Parkverbot für Lkws über 3,5 Tonnen auf der Gießener Straße stadtauswärts
Zusammenfassung
Der Magistrat hat beschlossen, ein Parkverbot für Lkws über 3,5 Tonnen auf der Gießener Straße stadtauswärts einzuführen. Dies geschieht, um sicherzustellen, dass nur Personenkraftwagen dort parken dürfen, was die Verkehrssicherheit und die Nutzung des Straßenraums verbessert.
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Thema Sicherheit verfolgenStellungnahme des Magistrats
Die angeregte Beschilderung des Verkehrszeichens 314 Straßenverkehrs-Ordnung mit dem Zusatzzeichen 1010-58 erlaubt ausschließlich das Parken für Personenkraftwagen. Dabei ist nicht, wie oft irrtümlich angenommen, das zulässige Gesamtgewicht oder die Anzahl der Sitzplätze ausschlaggebend, sondern die Bauart. Ein Personenkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen (ausgenommen dem Fahrersitz). Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Personenkraftwagen sind Limousinen, Schräghecklimousinen, Kombilimousinen, Coupes, Cabrio-Limousinen sowie Mehrzweckfahrzeuge. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind Wohnmobile, Krankenwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge, Leichenwagen, beschussgeschützte Fahrzeuge und Rollstuhlgerechte Fahrzeuge.
Wohnmobile, Wohnanhänger und andere Anhänger sowie Fahrzeuge zur Güterbeförderung und LKW dürften demnach dort nicht parken.
Der Anregung wird entsprochen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. Oktober 2024OFOF 898/10Parkverbot für Lkws über 3,5 Tonnen auf der Gießener Straße stadtauswärtsOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 3. Dezember 2024OMOM 6210Parkverbot für Lkws über 3,5 Tonnen auf der Gießener Straße stadtauswärtsDirektanregung
- 28. März 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 23 WochenSTST 498Parkverbot für Lkws über 3,5 Tonnen auf der Gießener Straße stadtauswärtsStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab