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Parkverbot

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

In verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) ist das Parken nur in markierten bzw. durch besondere bauliche Gestaltung gekennzeichneten Bereichen gestattet. Auch ist in Bereichen fünf Meter vor und nach Kreuzungen und Einmündungen gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 StVO das Parken unzulässig. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind durch die Straßenverkehrsbehörde nicht anzuordnen. Auch aus der seitens der Straßenverkehrsbehörde eingeholten Stellungnahme der Branddirektion ergibt sich kein anderweitiges zwingendes Erfordernis, so dass der Anregung nicht entsprochen werden kann.

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