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Sicherung der Feuerwehrzufahrt

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat weist darauf hin, dass die genannte Grundstückszufahrt zur Gutzkowstraße 29 keine amtlich gesiegelte, bauplanungsrechtlich festgesetzte Feuerwehrzufahrt ist. Auch ist die Grundstückszufahrt nicht baulich hergestellt, lediglich an der östlichen Grundstücksgrenze ist der Bordstein abgesenkt und das Pflaster gedreht. Sofern der Grundstückseigentümer eine dauerhafte Grundstückszufahrt benötigt, kann diese beim Amt für Straßenbau und Erschließung, Sachgebiet Sondernutzung, beantragt werden. Ansonsten ist die Parkordnung in diesem Bereich durch Markierungen klar vorgegeben. Das Parken im Bereich der Grundstückszufahrten ist gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (§ 12 Absatz 3 Ziffer 3 und 5) eindeutig verboten.

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