Umgehend Transparenz in Sachen Anmietung Hedderichstraße 108 schaffen!
Vorlagentyp: B
Magistrat
Bisheriger Verlauf
26.03.2024
18.08.2025
Bericht des Magistrats
Umgehend Transparenz in Sachen Anmietung Hedderichstraße 108 schaffen!
Details im PARLIS B_300_202526.03.2024
18.08.2025
Bericht des Magistrats
Umgehend Transparenz in Sachen Anmietung Hedderichstraße 108 schaffen!
Details im PARLIS B_300_2025B 300
Umgehend Transparenz in Sachen Anmietung Hedderichstraße 108 schaffen!
Magistrat Bericht
Bericht vom: 18.8.2025
Vorgang
Beschl. d.
Stv.-V. vom 03.04.2025, § 5877 - A 287/24 BFF-BIG - 1.) Entspricht es der Wahrheit, dass Dezernentin
Sylvia Weber am 12. Dezember 2022 eine einseitige Willenserklärung in Form
einer Unterschrift unter einem Vertrag zur Anmietung von 1230 Quadratmeter
Bürofläche in der Hedderichstraße 108 abgegeben hat? Das ist zutreffend. Der Mietvertrag enthielt einen
sogenannten Gremienvorbehalt, stand also unter dem Vorbehalt einer zustimmenden
Beschlussfassung im Magistrat. Fragen 2 - 9.) Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in seinem
Urteil vom 19.03.2025, dass weder "ein faktisches Nutzungsverhältnis" noch ein
"mündlicher Mietvertrag mit den seinerzeit Handelnden" Zahlungs- bzw.
Haftungsansprüche gegenüber der Stadt oder Stadträtin Sylvia Weber persönlich
auslöst. Es stellte im Wesentlichen darauf ab, dass Einigkeit zwischen den
Handelnden bestand, dass die Stadt Frankfurt am Main, nicht aber Stadträtin
Sylvia Weber persönlich, Vertragspartnerin und somit Mieterin werden sollte,
und darauf, dass der Vermieterin von Beginn der Vertragsverhandlungen an die
Notwendigkeit einer Zustimmung des Magistrats (sog. Gremienvorbehalt) für den
städtischen Anmietungsvorgang bekannt war und ein Bewusstsein vorlag, sämtliche
Umbaumaßnahmen auf eigenes Risiko vorzunehmen. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Die
Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt 704.378,07 Euro gegenüber der Stadt
Frankfurt bzw. Stadträtin Sylvia Weber persönlich wurden als unbegründet
abgewiesen. Nach der
Urteilsbegründung bestehen auch weder Amtshaftungsansprüche noch - mangels
haftungsauslösendem Fehlverhalten von Frau Stadträtin Sylvia Weber -
Anknüpfungspunkte für Konsequenzen aus einer vermeintlichen
Dienstpflichtverletzung oder gar Regressansprüche.
Bericht
Beschl. d.
Stv.-V. vom 03.04.2025, § 5877 - A 287/24 BFF-BIG - 1.) Entspricht es der Wahrheit, dass Dezernentin
Sylvia Weber am 12. Dezember 2022 eine einseitige Willenserklärung in Form
einer Unterschrift unter einem Vertrag zur Anmietung von 1230 Quadratmeter
Bürofläche in der Hedderichstraße 108 abgegeben hat? Das ist zutreffend. Der Mietvertrag enthielt einen
sogenannten Gremienvorbehalt, stand also unter dem Vorbehalt einer zustimmenden
Beschlussfassung im Magistrat. Fragen 2 - 9.) Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in seinem
Urteil vom 19.03.2025, dass weder "ein faktisches Nutzungsverhältnis" noch ein
"mündlicher Mietvertrag mit den seinerzeit Handelnden" Zahlungs- bzw.
Haftungsansprüche gegenüber der Stadt oder Stadträtin Sylvia Weber persönlich
auslöst. Es stellte im Wesentlichen darauf ab, dass Einigkeit zwischen den
Handelnden bestand, dass die Stadt Frankfurt am Main, nicht aber Stadträtin
Sylvia Weber persönlich, Vertragspartnerin und somit Mieterin werden sollte,
und darauf, dass der Vermieterin von Beginn der Vertragsverhandlungen an die
Notwendigkeit einer Zustimmung des Magistrats (sog. Gremienvorbehalt) für den
städtischen Anmietungsvorgang bekannt war und ein Bewusstsein vorlag, sämtliche
Umbaumaßnahmen auf eigenes Risiko vorzunehmen. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Die
Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt 704.378,07 Euro gegenüber der Stadt
Frankfurt bzw. Stadträtin Sylvia Weber persönlich wurden als unbegründet
abgewiesen. Nach der
Urteilsbegründung bestehen auch weder Amtshaftungsansprüche noch - mangels
haftungsauslösendem Fehlverhalten von Frau Stadträtin Sylvia Weber -
Anknüpfungspunkte für Konsequenzen aus einer vermeintlichen
Dienstpflichtverletzung oder gar Regressansprüche.
Zuständige Ausschüsse
Haupt- und
Finanzausschuss
Dazugehörende Vorlage
Anfrage vom
26.03.2024, A 287