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Legalisierung von Schrägparkplätzen in der Diesterwegstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Anregung wird nicht entsprochen. Schrägparkplätze dürfen Fußgänger:innen nicht behindern. Auch die Belange von Rollstuhlfahrer:innen sowie Menschen mit Kinderwagen sind zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind Zweirichtungsverkehre aufrechtzuerhalten. In der öffentlichen Wahrnehmung gewinnen Gehwege zunehmend an Bedeutung, auch die Obere Straßenverkehrsbehörde als Fachaufsicht achtet verstärkt auf deren Nutzbarkeit und die Einhaltung der bindenden Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und weiterer Richtlinien. Die Diesterwegstraße ist eine Einbahnstraße, in der dem fließenden Verkehr durch die baulichen Gegebenheiten (Baumscheiben) circa vier Meter Restfahrbahnbreite verbleibt. Für parkende Fahrzeuge stehen nur zwei Meter im Bereich der Baumscheiben zur Verfügung. Um die Parkordnung auf Schrägparkplätze zu ändern, reicht dieser Platz nicht aus. Schräg parkende Fahrzeuge müssten den Gehweg mindestens durch Hineinragen beanspruchen, um den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Die notwendige Gehwegbreite für Fußgänger:innen stünde dann nicht mehr zur Verfügung.

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