im Frühjahr 2027 vorstellen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 31.10.2023, A 252 Bericht des Magistrats vom 27.02.2026, B 73 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Frauen Beratung im Ortsbeirat: 7 Versandpaket: 09.09.2026

  • Transparenz in der Methodik für den Frankfurter Mietspiegel
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    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.09.2026, B 275 Betreff: Transparenz in der Methodik für den Frankfurter Mietspiegel Vorgang: A 11/26 FDP Zu Frage 1: Die Erstellung des Frankfurter Mietspiegels wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschreibungsservice der Stadtkämmerei, dem Rechtsamt und dem Datenschutzreferat europaweit öffentlich ausgeschrieben (offenes Verfahren). Die zentrale Ausschreibungsplattform der EU (TED) verfügt über zahlreiche Schnittstellen, sodass die Ausschreibung für Suchdienste und Ausschreibungsservice-Dienstleister auffindbar war. Für alle Bewerber:innen galten neben den umfangreichen formalen Kriterien (Bewerbungsbedingungen, besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen, Datenverarbeitung, Leistungsfähigkeit) die in der ausführlichen Leistungsbeschreibung gestellten inhaltlichen Vorgaben. Gesucht wurde das wirtschaftlichste Angebot, wobei die Gewichtung der Qualität und der Konzeption des Angebots zu 70 Prozent und der Preis zu 30 Prozent gewertet wurden. Es gab nur eine Bewerbung, die jedoch alle Anforderungen - formal wie inhaltlich - erfüllte. Zu Frage 2: Die jüngsten methodischen Änderungen waren notwendig, um den neuen Vorgaben aus Bundesrecht und Bundesverordnung gerecht zu werden. Ausführlicher ist dies im Vortrag des Magistrats vom 26.05.2026, M 76, dargelegt. Wesentliche Änderungen aus den Vorjahren betrafen die Änderungen zum sogenannten Betrachtungszeitraum (Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete zum 01.01.2020). Bei den Mietspiegeln 2012 sowie 2024 handelte es sich um sogenannte Fortschreibungen. Ein Vergleich mit der Neuerstellung 2026 ist aufgrund der unterschiedlichen Art der Erstellung nicht möglich. Zu Frage 3 und 4: Wie schon im Vortrag des Magistrats vom 26.05.2026, M 76, mitgeteilt, ist das sogenannte Stichprobenmittel bzw. die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete lediglich ein grober Wert, dessen Gegenüberstellung im Zeitverlauf aufgrund der wiederholten Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre methodisch nicht ohne Weiteres möglich ist. Was für die stadtweite Betrachtung gilt, gilt auch für die Stadtteile. Davon abgesehen wäre der Erklärungsgehalt von stadtteilbezogenen Berechnungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete mehr als fraglich. Im Vergleichsmietensystem steht die einzelne Wohnung mit den entsprechend § 558 Abs. 2 BGB zu betrachtenden Merkmalen im Fokus. Stadtteilgrenzen spielen im Mietspiegel-Modell jedoch schon aufgrund der geringen Auflösung auf Basis der rund 3.500 Stichprobenfälle kaum eine Rolle. Selbst ohne Stadtteil-Bezug, und wenn die technischen und methodischen Voraussetzungen dies zulassen würden, wäre ein Vergleich der Modelle der Neuerstellungen von 2022 und 2026 mit ihren spezifischen methodischen Ansätzen nur mit erheblichem Aufwand und ggf. Kosten leistbar. Auch der Mehrwert einer solchen Gegenüberstellung ist nicht ersichtlich. Die Änderungen am Wohnlagenkonzept erfolgten nicht willkürlich, sondern aufgrund der neuen Bundesvorgaben. Die Vorstellung, dass ein solcher Vergleich möglich wäre, zeugt davon, dass die Komplexität der Mietspiegel-Erstellung unterschätzt wird. Der Magistrat verweist auf die umfangreichen, öffentlich zugänglichen Dokumentationen der beiden Mietspiegel. Zu Frage 5: Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich nicht alleine aus der Basis-Netto-Miete und den Zuschlägen für Wohnlagen, sondern berücksichtigt auch individuelle Wohnwertmerkmale der jeweiligen Wohnungen. Ohne die Berücksichtigung der anderen neuen und geänderten Wohnwertmerkmale im Mietspiegel ist eine isolierte Betrachtung der Wohnlagen daher nicht zielführend. Wenn sich für bestimmte Adressen die Höhe der Wohnlagen-Zuschläge geändert hat, müssen also zunächst auch andere preisbestimmende Faktoren berücksichtigt werden. Nicht zu verwechseln ist zudem die Beliebtheit von Stadtteilen und der lagebedingte Preiseinfluss, der auf Basis der Erhebungsergebnisse ausgewiesen wurde. Die Wohnlagenkategorien im Mietspiegel 2026 stellen Preis-Klassen dar und sind nicht wertend als "einfache", "gute" oder "sehr gute" Lagen zu verstehen. Eine Änderung der Lagekategorie geht also nicht mit einer Aufwertung oder Abwertung der Wohngegend einher, sondern sagt nur etwas über den lagebezogenen Anteil der Mieten im Kontext des geänderten Gesamtmodells aus. Das Wohnlagenkonzept des Mietspiegels 2022 beruhte im Wesentlichen auf den Lageeinschätzungen des Gutachterausschusses. Beim neuen Wohnlagenkonzept werden zum einen mehr Einzelfaktoren berücksichtigt und zum anderen wird die Lageeinstufung unmittelbar vom Mietniveau abgeleitet. Diese feingliedrige Lagenbetrachtung kann also besser als bisher den Preiseffekt einschätzen und hat in einigen Randlagen für Korrekturen gesorgt. Die Ergebnisse beruhen auch auf "tatsächlich beobachteten Neuvertragsmieten". Bei der Mietspiegel-Erhebung werden sowohl veränderte Bestandsmieten als auch Neuvertragsmieten der letzten sechs Jahre berücksichtigt. Zu Frage 6: Der Magistrat veröffentlicht parallel zum Mietspiegel die Dokumentation. Dort kann die gesamte Mietspiegelerstellung transparent nachvollzogen werden. Auch die Fragebögen sind in der Dokumentation dargestellt. Außerdem bindet die Verwaltung im Rahmen der Mietspiegelkommission die Interessenverbände der Wohnungswirtschaft und der Mieter:innen ein. Zu Frage 7: Die Neueinführung, der Wegfall oder eine Änderung von Merkmalen ist Teil der Operationalisierung, bei der abstrakte wohnwertrelevante Merkmale mit konkreten Werten berechenbar gemacht werden sollen. Maßgeblich sind hierbei die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze (§ 558d BGB) in Verbindung mit den Vorgaben aus der MsV. Entsprechend werden die Merkmale nicht willkürlich, sondern auf Basis der Erhebungsergebnisse ausgehend von der Fragebögen-Konzeption abgeleitet. Wenngleich die Stadt Frankfurt am Main als Mietspiegel-Erstellerin auf eine gewisse Struktur-Konstanz achtet, sind Veränderungen am Mietspiegel-Aufbau - das zeigt ein Blick auf die vorangegangenen Neuerstellungen in Frankfurt - ganz normal. Grund hierfür können Veränderungen am Wohnungsmarkt sein. Während beispielsweise modernisierte Bäder ehemals eine Ausnahme waren und auch höhere Mieten erklären konnten, sind modernisierte Bäder heute sehr viel verbreiteter und der Mietpreiseffekt hat sich nivelliert. Gemessen an den neuen Voraussetzungen (Auskunftspflicht und mehr Rücklauf insbesondere bei Vermieter:innen, neues Wohnlagen-Konzept, Kontrolle der außergesetzlichen Merkmale) sind die Merkmale über die beiden Mietspiegel hinweg weitgehend stabil geblieben. Für die weiteren Fragen verweist der Magistrat auf die Dokumentation des Mietspiegels 2026. Zu Frage 8: Die Güte eines Mietspiegels kann nicht daran gemessen werden, wie sich ortsübliche Vergleichsmieten für einzelne Wohnungen entwickeln. Änderungen am Markt oder methodische Veränderungen, induziert durch neue gesetzliche oder aus der Rechtsprechung abgeleitete Vorgaben, oder Erkenntnisse aus der Forschung rund um Mietspiegel-Erstellungen haben in der Vergangenheit immer wieder zu kleineren oder auch drastischen Veränderungen der Mietspiegel-Modelle geführt. Zudem sollen Mietspiegel zum gewählten Stichtag Wohnungen mit anderen Wohnungen und den aktuell geforderten Mieten in Relation setzen, nicht jedoch zu den nach vorherigem Mietspiegel potentiell und maximal einforderbaren Mieten. Mietspiegel können es daher nicht gewährleisten, Investitionen zu schützen. Es ist auch nicht ihre Aufgabe. Ihr Zweck ist es allein, eine Übersicht über ortsübliche Vergleichsmieten zu bieten. Nach Darstellungen des mit der Auswertung beauftragten Instituts zeigten sich für die rund 3.500 in der Stichprobe untersuchten Wohnungen im weit überwiegenden Teil, dass die ortsübliche Vergleichsmiete gegenüber den Berechnungen anhand des Mietspiegels 2024 stieg. Listen für einzelne Wohnungen liegen nicht vor. Wichtig für die Beurteilung der Modell-Qualität ist jedoch vielmehr die Prädiktionsgüte, also wie gut das Modell neue oder unbekannte Beobachtungen vorhersagen kann, sowie das R², also wie gut das Modell die Streuung der beobachteten Werte erklären kann. Hier schneidet das Modell des Mietspiegels 2026 außergewöhnlich gut ab. Zu Frage 9: Die neue Methodik der Lageerhebung berechnet für jeden Adresspunkt in Frankfurt am Main einen Lagewert. Daher können benachbarte Adressen unterschiedliche Lagewerte aufweisen. Der Magistrat weist darauf hin, dass dies auch in vergangenen Mietspiegeln der Fall war, wenn zwei benachbarte Adressen in unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen lagen. Grundsätzlich kann dieser Effekt nicht verhindert werden, wenn man unterschiedliche Lagen ausweist. Zu Frage 10: Gegenüber dem Mietspiegel 2024 kam es zu einer durchschnittlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmieten um rund 6,8 Prozent. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage, die Vergleichsmieten seien "in weiten Teilen des Stadtgebietes" gesunken, nicht nachvollziehbar. Zu Frage 11: Die Darstellung, wonach sich der Einfluss der Lage vervielfacht habe, kann nicht nachvollzogen werden. Die Lage-Kategorien 1-8 umfassen 96,8 % aller Adressen im Stadtgebiet. Die Spanne bei diesen Lage-Zuschlägen beträgt 2,76 € und ist damit mit der Spanne der Lage-Merkmale inkl. zentraler Lage des Mietspiegel 2024 vergleichbar. Die hohen Lage-Zuschläge der Kategorien 9 und 10 betreffen lediglich einen kleinen zentralen Bereich (2.989 Adressen). Die Ausweisung der beiden höchsten Lage-Zuschläge wurde (wie die anderen Lage-Zuschläge auch) unmittelbar vom Mietniveau abgeleitet. Ohne deren Ausweisung hätte zum einen die Methodik gegen die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze verstoßen und zum anderen wären diese Mietanteile auf unsachgemäße Weise auf andere Merkmale verteilt worden. Zu Frage 12: Kombinationsmerkmale bieten sich nur dann an, wenn Zusammenhänge in Form von Korrelationen und sachlogisch auftreten. Sie sind also dann sinnvoll, wenn zwischen Wohnwertmerkmalen Abhängigkeiten bestehen. Sie können so Multikollinearität verhindern und Stabilität des Modells erhöhen. Bei der Mietspiegel-Erstellung werden beim bereits erwähnten Schritt der Operationalisierung Hypothesentests verwendet. Bei dieser iterativen Vorgehensweise wird schrittweise geprüft, welche Kombinationen von Einzelmerkmalen oder bereits vorliegenden Kombinationen im Regressionsmodell den Preiseffekt auslösen bzw. ob sie (weiterhin) zur Verbesserung des Modells beitragen. Bei der Erstellung des Mietspiegels 2026 zeigte sich, dass die Ergebnisse für einige bisherige Merkmalskombinationen nicht statistisch signifikant oder wenig robust waren. Wenn stattdessen Einzelmerkmale bessere Ergebnisse lieferten, wurden diese ins Modell aufgenommen. Zu Frage 13: Der Magistrat sieht keine Anzeichen für ein overfitting. Ob das alte oder neue Wohnlagen-Konzept als nachvollziehbarer oder praxistauglicher angesehen wird, liegt im Auge der Betrachtenden. Einige Verbände der Wohnungswirtschaft haben jedenfalls 2022 bereits die alten Wohnlagen als nicht mehr stimmig kritisiert. Ungeachtet dessen war die neue Lageneinteilung aufgrund der neuen Mietspiegel-Verordnung der Bundesregierung notwendig. Die Lageeinteilung basiert auf einer empirischen Analyse eines umfangreichen Katalogs unterschiedlicher Datenbestände. Sie erfüllt die Vorgaben der Mietspiegel-Verordnung und erhöht damit die Rechtssicherheit des Mietspiegels. Mindestanforderungen ergaben sich aus § 19 Abs. 3 MsV, wonach unterschiedliche Wohnlagenkategorien exakt bzw. adressscharf verortet sein müssen. Daneben galt die Vorgabe in der Ausschreibung, wertneutrale Bezeichnungen für die einzelnen Wohnlagen zu nutzen. Für eine einfache Anwendung der Wohnlagen im Mietspiegel wurden schließlich folgende Maßnahmen vorgenommen: · Abbildung der Übersichtskarte in der Druckbroschüre samt Hinweis für Menschen ohne Internet-Zugang oder -Kenntnisse, dass die Wohnlage bei der Behördennummer 115 erfragt werden kann · Veröffentlichung eines tabellarischen Wohnlagen-Verzeichnisses als PDF auf frankfurt.de/mietspiegel sowie Abgabe einer csv-Variante auf Nachfrage bspw. für Wohnungsunternehmen · Veröffentlichung der adressscharfen Wohnlagen-Karte auf geoportal.frankfurt.de/wohnlagen samt frei integrierbarer WMS und WFS · Einbindung des Wohnlagen-Verzeichnisses in den Online-Mietspiegel-Rechner unter mietspiegelrechner.frankfurt.de, sodass die Wohnlage nach Adress-Eingabe direkt zugespielt werden kann Zu Frage 14: Die Merkmale im Mietspiegel wurden erstmals neben der Definition um Tipps zur Anwendung ergänzt. Die Auseinandersetzung mit der Mietsache, um eine rechtlich zulässige Miethöhe zu bestimmen, gehört zur Sorgfaltspflicht der Eigentümer:innen. Zu Frage 15: Der Magistrat rechnet nicht mit einer wesentlichen Zunahme gerichtlicher Auseinandersetzungen. Am grundsätzlichen Verfahren, dass beide Vertragsparteien bei einer Mietsache Einigung über die vor Ort gegebenen und feststellbaren Zu- und Abschlagsmerkmale herstellen, ändert sich mit dem neuen Mietspiegel nichts. Zu den Fragen 16, 18, 19 und 20: Mietspiegel dienen ausdrücklich nicht der Lenkung von Investitionen. Überdies ist die Sorge unbegründet, dass der neue Mietspiegel Neubau, Bestandserhalt und Modernisierung hemme. Für Neubauten besteht bei Erstvermietung keine Preisbindung und die Mietpreisbremse findet keine Anwendung. Investitionen in den Neubau von Wohnungen orientieren sich ohnehin in erster Linie an den Gegebenheiten des Kapitalmarkts zur Finanzierung von Baukrediten, den Rohstoff- und Baukosten sowie der Förderlandschaft. Bestände sollten mit langfristiger Perspektive und so bewirtschaftet werden, dass Rücklagen für Instandhaltungen existieren - Änderungen beim Mietspiegel sollten diese Kalkulationen nicht gefährden. Bei Modernisierungen sind entweder gesetzlich geregelte Umlagen der Kosten oder die Inanspruchnahme des Frankfurter Modernisierungsbonus möglich, sodass auch hier verlässliche Bedingungen möglich sind. Der Magistrat betont mit Verweis auf obige Ausführungen, dass mit dem neuen Wohnlage-Modell keine Stadtteile abgewertet werden. Zu Frage 17: Damit ein Mietspiegel seiner Funktion gerecht werden kann, muss er unabhängig von politischem Einfluss und Verbände-Interessen erstellt werden. Der Magistrat schließt sich diesbezüglich den Forderungen der gemeinsamen Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Mietspiegelreform von Deutschem Städtetag, Verband Deutscher Städtestatistik (VDSt) und der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche (gif e. V.) Forschung aus März 2025 an und wird sich auf Bundesebene für dahingehende Änderungen einsetzen. Der Magistrat setzt sich darüber hinaus im Deutschen Städtetag weiter dafür ein, dass rechtssichere Regelungen gefunden werden, um bei zukünftigen Mietspiegelerhebungen überhöhte Mieten aus der Stichprobe herausfiltern zu können. Zu Frage 21: Die Stadt Frankfurt am Main folgt mit der Erstellung von Mietspiegeln einem vom Bundesgesetzgeber erteilten und beschriebenen Auftrag. Es ist Wille des Gesetzgebers, dass Mietspiegel (mindestens) alle vier Jahre auf neuer Daten-Grundlage neu erstellt werden müssen. Dabei geht es explizit nicht nur um das Mietniveau, sondern um die Abbildung von Marktentwicklungen und die Veränderung wohnwertbildender Merkmale des Wohnungsbestands. Insofern werden Veränderungen beim Wohnungsangebot und mietpreisrelevante Investitionen selbstverständlich auch in kommenden Mietspiegeln abgebildet. Zu Frage 22: Für das neue Lage-Modell wurden verschiedene messbare Variablen auf ihren Preiseinfluss überprüft. Jene Merkmale, die statistisch signifikant Mietpreisunterschiede erklären konnten, fanden Eingang in das Wohnlage-Modell. Die Entfernung zur nächsten Haltestelle zählt zu den infrastrukturellen Lage-Variablen, deren Prüfung in § 19 Abs. 2 MsV als vor Ort feststellbarer Faktor vorgegeben wird. Dahinter steht die verbreitete These (siehe etwa Handlungsempfehlungen des BBSR), dass ein geringerer Aufwand für die tägliche Mobilität einen Einfluss auf die Zahlungsbereitschaft und somit die Lagebewertung haben kann. Beim Frankfurter Lagemodell blieb der Einfluss von der Haltestellen-Nähe allerdings ohne statistische Signifikanz oder verfügte nicht über eine sachgerecht ausgeprägte Wirkungsrichtung. Der Magistrat verweist ergänzend auf die Dokumentation zum Mietspiegel. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 10.06.2026, A 11 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Wohnen und Städtebau Versandpaket: 09.09.2026

