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Verwendung der Stellplatzablösemittel

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Verwendung von Stellplatzablösebeträgen ist in § 52 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung (HBO) abschließend geregelt. Demnach können ausschließlich die dort aufgeführten Maßnahmen finanziert werden:

  1. Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen zugunsten des Gemeindegebietes.
  2. Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen.
  3. Sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennah- oder Fahrradverkehrs. Die HBO (§ 52 Abs. 3) lässt auch die Finanzierung von Park-and-Ride-Anlagen aus Stellplatzablösemitteln zu, was in der Vergangenheit bereits praktiziert wurde. Darüber hinaus hängt der Einsatz von Stellplatzablösemitteln davon ab, welche Maßnahmen in einem bestimmten Jahr umgesetzt und refinanziert werden. Die Entscheidung über die durchzuführenden Maßnahmen trifft die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Herstellung von Pkw-Stellplätzen und Maßnahmen im Radverkehr in der Regel mit deutlich geringeren Investitionskosten verbunden sind als Maßnahmen des ÖPNV. Dementsprechend fallen die hierfür eingesetzten Stellplatzablösemittel geringer aus. Eine Regelung, wie sie im Antrag vorgeschlagen wird, dass mindestens 20 Prozent der Stellplatzablösemittel jeweils für die Herstellung von Pkw-Stellplätzen, Radverkehrsanlagen sowie den ÖPNV verwendet werden sollen, hält der Magistrat für nicht zielführend. Eine starre Mindestquote würde die Flexibilität einschränken, die Mittel dort einzusetzen, wo sie im jeweiligen Jahr am dringendsten benötigt werden.

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