Baugrundstück Fritzlarer Straße 26 bis 32
Fragen an den Magistrat
- Welche Baumaßnahme wurden auf dem Grundstück Fritzlarer Straße 26 bis 32 genehmigt?
- Auf welcher Rechtsgrundlage wurde genehmigt, dass das komplette Grundstück unterkellert wurde und somit das Grundstück komplett versiegelt wurde?
- Wieso wurde der Bau nach der Vollendung des Kellers bis zur Oberkante Kellerdecke eingestellt? Gab es einen Baustopp? Wann wird der Bau eventuell fortgesetzt?
Begründung
Beim Grundstück Fritzlarer Straße 26 bis 32 handelt es sich laut Bebauungsplan NW 23d Nr. 1 (Schönhof) vom 11. Juli 1964 um ein (MI IV) Mischgebiet mit vier Vollgeschossen. Laut in der im Bebauungsplanverfahren gültigen Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 bedeutet dies, nach § 17 Zulässiges Maß der baulichen Nutzung, dass dort bei vier Vollgeschossen eine Grundflächenzahl von 0,3 gilt. Die Grundflächenzahl setzt fest, wieviel Prozent des Grundstücks überbaut werden dürfen. Das bedeutet übersetzt, dass bei einer Grundflächenzahl von 0,3 nur 30 Prozent des Grundstücks überbaut werden dürfen. Beim Grundstück Fritzlarer Straße 26 bis 32 wurde, wie in den Fotos zu sehen, das komplette Grundstück mit einem Keller beziehungsweise einer Tiefgarage überbaut. Es sind aber nach Fertigstellung der Oberkante der Kellerdecke sämtliche Baumaterialien und Baugeräte entfernt worden. Auch der vorher sichtbare haushohe Baukran wurde inzwischen entfernt. In Zeiten des Klimawandels und der Wasserknappheit durch Dürreperioden ist es nicht zu verstehen, warum eine komplette Versiegelung eines Geländes durch den Bau eines Kellers genehmigt wird. Auch ist zu erklären, warum der Bau inzwischen eingestellt wurde. Haben wir eine neue Bauruine in Bockenheim?