  • Antisemitismus in Frankfurt effektiv bekämpfen: wirksame Maßnahmen jetzt ergreifen!
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    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.09.2026, B 276 Betreff: Antisemitismus in Frankfurt effektiv bekämpfen: wirksame Maßnahmen jetzt ergreifen! Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 05.03.2026, § 7314 - NR 1535/26 FDP - Die Stadt Frankfurt am Main setzt sich für Vielfalt und ein gelebtes gesellschaftliches Miteinander ein - und das in einer langen Tradition. Der seit dem neuentflammten Nahostkonflikt erstarkte Antisemitismus sowie jegliche Formen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit widersprechen diametral dem Selbstbild Frankfurts. Der Magistrat stellt sich entschlossen jeglichen Erscheinungsformen von Antisemitismus entgegen, beobachtet antisemitische Tendenzen genau und wirkt ihnen im gesetzlich möglichen Rahmen mit unterschiedlichen Maßnahmen entgegen. Zu Punkt 1: Präventive Maßnahmen an neuralgischen Orten auszuweiten, sowohl durch häufigere Kontrollfahrten als auch bei anhaltender Gefährdung durch Kameraüberwachung. Dies gilt insbesondere für die Erinnerungsstätte Großmarkthalle, das Jüdische Museum sowie jüdische Einrichtungen in der gesamten Stadt, die einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind. Antwort: Die Stadtpolizei überwacht die Örtlichkeiten bereits jetzt im Rahmen ihres Streifendienstes und schreitet bei Missständen stets entschlossen und konsequent ein. Darüber hinaus wurden im September und Oktober 2025 Schwerpunktkontrollen durchgeführt. Trotz der Vielzahl an Überprüfungen konnte lediglich in einem Fall der verbotene Alkoholkonsum an einer Gedenkstätte festgestellt werden. Dessen ungeachtet wurde dieser Antrag zum Anlass genommen, um die Streifenkräfte erneut für die Situation zu sensibilisieren. Da die Zuständigkeit für diesen Punkt auch bei der Landespolizei liegt, wurde diese über das Polizeipräsidium Frankfurt ebenfalls um Stellungnahme gebeten: "Die Sicherheitslage für den gesamten Bereich des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main wird kontinuierlich durch spezialisierte Dienststellen überwacht und einer fortlaufenden Bewertung unterzogen. Dies betrifft ebenfalls die Erinnerungsstätte Großmarkthalle, das Jüdische Museum sowie sämtliche jüdische Einrichtungen der Stadt Frankfurt am Main. Aufgrund dieser Bewertung begründen sich polizeiliche Maßnahmen, die erforderlichenfalls getroffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten." Zu Punkt 2: Auflagen für Demonstrationen festzulegen, bei denen antisemitische Parolen zu erwarten sind, sowie eine sofortige Auflösung durch die Polizei, wenn entsprechende Auflagen missachtet werden, politisch zu unterstützen. Antwort: Der Magistrat weist darauf hin, dass die Zuständigkeit für die Prüfung von Versammlungsanzeigen sowie die Anordnung von Beschränkungen oder Verboten sich aus § 85 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i. V. m. § 1 Sabbtz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG-DVO) ableitet. Dem Oberbürgermeister obliegt als allgemeiner Ordnungsbehörde die Aufgabe, die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Versammlungen zu treffen. Die spezifische Eingriffsschwelle für versammlungsrechtliche Maßnahmen ist in § 14 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) geregelt. Danach kann die Behörde eine Versammlung beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist (§ 14 Abs. 1 HVersFG). Ein Verbot oder eine Auflösung kommen als Ultima Ratio hingegen nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist und Beschränkungen nicht ausreichen (§ 14 Abs. 2 HVersFG). Dieser gesetzliche Rahmen dient dem Schutz der Versammlungsfreiheit, die in Art. 14 Verf HE sowie in Art. 8 GG grundrechtlich garantiert ist. Die Meinungsfreiheit, die für die Inhalte von Äußerungen auf Versammlungen maßgeblich ist, wird durch Art. 11 Verf HE und Art. 5 GG garantiert. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat in seinem Urteil vom 6. März 2025 (P.St. 2920, juris Rn. 156) ausdrücklich betont, dass das Versammlungsrecht strengere Eingriffsvoraussetzungen als das allgemeine Polizeirecht vorsieht und Eingriffe nur bei unmittelbaren Gefahren zulässt. Das Merkmal der unmittelbaren Gefährdung schränkt die behördliche Eingriffsmöglichkeit deutlich ein. Eine solche liegt nur vor, wenn eine Sachlage besteht, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Auch Verstöße gegen Beschränkungen führen bei Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit nicht sofort zur Auflösung einer Versammlung. Es wird zunächst der Versammlungsleitung Gelegenheit zu geben sein, selbst dafür Sorge zu tragen, dass keine Verstöße aus dem Teilnehmendenfeld begangen wurden. Zum Beispiel können verstoßende Personen ausgeschlossen werden. Die tatsächliche Auflösung einer Versammlung während ihrer Durchführung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Landespolizei Hessen als Sicherheitsbehörde. Hinsichtlich der Strafverfolgung von Äußerungsdelikten, die im Rahmen von Versammlungen begangen werden, obliegt die Zuständigkeit ausschließlich der Landespolizei Hessen in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft. Die Versammlungsbehörde (der Oberbürgermeister) verfügt über keinerlei strafverfolgende Befugnisse und ist nicht berechtigt, eigenständige rechtliche Bewertungen darüber vorzunehmen, ob bestimmte Äußerungen strafrechtlich relevant sind. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 22. März 2024 (8 B 560/24 und 8 B 565/24, juris) feststellt: "Dass das [. .] Bestehende Interesse [. .] an der effektiven Durchsetzung des Kennzeichenverbots allein mit der streitgegenständlichen Beschränkung erreicht werden kann, vermag der Senat indes nicht festzustellen. [. .] Diesem Schutzgut kann durch ein repressives Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden während der Versammlung hinreichend Rechnung getragen werden, sollte es zu strafbaren Äußerungen kommen." (Hess. VGH, 8 B 560/24, Rn. 35; identisch in 8 B 565/24, Rn. 31). Die Versammlungsbehörde darf keine präventiven Beschränkungen für Äußerungen anordnen, die nicht eindeutig strafbar sind. Die repressive Ahndung obliegt ausschließlich der Landespolizei während der Versammlung. Darüber hinaus obliegen die Beobachtung und Bewertung von Äußerungen, die zwar nicht strafbar, aber als verfassungsfeindlich, etwa im Sinne von antisemitischen oder extremistischen Inhalten, einzustufen sind, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen als zuständigem Nachrichtendienst. Die Versammlungsbehörde handelt im Rahmen ihrer Tätigkeit stets unter Beachtung des Neutralitätsgebots. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 22. März 2024 (8 B 560/24, Rn. 15 und 8 B 565/24, Rn. 19, juris) ausführt: "Der Inhalt von Meinungsäußerungen [...] ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen." (Hess. VGH, 8 B 560/24, Rn. 15; identisch in 8 B 565/24, Rn. 19). Daraus folgt, dass die Versammlungsbehörde keine Befugnis hat, Äußerungen auf ihre verfassungsfeindliche Tendenz hin zu bewerten oder inhaltliche Beschränkungen vorzunehmen, die über die strafrechtlichen Vorgaben des Strafgesetzbuches (StGB) hinausgehen. Eine Verfolgung und operative Unterbindung von Straftaten (beispielsweise Volksverhetzung) während einer Versammlung fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Landespolizei und der Staatsanwaltschaft. Zu Punkt 3. Verstärkte Aufklärungsarbeit in Schulen zu leisten, zum Beispiel durch den verpflichtenden Besuch jüdischer Einrichtungen, Museen, Erinnerungsorte oder Mahnmale für Schulklassen mit entsprechendem Bildungsangebot. Lehrkräfte sollten sensibilisiert und unterstützt werden, antisemitische Beleidigungen in Klassenzimmern und auf Schulhöfen zu erkennen und mit geeigneten Mitteln zu ahnden. Antwort: Antisemitismus in all seinen Erscheinungsformen stellt eine erhebliche Bedrohung für das gesellschaftliche Zusammenleben dar und erfordert insbesondere im Bildungsbereich nachhaltige und strukturierte Gegenmaßnahmen. Schulen sind hierbei zentrale Orte der Prävention, da sie sowohl Lern- als auch soziale Erfahrungsräume darstellen. In diesem Zusammenhang werden derzeit durch die Bildungsstätte Anne Frank zwei aufeinander abgestimmte Projekte zur Prävention von Rassismus und Antisemitismus an Frankfurter Schulen umgesetzt. Das Stadtschulamt begleitet diese Maßnahmen sowohl finanziell als auch inhaltlich im Rahmen seiner Zuständigkeit. Ausgangspunkt der Projektkonzeption ist die Beobachtung zunehmender gesellschaftlicher Polarisierung sowie die verstärkte Wahrnehmung antisemitischer, rassistischer und demokratiefeindlicher Äußerungen im schulischen Alltag. Daraus ergibt sich ein wachsender Bedarf an strukturierten Präventions- und Qualifizierungsangeboten. Zu den an Frankfurter Schulen durchgeführten Maßnahmen zählt u.a. das Projekt "Frankfurter Schulen - Vielfalt leben, Rassismus stoppen" und das Projekt "Frankfurter Schulen Schauen hin". Das Projekt "Frankfurter Schulen - Vielfalt leben, Rassismus stoppen" richtet sich an Schüler*innen der weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I und II) und umfasst flexibel buchbare Workshops, die in der Regel im Klassenverband durchgeführt werden. Die Lehrkräfte werden in die Umsetzung einbezogen, sodass eine nachhaltige pädagogische Verankerung gewährleistet ist. Inhaltlich zielt das Angebot auf die Sensibilisierung für unterschiedliche Erscheinungsformen von Antisemitismus und Rassismus, die Reflexion gesellschaftlicher Ausgrenzungsmechanismen sowie die Stärkung von Handlungskompetenzen im Umgang mit diskriminierenden Situationen im schulischen Alltag ab. Damit wird ein Beitrag zur Förderung eines diskriminierungssensiblen und demokratisch orientierten Schulklimas geleistet. Das Projekt ist befristet angelegt und wird im Jahr 2026 abgeschlossen. Das Projekt "Frankfurter Schulen schauen hin" richtet sich an pädagogisches Fachpersonal in der Ganztagsbetreuung sowie der Jugendhilfe an Schulen. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass Schule als sozialer Lebensraum über den Unterricht hinausgeht und insbesondere in informellen Kontexten professionelle Handlungskompetenz im Umgang mit diskriminierenden und antidemokratischen Tendenzen erforderlich ist. Im Rahmen des Projekts werden Fortbildungen, kollegiale Beratungsangebote sowie Fachtage durchgeführt. Ziel ist die Sensibilisierung und Qualifizierung der Fachkräfte im Hinblick auf eine rassismus- und antisemitismuskritische Bildungsarbeit. Der im Jahr 2025 durchgeführte Fachtag stand unter dem Titel "Demokratie und Menschenrechte in Gefahr? - Antidemokratischen Tendenzen entgegenwirken" und umfasste sowohl fachliche Impulse als auch praxisorientierte Workshops. Für das Jahr 2026 ist ein weiterer Fachtag vorgesehen, der sich mit dem Umgang mit dem Nahostkonflikt im schulischen Kontext befasst und pädagogisches Personal in einer sachgerechten, differenzierten und diskriminierungssensiblen Bearbeitung entsprechender Fragestellungen unterstützt. Durch die Qualifizierung der Fachkräfte als Multiplikator*innen wird ein nachhaltiger Beitrag zur Weiterentwicklung einer demokratischen und diskriminierungssensiblen Schulkultur geleistet. Darüber hinaus: Seitens der Stabsstelle Antidiskriminierung im Dezernat II wurden im Rahmen des "Aktionsplans gegen Antisemitismus" zahlreiche Schulen gemeinsam mit der Bürgermeisterin und Vertreter:innen des jüdischen Lebens mit pädagogischen Angeboten und Diskussionsrunden besucht, um Sensibilisierung und Empathiebildung zu fördern. Insgesamt wurden bis jetzt etwa 2.000 Schüler:innen erreicht. Zu Punkt 4: Aufklärungsarbeit zu den Erkennungsmerkmalen von Antisemitismus entlang der IHRA-Arbeitsdefinition Antisemitismus, die die Bundesregierung im Jahr 2017 anerkannt hat, zu leisten. Antwort: Der Magistrat bekämpft Antisemitismus in seinen seit langen bekannten und neuauftretenden Erscheinungsformen auf mehreren Ebenen: Aufklärung und Sensibilisierung, deutliche Positionierung in öffentlichen Verlautbarungen, Sichtbarmachung des jüdischen Lebens in Frankfurt sowie Bildungsangeboten. Als Beispiele hierfür können die Angebote des Jüdischen Museum der Stadt Frankfurt am Main genannt werden. Hierunter fallen unter anderem Führungen durch die Dauerausstellung mit dem Themenschwerpunkt "Antisemitismus" (siehe: https://www.juedischesmuseum.de/besuch/detail/auseinandersetzungen-mit-antisemit ismus) sowie verschiedene Bildungsangebote für Schulen zum Thema Antisemitismus (siehe: Antisemitismus - Jüdinnen*Juden als Fremd- und Feindbilder - Jüdisches Museum Frankfurt). Im Juni 2025 veranstaltete das DEZ II zudem eine zweitägige Fachtagung mit dem Titel "Neue Enthemmung. Antisemitismus in Bildung, Gesellschaft und Kultur". An der Fachtagung wirkten verschiedene zivilgesellschaftliche und wissenschaftliche Akteure mit (siehe: Neue Enthemmung: Fachtag zu Antisemitismus in Bildung, Gesellschaft und Kultur). Ebenso behandelte die im Oktober 2025 und durch das DEZ II veranstaltete zweitägige Konferenz "In welchem Deutschland wollen wir leben? Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft in einer Einwanderungsgesellschaft" Fragestellungen zum Thema Antisemitismus und jüdischen Leben - Ziel war es unter anderem Akteure aus Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft für aktuelle Formen von Antisemitismus und Rassismus zu sensibilisieren (siehe: Antirassismus-Konferenz | Stadt Frankfurt am Main). Auch in Zukunft wird der Magistrat durch präventive und entgegenwirkende Maßnahmen aufkommenden Formen von Antisemitismus in Frankfurt am Main mit vollster Entschlossenheit entgegentreten. Der Magistrat sowie wichtige Kooperationspartner aus der Antisemitismusprävention orientieren sich in ihrem Wirken unter anderem an der IHRA-Arbeitsdefinition - ebenso dienen weitere (ergänzende) Definitionen als Grundlage der städtischen Aufklärungs- uns Sensibilisierungsarbeit zum Phänomen Antisemitismus, analog der Handhabung der Bundesregierung (vgl. WD-1-003-19, 2019) Darüber hinaus existieren im Stadtgebiet flankierende Antisemitismuspräventionsangebote verschiedener zivilgesellschaftlicher Akteure sowie des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main. Zu Punkt 5: Aufklärungsarbeit zu den Grauzonen und Schnittflächen zwischen "Israelkritik" und israelbezogenem Antisemitismus zu leisten. Antwort: Antisemitische Dynamiken und Tendenzen innerhalb des Stadtgebietes werden vom Magistrat wahrgenommen und antizipiert. Dies erfordert eine besondere Wachsamkeit, um neuauftretende Formen von Antisemitismus, die auch als Kritik am Staat Israel getarnt auftreten, zu identifizieren und entgegenzuwirken. Der Magistrat positionierte sich in den letzten Jahren mehrmals in öffentlichen Verlautbarungen gegen Antisemitismus mit Israelbezug. Auch wird das Thema in den Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen zum Antisemitismus von verschiedenen Organisationseinheiten der Stadt Frankfurt am Main mitberücksichtigt. Der Magistrat orientiert sich in seiner Aufklärungsarbeit unter anderem an der von der IHRA gegebenen Erläuterungen zu ihrer Arbeitsdefinition: Erscheinungsformen von Antisemitismus können sich auch gegen den Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, richten. Allerdings kann Kritik an Israel, die mit der an anderen Ländern vergleichbar ist, nicht als antisemitisch betrachtet werden (siehe: https://holocaustremembrance.com/resources/arbeitsdefinition-antisemitismus). Auch werden erläuternde Definitionsansätze mitberücksichtigt (siehe: Antisemitismus in Deutschland - aktuelle Entwicklungen ; S. 27f.). Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung von Aussagen, die im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Politik Israels getätigt werden, eine Betrachtung des Gesamtkontextes in vielen Fällen nötig ist: Es lässt sich oftmals nicht eindeutig feststellen, ob etwaige Äußerungen noch im Bereich einer Kritik an der Politik Israels liegen oder bereits als antisemitisch gewertet werden können. Als klare Marker für antisemitische Aussagen hingegen gelten beispielsweise die Verwendung antisemitischer Stereotype oder wenn beabsichtigt ist, damit antisemitische Einstellungen ("Umwegkommunikation"; Israel anstatt "die Juden") zu legitimieren (siehe: Antisemitismus in Deutschland - aktuelle Entwicklungen ; S. 245; S. 27f.). Zu Punkt 6: Sicherzustellen, dass antisemitische Beleidigungen im städtischen Bereich konsequent zur Anzeige gebracht und verfolgt werden. Antwort: Die verschiedenen durch den Magistrat veranlassten Maßnahmen sollen präventiv wirken und zielen ebenso auf eine Sensibilisierung der Stadtgesellschaft für die verschiedenen Erscheinungsformen des Antisemitismus ab. Auf der Webseite des Amtes für multikulturelle Angelegenheiten ist eine Übersicht staatlicher und nicht staatlicher Antisemitismus - und Antidiskriminierungsberatungsstellen aufgelistet - Betroffene von Antisemitismus finden hier professionelle Beratung und Unterstützung für ein weiteres Vorgehen (siehe: Beratungsstellen | AMKA). Insbesondere im Kontext von Beleidigungen, die im Allgemeinen als Antragsdelikte gelten, ist die Inanspruch- und Zuhilfenahme einer Beratung und Begleitung ein Barriereabbau auf dem Weg zu einem möglichen Strafantrag antragsberechtigter Personen. Darüber hinaus befürwortet der Magistrat die Verfolgung antisemitischer Straftaten beispielsweise bei Versammlungslagen - die Überwachung sowie rechtliche Bewertung liegt hierbei im Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden sowie der Justiz (siehe: PARLIS - Antisemitische Hetze und Rechtsverstöße im Rahmen des System Change Camp - Aufklärung und Konsequenzen). Opfer und Zeug:innen antisemitischer Vorfälle haben zudem die Möglichkeit sich an das Polizeipräsidium Frankfurt am Main zu wenden. Dieses verfügt seit Februar dieses Jahres über eine Ansprechstelle zum Phänomen Antisemitismus. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 03.02.2026, NR 1535 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Diversität, Beteiligung und Europa Ausschuss für Sicherheit, Digitalisierung und Smart City Ausschuss für Kultur und Wissenschaft Ausschuss für Bildung und Schulbau Versandpaket: 09.09.2026

