Kommerzielles Parken in ÖPNV-Nähe unterbinden
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Anregung, das kommerzielle Parken in der Nähe von ÖPNV zu unterbinden. Der Magistrat sieht jedoch keine rechtliche Grundlage, um das Parken auf allgemein freigegebenen Flächen zu verbieten, da dies als zulässiger Gemeingebrauch gilt.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Das Parken von zugelassenen Fahrzeugen auf allgemein zum Parken freigegebenen Verkehrsflächen stellt regelhaft einen zulässigen straßenrechtlichen Gemeingebrauch dar. Es besteht straßenverkehrsrechtlich keine Möglichkeit, derartige Parkvorgänge selektiv zu verbieten, zumal am geparkten Fahrzeug auch nicht erkennbar wäre, welcher Hintergrund der Parkvorgang hat.
Der Anregung kann daher mangels Rechtsgrundlage nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 24. Juni 2023OFOF 647/10Kommerzielles Parken in ÖPNV-Nähe unterbindenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 19. September 2023OMOM 4477Kommerzielles Parken in ÖPNV-Nähe unterbindenDirektanregung
- 5. Februar 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 32 WochenSTST 261Kommerzielles Parken in ÖPNV-Nähe unterbindenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab