Vorplatz Eckenheimer Landstraße 124
Stellungnahme des Magistrats
Wie der Magistrat bereits in seiner Stellungnahme ST 1222 vom 01.07.2019 mitgeteilt hat, gilt für die vorhandene Vorgartengestaltung Bestandsschutz. Eine Aufhebung des Bestandsschutzes wäre nur unter den engen rechtlichen Grenzen des § 61 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung möglich. Demnach dürfen nachträgliche Anforderungen an rechtmäßig bestehende Anlagen nur dann gestellt werden, wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit oder ein schwerer Nachteil für die Allgemeinheit vorliegt. Die Voraussetzungen für nachträgliche Anforderungen sind für den Vorgarten in der Eckenheimer Landstraße 124 ganz offensichtlich nicht erfüllt: Auch für eine generelle Aufhebung des Bestandsschutzes für versiegelte Gebäudevorplätze vor 1977 besteht rechtlich keine Grundlage. Zu der vom Ortsbeirat erwähnten, unbeantworteten Frage nach der Genehmigung des Metallzauns kann der Magistrat ergänzend mitteilen, dass Einfriedungen bis zu einer Höhe von zwei Metern baugenehmigungsfrei sind. Der Metallzaun vor der Liegenschaft Eckenheimer Landstraße 124 erreicht diese Höhe nicht und benötigt deshalb keine Baugenehmigung.