  • Wochenmärkte in Frankfurt
    B
    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.09.2026, B 277 Betreff: Wochenmärkte in Frankfurt Vorgang: A 12/26 AfD Die Frankfurter Wochenmärkte sind ein wesentlicher Bestandteil der wohnortnahen Nahversorgung und leisten zugleich einen wichtigen Beitrag zur Belebung der Stadtteile. Sie werden als öffentliche Einrichtung durch die HFM Managementgesellschaft für Hafen und Markt mbH betrieben. Zu Frage 1: Die Anzahl der von der HFM betriebenen Wochenmärkte hat sich in den vergangenen zehn Jahren nur geringfügig verändert. Im Jahr 2016 betrieb die HFM 20 Wochenmärkte; aktuell sind es 21 Standorte mit 26 Markttagen je Kalenderwoche. In diesem Zeitraum wurden neue Standorte, unter anderem in Rödelheim und an der Friedberger Warte, eingerichtet. Die Wochenmärkte in Preungesheim und an der Kaiserstraße wurden im Jahr 2025 vom Landesverband für Markthandel und Schausteller Hessen e. V., der die Marktorganisation aufgeben musste, übernommen. Gleichzeitig wurden die Märkte in Seckbach, im Ostend und später auch in Ginnheim wieder aufgegeben, da sich dort kein dauerhaft tragfähiger Marktbetrieb etablieren ließ. Insgesamt besteht weiterhin ein flächendeckendes Netz von Wochenmärkten im Stadtgebiet, sodass die räumliche Versorgung insbesondere in den inneren Stadtbezirken weiterhin ausgewogen ist. Zu Frage 2: Derzeit bestehen keine konkreten Planungen zur Einrichtung weiterer städtischer Wochenmärkte. Die HFM prüft neue Marktstandorte regelmäßig anhand objektiver Standortkriterien. Hierzu zählen insbesondere eine ausreichend große und geeignete Veranstaltungsfläche, eine gute verkehrliche Erreichbarkeit, eine ausreichende Passantenfrequenz, ein entsprechendes Einwohner- und Kundenpotenzial sowie die Teilnahmebereitschaft einer ausreichenden Zahl von Marktbeschickerinnen und Marktbeschickern. Ebenso ist darauf zu achten, dass neue Standorte nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu bestehenden Wochenmärkten stehen und deren wirtschaftliche Tragfähigkeit beeinträchtigen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die erfolgreiche Etablierung neuer Wochenmärkte maßgeblich von diesen Rahmenbedingungen abhängt. Zu Frage 3: Derzeit ist kein von der HFM betriebener Wochenmarkt unmittelbar in seiner Existenz bedroht. Gleichwohl stehen einzelne Märkte unter erhöhtem wirtschaftlichem Druck. Die strukturellen Herausforderungen betreffen insbesondere den Fachkräftemangel, steigende Betriebs- und Beschaffungskosten sowie den zunehmenden Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel. Hinzu kommen standortspezifische Entwicklungen, beispielsweise veränderte Pendlerströme oder eine rückläufige Zahl von Marktbeschickerinnen und Marktbeschickern. Die HFM beobachtet die Entwicklung der einzelnen Standorte kontinuierlich und begleitet erforderliche Anpassungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Zu Frage 4: Der Magistrat bewertet die Zukunftsfähigkeit der Frankfurter Wochenmärkte grundsätzlich positiv. Wochenmärkte erfüllen auch künftig wichtige Aufgaben für die wohnortnahe Versorgung, die regionale Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie als Orte der Begegnung in den Stadtteilen. Gleichzeitig befinden sich die Märkte in einem strukturellen Wandel. Veränderungen im Konsumverhalten, der demografische Wandel sowie wirtschaftliche Rahmenbedingungen erfordern eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Marktangebote. Die HFM begleitet diesen Veränderungsprozess im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt dabei sowohl die Sicherung des Versorgungsauftrags als auch die Attraktivität der Märkte für Kundinnen und Kunden. Dabei wird auch beobachtet, dass einzelne Marktbeschicker ihr Angebot um gastronomische Komponenten erweitern, um ihre wirtschaftliche Basis zu stärken. Zu Frage 5: Der Magistrat misst den Frankfurter Wochenmärkten einen hohen Stellenwert für die Lebensqualität in der Stadt bei. Neben ihrer Funktion als wohnortnahe Versorgungsstandorte tragen sie wesentlich zur Belebung öffentlicher Plätze und Quartiere bei. Sie fördern den direkten Kontakt zwischen Erzeugerinnen, Erzeugern sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern, stärken regionale Wirtschaftskreisläufe und bieten Möglichkeiten für soziale Begegnungen. Insbesondere kleinere Stadtteilmärkte leisten einen wichtigen Beitrag zur Identifikation mit dem jeweiligen Quartier und unterstützen die Ziele einer Stadt der kurzen Wege. Verschiedene Markt- und Standortanalysen bestätigen darüber hinaus die Bedeutung der Wochenmärkte als Frequenzbringer für angrenzende Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote sowie als Beitrag zur Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum. Zu Frage 6: Die HFM unterstützt die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker bereits im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Hierzu gehören insbesondere die kontinuierliche Weiterentwicklung der Marktorganisation, eine ausgewogene Vergabe freiwerdender Standplätze zur Sicherung eines attraktiven Warenangebots sowie die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit für die Frankfurter Wochenmärkte durch Pressearbeit, Informationsmaterialien und Social-Media-Aktivitäten. Die Handlungsmöglichkeiten sind jedoch durch die gesetzlichen Vorgaben der Gewerbeordnung sowie die begrenzten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen eingeschränkt. Insbesondere können keine verpflichtenden Werbeumlagen erhoben werden. Darüber hinaus achtet die HFM bei der Weiterentwicklung der Märkte darauf, neue Angebotsformen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen und gleichzeitig den gesetzlich definierten Versorgungszweck der Wochenmärkte zu erhalten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 17.06.2026, A 12 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Wirtschaft, Recht und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 09.09.2026 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 15 am 18.09.2026, TO I, TOP 31 Beschluss: Die Vorlage B 277 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 4 am 22.09.2026, TO II, TOP 39 Beschluss: Die Vorlage B 277 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 25.09.2026, TO I, TOP 22 Beschluss: Die Vorlage B 277 dient zur Kenntnis. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, Volt und BFF gegen Linke (= Zurückweisung)

