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Vorlagentyp: B ID: B_300_2025 Erstellt: 18.08.2025 Aktualisiert: 22.09.2025

Parser Lab: Umgehend Transparenz in Sachen Anmietung Hedderichstraße 108 schaffen!

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Originaltext (PARLIS)

Quelle
✅ Betreff ✅ Vorgang ⛔️ Beschlussvorschlag ⛔️ Begründung ⛔️ Anlagen ⛔️ Beratungsergebnisse
S A C H S T A N D :
   Bericht des Magistrats vom 18.08.2025, B
 300  Betreff:
  Umgehend Transparenz in Sachen Anmietung Hedderichstraße 108 schaffen!
 Vorgang:  Beschl. d.
 Stv.-V. vom 03.04.2025, § 5877 - A 287/24 BFF-BIG -        1.) Entspricht es der Wahrheit, dass Dezernentin
 Sylvia Weber am 12. Dezember 2022 eine einseitige Willenserklärung in Form
 einer Unterschrift unter einem Vertrag zur Anmietung von 1230 Quadratmeter
 Bürofläche in der Hedderichstraße 108 abgegeben hat?    Das ist zutreffend. Der Mietvertrag enthielt einen
 sogenannten Gremienvorbehalt, stand also unter dem Vorbehalt einer zustimmenden
 Beschlussfassung im Magistrat.   Fragen 2 - 9.)    Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in seinem
 Urteil vom 19.03.2025, dass weder "ein faktisches Nutzungsverhältnis" noch ein
 "mündlicher Mietvertrag mit den seinerzeit Handelnden" Zahlungs- bzw.
 Haftungsansprüche gegenüber der Stadt oder Stadträtin Sylvia Weber persönlich
 auslöst. Es stellte im Wesentlichen darauf ab, dass Einigkeit zwischen den
 Handelnden bestand, dass die Stadt Frankfurt am Main, nicht aber Stadträtin
 Sylvia Weber persönlich, Vertragspartnerin und somit Mieterin werden sollte,
 und darauf, dass der Vermieterin von Beginn der Vertragsverhandlungen an die
 Notwendigkeit einer Zustimmung des Magistrats (sog. Gremienvorbehalt) für den
 städtischen Anmietungsvorgang bekannt war und ein Bewusstsein vorlag, sämtliche
 Umbaumaßnahmen auf eigenes Risiko vorzunehmen. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Die
 Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt 704.378,07 Euro gegenüber der Stadt
 Frankfurt bzw. Stadträtin Sylvia Weber persönlich wurden als unbegründet
 abgewiesen. Nach der
 Urteilsbegründung bestehen auch weder Amtshaftungsansprüche noch - mangels
 haftungsauslösendem Fehlverhalten von Frau Stadträtin Sylvia Weber -
 Anknüpfungspunkte für Konsequenzen aus einer vermeintlichen
 Dienstpflichtverletzung oder gar Regressansprüche.        Vertraulichkeit: Nein 
 dazugehörende Vorlage: 
            Anfrage vom
 26.03.2024, A 287
  Zuständige Ausschüsse: 
            Haupt- und
 Finanzausschuss   Versandpaket: 20.08.2025     Beratungsergebnisse:  41. Sitzung des
 Haupt- und Finanzausschusses am 16.09.2025, TO I, TOP 17      
 
                  Beschluss:    nicht   auf TO   
   Die Vorlage B 300 dient zur   Kenntnis.
 (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)         Abstimmung:    
  GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP,   BFF-BIG, AfD, Volt,
 ÖkoLinX-ELF und FRAKTION        Sonstige
 Voten/Protokollerklärung:   Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (=
 Kenntnis)     Beschlussausfertigung(en):  §
 6503, 41. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.09.2025

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  • Beratungsergebnisse Fehlt

Betreff

Umgehend Transparenz in Sachen Anmietung Hedderichstraße 108 schaffen!

Vorgang

Beschl. d. Stv.-V. vom 03.04.2025, § 5877 - A 287/24 BFF-BIG - 1.) Entspricht es der Wahrheit, dass Dezernentin Sylvia Weber am 12. Dezember 2022 eine einseitige Willenserklärung in Form einer Unterschrift unter einem Vertrag zur Anmietung von 1230 Quadratmeter Bürofläche in der Hedderichstraße 108 abgegeben hat? Das ist zutreffend. Der Mietvertrag enthielt einen sogenannten Gremienvorbehalt, stand also unter dem Vorbehalt einer zustimmenden Beschlussfassung im Magistrat. Fragen 2 - 9.) Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in seinem Urteil vom 19.03.2025, dass weder "ein faktisches Nutzungsverhältnis" noch ein "mündlicher Mietvertrag mit den seinerzeit Handelnden" Zahlungs- bzw. Haftungsansprüche gegenüber der Stadt oder Stadträtin Sylvia Weber persönlich auslöst. Es stellte im Wesentlichen darauf ab, dass Einigkeit zwischen den Handelnden bestand, dass die Stadt Frankfurt am Main, nicht aber Stadträtin Sylvia Weber persönlich, Vertragspartnerin und somit Mieterin werden sollte, und darauf, dass der Vermieterin von Beginn der Vertragsverhandlungen an die Notwendigkeit einer Zustimmung des Magistrats (sog. Gremienvorbehalt) für den städtischen Anmietungsvorgang bekannt war und ein Bewusstsein vorlag, sämtliche Umbaumaßnahmen auf eigenes Risiko vorzunehmen. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Die Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt 704.378,07 Euro gegenüber der Stadt Frankfurt bzw. Stadträtin Sylvia Weber persönlich wurden als unbegründet abgewiesen. Nach der Urteilsbegründung bestehen auch weder Amtshaftungsansprüche noch - mangels haftungsauslösendem Fehlverhalten von Frau Stadträtin Sylvia Weber - Anknüpfungspunkte für Konsequenzen aus einer vermeintlichen Dienstpflichtverletzung oder gar Regressansprüche.
Vollständige Regex-Ausgabe (JSON)
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  "dazugehoerige_vorlage": "Anfrage vom\n 26.03.2024, A 287",
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Parser-Diagnostik

Strukturierte Daten vorhanden
Ja
Regex Felder
9
docETL Extraktion
Fehlt
docETL Entscheidungsschritte
Fehlt
docETL Markdown
Fehlt
Pflichtfelder Regex
2 Feld(er) fehlen