Parkverbot für Lkws über 3,5 Tonnen auf der Gießener Straße stadtauswärts
Stellungnahme des Magistrats
Die angeregte Beschilderung des Verkehrszeichens 314 Straßenverkehrs-Ordnung mit dem Zusatzzeichen 1010-58 erlaubt ausschließlich das Parken für Personenkraftwagen. Dabei ist nicht, wie oft irrtümlich angenommen, das zulässige Gesamtgewicht oder die Anzahl der Sitzplätze ausschlaggebend, sondern die Bauart. Ein Personenkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen (ausgenommen dem Fahrersitz). Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Personenkraftwagen sind Limousinen, Schräghecklimousinen, Kombilimousinen, Coupes, Cabrio-Limousinen sowie Mehrzweckfahrzeuge. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind Wohnmobile, Krankenwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge, Leichenwagen, beschussgeschützte Fahrzeuge und Rollstuhlgerechte Fahrzeuge. Wohnmobile, Wohnanhänger und andere Anhänger sowie Fahrzeuge zur Güterbeförderung und LKW dürften demnach dort nicht parken. Der Anregung wird entsprochen.