  • Einführung eines Nachtrats zur Stärkung der Nachtökonomie und Nachtkultur
    B
    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.09.2026, B 278 Betreff: Einführung eines Nachtrats zur Stärkung der Nachtökonomie und Nachtkultur Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 03.07.2025, § 6384 - NR 1295/25 GRÜNE/SPD/FDP/Volt - Bericht des Frankfurter Nachtrats Juli 2025 - Juli 2026 1 | Einordnung Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wurde der Frankfurter Nachtrat als ehrenamtliches, interdisziplinäres Gremium zur Stärkung von Nachtkultur und Nachtleben legitimiert und organisatorisch bei der Stabsstelle Stadtmarketing angesiedelt. Der Nachtrat versteht sich als Plattform für Austausch, Impulsgebung und Vernetzung zwischen Verwaltung, Stadtgesellschaft und den unterschiedlichen Akteuren des Frankfurter Nachtlebens. Ziel ist es, Frankfurt bei Tag und Nacht als lebenswerte, vielfältige und attraktive Stadt weiterzuentwickeln. Im Berichtszeitraum standen insbesondere der organisatorische Aufbau des Gremiums, die Erstellung der Geschäftsordnung, die Begleitung der Studie zum Frankfurter Nachtleben sowie erste Dialog- und Beteiligungsformate im Mittelpunkt. 2 | Zusammensetzung des Nachtrats Der Frankfurter Nachtrat bestand im Berichtszeitraum aus elf ehrenamtlichen Mitgliedern aus den Bereichen Gastronomie, Clubs, Kultur, Jugend, Veranstaltungen und Hotellerie. Veränderungen im Berichtszeitraum Neu hinzugekommen: · Laura Diehm - Vorstandsmitglied im Gewerbeverein Altsax Kunst und Kultur e.V. · Gwen Iffland - Event Wizard Live & Prisma Nicht mehr Mitglied: · Klaus Bossert Der Nachtrat bedankt sich ausdrücklich für die Mitarbeit und Unterstützung seit der Aufbauphase des Gremiums. Mitglieder des Nachtrats (Stand Mai 2026) Name Schwerpunkt James Ardinast Gastronomie + Initiative Gastronomie IGF Bastian Bernhagen Club-Nachtökonomie Rahwa Bumba Hotellerie + Frankfurter Hotel Alliance Laura Diehm Nachtleben / Veranstaltungen / Musik / Subkultur Gwen Iffland Musik & Nachtleben Luka Ivan Ivanovic Jugend Florian Joeckel Sportmanagement & Konzerte Marc Kautz Hotellerie & Gastronomie + DEHOGA Frankfurt e.V. Matthias Morgenstern Clubs + Clubs am Main e.V. Magnus Welkerling Jugend Frank Winkler Gastronomie Unterstützt und begleitet wird der Nachtrat durch: · Stabsstelle Stadtmarketing (Geschäftsstelle) (Eduard Singer, Dierk Fröhlich & Alina See) · Kulturdezernat der Stadt Frankfurt am Main (Sascha Wild) · Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Heike Fauser) · Externe Moderation und Prozessbegleitung (Klaus Winkler) 3 | Sitzungen, Workshops und Einbindung der Öffentlichkeit Datum Format Schwerpunkt 20.06.- 22.07.2025 Pilotprojekt Uff die Gass Belebung des Paradiesplatzes in Altsax 06.11.2025 Nachtrat-Sitzung Diskussion Studie "Bewertung und Bedeutung des Frankfurter Nachtlebens" 27.11.2025 Pressekonferenz Vorstellung der Studie "Bewertung und Bedeutung des Frankfurter Nachtlebens" 18.12.2025 Nachtrat-Sitzung Leitbild, Zusammensetzung und Projekte 2026 22.01.2026 Einladung Ortsbeirat 3 Vorstellung Nachtrat 05.02.2026 Nachtrat-Sitzung Vorbereitung Workshop Nachtkultur / Geschäftsordnung 24.02.2026 Workshop Leitbild und Leitfaden Nachtkultur 26.03.2026 Nachtrat-Sitzung Bericht Nachtrat, Ausblick Projekte 11.06.2026 Veranstaltung in Oberursel Teilnahme am WDC-Projekt: "Nachtkultur verbindet: Frankfurt goes Orschel" 4 | Arbeitsschwerpunkte Juli 2025 - Juli 2026 Geschäftsordnung und organisatorischer Aufbau Im Berichtszeitraum wurde die Geschäftsordnung des Nachtrats erarbeitet und weiterentwickelt und ein Leitbild- und Leitfadenprozess für Nachtkultur und Clubkultur in Frankfurt begonnen. Zudem wurden Arbeitsweise, Beteiligungsformate, organisatorische Strukturen konkretisiert. Die Geschäftsordnung ist wie folgt inhaltlich aufgebaut: Geschäftsordnung Nachtrat Frankfurt am Main Präambel Der Frankfurter Nachtrat wird auf Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung (M 61/2025 i. V. m. NR 1295/2025) als ehrenamtliches, interdisziplinäres Gremium eingerichtet. Er versteht sich als offene Plattform, die Expertise aus Club-, Kultur-, Gastronomie-, Hotellerie-, Jugend-, Stadtteil- und Zivilgesellschaft bündelt, um Frankfurt bei Tag und Nacht als lebendige, sichere und vielfältige Stadt weiterzuentwickeln. Sein Leitbild lautet: ein Frankfurt, attraktiv und lebenswert für alle - für Bürgerinnen und Bürger, Gäste, Arbeitende und Wohnende. Der Nachtrat setzt sich dafür ein, dass sich die Stadt auch in den Abend- und Nachtstunden als sicherer Wohlfühlort präsentiert, eine bunte und diverse Kultur-, Gastro-, Club- und Hotellandschaft gedeiht und die Potenziale der Nachtökonomie sichtbar und nutzbar werden. Er verfolgt dabei eine Haltung der positiven Offenheit gegenüber Neuem und knüpft bewusst an bestehende Tag- und Nachtaktivitäten an. In seiner Arbeit handelt der Nachtrat politisch unabhängig und ermutigend. Er bringt Menschen aus unterschiedlichen Bereichen zusammen, macht Mehrheiten sichtbar und stößt Pilotprojekte an, die transparent evaluiert und weiterentwickelt werden. Kommunikation gestaltet er offen, ehrlich und verantwortungsbewusst - ohne Beschwerdestelle zu sein. Mit dieser Geschäftsordnung regelt der Nachtrat seine Zusammensetzung, sein Berufungsverfahren, seine Sitzungs- und Arbeitsformen sowie die Zusammenarbeit mit Magistrat, Verwaltung, Stadtverordnetenversammlung und Öffentlichkeit. § 1 - Aufgaben 1. Der Frankfurter Nachtrat gibt der Stadt Frankfurt am Main Impulse zur Förderung einer vielfältigen Nachtkultur und einer zukunftsorientierten Nachtökonomie. 2. Er ist ein ehrenamtliches, beratendes Gremium ohne Entscheidungsbefugnis 3. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere o Beobachtung und Bewertung nächtlicher Entwicklungen und Bedarfe, o Erarbeitung von Empfehlungen, Stellungnahmen und Pilotvorhaben, o Einbindung relevanter Akteure und Bürger in geeigneten Formaten, jährliche Berichterstattung an Magistrat und Stadtverordnetenversammlung. Die Berichte werden mindestens einmal jährlich mündlich in den zuständigen Fachausschüssen (z. B. Kultur- und Freizeitausschuss, Wirtschaftsausschuss) erstattet; begleitende schriftliche Berichte erstellt der Magistrat. 4. Die Geschäftsstelle (Stabsstelle Stadtmarketing) unterstützt den Nachtrat organisatorisch und koordinativ. § 2 - Mitglieder und Berufung 1. Ständige Mitglieder Der Nachtrat besteht aus bis zu fünfzehn (15) ständigen Mitgliedern. Sie sollen die Bereiche Clubs und Vernetzung, Kultur, Konzert- und Veranstaltungswesen, Jugend, Gastronomie, Hotellerie sowie weitere für die Nachtökonomie relevante Felder abdecken. Eine möglichst paritätische Besetzung (Geschlecht, Diversität) wird angestrebt. 2. Berufungsdauer Die ständigen Mitglieder werden für zwei (2) Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig. 3. Berufungsverfahren a) Die Geschäftsstelle erstellt, im Einvernehmen mit dem Nachtrat, einen Vorschlag zur Besetzung unter Berücksichtigung fachlicher Expertise und gesellschaftlicher Vielfalt. b) Der Magistrat legt den Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vor. c) Bis zur erstmaligen formalen Berufung gelten die derzeit aktiven Mitwirkenden als Mitglieder. 4. Ergänzung und Nachberufung Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder zur Abdeckung neuer Themenfelder kann der Nachtrat, im Benehmen mit der Geschäftsstelle, Nachbenennungen vorschlagen. Die Berufung erfolgt analog Abs. 3. 5. Einbindung weiterer Personen Bürger, Ortsbeiräte, Vertreter von Verbänden und Fachleute können themenbezogen eingeladen und angehört werden; ein Stimmrecht ist damit nicht verbunden. § 3 - Organe und Arbeitsstruktur 1. Gremium Die ständigen Mitglieder bilden den Nachtrat als Gremium. Es tagt mindestens vierteljährlich; zusätzliche Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden. 2. Sprecher / Koordinationskreis 1. Das Gremium wählt einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertrete für die Dauer der Berufungsperiode. 2. Der Sprecher vertritt den Nachtrat, koordiniert mit Geschäftsstelle und Moderation und bereitet die Sitzungen vor. 3. Externe Moderation 1. Zur Sicherung eines unabhängigen und methodisch fundierten Prozesses beauftragt die Stadt Frankfurt eine externe Moderation. 2. Die Moderation unterstützt Konzeption, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen, entwickelt variierende Beteiligungs- und Dialogformate (z. B. Bürgersprechstunde, Impulsworkshops, hybride Formate) und begleitet bei Bedarf mediativ. 3. Sie nimmt beratend teil und hat kein Stimmrecht. 4. Geschäftsstelle 1. Die Geschäftsstelle ist organisatorisch bei der Stabsstelle Stadtmarketing angesiedelt. 2. Sie übernimmt Einladungen, Protokolle, Budgetverwaltung sowie die Öffentlichkeits- und Pressearbeit. Hierfür kann sie eine externe Pressekoordination beauftragen. 3. Die Geschäftsstelle ist Anlaufstelle für Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit. 5. Arbeits- und Projektgruppen Die Mitgliederversammlung kann themenbezogene Gruppen einsetzen. Sie arbeiten zeitlich befristet, berichten an die Mitgliederversammlung und nutzen bei Bedarf die Moderation als Format- und Methodenlabor. § 4 - Sitzungen und Verfahren 1. Einberufung Sitzungen werden vom Sprecher in Abstimmung mit der Geschäftsstelle einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt mindestens zehn Kalendertage vor dem Termin; in dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. 2. Form und Teilnahme Sitzungen finden in Präsenz, digital oder hybrid statt. Das Gremium entscheidet bei der Einladung über das Format. Gäste und Fachpersonen können auf Vorschlag der Mitglieder oder der Geschäftsstelle eingeladen werden. 3. Tagesordnung Vorschläge für Tagesordnungspunkte können bis fünf Kalendertage vor der Sitzung eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung bestätigt. 4. Beschlussfähigkeit und Empfehlungen Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ständige Mitglieder anwesend oder digital zugeschaltet sind. Empfehlungen werden nach dem Konsensprinzip angestrebt; kommt kein Konsens zustande, genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Empfehlungen haben beratenden Charakter. 5. Ergebnisfesthaltung Die Geschäftsstelle fasst auf Wunsch des Gremiums wesentliche Ergebnisse und Verantwortlichkeiten kurz schriftlich zusammen und stellt diese den Mitgliedern zeitnah zur Verfügung. 6. Öffentlichkeit Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Für Formate wie Bürgersprechstunden oder themenbezogene Anhörungen kann das Gremium Öffentlichkeit herstellen; die Modalitäten werden in der Einladung festgelegt. 7. Arbeits- und Projektgruppen Arbeits- und Projektgruppen berichten in geeigneter Form an das Gremium. Deren Ergebnisse können als Empfehlungen übernommen werden. § 5 - Finanzen und Evaluation 1. Budgetrahmen Für die Arbeit des Nachtrats stehen jährlich bis zu 25 000 EUR für Organisation, Moderation, Beteiligungs- und Kommunikationsaufgaben sowie bis zu 75 000 EUR für projektbezogene Maßnahmen zur Verfügung; die Mittel sind durch den Haushaltsbeschluss bereits genehmigt. 2. Mittelbewirtschaftung Das Gremium legt anhand von Projektvorschlägen Prioritäten fest und spricht Empfehlungen zur Verwendung der Projektmittel aus. Die Geschäftsstelle prüft diese auf Haushaltsrecht / Budgetrahmen und setzt sie eigenverantwortlich um. 3. Verwendungsnachweis Die Geschäftsstelle berichtet der Stadtverordnetenversammlung halbjährlich über den Mittelabfluss und stellt dem zuständigen Dezernat die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. 4. Evaluation Die Evaluation findet zwölf Monate nach der konstituierenden Sitzung des Nachtrats statt. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für die Entscheidung über die Verstetigung des Nachtrats. § 6 - Transparenz, Vertraulichkeit und Datenschutz 1. Transparenz Arbeitsergebnisse, Empfehlungen und Berichte des Nachtrats werden - soweit rechtlich zulässig - veröffentlicht oder der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich gemacht. 2. Vertraulichkeit Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar personenbezogen sind, dürfen von Mitgliedern, Geschäftsstelle und externer Begleitung nicht an Dritte weitergegeben werden. 3. Datenschutz Bei allen Sitzungen, Beteiligungsformaten und Kommunikationsmaßnahmen sind die geltenden Datenschutzvorschriften (insb. DSGVO) einzuhalten. Die Geschäftsstelle stellt die datenschutzkonforme Verarbeitung sicher und informiert den Nachtrat über relevante Pflichten. § 7 - Inkrafttreten und Überprüfung 1. Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in Kraft. 2. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit und der anschließenden Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung. 3. Im Rahmen der in § 5 Abs. 4 vorgesehenen Evaluation wird überprüft, ob Anpassungen der Geschäftsordnung erforderlich sind. Dialog und Öffentlichkeit Der Nachtrat begleitete die Erstellung und Vorstellung der Studie zur Frankfurter Nachtkultur und diskutierte die daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen. Die Studie hebt insbesondere die Bedeutung des Nachtlebens für Lebensqualität, Stadtimage und wirtschaftliche Entwicklung hervor und wurde am 27.11.2025 der Presse vorgestellt. Darüber hinaus fanden Gespräche mit politischen Akteuren statt und der Nachtrat hat sich im Ortsbeirat vorgestellt, um unterschiedliche Perspektiven frühzeitig einzubinden und den Austausch zwischen Stadtgesellschaft, Verwaltung und Szene zu stärken. Für den 11.06.2026 ist die Teilnahme des Nachtrates bei der World Design Capital Veranstaltung "Nachtkultur verbindet: Frankfurt goes Orschel" in Oberursel geplant. Projekte und Sichtbarkeit Im Mittelpunkt standen zudem erste Überlegungen und Vorbereitungen zu Formaten wie "Frankfurter Nächte", Kommunikationsmaßnahmen sowie die stärkere Sichtbarkeit bestehender Initiativen und Akteuren. 5 | Ausblick Für den weiteren Verlauf der Arbeit des Nachtrats stehen auf Basis der Ergebnisse der Studie die Umsetzung erster Pilotprojekte und die Weiterentwicklung von Dialogformaten sowie die Vorbereitung erster quartiersbezogener Pilotprojekte sicherzustellen, im Mittelpunkt. Des Weiteren ist auch eine Überregionale Vernetzung mit anderen Nachträten bzw. Nachtbürgermeistern geplant und Erfahrungen auszutauschen und Netzwerke auszubauen. Der Nachtrat versteht sich dabei weiterhin als Impulsgeber und Brückenbauer zwischen Verwaltung, Politik, Stadtgesellschaft und den vielfältigen Akteuren des Frankfurter Nachtlebens. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 24.06.2025, NR 1295 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Wirtschaft, Recht und Sport Ausschuss für Kultur und Wissenschaft Ausschuss für Diversität, Beteiligung und Europa Versandpaket: 09.09.2026

