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Baugrundstück Fritzlarer Straße 26 bis 32

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu Ziffer 1.: Genehmigt wurde die Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit 32 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 24 Stellplätzen. Zu Ziffer 2.: Das zulässige Maß der baulichen Nutzung richtet sich in Bereichen mit Bebauungsplan grundsätzlich nach dessen entsprechenden Festsetzungen. Der hier für die Baugrundstücke geltende Bebauungsplan NW 23d Nr 1 enthält jedoch keine Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ). Daran ändern auch die in §17 der Baunutzungsverordnung formuliertem Obergrenzen nichts. Sie gelten lediglich für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Die GRZ des genehmigten Bauvorhabens wurde daher den vorhandenen Überbauungen angepasst. Im Übrigen sind unterirdische bauliche Anlagen, wie die Tiefgarage, gemäß der Baunutzungsverordnung von 1962 (BauNVO 1962) bei der Berechnung der GRZ nicht relevant. Vorliegend wurde auch keine komplette Versiegelung des Grundstücks genehmigt. Vielmehr wurden die Tiefgaragenteile, die nicht überbaut werden, mit umfangreicher Erdüberdeckung zur Begrünung genehmigt. Die Erdüberdeckung ist im derzeitigen Rohbauzustand noch nicht vorhanden. Zu Ziffer 3.: Über die Gründe für die Einstellung der Arbeiten hat der Magistrat keine Kenntnis. Ein bauaufsichtliches Einschreiten war hierfür jedenfalls nicht ursächlich. Ob und wann die Arbeiten wieder aufgenommen werden, ist dem Magistrat ebenfalls nicht bekannt. Es gibt auch keine rechtliche Grundlage, die Bauherrschaft zur Fortführung der Arbeiten zu verpflichten.

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