  • Bauvorhaben Sportanlage Hügelstraße – Bau von 3 Soccer Courts hier: Bau- und Finanzierungsvorlage
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    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 04.09.2026, M 125 Betreff: Bauvorhaben Sportanlage Hügelstraße - Bau von 3 Soccer Courts hier: Bau- und Finanzierungsvorlage Vorgang: Auf Antrag des Oberbürgermeisters vom 11.09.2026 1. Dem Bauvorhaben von drei Soccer Courts auf der Sportanlage Hügelstraße wird zugestimmt. 2. Für den Anteil der entgeltlichen Überlassung (z.B. an Sportvereine) ist ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten möglich. Im Rahmen der nichtunternehmerischen Nutzung für den Schulsport ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Investitionsbedarf ist deshalb nicht nach den Nettokosten zu beziffern, sondern entsprechend der für die jeweilige Sportstätte festgelegten Vorsteuerabzugsquote für die einzelne Maßnahme innerhalb des Programms zu ermitteln. 3. Die Mittel für die Maßnahme in Höhe von insgesamt 609.423,63 € (brutto) werden bewilligt und freigegeben. Die Finanzierung ist in der Produktgruppe 21.15 mit der Projektdefinition 5.001363 "Sportstätten" in Höhe von 800.000,00 € für das Haushaltsjahr 2026 eingeplant. Die Maßnahme ist notwendig und unaufschiebbar. Die Beschlussfassung über die oben genannten Mittel kann nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die entsprechenden Mittel für die Maßnahme im Haushalt 2026 genehmigt werden. Die Bauausführung ist in den Jahren 2026 bis 2027 vorgesehen. 4. Bei einer Abschreibungsdauer von 20 Jahren ist mit einem jährlichen Aufwand für Abschreibungen i.H.v. 30.471,18 € zu rechnen. Die Kosten der kalkulatorischen Verzinsung betragen 6.856,01 € pro Jahr. Begründung: Bereits seit 2021 gibt es den Wunsch seitens des Vereins und auch Überlegungen des Sportamtes, die Sportanlage Hügelstraße zu erweitern bzw. zu sanieren. Der Verein Victoria Preußen verzeichnet seit Jahren steigende Mitgliederzahlen, insbesondere im Jugendbereich, sodass die vorhandenen Sportflächen den Bedarf des Vereins nicht mehr abdecken. A. Zielsetzung Die Sportpark Stadion GmbH hat einen Entwurf für die Baumaßnahme erstellt. Auf dem Gelände der Sportanlage Hügelstraße sollen 3 Soccer-Courts (Kleinspielfelder mit Bande) in die bestehende Sportanlage integriert werden. Für die Platzierung der drei Soccer-Courts mit einer Spielfeldgröße von je 20 m x 13 m steht ein Grünstreifen zwischen dem Kunstrasen-Spielfeld (Süd) und Naturrasen-Spielfeld (Nord) zur Verfügung. Eine Nutzung dieser Fläche hat den Vorteil, dass keine Sportrasenfläche des Bestandes reduziert werden muss. Des Weiteren können drei bestehende Flutlichtmasten genutzt werden. B. Alternativen Alternative Planungen lassen sich auf dem Grundstück nicht wirksam umsetzen. Die vorliegende Entwurfsplanung stellt die sinnvollste Ausführungsvariante dar. C. Lösung Der bestehende Grünstreifen, der die beiden bestehenden Spielfelder trennt, steht für den Bau der 3 Spielfelder zur Verfügung. Dazu kann der vorhandene Ballfangzaun weiter genutzt werden. Da die geplanten Spielfelder nicht nur am Tag, sondern auch intensiv in den Abendstunden genutzt werden, erhalten sie zusätzlich eine Trainingsbeleuchtung. Als Kunstrasenbelag sollte ein Produkt für eine hohe Nutzungsintensität zur Ausführung kommen. Die Fasern sollten aus einem Mix aus geraden sowie gekräuselten Fasern und einem Faserkern sein, diese Eigenschaften verfügen über eine hohe Belastbarkeit. Unter Berücksichtigung des nachhaltigen Einsatzes von Kunststoffen sollte ein recycelter Kunstrasen zur Ausführung kommen. Als Füllmaterial kann ein geeigneter Sand verwendet werden. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Darstellung der finanziellen und haushaltsmäßigen Erfordernisse, bei Investitionen auch Jahresfolgekosten 1. Investitionsbedarf: (dazu zählen auch Investitionsförderungen durch Zuschüsse und Darlehen) a) Finanzielle Mittel für die Öffentlichkeitsbeteiligung: 2. Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten: Die Baumaßnahme soll im Jahr 2026 begonnen werden. Mit der Fertigstellung der Maßnahme ist bis Ende 2027 zu rechnen. Für die Maßnahme wird der Gesamtbetrag von 609.423,63 € nach erfolgter Rechtskraft des Haushalts 2026 nach Beschlussfassung verpflichtet und kassenwirksam. Der Mittelabfluss für die Baumaßnahme erstreckt sich über die Jahre 2026 in Höhe von ca. 500.000,- € und in 2027 über den Restbetrag. 3. Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs- und Zeitraums: keine 4. Jahresfolgekosten: a) Personalaufwendungen: keine b) Sachkosten keine wie z. Bsp. Kosten für - Reparaturen, Reinigung, Wartung und Pflege - Verwaltungskosten - Steuern, Abgaben und Versicherungen - Betriebskosten für Abwasser, Wasser, Wärme und Kälte sowie Strom - Bedienung, Wartung und Inspektion - Verkehrs- u. Grünflächen - Bauunterhaltungskosten für Bauwerke, Geräte u. Außenanlagen, ggf. auch für alternative Baumaterialien c) Kapitalkosten 1. Kalkulatorische Verzinsung: Kosten für kalkulatorische Verzinsung (2,25% auf 609.423,63 € :2) werden insgesamt 6.856,01 € erwartet. 2. Abschreibung: Nach Abschluss der Baumaßnahme werden jährliche Aufwendungen für Abschreibungen (20 Jahre = 5% auf 609.423,63 €) von brutto 30.471,18 € erwartet. 5. Jahreserträge: Gebühren, Entgelte und dgl. keine 6. Leistungen Dritter: Zuweisungen, Zuschüsse und dgl. keine 7. Stellenplanmäßige Auswirkungen: keine 8. Sonstiges: Anlage 1_Erlaeuterungsbericht (ca. 1,9 MB) Anlage 2_Kostenberechnung (nicht öffentlich - ca. 114 KB) Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Wirtschaft, Recht und Sport Haupt- und Finanzausschuss sowie Personal Beratung im Ortsbeirat: 10 Versandpaket: 09.09.2026 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 10 am 15.09.2026, TO I, TOP 38 Beschluss: Der Vorlage M 125 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Recht und Sport am 22.09.2026, TO I, TOP 22 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 125 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD, Volt, FDP und ÖkoLinX-ELF-PARTEI Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-DFRA-FREIE WÄHLER (= Annahme)

  • Neuordnung der Förderlandschaft zum Erwerb von Belegungsrechten - Richtlinien zur kommunalen Finanzierungsbeteiligung an der Förderung des Landes Hessen zum Erwerb von Belegungsrechten -Typ A1 und A2 - - Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an unge
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    S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 04.09.2026, M 127 Betreff: Neuordnung der Förderlandschaft zum Erwerb von Belegungsrechten - Richtlinien zur kommunalen Finanzierungsbeteiligung an der Förderung des Landes Hessen zum Erwerb von Belegungsrechten -Typ A1 und A2 - - Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an ungebundenem Wohnraum mit variabler Laufzeit - Typ B - Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 22.09.2022, § 2212 (M 93) I. Die Richtlinien zur kommunalen Finanzierungsbeteiligung an der Förderung des Landes Hessen zum Erwerb von Belegungsrechten durch die Verlängerung/Anschlussförderung von Belegungs- und Mietpreisbindungen (M 93/2022) werden durch die Neufassung der Richtlinien zur kommunalen Finanzierungsbeteiligung an der Förderung des Landes Hessen zum Erwerb von Belegungsrechten - Typ A1 und A2 - ersetzt. II. Die Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum (M 125/2019) werden durch die Neufassung der Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an ungebundenem Wohnraum mit variabler Laufzeit - Typ B - ersetzt. III. Die Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten durch die Verlängerung/Anschlussförderung von Belegungs- und Mietpreisbindungen (M 126/2019) werden außer Kraft gesetzt. IV. Die o.g. älteren Richtlinien (M 125, M 126 aus 2019 und M 93 aus 2022) werden nur noch für die Administration der nach diesen Richtlinien geförderten Wohnungen bis zum jeweiligen Bindungsende herangezogen. V. Es dient zur Kenntnis, dass durch die neuen Richtlinien zur kommunalen Finanzierungsbeteiligung an der Förderung des Landes Hessen zum Erwerb von Belegungsrechten -Typ A1 und A2 - der städtische Haushalt nicht mehr belastet wird, da auch der kommunale Anteil an der Förderung aufgrund der "Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen" vom Land Hessen bezahlt wird. Begründung: A. Zielsetzung Die Zielsetzung dieser Beschlüsse ist die Neuordnung der Förderlandschaft zum Erwerb von Belegungsrechten zur Steigerung der Attraktivität dieser Förderart. Sie dient der Harmonisierung der städtischen Förderinstrumente mit denen des Landes Hessen, der Reduzierung und Vereinfachung der in den letzten zwei Jahrzehnten entwickelten Fördermodelle, sowie der Anpassung der Förderkonditionen an aktuelle Entwicklungen. B. Alternativen keine C. Lösung Die wichtigsten Richtlinienänderungen sind nachfolgend beschrieben und begründet. Über diese grundlegenden Punkte hinaus erfolgen redaktionelle Änderungen, Konkretisierungen und Klarstellungen sowie Aktualisierungen, die hier nicht im Einzelnen ausgeführt werden. 1. Harmonisierung der städtischen Förderinstrumente mit denen des Landes Hessen. Die Kofinanzierung mit dem Land Hessen war bisher nur durch die Richtlinien M 93 von 2022 für den Bereich der Bindungsverlängerungen hinreichend konkret definiert. Für den Erwerb von Belegungsrechten an freien, ungebundenen Wohnungen gab es eine Passage in den Richtlinien M 125 von 2019, die jedoch nicht mehr aktuell war und die die Kofinanzierung nur unzureichend regelte. Die neuen Richtlinien zur Kofinanzierung passen sich inhaltlich an die Landesrichtlinien an und regeln die kommunale Finanzierungsbeteiligung für die beiden in der Landesrichtlinie enthaltenen Fördervarianten, des Erwerbs von Belegungsrechten an freien Wohnungen (als Typ A1) und die Verlängerung von Bindungen (als Typ A2). Aufgrund der Unterzeichnung der "Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen" durch die Stadt Frankfurt am Main übernimmt das Land Hessen gem. Nr. 3 Abs. 2 der Landesrichtlinie auch die kommunale Finanzierungsbeteiligung der Stadt Frankfurt am Main. 2. Vereinfachung/Verringerung der Fördervarianten. In den Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten gibt ab es eine Vielzahl an Fördervarianten, entstanden aus mehreren unterschiedlichen Laufzeitmodellen, die mit zwei Auszahlungsvarianten sowie zum Teil der Landesförderung kombinierbar waren. Es hat sich jedoch über die Jahre herausgestellt, dass sich das Fördergeschehen auf einige wenige Varianten konzentriert und die große Auswahl eher zu Verwirrung und größerem Verwaltungsaufwand führt, als zu höherer Attraktivität. Alle Varianten zum Erwerb von Belegungsrechten an freien Wohnungen, die den Förderkonditionen des Landes Hessen ähnlich sind (feste Laufzeit und einmalige Auszahlung vorab), werden daher zugunsten des Fördermodells Kofinanzierung Land Hessen (Typ A1) aufgegeben. Als Alternative wurde die erfolgreichste Variante der ausschließlich städtischen Förderung ausgewählt (variable Laufzeit mit periodischer Auszahlung) und zu den Richtlinien Typ B weiterentwickelt. Mit der letzten Änderung der Landesrichtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten im Jahr 2024 hat das Land die Konditionen für Fördernehmer:innen und die Kommunen so verbessert, dass die eigenen Varianten zur Bindungsverlängerung (Modell 5 und 6 aus den Richtlinien M 126 von 2019) obsolet geworden sind. Übrig bleibt hier somit nur die erfolgreiche Fördervariante in Kofinanzierung mit dem Land Hessen (Typ A2). Die Zahl von vorher 7 Modellen mit verschiedenen Varianten wird somit auf 3 Fördermodelle mit festgelegten Konditionen ohne Varianten verringert. 3. Anpassung und Verbesserung der Förderkonditionen Dies betrifft lediglich das neue Fördermodell Typ B, da die Förderkonditionen bei der Kofinanzierung mit dem Land Hessen durch die Landesrichtlinien fest vorgegeben sind. a) Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.04.2025 (§ 5930) wurden neue Wohnungsbauförderrichtlinien für den Förderweg 1 in Kraft gesetzt. In diesen Richtlinien wird die Fördermiete auf 6,50 €/qm (bzw. 7,- €/qm bei höherem energetischem Standard) festgelegt. Beim Erwerb von Belegungsrechten an freiem Wohnraum galt bisher als Einstiegsfördermiete der Wert von 5,-€/m² pro Monat. Dieser wird nun auf 6,-€/m² angehoben. Somit ergibt sich eine inhaltlich sinnvolle Staffelung des Fördermietniveaus, die Fördermiete in Bestandswohnungen bleibt somit immer noch unter der Fördermiete für einen Neubau. b) Für jedes Mietverhältnis kann, unter Beachtung der Voraussetzungen, eine maximale Förderdauer von 30 Jahren vereinbart werden. Bislang waren dies maximal 20 Jahre. c) Neben dem wirtschaftlichen Ausgleich zwischen der Fördermiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete wird künftig ein Entgelt in Höhe von 1,- €/m² pro Monat für die Einräumung des Benennungsrechtes zugunsten der Stadt Frankfurt am Main gewährt, bisher wurde eine Aufwandspauschale in Höhe von 10,-€/m² pro Jahr bezahlt. d) Bislang konnten nur Belegungsrechte an Wohnungen erworben werden, deren ortsübliche Vergleichsmiete nicht höher als 10,- €/qm (bzw. 12,- €/qm bei kleinen Wohnungen) lag. Die Entwicklungen der Mietspiegel der letzten Jahre zeigt, dass auch die ortsüblichen Vergleichsmieten für "normale" größere Wohnungen sehr häufig bereits über dem Wert von 10,- €/qm liegen. Insofern wird in der neuen Richtlinie auf eine Begrenzung verzichtet. Stattdessen wurde über den Punkt 1.3 Abs. 2 ein Förderausschluss für Wohnungen mit Ausstattungsmerkmalen die dem "Luxus"-Segment zugeordnet werden können, festgeschrieben. Zum ausgeschlossenen "Luxus"-Segment gehören hohe Zuschlagskriterien lt. Mietspiegel 2024, wie z. B. "hohe Decken" ab Baujahr 1995, "Videosprechanlage" ab Baujahr 1995, "besonders hochwertiger Fußboden" oder auch "hochwertiger Altbau". Da sich diese Kriterien bei jeder Mietspiegelerhebung verändern können, ist der Begriff "Luxus-Segment" jedoch nicht abschließend ausdefiniert. Ziel dieser Regelung ist es, keine Belegungsrechte an Wohnungen zu erwerben, deren ortsübliche Vergleichsmiete aufgrund hochwertiger Ausstattungsmerkmale überdurchschnittlich hoch ist. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☒ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): Die Zielgruppe des Förderprogramms ist beschränkt auf Eigentümer:innen und Erbbauberechtigte von Mietwohnungen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main. d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Die Mittel werden lt. Haushalt 2026 im Ergebnishaushalt in der Produktgruppe 17.01 Wohnen mit einem Haushaltsansatz von derzeit 8.500 T€ und im Teilfinanzhaushalt unter der Projektdefinition 5.002779 "Erwerb von Belegungsrechten" mit einem Haushaltsansatz von derzeit 300 T€ bereitgestellt. Erträge aus der Fehlbelegungsabgabe dürfen zur Finanzierung des Erwerbs von Belegungsrechten herangezogen werden. Die Deckung etwaiger Mehrbedarfe muss im Rahmen des Dezernatsbudgets sichergestellt werden. Anlage 1_Richtlinien (ca. 37 KB) Anlage 2_Richtlinien_A1_A2 (ca. 34 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 23.08.2019, M 126 Vortrag des Magistrats vom 21.08.2020, M 125 Vortrag des Magistrats vom 24.06.2022, M 93 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Wohnen und Städtebau Haupt- und Finanzausschuss sowie Personal Versandpaket: 09.09.2026

  • Bauvorhaben Sportanlage Brühlwiese - Bau von 2 Soccer Courts hier: Bau- und Finanzierungsvorlage
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    S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 04.09.2026, M 128 Betreff: Bauvorhaben Sportanlage Brühlwiese - Bau von 2 Soccer Courts hier: Bau- und Finanzierungsvorlage Vorgang: Auf Antrag des Oberbürgermeisters vom 11.09.2026 1. Dem Bauvorhaben von zwei Soccer Courts auf der Sportanlage Heddernheim - Brühlwiese wird zugestimmt. 2. Für den Anteil der entgeltlichen Überlassung (z.B. an Sportvereine) ist ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten möglich. Im Rahmen der nichtunternehmerischen Nutzung für den Schulsport ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Investitionsbedarf ist deshalb nicht nach den Nettokosten zu beziffern, sondern entsprechend der für die jeweilige Sportstätte festgelegten Vorsteuerabzugsquote für die einzelne Maßnahme innerhalb des Programms zu ermitteln. 3. Die Mittel für die Maßnahme in Höhe von insgesamt 498.930,71,00 € (brutto) werden bewilligt und freigegeben. Die Finanzierung ist in der Produktgruppe 21.15 mit der Projektdefinition 5.001363 "Sportstätten" in Höhe von 500.000,00 € für das Haushaltsjahr 2026 eingeplant. Die Maßnahme ist notwendig und unaufschiebbar. Die Beschlussfassung über die oben genannten Mittel kann nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die entsprechenden Mittel für die Maßnahme im Haushalt 2026 genehmigt werden. Die Bauausführung ist in den Jahren 2026 bis 2027 vorgesehen. 4. Bei einer Abschreibungsdauer von 20 Jahren ist mit einem jährlichen Aufwand für Abschreibungen i.H.v. 24.946,54 € zu rechnen. Die Kosten der kalkulatorischen Verzinsung betragen 5.612,97 € pro Jahr. Begründung: Bereits seit 2022 gibt es den Wunsch seitens des Vereins SV Heddernheim und auch Überlegungen des Sportamtes, die Sportanlage Brühlwiese zu erweitern bzw. zu sanieren. Der betreuende Verein SV Heddernheim verzeichnet seit Jahren steigende Mitgliederzahlen, insbesondere im Jugendbereich, sodass die vorhandenen Sportflächen den Bedarf des Vereins nicht mehr abdecken. Die Sportanlage wird ebenfalls durch den mitnutzenden Verein FC Croatia belegt. A. Zielsetzung Die Sportpark Stadion GmbH hat einen Entwurf für die Baumaßnahme erstellt. Auf dem Gelände der Sportanlage Brühlwiese sollen 2 Soccer-Courts (Kleinspielfelder mit Bande) in die bestehende Sportanlage integriert werden. Da keine Freiflächen für die Maßnahme zur Verfügung stehen, ist geplant das vorhandene Naturrasenspielfeld der Sportanlage (Flurstück 402/6) zu verkleinern. Die bestehende Spielfeldlänge wird um ca. 10 m reduziert. B. Alternativen Alternative Planungen lassen sich auf dem Grundstück nicht wirksam umsetzen. Die vorliegende Entwurfsplanung stellt die sinnvollste Ausführungsvariante dar. C. Lösung Zur Platzierung der beiden Soccer-Courts mit einer Spielfeldgröße von je 20 m x 13 m wird das Versetzen der Spielfeldeinbauten sowie eine neue Positionierung des Ballfangzaunes auf dem bestehenden Naturrasenspielfeldes notwendig. Des Weiteren sind die bestehenden Einbauten, wie Beregnung, Fußballtor usw. nach Norden zu versetzen. Die neu geplanten Sport- und Einfassungsflächen erhalten einen wasserdurchlässigen Aufbau bzw. Regenwasser wird vor Ort versickert. Da die geplanten Spielfelder nicht nur am Tag, sondern auch intensiv in den Abendstunden genutzt werden, erhalten sie zusätzlich eine Trainingsbeleuchtung. Als Kunstrasenbelag sollte ein Produkt für eine hohe Nutzungsintensität zur Ausführung kommen. Die Fasern sollten aus einem Mix aus geraden sowie gekräuselten Fasern und einem Faserkern sein, diese Eigenschaften verfügen über eine hohe Belastbarkeit. Unter Berücksichtigung des nachhaltigen Einsatzes von Kunststoffen sollte ein recycelter Kunstrasen zur Ausführung kommen. Als Füllmaterial kann ein geeigneter Sand verwendet werden. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Darstellung der finanziellen und haushaltsmäßigen Erfordernisse, bei Investitionen auch Jahresfolgekosten 1. Investitionsbedarf: (dazu zählen auch Investitionsförderungen durch Zuschüsse und Darlehen) a) Finanzielle Mittel für die Öffentlichkeitsbeteiligung: 2. Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten: Die Baumaßnahme soll im Jahr 2026 begonnen werden. Mit der Fertigstellung der Maßnahme ist bis Ende 2027 zu rechnen. Für die Maßnahme wird der Gesamtbetrag von 498.930,71 € nach erfolgter Rechtskraft des Haushalts 2026 nach Beschlussfassung verpflichtet und kassenwirksam. Der Mittelabfluss für die Baumaßnahme erstreckt sich über die Jahre 2026 in Höhe von ca. 300.000,- € und in 2027 über den Restbetrag. 3. Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs- und Zeitraums: keine 4. Jahresfolgekosten: a) Personalaufwendungen: keine b) Sachkosten keine wie z. Bsp. Kosten für - Reparaturen, Reinigung, Wartung und Pflege - Verwaltungskosten - Steuern, Abgaben und Versicherungen - Betriebskosten für Abwasser, Wasser, Wärme und Kälte sowie Strom - Bedienung, Wartung und Inspektion - Verkehrs- u. Grünflächen - Bauunterhaltungskosten für Bauwerke, Geräte u. Außenanlagen, ggf. auch für alternative Baumaterialien c) Kapitalkosten 1. Kalkulatorische Verzinsung: Kosten für kalkulatorische Verzinsung (2,25% auf 498.930,71 € :2) werden insgesamt 5.612,97 € erwartet. 2. Abschreibung: Nach Abschluss der Baumaßnahme werden jährliche Aufwendungen für Abschreibungen (20 Jahre = 5% auf 498.930,71 €) von brutto 24.946,54 € erwartet. 5. Jahreserträge: Gebühren, Entgelte und dgl. keine 6. Leistungen Dritter: Zuweisungen, Zuschüsse und dgl. keine 7. Stellenplanmäßige Auswirkungen: keine 8. Sonstiges: Anlage 1_Erlaeuterungsbericht (ca. 1,7 MB) Anlage 2_Kostenberechnung (nicht öffentlich - ca. 115 KB) Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Wirtschaft, Recht und Sport Haupt- und Finanzausschuss sowie Personal Beratung im Ortsbeirat: 8 Versandpaket: 09.09.2026 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Recht und Sport am 22.09.2026, TO I, TOP 23 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 128 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD, Volt, FDP und ÖkoLinX-ELF-PARTEI Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-DFRA-FREIE WÄHLER (= Annahme)

  • Städtische Liegenschaft: Böttgerstraße 20-22; Brandschutzrelevante Grundrissänderungen sowie Anbau von Fluchtbalkonen und -treppen von EG bis 3. OG sowie Dachbegrünung mit Photovoltaik
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    S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 04.09.2026, M 129 Betreff: Städtische Liegenschaft: Böttgerstraße 20-22; Brandschutzrelevante Grundrissänderungen sowie Anbau von Fluchtbalkonen und -treppen von EG bis 3. OG sowie Dachbegrünung mit Photovoltaik I. Der brandschutztechnischen Ertüchtigung der städtischen Liegenschaft Böttgerstr. 20-22 wird zugestimmt. II. Die Gesamtkosten der Maßnahme werden gemäß beigefügtem Kostendeckblatt mit 2.800.000 € bewilligt und freigegeben. III. Es dient zur Kenntnis, dass 1. für die Maßnahme in der Produktgruppe 34.04, Projektdefinition 5.010900 Böttgerstraße 22-26, Rettungsweg Mittel in Höhe von 1.816 T€ zur Verfügung stehen, 2. die darüber hinaus benötigten Mittel i.H.v. 984 T€ aus der Projektdefinition 5.008807 gedeckt werden, 3. bereits Mittel von 13.011,90 € (Stand 31.03.2026) verausgabt wurden, 4. die Finanzierung der Jahresfolgekosten in Höhe von 152 T€ zukünftige Haushalte belasten. Begründung: A. Zielsetzung In der Liegenschaft sollen die Gebäude Böttgerstraße 20 - 22 brandschutztechnisch ertüchtigt werden. Hierzu ist die Errichtung eines zweiten baulichen Rettungswegs in Form einer außenliegenden Balkon- und Treppenkonstruktion aus Stahl vorgesehen. Die bestehenden südlichen Balkone an Hausnummer 20 werden hierfür vollständig abgebrochen. Anschließend wird eine vorgestellte Stahlkonstruktion errichtet, die beiden Gebäuden (Haus 20 und Haus 22) als zweiter Rettungsweg dient. Zudem erfolgt die brandschutztechnische Ertüchtigung der ersten Rettungswege. Dabei werden insbesondere Türen ersetzt, die den aktuellen Anforderungen des Brandschutzes nicht genügen. Darüber hinaus wird der Aufzugsschacht in Hausnummer 20 baulich dem Treppenraum zugeordnet, um den Schutzzielen des Brandschutzkonzepts zu entsprechen. Das gesamte Vorhaben orientiert sich an den Vorgaben des genehmigten Brandschutzkonzepts. Notwendige Schottungen sowie brandschutztechnische Ertüchtigungen von Installationskanälen und Durchführungen in bzw. aus den Treppenräumen werden entsprechend dem tatsächlichen Bedarf umgesetzt. Die denkmalgeschützten Balkone des Vorderhauses (Hausnummer 22) werden in die neue Balkonkonstruktion integriert, sodass auch dieses Gebäude über einen zweiten baulichen Rettungsweg verfügt. Im ersten Obergeschoss wird die Balkonkonstruktion von Haus 20 über eine Rampe mit dem Balkon des Erdgeschosses von Haus 22 verbunden. Der Übergang vom zweiten Obergeschoss von Haus 20 zum ersten Obergeschoss von Haus 22 erfolgt über eine Treppe. Zusätzlich erfolgen brandschutztechnische Ertüchtigungen der innenliegenden Treppenhäuser. Dabei werden Türen, die den aktuellen Anforderungen nicht genügen, ersetzt. Der Aufzugsschacht in Haus 20 wird baulich dem Treppenraum zugeordnet. Wärmeschutz Es ist geplant hinter den neu zu errichtenden Balkonen / Fluchtweg am Haus 20, ein WDVS-System nach den Leitlinien der Stadt Frankfurt herzustellen. Zudem wird das bestehende Flachdach mit einem Neuaufbau als begrüntes Dach und Photovoltaik geplant. Schallschutz Es sind keine Maßnahmen zur Eindämmung von Schall geplant. Standsicherheit Es sind keine Eingriffe in die statische Substanz des Gebäudes geplant. Ein Nachweis ist nicht erforderlich. Abstandsflächen Durch den Abbruch der bestehenden Balkone und den Neubau der außenliegenden Balkon- und Treppenkonstruktion ergeben sich geringfügige Änderungen der Abstandsflächen. Zur bestehenden Brandwand am östlichen Nachbargrundstück verringert sich die Abstandsfläche aufgrund der geringeren Tiefe der neuen Balkonkonstruktion. Auf der Westseite wird die Konstruktion breiter und reicht bis zur Innenecke des Gebäudes. Die dadurch vergrößerten Abstandsflächen liegen vollständig auf dem eigenen Grundstück (Böttgerstraße 20-22). Baurechtliche Situation Die Gebäudeklasse ist GK 5 - Sonderbau, in Verbindung mit § 2 Abs. 9 Nr.10 b) der Hessischen Bauordnung (HBO). Denkmalschutz Das Gebäude mit der Hausnummer 22 ist als Einzeldenkmal in die Landesdenkmalliste eingetragen (das benachbarte Gebäude mit der Hausnummer 20 steht hingegen nicht unter Denkmalschutz). Die geplanten Maßnahmen wurden am 10.01.2019 vor Ort mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Frankfurt am Main erörtert. Die Ausführung mittels einläufiger Treppe in beschichteter Stahlkonstruktion mit Stabstahlgeländer wurde nach Rücksprache am 17.01.2020 telefonisch durch die Denkmalschutzbehörde bestätigt. Derzeitige Nutzung / Genehmigter Bestand: Ärzte- und Therapiezentrum, Geburtshilfeeinrichtung und Beratungsstelle. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung: § 172 Abs. 1 Punkt 1 Baugesetzbuch (BauGB) - (städtebauliche Eigenart / Ensembleschutz) Die Gebäude 20 und 22 bleiben in ihrer Eigenart erhalten. Der eigentliche Baukörper des Hinterhauses, Hausnummer 20, bleibt von der Maßnahme unberührt; lediglich die Bestandsbalkone werden abgebrochen und in Form von filigranen Fluchtbalkonen und -treppen aus Stahl neu errichtet. Dies findet in direkter Abstimmung mit dem Denkmalschutz statt und ordnet sich den örtlichen Gegebenheiten unter. Das Vorderhaus, Hausnummer 22, bleibt äußerlich unverändert zum Bestand, lediglich die Bestandsbalkone werden an die außenliegende Fluchttreppe der Hausnummer 20 angeschlossen. Auch dies geschieht in direkter Abstimmung mit dem Denkmalschutz. § 172 Abs. 1 Punkt 2 BauGB - (Zusammensetzung der Wohnbevölkerung / Milieuschutz) Bei den beiden Gebäuden handelt es sich nicht um Wohngebäude. Die vorhandenen Nutzungseinheiten und deren Mieter bleiben unverändert, sind also von den Sanierungsmaßnahmen nicht betroffen. Aussage/Bauvorlagen zu den Lüftungsanlagen im Sinne der Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie (siehe Bauvorlagenerlass (BVErl), Anlage 2, Punkt 9): Es sind keine Lüftungsanlagen vorhanden und auch nicht geplant. Aussage/Bauvorlagen zur gesicherten Erschließung der Entwässerung (siehe BVErl, Anlage 2, Punkt 9): Die bestehende Entwässerung der Gebäude ist nicht von der Baumaßnahme betroffen und bleibt in seiner jetzigen Form erhalten. Es kommen keine zusätzlichen, zu entwässernden, Flächen hinzu. Darstellung, ob Artenschutz nach §44 Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) betroffen ist (s. BVErl, Anlage 2, Punkt 20): Der Artenschutz ist von der Maßnahme nicht betroffen. Darstellung, ob Naturschutz nach §14-17 BNatSchG betroffen ist (bei §34 + 35 BauGB) (siehe BVErl, Anlage 2, Punkt 20): Der Naturschutz ist von der Maßnahme nicht betroffen. Berechnung für das Maß der baulichen Nutzung gem. § 19 -21 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Die brandschutztechnischen Sanierungsmaßnahmen, der Anbau von Fluchtbalkonen und -treppen sowie die Nutzungsänderung, von Krabbelstube zu Praxis/Beratung im KG der Hausnummer 22, haben keinen Einfluss auf das bestehende Maß der baulichen Nutzung gemäß § 19 -21 BauNVO. Grundflächen, Vollgeschosse, Geschossflächen und Baumassen bleiben zum Bestand unverändert und daher ist keine Neuberechnung notwendig. Erschließung und Barrierefreiheit Die innere Erschließung erfolgt bei Hausnummer 20 über ein Treppenhaus sowie einen Aufzug zur barrierefreien Erschließung. In Hausnummer 22 erfolgt die Erschließung über drei Treppenhäuser: Das erste verbindet das Untergeschoss mit dem Erdgeschoss, das zweite das Erdgeschoss mit den oberen Geschossen, und das dritte führt in das Dachgeschoss. Die Treppenhäuser sind baulich nicht voneinander getrennt, sondern jeweils über Flure miteinander verbunden. Der vorhandene Aufzug im Erdgeschoss ist derzeit außer Betrieb und wird im Rahmen der Maßnahme instandgesetzt. Eine barrierefreie Erschließung des Erdgeschosses ist damit künftig wieder gewährleistet. B. Alternativen Keine C. Lösung Im Rahmen der brandschutztechnischen Ertüchtigung der Gebäude Böttgerstraße 20-22 ist die Errichtung eines zweiten baulichen Rettungswegs durch eine außenliegende, vorgestellte Balkon- und Treppenkonstruktion aus Stahl vorgesehen. Diese Maßnahme dient sowohl der Hausnummer 20 als auch der Hausnummer 22 und gewährleistet eine sichere Entfluchtung im Brandfall. Diese Maßnahmen gewährleisten die notwendige Sicherheit und den Brandschutz gemäß den geltenden Vorschriften und dem Brandschutzkonzept für beide Gebäude. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☐ verwaltungsinterner Vorgang ☒ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☒ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten 1. Investitionsbedarf: 2.800.000,00 € brutto Die Mittel stehen bei PG 34.04, PD 5.010900 Böttgerstraße 22-26, Rettungsweg zur Verfügung 2. Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten: Jahr Mittelabfluss bis 31.03.2026 13.011,90 € 2026 500.000,00 € 2027 1.600.000,00 € 2028 686.988,10 € Summe 2.800.000,00 € 3. Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs- und Zeitraums: keine 4. Jahresfolgekosten: a) Personalaufwendungen keine b) Sachkosten 64.896,00 € Bauunterhaltung, Reparatur, Reinigung, und Pflege: 64.896,00 € Ø pro Jahr c) Kapitalkosten 1. Kalkulatorische Verzinsung 31.500,00 € (= 2,25 % / 2 * 2.800.000,00 €) 2. Abschreibung 56.000,00 € (50 Jahre auf 2.800.000 €) Gesamt Jahresfolgekosten: 152.396,00 € Gerundet 152 T€ 5. Jahreserträge: keine 6. Leistungen Dritter: keine 7. Stellenplanmäßige Auswirkungen: keine 8. Sonstiges: keine Anlage 1_Raumprogramm (ca. 196 KB) Anlage 2_Raumprogramm (ca. 202 KB) Anlage 3_Raumprogramm (ca. 197 KB) Anlage 4_Raumprogramm (ca. 208 KB) Anlage 5_Raumprogramm (ca. 196 KB) Anlage 6_Raumprogramm (ca. 207 KB) Anlage 7_Raumprogramm (ca. 196 KB) Anlage 8_Raumprogramm (ca. 207 KB) Anlage 9_Kostendeckblatt (nicht öffentlich - ca. 702 KB) Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Sicherheit, Digitalisierung und Smart City Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Frauen Haupt- und Finanzausschuss sowie Personal Beratung im Ortsbeirat: 3 Versandpaket: 09.09.2026 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 3 am 24.09.2026, TO I, TOP 65 Beschluss: Der Vorlage M 129 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Öffentlichen Bücherschrank im Grüneburgpark aufstellen
    OFOB 2
    04.09.2026 · CDU

    S A C H S T A N D : Antrag vom 04.09.2026, OF 104/2 Betreff: Öffentlichen Bücherschrank im Grüneburgpark aufstellen Der Ortsbeirat 2 möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, im Grüneburgpark einen öffentlichen und möglichst rund um die Uhr zugänglichen Bücherschrank aufzustellen. Vorrangig ist der Bereich beim Park-Café im Schönhof-Pavillon an der August-Siebert-Straße zu prüfen. Alternativ kommen der große Spielplatz auf der Siesmayerstraße-Seite oder der nordöstliche Parkzugang an der Fürstenbergerstraße in Betracht. Der Standort soll sichtbar, barrierefrei und an einem bestehenden Weg liegen, ohne Baumwurzeln oder den Parkbetrieb zu beeinträchtigen. Standort, Kosten und Patenschaft sind mit dem Ortsbeirat 2 abzustimmen. Begründung: Der Grüneburgpark gehört zu den größten und meistbesuchten Grünanlagen Frankfurts. Dennoch gibt es dort keinen allgemein zugänglichen öffentlichen Bücherschrank. Die Angebote im Umfeld schließen diese Lücke nur teilweise: Der Schrank im Botanischen Garten ist an dessen Öffnungszeiten gebunden, das Goethe's Book Xchange auf dem Campus Westend auf fremdsprachige Bücher ausgerichtet und der städtische Bücherschrank am Odina-Bott-Platz deutlich weiter entfernt. Ein Bücherschrank im Grüneburgpark würde Lesen, kostenlosen Austausch und die Weiterverwendung gut erhaltener Bücher fördern. Er wäre für Familien, Studierende, Spaziergänger und Bewohner des Westends attraktiv. Der Bereich beim Park-Café bietet sich wegen der vorhandenen Wege und Sitzmöglichkeiten sowie der sozialen Kontrolle besonders an; auch die Alternativstandorte sind stark frequentiert. Als Paten könnten das Park-Café, örtliche Initiativen oder engagierte Anwohner gewonnen werden. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 2 am 21.09.2026, TO I, TOP 36 Beschluss: Die Vorlage OF 104/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Anni-Albers-Schule: Ausweichstandort Beethovenstraße fertigstellen und Einzug in den Herbstferien 2026 sichern
    OFOB 2
    04.09.2026 · CDU

    S A C H S T A N D : Antrag vom 04.09.2026, OF 109/2 Betreff: Anni-Albers-Schule: Ausweichstandort Beethovenstraße fertigstellen und Einzug in den Herbstferien 2026 sichern Vorgang: NR 582/23 CDU; OA 457/24 OBR 2 Der Ortsbeirat 2 möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, 1. unverzüglich einen aktualisierten und belastbaren Bauzeitenplan für die Liegenschaft Beethovenstraße 12-16 vorzulegen. Darzustellen sind insbesondere der Stand aller noch offenen Bau-, Genehmigungs-, Brandschutz-, Abnahme-, Möblierungs- und IT-Arbeiten, die Gründe für das Verfehlen des im Bauzeitenplan vom 18. März 2026 genannten Einzugstermins 21. August 2026 sowie die noch ausstehenden Entscheidungen und Verantwortlichkeiten; 2. die vollständige Bezugs- und Betriebsbereitschaft der für die Anni-Albers-Schule vorgesehenen Flächen herzustellen und den angekündigten Umzug während der Herbstferien 2026 verbindlich sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere die verbindliche Bereitstellung von drei Computerräumen mit fest installierten Rechnern für die Fachoberschule. Sollte der Umzug in den Herbstferien nicht mehr möglich sein, sind die Gründe, ein verbindlicher frühestmöglicher Ersatztermin und tragfähige Zwischenmaßnahmen darzulegen; 3. kurzfristig einen Ortstermin an der Beethovenstraße mit der Schulleitung, den zuständigen Ämtern und dem Ortsbeirat 2 anzusetzen und den Ortsbeirat bis zum vollzogenen Einzug mindestens monatlich schriftlich über den Fortschritt zu informieren; 4. ergänzend einen belastbaren Gesamtplan für den Standort Hamburger Allee vorzulegen. Dieser soll insbesondere den Stand und Zeitplan der Sanierung des seit 2022 leerstehenden B-Gebäudes einschließlich der erforderlichen Magistrats- und Haushaltsentscheidungen, die dauerhafte Ertüchtigung des Daches des A-Gebäudes und die Wiederöffnung der Aula, die Sanierung von Dach und Lüftung der Turnhalle sowie den Anschluss an die Fernwärme umfassen. Weitere Unterrichtsausfälle oder Raumsperrungen müssen vermieden werden. Begründung: Die Anni-Albers-Schule musste im Sommer 2022 aus statischen Gründen sehr kurzfristig aus ihrem B-Gebäude ausziehen und mangels Alternativen Räume am Länderweg beziehen. Nach damaliger Aussage der Stadt sollte dieses Provisorium höchstens ein Jahr dauern. Inzwischen sind daraus vier Jahre geworden. Bereits mit dem am 22. April 2024 beschlossenen OA 457 (Vorlage OF 900/2 vom 23. März 2024; Vorgang NR 582/23) verlangte der Ortsbeirat deshalb einen umfassenden Bericht, einen Zeit- und Finanzplan sowie eine tragfähige Übergangslösung. Im November 2024 wurde die Anmietung von Räumen in der Beethovenstraße für die Bettinaschule und die Anni-Albers-Schule freigegeben. Ein Bauzeitenplan aus dem Jahr 2025 sah den Einzug noch für Juni 2026 vor. Der bislang nicht aktualisierte Bauzeitenplan vom 18. März 2026 nannte anschließend den 21. August 2026. Auf einer Sitzung mit dem Amt für Bau und Immobilien, dem Stadtschulamt und dem Umzugsmanagement am 22. April 2026 erläuterte die Schule daher den vorgesehenen Ringtausch: zunächst die Verlagerung der Fachräume für Kosmetik und Friseurhandwerk vom Länderweg in die Containeranlage an der Hamburger Allee, anschließend der Umzug weiterer Klassenräume und der Verwaltung und schließlich nach den Sommerferien der Umzug der 15 Klassen der Fachoberschule in die Beethovenstraße. Dieser Ringtausch ist erforderlich, weil in der Beethovenstraße nach Angaben der Stadt kein technischer Umbau erfolgen darf und deshalb eine Schulform mit vergleichsweise geringem Werkstatt- und Fachraumbedarf ausgelagert werden muss. Allerdings benötigt auch die Fachoberschule wegen der prüfungsrelevanten Medienproduktionstechnik drei Computerräume mit fest installierten Rechnern. Deren Bereitstellung ist der Schule bis heute nicht verbindlich zugesagt worden. Der für August angekündigte Umzug kam nicht zustande. Anschließend wurde der Umzug für die Herbstferien in Aussicht gestellt; inzwischen scheint eher das Jahresende angestrebt zu werden. Einen aktualisierten Bauzeitenplan hat die Schule weiterhin nicht erhalten. Wegen der späten Information und Einbindung mussten für den Schuljahresbeginn kurzfristig die Holzwerkstatt im ersten Obergeschoss in einen Klassenraum umgewandelt sowie das Erdgeschoss des D-Gebäudes und mehrere Werkstätten technisch und digital aufgerüstet werden. Diese beiden Maßnahmen konnten mit Unterstützung des Stadtschulamtes umgesetzt werden. Sie ermöglichen derzeit die Beschulung aller Klassen, stellen jedoch keine dauerhaft tragfähige Lösung dar. Hinzu kommen erhebliche offene Fragen am Standort Hamburger Allee. Beim seit vier Jahren leerstehenden B-Gebäude ist nach einer offenbar abgeschlossenen Schadstoffsanierung und Entkofferung weiterhin kein Baufortschritt erkennbar. Nach Auskunft an die Schule hängt die eigentliche Sanierung zunächst von einem Magistratsbeschluss und anschließend von der Genehmigung des Haushalts durch das Land ab. Am A-Gebäude besteht nach Starkregenschäden mit Wassereintritt in Unterrichtsräume und Treppenhaus weiterhin nur eine provisorische Dachlösung; die Aula ist auf unbestimmte Zeit gesperrt. Offen sind zudem die dauerhafte Nutzbarkeit der im vergangenen Winter nur eingeschränkt nutzbaren Turnhalle sowie ein verlässlicher Übergang zum angekündigten Fernwärmeanschluss. Die Schulleitung hat diese Punkte am 20. August 2026 gegenüber der zuständigen Dezernentin gebündelt angefragt. Zwar wurden die Umrüstung der Holzwerkstatt und die technische Aufrüstung einzelner Räume unterstützt; ein aktualisierter Bauzeitenplan für die Beethovenstraße und das B-Gebäude sowie ein Termin für die erbetene Ortsbegehung fehlen jedoch weiterhin. Auch die Presseberichte seit Ende 2024 dokumentieren in knapper Form die mehrfach veränderten Zeitangaben zur Beethovenstraße und die gravierenden Folgen der Dachschäden im Frühjahr 2026. Die derzeitigen Provisorien können einen geordneten Schulbetrieb nicht dauerhaft gewährleisten. Deshalb muss der Umzug in den Herbstferien jetzt verbindlich gesichert oder unverzüglich eine belastbare Alternative mit festem Termin vorgelegt werden. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 25.01.2023, NR 582 Anregung vom 22.04.2024, OA 457 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 2 am 21.09.2026, TO I, TOP 38 Beschluss: Die Vorlage OF 109/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Kneippbecken
    OFOB 9
    04.09.2026 · GRÜNE, SPD, Linke

    S A C H S T A N D : Antrag vom 04.09.2026, OF 114/9 Betreff: Kneippbecken Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat möge prüfen und berichten, ob es möglich ist, im Grüngürtel Bereich Eschersheim an geeigneter Stelle ein Kneippbecken wie im Kurpark Bad Vilbel anzulegen. Begründung gegebenenfalls mündlich. Quelle: privat Antragsteller: GRÜNE SPD Linke Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 9

  • Instandsetzung des (Rad)wegs zwischen Niedwiesenstraße und Nidda
    OFOB 9
    04.09.2026 · GRÜNE

    S A C H S T A N D : Antrag vom 04.09.2026, OF 119/9 Betreff: Instandsetzung des (Rad)wegs zwischen Niedwiesenstraße und Nidda Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wird gebeten: den Weg, der hinter dem Gelände der TSG 51 zwischen Niedwiesenstraße und Nidda verläuft, mit einem fahrradfreundlichen Belag zu versehen. Begründung: Nutzer*innen haben uns darauf hingewiesen, dass der Weg vielfach mit Fahrrädern befahren wird und durch den Schotterbelag nur unsicher zu befahren ist. Er ist auch offiziell als Fahrradweg ausgeschildert. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 9 am 24.09.2026, TO I, TOP 19 Beschluss: Die Vorlage OF 119/9 wurde zurückgezogen.

  • Modalfilter am Grüneburgkreisel abbauen
    OFOB 2
    04.09.2026 · CDU

    S A C H S T A N D : Antrag vom 04.09.2026, OF 132/2 Betreff: Modalfilter am Grüneburgkreisel abbauen Der Ortsbeirat 2 möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, den Modalfilter an der Einfahrt vom Grüneburgkreisel in den Grüneburgweg vollständig abzubauen und die direkte Einfahrt in den Grüneburgweg für den Kraftfahrzeugverkehr wieder zu ermöglichen. Bis zum Abbau ist der stark beschädigte Modalfilter unverzüglich so zu sichern, dass keine Verletzungsgefahr besteht. Teile des Modalfilters liegen seit einigen Wochen am Strassenrand ungesichert herum Begründung: Der Modalfilter zwingt insbesondere die Anwohnerinnen und Anwohner des südlichen Westends zwischen Liebigstrasse und Palmengarten zu erheblichen Umwegen. Statt direkt in den Grüneburgweg einfahren zu können, müssen sie regelmäßig durch die Liebigstraße und weitere Wohnstraßen fahren und dabei je nach Ziel mehr als 1,5 zusätzliche Kilometer zurücklegen. Dies verursacht vermeidbaren Verkehr, zusätzliche Emissionen und eine unnötige Belastung des Wohngebiets. Zudem ist der Modalfilter inzwischen stark beschädigt und stellt in seinem gegenwärtigen Zustand eine konkrete Verletzungsgefahr dar. Zwischen dem Grüneburgkreisel und dem Palmengarten gilt bereits Tempo 30. Auch Beschaffenheit und Führung des Grüneburgwegs lassen auf diesem Abschnitt ein schnelles Fahren mit Pkw nicht zu. Eine nennenswerte Erhöhung der gefahrenen Geschwindigkeiten ist durch den Abbau daher nicht zu erwarten. Stattdessen würden die direkte Erreichbarkeit des südlichen Westends wiederhergestellt und unnötiger Ausweichverkehr durch die angrenzenden Wohnstraßen reduziert. Foto: Antragstellerin Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 2 am 21.09.2026, TO I, TOP 52 Beschluss: Die Vorlage OF 132/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme

  • Verbesserung der Erkennbarkeit des Kreisverkehrs (Am Martinszehnten / BenGurionRing)
    OFOB 15
    04.09.2026 · SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 04.09.2026, OF 40/15 Betreff: Verbesserung der Erkennbarkeit des Kreisverkehrs (Am Martinszehnten / Ben-Gurion-Ring) Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, die Verkehrssicherheit und Erkennbarkeit des neu errichteten, noch nicht vollständig fertiggestellten Kreisverkehrs kurzfristig zu verbessern. Die derzeitige provisorischen Markierungen des Kreisverkehrs und die Zebrastreifen sind insbesondere bei Dunkelheit kaum erkennbar. Zudem ist der Kreisverkehr aufgrund der unübersichtlichen Beschilderung für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer teilweise erst sehr spät zu erkennen. Da sich an dieser Stelle vor der Baumaßnahme kein Kreisverkehr befand und die Fertigstellung ursprünglich für die Sommerferien vorgesehen war, wird der Magistrat gebeten, bis zur endgültigen Fertigstellung für eine deutlich bessere Beleuchtung, Markierung und frühzeitige Erkennbarkeit des Kreisverkehrs zu sorgen. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 15 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 15 am 18.09.2026, TO I, TOP 17 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 689 2026 Die Vorlage OF 40/15 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke und FDP gegen BFF (= Ablehnung)

  • Umrüstung des Freibads für den Winterbetrieb
    OFOB 15
    04.09.2026 · SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 04.09.2026, OF 41/15 Betreff: Umrüstung des Freibads für den Winterbetrieb Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, auf die BäderBetriebe Frankfurt GmbH hinzuwirken, die jährliche Umrüstung des Freibads für den Winterbetrieb bzw. den Aufbau der Traglufthalle möglichst vollständig in den Herbstferien durchzuführen. Da für den Auf- und Abbau der Traglufthalle jeweils etwa zwei Wochen benötigt werden, soll durch eine entsprechende Terminplanung sichergestellt werden, dass der Schulschwimmunterricht der Grundschule Michael-Grzimek-Schule durch die Schließung des Schwimmbads nicht unterbrochen wird. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 15 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 15 am 18.09.2026, TO I, TOP 18 Beschluss: Die Vorlage OF 41/15 wurde zurückgezogen.

  • Mehr Schatten auf den Spielplätzen am Bornheimer Hang
    OFOB 4
    04.09.2026 · SPD

    S A C H S T A N D : Antrag vom 04.09.2026, OF 81/4 Betreff: Mehr Schatten auf den Spielplätzen am Bornheimer Hang Der Magistrat wird gebeten, auf dem Spielplatz Am Nußberg sowie auf dem Spielplatz Kettelerallee/Karl-Albert-Straße zusätzliche Verschattungsmöglichkeiten zu schaffen. Dabei sollen insbesondere ein Teil der vorhandenen Sitzbänke sowie Bereiche der Spielflächen und der frei nutzbaren Flächen zum Spielen beschattet werden. Je nach Standort sollen dafür geeignete Maßnahmen umgesetzt werden, zum Beispiel durch zusätzliche Baumpflanzungen, Sonnensegel oder andere Formen der Verschattung. Begründung: Die zunehmenden Hitzeperioden stellen gerade auf stark sonnenexponierten Spielplätzen, insbesondere auf dem Spielplatz Am Nußberg, eine Belastung für Kinder und ihre Begleitpersonen dar. Besonders in den Sommermonaten können sich unbeschattete Spielgeräte, Sitzgelegenheiten und Flächen stark aufheizen, wodurch die Nutzung der Spielplätze eingeschränkt werden kann. Der Hitzesommer 2026 hat erneut gezeigt, wie wichtig Maßnahmen zur Klimaanpassung auch im öffentlichen Raum sind. Auch die Frankfurter Stadträtin Zapf-Rodríguez hat vor diesem Hintergrund gefordert, den Hitzeschutz im öffentlichen Raum stärker auszubauen. Dabei betonte sie in einer Meldung vom 24.08.2026 ausdrücklich: "Auch Schattenplätze müssen auf städtischen Plätzen und Kinderspielanlagen stärker zum Standard werden." Zusätzlicher Schatten würde dazu beitragen, dass die Spielplätze auch an besonders heißen und sonnigen Tagen genutzt werden können. Beschattete Sitzmöglichkeiten sind auch für Eltern, Großeltern und andere Begleitpersonen wichtig. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 4 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 4 am 22.09.2026, TO I, TOP 14 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 703 2026 Die Vorlage OF 81/4 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung AfD

  • Förderung des Stadtteilfestes "Wir im Westend" aus dem Budget des Otsbeirates
    STOB 2
    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.09.2026, ST 1252 Betreff: Förderung des Stadtteilfestes "Wir im Westend" aus dem Budget des Otsbeirates Der Magistrat stellt dem Familienzentrum Westend für den Sozialarbeitskreis Westend finanzielle Mittel in Höhe von bis zu 3.000,00 Euro für die Durchführung des ersten Stadtteilfestes "Wir im Westend" zweckgebunden für Infrastrukturkosten (u. a. Toiletten, Geschirrmobil, Bierbänke und Kühlschrank mit Getränken, Stromversorgung, Sanitätsdienste sowie etwaige Honorare für Künstler) zur Verfügung. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Ortsbeiratsinitiative - Budget vom 15.06.2026, OIB 16

  • Power am Tower 2026
    STOB 3
    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.09.2026, ST 1253 Betreff: Power am Tower 2026 Der Magistrat stellt dem Kinder- und Familienzentrum e. V. (MUKIVA), das in diesem Jahr die Konto- und Kassenführung für den Stadtteilarbeitskreis (StAK) übernimmt, finanzielle Mittel in Höhe von 350,00 Euro als Unterstützung für die Bereitstellung der Bühne während "Power am Tower" zur Verfügung. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Ortsbeiratsinitiative - Budget vom 18.06.2026, OIB 19

  • Unterstützung Power am Tower 2026
    STOB 4
    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.09.2026, ST 1254 Betreff: Unterstützung Power am Tower 2026 Der Magistrat stellt dem Kinder- und Familienzentrum e. V. (MUKIVA), das in diesem Jahr die Konto- und Kassenführung für den Stadtteilarbeitskreis (StAK) übernimmt, finanzielle Mittel in Höhe von 350,00 Euro als Unterstützung für die Bereitstellung der Bühne während "Power am Tower" zur Verfügung. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Ortsbeiratsinitiative - Budget vom 16.06.2026, OIB 18

  • Unterstützung einer Veranstaltung mit Nachfahren der Familie Hammel
    STOB 7
    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.09.2026, ST 1255 Betreff: Unterstützung einer Veranstaltung mit Nachfahren der Familie Hammel Der Magistrat stellt dem Förderverein der Stadtteilbibliothek Rödelheim e. V. (FörSteR) finanzielle Mittel in Höhe der tatsächlich für die Bewirtung anlässlich des Empfangs für die Nachfahren der Familie Hammel am 24. Juni 2026 in der Stadtteilbibliothek Rödelheim entstandenen Kosten in Höhe von 241,50 Euro zur Verfügung. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Ortsbeiratsinitiative - Budget vom 05.05.2026, OIB 3

  • Nachfrage zum Unteren Sandweg
    STOB 3
    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.09.2026, ST 1256 Betreff: Nachfrage zum Unteren Sandweg Vorab wird darauf hingewiesen, dass der "untere" Sandweg (südwärts Kant-/Waldschmidtstraße) keine objektive(n) Gefahrenstelle(n) für den Radverkehr aufweist, insbesondere nicht im Längs- bzw. Begegnungsverkehr. Der Magistrat hat zwischenzeitlich einen Entwurf erarbeitet. Dieser wird nun entsprechend der Anregung des Ortsbeirats überarbeitet. Anschließend stimmt der Magistrat die Planung intern ab und überarbeitet diese gegebenenfalls. Die verkehrsrechtliche Anordnung der Planung kann frühestens im 2. Quartal 2026 erfolgen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 04.12.2025, OA 588

  • Weihnachtsbeleuchtung Baruch-Baschwitz-Platz 2024/2025
    STOB 7
    04.09.2026

    S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.09.2026, ST 1257 Betreff: Weihnachtsbeleuchtung Baruch-Baschwitz-Platz 2024/2025 Der Magistrat stellt dem Rödelheimer Vereinsring 1969 e. V. finanzielle Mittel in Höhe von 1.613,64 Euro für die Weihnachtsbeleuchtung am Baruch-Baschwitz-Platz zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt ausnahmsweise, obwohl der Beschluss des Ortsbeirats erst nach der Maßnahme erfolgt ist. Die Auszahlung erfolgt innerhalb der vorläufigen Haushaltsführung des Jahres 2026. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Ortsbeiratsinitiative - Budget vom 21.10.2025, OIB 429

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